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Document 62023CJ0269
Judgment of the Court (Second Chamber) of 28 November 2024.#Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE and Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE v European Commission.#Appeal – Common commercial policy – Protection against subsidised imports from third countries – Agreement on Subsidies and Countervailing Measures of the World Trade Organization (WTO) – Articles 1 and 2 – Regulation (EU) 2016/1037 – Articles 2 to 4 – Concepts of ‘subsidy’, ‘government’, ‘specificity’ and ‘benefit’ – Financial contributions granted by Chinese public bodies to undertakings incorporated under Egyptian law owned by Chinese entities established in the China-Egypt Suez Economic and Trade Cooperation Zone – Possibility of classifying such financial contributions as subsidies granted by the Government of Egypt, having regard to that government’s own conduct – Whether permissible – Conditions – Financial contribution consisting in forgoing government revenue that is otherwise due – Benefit conferred on the recipient undertakings – Choice of the relevant reference situation for the purpose of characterising the existence of that financial contribution and that benefit – Articles 5 and 6 – Calculation of the benefit – Concepts of ‘recipient’ and ‘undertaking’.#Joined Cases C-269/23 P and C-272/23 P.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. November 2024.
Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE und Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus Drittländern – Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der Welthandelsorganisation (WTO) – Art. 1 und 2 – Verordnung (EU) 2016/1037 – Art. 2 bis 4 – Begriffe ‚Subvention‘, ‚Regierung‘, ‚Spezifität‘ und ‚Vorteil‘ – Finanzielle Beihilfen, die im Eigentum chinesischer Stellen stehenden, nach ägyptischem Recht gegründeten und in der chinesisch-ägyptischen Wirtschafts- und Handelskooperationszone Suez ansässigen Unternehmen von chinesischen öffentlichen Körperschaften gewährt werden – Möglichkeit, diese finanziellen Beihilfen aufgrund des eigenen Verhaltens der ägyptischen Regierung als von dieser Regierung gewährte Subventionen einzustufen – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Finanzielle Beihilfe, die im Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben besteht – Den Empfängerunternehmen erwachsender Vorteil – Wahl der einschlägigen Referenzsituation für die Feststellung des Vorliegens einer solchen finanziellen Beihilfe und eines solchen Vorteils – Art. 5 und 6 – Berechnung des Vorteils – Begriffe ‚Empfänger‘ und ‚Unternehmen‘.
Verbundene Rechtssachen C-269/23 P und C-272/23 P.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. November 2024.
Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE und Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus Drittländern – Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der Welthandelsorganisation (WTO) – Art. 1 und 2 – Verordnung (EU) 2016/1037 – Art. 2 bis 4 – Begriffe ‚Subvention‘, ‚Regierung‘, ‚Spezifität‘ und ‚Vorteil‘ – Finanzielle Beihilfen, die im Eigentum chinesischer Stellen stehenden, nach ägyptischem Recht gegründeten und in der chinesisch-ägyptischen Wirtschafts- und Handelskooperationszone Suez ansässigen Unternehmen von chinesischen öffentlichen Körperschaften gewährt werden – Möglichkeit, diese finanziellen Beihilfen aufgrund des eigenen Verhaltens der ägyptischen Regierung als von dieser Regierung gewährte Subventionen einzustufen – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Finanzielle Beihilfe, die im Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben besteht – Den Empfängerunternehmen erwachsender Vorteil – Wahl der einschlägigen Referenzsituation für die Feststellung des Vorliegens einer solchen finanziellen Beihilfe und eines solchen Vorteils – Art. 5 und 6 – Berechnung des Vorteils – Begriffe ‚Empfänger‘ und ‚Unternehmen‘.
Verbundene Rechtssachen C-269/23 P und C-272/23 P.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:984
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
28. November 2024 ( *1 )
„Rechtsmittel – Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus Drittländern – Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der Welthandelsorganisation (WTO) – Art. 1 und 2 – Verordnung (EU) 2016/1037 – Art. 2 bis 4 – Begriffe ‚Subvention‘, ‚Regierung‘, ‚Spezifität‘ und ‚Vorteil‘ – Finanzielle Beihilfen, die im Eigentum chinesischer Stellen stehenden, nach ägyptischem Recht gegründeten und in der chinesisch-ägyptischen Wirtschafts- und Handelskooperationszone Suez ansässigen Unternehmen von chinesischen öffentlichen Körperschaften gewährt werden – Möglichkeit, diese finanziellen Beihilfen aufgrund des eigenen Verhaltens der ägyptischen Regierung als von dieser Regierung gewährte Subventionen einzustufen – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Finanzielle Beihilfe, die im Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben besteht – Den Empfängerunternehmen erwachsender Vorteil – Wahl der einschlägigen Referenzsituation für die Feststellung des Vorliegens einer solchen finanziellen Beihilfe und eines solchen Vorteils – Art. 5 und 6 – Berechnung des Vorteils – Begriffe ‚Empfänger‘ und ‚Unternehmen‘“
In den verbundenen Rechtssachen C‑269/23 P und C‑272/23 P
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. und am 27. April 2023,
Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE mit Sitz in Ain Soukhna (Ägypten) (C‑269/23 P),
Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE mit Sitz in Ain Soukhna (C‑269/23 P und C‑272/23 P),
Rechtsmittelführerinnen,
vertreten durch V. Crochet und B. Servais, Avocats,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch P. Kienapfel, G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Tech-Fab Europe e. V. mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),
Streithelfer im ersten Rechtszug (C‑269/23 P),
Association des producteurs de fibres de verre européens (APFE) mit Sitz in Ixelles (Belgien),
Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑272/23 P),
vertreten durch J. Beck, Advocaat, und L. Ruessmann, Avocat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún und des Richters J. Passer (Berichterstatter),
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Mai 2024
folgendes
Urteil
1 |
Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑269/23 P beantragen die Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE (im Folgenden: Hengshi) und die Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE (im Folgenden: Jushi) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. März 2023, Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission (T‑480/20, im Folgenden: Urteil T‑480/20, EU:T:2023:90), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung, soweit sie sie betraf, der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. 2020, L 189, S. 1, im Folgenden: in der Rechtssache T‑480/20 streitige Verordnung) abgewiesen hat. |
2 |
Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑272/23 P beantragt Jushi die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 1. März 2023, Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission (T‑540/20, im Folgenden: Urteil T‑540/20 – und zusammen mit dem Urteil T‑480/20: angefochtene Urteile –, EU:T:2023:91), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung, soweit sie sie betraf, der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. 2020, L 201, S. 10, im Folgenden: in der Rechtssache T‑540/20 streitige Verordnung und zusammen mit der in der Rechtssache T‑480/20 streitigen Verordnung: streitige Verordnungen) abgewiesen hat. |
Rechtlicher Rahmen
Internationales Recht
3 |
Das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) wurde durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt (im Folgenden: Übereinkommen zur Errichtung der WTO). Anhang 1A dieses Übereinkommens enthält u. a. ein Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. |
4 |
Art. 1 („Begriffsbestimmung einer Subvention“) des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen bestimmt: „1.1. Im Sinne dieses Übereinkommens liegt eine Subvention vor, wenn
… und
…“ |
5 |
Art. 2 („Spezifität“) des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen bestimmt: „2.1. Ob es sich bei einer Subvention nach Artikel 1 Absatz 1 um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder [einen] Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen als ‚bestimmte Unternehmen‘ bezeichnet) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:
2.2. Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. … …“ |
6 |
Art. 5 („Nachteilige Auswirkungen“) des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen bestimmt: „Kein Mitglied soll durch die Verwendung von Subventionen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen … …“ |
7 |
Art. 11 („Einleitung des Verfahrens und anschließende Untersuchung“) Abs. 8 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen bestimmt: „Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern von einem Durchfuhrland aus in das Einfuhrmitglied ausgeführt, so gilt dieses Übereinkommen in vollem Umfang, und das Geschäft gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrmitglied abgewickelt.“ |
Unionsrecht
8 |
Der Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern wurde zunächst von 1968 bis 1994 durch eine Reihe von Verordnungen, die diesen Bereich und den Antidumpingbereich gemeinsam betrafen, und anschließend durch eine Reihe besonderer Verordnungen geregelt. Die letzte dieser besonderen Verordnungen ist die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 55) in der durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. 2018, L 143, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung 2016/1037). |
9 |
In den Erwägungsgründen 2 bis 5 der Verordnung 2016/1037 heißt es:
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10 |
Art. 1 („Grundsätze“) der Verordnung 2016/1037 bestimmt: „(1) Ein Ausgleichszoll kann eingeführt werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 findet, wenn die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Zwischenland in die Union ausgeführt werden, diese Verordnung uneingeschränkt Anwendung und gilt das Geschäft oder gelten die Geschäfte, soweit angebracht, als Geschäft bzw. Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und der Union.“ |
11 |
Art. 2 der Verordnung 2016/1037 bestimmt u. a., dass für die Zwecke dieser Verordnung
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12 |
Art. 3 („Bestimmung des Begriffs ‚Subvention‘“) der Verordnung 2016/1037 sieht vor: „Von dem Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn:
… … und
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13 |
Art. 4 („Anfechtbare Subventionen“) der Verordnung 2016/1037 bestimmt: „(1) Subventionen sind nur dann anfechtbar, wenn es sich um spezifische Subventionen im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 handelt. (2) Ob es sich bei einer Subvention um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (nachstehend ‚bestimmte Unternehmen‘ genannt) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:
… (3) Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. … …“ |
14 |
Art. 5 („Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen“) der Verordnung 2016/1037 lautet: „Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Dieser Zeitraum ist in der Regel das letzte Geschäftsjahr des Begünstigten, kann aber auch ein anderer Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Einleitung der Untersuchung sein, für den zuverlässige finanzielle und sonstige Angaben vorliegen.“ |
15 |
Art. 6 („Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils“) der Verordnung 2016/1037 bestimmt: „Für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils gelten folgende Regeln:
…“ |
16 |
Darüber hinaus sehen verschiedene Bestimmungen dieser Verordnung, u. a. Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 7 und 13, Art. 11 Abs. 6, 7 und 10, Art. 13 Abs. 1 bis 3, Art. 18 Abs. 3, Art. 29a Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 1 und 2, verschiedene Optionen zugunsten u. a. des „Ursprungs- oder Ausfuhrlands“, der „Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands“ bzw. der „öffentlichen Körperschaften“ des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands und der „die anfechtbaren Subventionen gewährenden Regierung“ vor. |
Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten
17 |
Der den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegende, in den angefochtenen Urteilen dargestellte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. |
18 |
Hengshi und Jushi sind zwei in Ägypten ansässige und nach den Rechtsvorschriften dieses Landes gegründete Unternehmen. Beide sind jeweils Tochtergesellschaften eines in China ansässigen Mutterunternehmens. Beide Mutterunternehmen stehen ihrerseits im alleinigen Eigentum und unter der alleinigen Kontrolle eines ebenfalls in China ansässigen Dachunternehmens namens „China National Building Materials Co. Ltd“. Letzteres ist ein staatliches Unternehmen, das mittelbar im alleinigen Eigentum und unter der alleinigen Kontrolle der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen steht, wobei diese Behörde ihrerseits mit dem Staatsrat verbunden ist und von ihm kontrolliert wird. |
19 |
Hengshi und Jushi sind in verschiedener Hinsicht im Sektor der Herstellung, Vermarktung und Ausfuhr, v. a. in die Union, von Glasfaserprodukten tätig, die u. a. zur Herstellung leichter Verbundwerkstoffe verwendet werden, die in Bereichen wie etwa der Automobil‑, Schiffbau‑, Luftfahrt‑, Windenergie‑ und Bauindustrie eingesetzt werden. |
20 |
Sie haben ihren Sitz in einem geografischen Gebiet, das als chinesisch-ägyptische Wirtschafts- und Handelskooperationszone Suez („China-Egypt Suez Economic and Trade Cooperation Zone“, im Folgenden: SETC‑Zone) bezeichnet wird. |
21 |
Gemäß einem nach mehreren aufeinander folgenden gemeinsamen Initiativen am 21. Januar 2016 zwischen der chinesischen und der ägyptischen Regierung unterzeichneten Kooperationsabkommen wird die SETC‑Zone gemeinsam verwaltet und entwickelt. Zu diesem Zweck gewährt die ägyptische Regierung Unternehmen mit Sitz in diesem Gebiet, die sich im Eigentum chinesischer oder chinesisch-ägyptischer Unternehmen befinden, unter in den geltenden ägyptischen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen bestimmte Steuerbefreiungen und stellt Flächen sowie Arbeitskräfte zur Verfügung. Die chinesische Regierung wiederum stellt diesen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar verschiedene finanzielle Mittel zur Verfügung, und zwar im Rahmen der Umsetzung einer globalen Initiative mit der Bezeichnung „Neue Seidenstraße“, in deren Rahmen u. a. vorgesehen ist, dass chinesischen Unternehmen, die sich in Drittländern niederlassen wollen, verschiedene steuerliche und finanzielle Maßnahmen, z. B. in Form von Darlehen, Investitionen und Kreditversicherungen, gewährt werden. |
22 |
Die Europäische Kommission leitete im Mai und im Juni 2019 auf Antrag des Tech-Fab Europe e. V. (im Folgenden: Tech-Fab Europe) und der Association des producteurs de fibres de verre européens (APFE) nach den Art. 10 und 11 der Verordnung 2016/1037 zwei Untersuchungsverfahren wegen möglicher Subventionen für Einfuhren bestimmter Glasfaserprodukte in die Union ein. |
23 |
Nach Abschluss dieser Untersuchungen erließ die Kommission im Juni 2020 zunächst die in der Rechtssache T‑480/20 streitige Verordnung und anschließend die in der Rechtssache T‑540/20 streitige Verordnung. Mit den streitigen Verordnungen werden jeweils Ausgleichszölle auf die von diesen Untersuchungen betroffenen Glasfaserprodukte eingeführt, die, was die erstgenannte Verordnung angeht, von Hengshi und Jushi bzw., was die letztgenannte Verordnung angeht, von Jushi in die Union eingeführt werden. Die Kommission vertrat in diesen Verordnungen die Ansicht, dass Hengshi und Jushi im Rahmen der Umsetzung der verschiedenen oben in Rn. 21 genannten Initiativen eine Reihe von Subventionen der ägyptischen Regierung gewährt worden sei. Einige der so eingestuften Maßnahmen seien im Wesentlichen das Ergebnis einer Kooperation zwischen der ägyptischen und der chinesischen Regierung. |
Klagen vor dem Gericht und angefochtene Urteile
24 |
Mit Klageschrift, die am 28. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Hengshi und Jushi Klage auf Nichtigerklärung der in der Rechtssache T‑480/20 streitigen Verordnung. Diese Klage stützten sie auf sechs Klagegründe, mit denen Verstöße gegen die Verordnung 2016/1037 und, mit einem dieser Klagegründe, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht wurden. |
25 |
Mit Schriftsatz, der am 20. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Tech-Fab Europe, in dem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. |
26 |
Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 gab der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts dem Antrag auf Zulassung als Streithelfer statt. |
27 |
Am 1. März 2023 erließ das Gericht das Urteil T‑480/20, mit dem es die Klage als unbegründet abgewiesen hat. |
28 |
Parallel dazu erhob Jushi mit Klageschrift, die am 27. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der in der Rechtssache T‑540/20 streitigen Verordnung. Diese Klage stützte sie auf fünf Klagegründe, mit denen Verstöße gegen die Verordnung 2016/1037 und, mit zweien dieser Klagegründe, eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Jushi und der ägyptischen Regierung geltend gemacht wurden. Vorbehaltlich des letztgenannten Aspekts sind diese Klagegründe im Wesentlichen mit den Klagegründen zwei bis sechs in der Rechtssache T‑480/20 identisch. |
29 |
Mit Schriftsatz, der am 14. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die APFE, in dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. |
30 |
Mit Beschluss vom 28. April 2021 gab der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts dem Antrag auf Zulassung als Streithelferin statt. |
31 |
Am 1. März 2023 erließ das Gericht das Urteil T‑540/20, mit dem es die Klage als unbegründet abgewiesen hat. |
32 |
Für die vorliegenden Rechtsmittel sind folgende im ersten Rechtszug geltend gemachte Klagegründe relevant. Erstens machten die Rechtsmittelführerinnen mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T‑480/20 und mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑540/20 gleichlautend geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2016/1037 verstoßen, dass sie im Wesentlichen davon ausgegangen sei, dass bestimmte, ihnen von der chinesischen Regierung gewährte finanzielle Beihilfen auch als Subventionen anzusehen seien, die von der ägyptischen Regierung gewährt worden seien oder der ägyptischen Regierung zugerechnet oder zugeordnet werden könnten. Dieses Vorbringen stützten sie auf die drei gesonderten Rügen, die Begründung der Kommission beruhe erstens auf einer fehlerhaften Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmungen der Verordnung 2016/1037 und des Zusammenhangs, in dem sie ständen, zweitens auf einer fehlerhaften Berücksichtigung des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen bei der Auslegung dieser Verordnung und drittens, ausgehend von der Annahme, dass dieses Übereinkommen zu berücksichtigen gewesen sei, auf einer fehlerhaften Auslegung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331, im Folgenden: Wiener Übereinkommen) und Art. 11 der von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen ausgearbeiteten Artikel über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln. Dieses Vorbringen hat das Gericht in den Rn. 71 bis 103 des Urteils T‑480/20 und in den Rn. 38 bis 70 des Urteils T‑540/20 in vollem Umfang geprüft und zurückgewiesen. |
33 |
Zweitens hat das Gericht über den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes von Hengshi und Jushi in der Rechtssache T‑480/20 und den dritten Teil des ersten Klagegrundes von Jushi in der Rechtssache T‑540/20 entschieden. Insoweit hatten die Rechtsmittelführerinnen gleichlautend geltend gemacht, die Kommission habe gegen Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2016/1037 verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass bestimmte, ihnen von der chinesischen Regierung gewährte finanzielle Beihilfen spezifische Subventionen im Sinne dieser Bestimmungen darstellten. Dieses Vorbringen hatten sie im Wesentlichen darauf gestützt, dass diese Bestimmungen aufgrund ihres Wortlauts und des Zusammenhangs, in dem sie ständen, dahin auszulegen seien, dass eine Subvention nur dann als spezifisch eingestuft werden könne, wenn eine spezifische Behörde sie Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich gewährt und somit zur Verfügung gestellt habe. Dieses Erfordernis schließe es zudem im vorliegenden Fall aus, dass die finanziellen Beihilfen, die die chinesische Regierung Unternehmen mit Sitz in China gewährt habe und die über diese an ihre Tochtergesellschaften mit Sitz in Ägypten weitergeleitet worden seien, sowie die finanziellen Beihilfen, die diese Regierung diesen Tochtergesellschaften unmittelbar gewährt habe, als von einer ägyptischen Behörde gewährte spezifische Subventionen eingestuft werden könnten. Dieses Vorbringen hat das Gericht in den Rn. 106 bis 109 des Urteils T‑480/20 und in den Rn. 73 bis 76 des Urteils T‑540/20 zurückgewiesen. |
34 |
Drittens hat das Gericht über den vierten Klagegrund von Hengshi und Jushi in der Rechtssache T‑480/20 und den dritten Klagegrund von Jushi in der Rechtssache T‑540/20 entschieden. Insoweit hatten die Rechtsmittelführerinnen gleichlautend geltend gemacht, die Kommission habe dadurch gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii und Nr. 2 sowie Art. 5 der Verordnung 2016/1037 verstoßen, dass sie davon ausgegangen sei, dass die ägyptische Regierung ihnen dadurch eine Subvention und damit einen Vorteil gewährt habe, dass sie bestimmte Zölle nicht erhoben habe, die auf die Einfuhr von Materialien nach Ägypten durch Jushi normalerweise zu entrichten gewesen wären, und zwar Materialien, die zur Verwendung als Vorleistungen für die Herstellung von zur Ausfuhr durch Hengshi in die Union bestimmten Glasfaserprodukten bestimmt gewesen seien. Dieses Vorbringen hat das Gericht in den Rn. 162 bis 171 des Urteils T‑480/20 und in den Rn. 129 bis 138 des Urteils T‑540/20 zurückgewiesen. |
35 |
Viertens hat das Gericht über den fünften Klagegrund von Hengshi und Jushi in der Rechtssache T‑480/20 und den vierten Klagegrund von Jushi in der Rechtssache T‑540/20 entschieden. Insoweit hatten die Rechtsmittelführerinnen gleichlautend geltend gemacht, die Kommission habe dadurch gegen Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2016/1037 verstoßen, dass sie davon ausgegangen sei, dass die steuerliche Behandlung von Wechselkursverlusten, die aus der 2016 eingetretenen Abwertung des ägyptischen Pfunds resultiert hätten, durch die ägyptische Regierung eine Subvention dargestellt habe, die de facto einen spezifischen Vorteil für eine begrenzte Zahl exportorientierter Unternehmen begründet habe, die den größten Teil ihrer Geschäftstätigkeit in Fremdwährungen abwickelten, wozu auch Hengshi und Jushi gehörten. Dieses Vorbringen hat das Gericht in den Rn. 175 bis 179 des Urteils T‑480/20 und in den Rn. 142 bis 146 des Urteils T‑540/20 zurückgewiesen. |
36 |
Fünftens hat das Gericht schließlich in der Rechtssache T‑480/20 über den ersten Teil des ersten Klagegrundes von Hengshi und Jushi entschieden. Insoweit hatten die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß der Kommission u. a. gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung 2016/1037 durch die Berechnung der Höhe der ihnen jeweils gewährten anfechtbaren Subventionen geltend gemacht. Dieses Vorbringen hat das Gericht in den Rn. 32 bis 58 des Urteils T‑480/20 zurückgewiesen. |
Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
37 |
Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑269/23 P beantragen Hengshi und Jushi,
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38 |
Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑272/23 P beantragt Jushi,
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39 |
Die Kommission beantragt, beide Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen. |
40 |
Tech-Fab Europe beantragt, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑269/23 P zurückzuweisen und Hengshi und Jushi die Kosten aufzuerlegen. |
41 |
Die APFE beantragt, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑272/23 P zurückzuweisen und Jushi die Kosten aufzuerlegen. |
42 |
Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2023 sind die beiden Rechtssachen nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden. |
Zu den Rechtsmitteln
43 |
Hengshi und Jushi stützen ihre Anträge in der Rechtssache C‑269/23 P auf fünf Rechtsmittelgründe. |
44 |
Jushi stützt ihre Anträge in der Rechtssache C‑272/23 P auf vier Rechtsmittelgründe, die im Wesentlichen mit den Rechtsmittelgründen zwei bis vier in der Rechtssache C‑269/23 P identisch sind. |
Erster beiden Rechtssachen gemeinsamer Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
45 |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P, mit dem im Wesentlichen eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2016/1037 gerügt wird, wenden sich Hengshi und Jushi gegen die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 81 bis 103 des Urteils T‑480/20. Dieser Rechtsmittelgrund ist mit dem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑272/23 P identisch, mit dem Jushi die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 48 bis 70 des Urteils T‑540/20 angreift. |
46 |
Mit diesem beiden Rechtssachen gemeinsamen Rechtsmittelgrund, der den oben in Rn. 32 zusammengefassten Klagegründen entspricht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission davon habe ausgehen dürfen, dass bestimmte, ihnen von der chinesischen Regierung, sei es unmittelbar oder über ihre Mutterunternehmen, gewährte finanzielle Beihilfen auch als Subventionen anzusehen seien, die von der ägyptischen Regierung gewährt worden seien oder der ägyptischen Regierung zugerechnet oder zugeordnet werden könnten. |
47 |
Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen erstens geltend, dass diese rechtliche Einstufung und die zugrunde liegende Auslegung, wie sie sich aus den Rn. 81 bis 85 und 92 bis 95 des Urteils T‑480/20 und den Rn. 48 bis 52 und 59 bis 62 des Urteils T‑540/20 ergebe, mit dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. a und b sowie von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2016/1037 im Licht des Zusammenhangs, in dem diese Bestimmungen ständen, und des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels unvereinbar seien. |
48 |
Zunächst sei nämlich in Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2016/1037 in ihren verschiedenen Sprachfassungen klar und eindeutig bestimmt, dass von dem Begriff „Subvention“ nur finanzielle Beihilfen umfasst seien, die von „eine[r] Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland“ geleistet würden, worunter in der Regel „jede öffentliche Körperschaft im Gebiet“ dieses Landes zu verstehen sei, vorbehaltlich einer einzigen Ausnahme für den Fall, dass solche Körperschaften „eine private Einrichtung“ mit der Wahrnehmung der Aufgaben, die normalerweise der Regierung oblägen, betrauten oder dazu anwiesen. Nach diesen Bestimmungen dürften daher finanzielle Beihilfen, die von der Regierung eines anderen Landes stammten, nicht als von diesem Begriff umfasst angesehen werden. Außerdem bezögen sich diese Bestimmungen auf Subventionen, die von der betreffenden Regierung „gewährt“ würden, und nicht auf solche, die ihr „zuzurechnen“ oder „zuzuordnen“ seien. Von diesem Begriff könnten daher nur Subventionen umfasst sein, die unmittelbar von dieser Regierung geleistet würden, vorbehaltlich der ausdrücklich und abschließend vorgesehenen Ausnahme, dass eine private Einrichtung für die Regierung handele. |
49 |
Weiterhin werde diese Auslegung durch den Zusammenhang bestätigt, in dem Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2016/1037 ständen. Insbesondere gewährten Art. 10 Abs. 7 und Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung dem Ursprungs- oder Ausfuhrland eine Reihe von Rechten und Befugnissen. Dagegen wäre, wenn der vom Gericht vertretenen Auslegung gefolgt würde, zugunsten anderer Länder nichts dergleichen vorgesehen. |
50 |
Schließlich bestehe nach dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1037 das Ziel dieser Maßnahme u. a. darin, hinreichend genau zu erläutern, nach welchen Voraussetzungen sich das Vorliegen einer Subvention bestimme; hiervon nicht umfasst sei eine Voraussetzung, nach der eine finanzielle Beihilfe der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands, die somit von dieser Regierung gewährt worden sei, der Regierung eines anderen Landes zugerechnet oder zugeordnet werden könne. Ganz allgemein sollten nach Absicht des Unionsgesetzgebers ausländische Direktinvestitionen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. |
51 |
Zweitens könne die vom Gericht vertretene Auslegung der Verordnung 2016/1037 nicht als im Licht des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen gerechtfertigt angesehen werden. |
52 |
Entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 96 bis 100 des Urteils T‑480/20 und in den Rn. 63 bis 67 des Urteils T‑540/20 weiche der Wortlaut von Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2016/1037 von demjenigen des Art. 1 dieses Übereinkommens teilweise ab. Im Unterschied zu der letztgenannten Bestimmung, wonach der Begriff „Regierung“ allgemein „eine Regierung oder öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds“ umfasse, sei nach der erstgenannten Bestimmung von diesem Begriff lediglich „jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands“ umfasst. Dieser Abweichung des Wortlauts sei eine Bedeutung zuzumessen. |
53 |
Jedenfalls werde, entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 101 und 102 des Urteils T‑480/20 und in den Rn. 68 und 69 des Urteils T‑540/20, in Art. 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, dessen Wortlaut im Einklang mit den Regeln des Art. 31 des Wiener Übereinkommens auszulegen sei, klargestellt, dass nach diesem Übereinkommen eine von der Regierung eines WTO-Mitglieds geleistete finanzielle Beihilfe nicht als eine der Regierung eines anderen WTO-Mitglieds zuzurechnende Subvention eingestuft werden könne. Aus diesem Art. 1 gehe nämlich hervor, dass als von einer „‚Regierung‘ … eines ‚Mitglieds‘“ geleistete Subvention eine finanzielle Beihilfe anzusehen sei, die eine Regierung oder öffentliche Körperschaft „im Gebiet“ dieses Mitglieds „leistet“. Ferner sei in diesem Artikel die Möglichkeit, eine solche finanzielle Beihilfe der Regierung eines anderen Mitglieds zuzurechnen, nicht vorgesehen. Schließlich spreche für diese Auslegung auch der Zusammenhang, in dem diese Begriffe zu verstehen seien, und das mit dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verfolgte Ziel. |
54 |
Die Kommission, unterstützt durch die APFE und Tech-Fab Europe, hält dieses Vorbringen in vollem Umfang für unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
– Vorbemerkungen
55 |
Soweit die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, die angefochtenen Urteile seien mit Rechtsfehlern behaftet, die im Wesentlichen darin beständen, dass das Gericht bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnungen nicht nur die Verordnung 2016/1037 fehlerhaft ausgelegt, sondern auch das rechtliche Verhältnis, in dem diese Verordnung und das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zueinander ständen, missverstanden habe, ist vorab zu prüfen, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage dieses Übereinkommen vom Gerichtshof zu berücksichtigen ist. |
56 |
Insoweit können erstens nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens, dessen Partei die Union ist, zur Stützung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union, einer Rüge der Ungültigkeit dieser Handlung oder einer Schadensersatzklage nur geltend gemacht werden, wenn zum einen Art und Struktur dieses Übereinkommens dem nicht entgegenstehen und zum anderen die Bestimmungen dieses Übereinkommens inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (Urteile vom 3. Juni 2008, Intertanko u. a., C‑308/06, EU:C:2008:312, Rn. 43 und 45, vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 84, und vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 69). |
57 |
Der Gerichtshof hat indessen wiederholt entschieden, dass das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie die Übereinkommen in den Anhängen 1 bis 4 dieses Übereinkommens nach ihrer Natur und Systematik grundsätzlich keine Normen darstellen, an denen die Rechtmäßigkeit von Handlungen des Sekundärrechts der Union gemessen werden kann (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 85, und vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 71). |
58 |
Daher stellt das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO grundsätzlich keine solche Norm dar. |
59 |
Allerdings ist es in zwei Ausnahmefällen, die den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck bringen, seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln einzuschränken, Sache des Unionsrichters, die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts des Sekundärrechts der Union oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der WTO oder die Übereinkommen in den Anhängen 1 bis 4 dieses Übereinkommens zu überprüfen. Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union mit diesem Rechtsakt eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser WTO-Übereinkommen übernommen hat, und zweitens für den Fall, dass dieser Rechtsakt ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkommen verweist (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41, vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87, und vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 74 und 75). |
60 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der etwaige Wille der Union, eine bestimmte im Rahmen der betreffenden Übereinkommen übernommene Verpflichtung umzusetzen, von der Pflicht jedes WTO-Mitglieds zu unterscheiden, im Rahmen seiner internen Rechtsordnung und in seinem gesamten Hoheitsgebiet für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem WTO-Recht Sorge zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C‑66/18, EU:C:2020:792, Rn. 85). Dieser Wille und die bestimmte Verpflichtung, auf die er sich bezieht, müssen sich daher aus einer konkreten Bestimmung des im Einzelfall betroffenen Rechtsakts des Sekundärrechts der Union ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 45 und 46, und vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 79). |
61 |
In der vorliegenden Rechtssache ist zunächst festzustellen, dass keine der Bestimmungen der Verordnung 2016/1037, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes berufen, einen Willen des Unionsgesetzgebers erkennen lässt, mit diesem Rechtsakt eine bestimmte Verpflichtung umzusetzen, die im Rahmen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder allgemeiner des Übereinkommens zur Errichtung der WTO und der in dessen Anhängen 1 bis 4 enthaltenen Übereinkommen übernommen wurde. |
62 |
Weiterhin wird in keiner dieser Bestimmungen ausdrücklich auf die konkreten Bestimmungen dieser Übereinkommen verwiesen. |
63 |
Schließlich sollten zwar nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1037 die „Bestimmungen [des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen] so weit wie möglich in das Unionsrecht übernommen werden“, diese Formulierung ist jedoch dahin zu verstehen, dass der Unionsgesetzgeber zwar die Bestimmungen dieses Übereinkommens beim Erlass dieser Verordnung umsetzen wollte, dieses Übereinkommen gleichwohl aber nicht zu einer Norm machen wollte, anhand deren die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen des sekundären Unionsrechts überprüft werden könnte (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 52, und vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 78). |
64 |
Das Gericht hat daher in Rn. 99 des Urteils T‑480/20 und Rn. 66 des Urteils T‑540/20 zu Unrecht entschieden, dass mit Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1037 eine bestimmte von der Union im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung habe erfüllt werden sollen. Da das Gericht diese Beurteilung, die mit dem Ausdruck „außerdem“ eingeleitet wurde, jedoch nur ergänzend angeführt hat, kann dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. |
65 |
Zweitens gebietet gleichwohl nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen, insbesondere wenn diese Verträge mit den betreffenden Rechtsakten umgesetzt werden sollen, soweit ihre Bestimmungen im Wesentlichen identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2015, Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, C‑511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 60 und 63, und vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 30 und 31). Außerdem ist diese Auslegung so weit wie möglich im Einklang mit den einschlägigen Regeln und Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts vorzunehmen, unter deren Beachtung die Union ihre Befugnisse auszuüben hat, wenn sie solche Rechtsakte erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291, und vom 1. August 2022, Sea Watch, C‑14/21 und C‑15/21, EU:C:2022:604, Rn. 92). |
66 |
Insbesondere folgt aus dem in Art. 26 des Wiener Übereinkommens verankerten allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz, dass vertragliche Verpflichtungen einzuhalten und nach Treu und Glauben zu erfüllen sind (pacta sunt servanda), dass der Unionsrichter zum Zweck der Auslegung des Übereinkommens zur Errichtung der WTO und der in seinen Anhängen 1 bis 4 enthaltenen Übereinkommen die Auslegung dieser Übereinkommen durch das Streitbeilegungsgremium der WTO (Dispute Settlement Body, DSB) berücksichtigen muss. In Ermangelung einer solchen Auslegung hat der Gerichtshof diese Übereinkommen im Einklang mit den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts, an die die Union gebunden ist, allein auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C‑66/18, EU:C:2020:792, Rn. 92, und vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 32). |
67 |
In der vorliegenden Rechtssache ist der Wortlaut von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2016/1037 in vielerlei Hinsicht mit demjenigen von Art. 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im Wesentlichen identisch, enthält aber Unterschiede, die zu berücksichtigen sind. Daher ist so weit wie möglich zu gewährleisten, dass die Auslegung dieser Bestimmung mit diesem Artikel im Einklang steht oder, was die Aspekte betrifft, in denen diese Bestimmung von diesem Artikel abweicht, zu den WTO-Verpflichtungen der Union nicht in Widerspruch steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1988, Fediol/Kommission, 188/85, EU:C:1988:400, Rn. 13). |
68 |
Da ferner das DSB, wie von den Parteien anerkannt, die Bedeutung und den Anwendungsbereich von Art. 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in einem Fall wie demjenigen, der den angefochtenen Urteilen und zuvor den streitigen Verordnungen zugrunde liegt, noch nicht geklärt hat, hat der Gerichtshof diesen Artikel im Einklang mit den oben in Rn. 66 dargelegten Modalitäten allein auszulegen, soweit dies für die Entscheidung über die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe erforderlich ist. |
– Auslegung von Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2016/1037
69 |
Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen streitig, von wem eine Subvention geleistet werden muss, um nach der Verordnung 2016/1037 als solche eingestuft werden zu können. Zu prüfen ist daher, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Frage, um welche Person es sich handeln muss, durch diesen Rechtsakt geregelt ist; dabei ist im Blick zu behalten, dass die Bestimmungen dieses Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Zusammenhangs, in dem sie stehen, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele auszulegen sind (Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41, und vom 1. August 2022, Sea Watch, C‑14/21 und C‑15/21, EU:C:2022:604, Rn. 115), wie das Gericht in Rn. 78 des Urteils T‑480/20 und in Rn. 45 des Urteils T‑540/20 im Wesentlichen ausgeführt hat. |
70 |
Was erstens den Wortlaut der Bestimmungen der Verordnung 2016/1037 angeht, ist zunächst festzustellen, dass der Begriff „Subvention“ in Art. 3 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung sowohl in materieller als auch in persönlicher Hinsicht definiert ist. |
71 |
In materieller Hinsicht ergibt sich aus Art. 3 Nr. 1 Buchst. a im Wesentlichen, dass eine Subvention in einer finanziellen Beihilfe besteht, bei der es sich um eine Praktik handeln kann, die einen direkten Transfer von Geldern, den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben oder ihre Nichterhebung, das Zurverfügungstellen oder den Kauf von Waren oder Dienstleistungen oder eine Zahlung an einen Fördermechanismus beinhaltet. |
72 |
In persönlicher Hinsicht sieht Art. 3 Nr. 1 Buchst. a in seinen verschiedenen Sprachfassungen im Wesentlichen vor, dass diese finanzielle Beihilfe, unabhängig von ihrer Form und Art, jedenfalls von der „Regierung“ (oder „den öffentlichen Körperschaften“) des (oder im) „Ursprungsland(s)“ oder „Ausfuhrland(s)“ geleistet werden muss, vorbehaltlich einer einzigen Ausnahme für den Fall, dass die betreffende Regierung eine private Einrichtung damit betraut oder dazu anweist, für sie eine finanziellen Beihilfe zu leisten. Daraus folgt, dass vorbehaltlich dieser Ausnahme nur eine finanzielle Beihilfe, die von der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands geleistet wird und daher ihren Ursprung in deren Verhalten hat, als Subvention im Sinne der Verordnung 2016/1037 eingestuft werden kann. |
73 |
Weiterhin ist in Art. 2 der Verordnung 2016/1037, neben anderen Begriffen, der Begriff „Regierung“ definiert und näher geregelt, in welcher Art von Verbindung sie zu den verschiedenen in Art. 3 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten Formen von finanziellen Beihilfen stehen muss, damit diese als „Subventionen“ eingestuft werden können, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Was den Begriff „Regierung“ angeht, umfasst dieser nach Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung „jede öffentliche Körperschaft im Gebiet“ des Ursprungslands oder Ausfuhrlands, wobei Letzteres dem Durchfuhrland entspricht, in das eine Ware aus dem Ursprungsland ausgeführt und aus dem sie anschließend in die Union eingeführt wird. Was die Verbindung angeht, in der die Regierung des einen oder des anderen dieser Länder im Einzelfall zu einer finanziellen Beihilfe stehen muss, muss diese nach Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung darin bestehen, dass diese Regierung diese finanzielle Beihilfe „gewährt“. Ausgehend von dem Satz, in dem er verwendet wird, ist dieser Begriff entsprechend seiner gewöhnlichen Bedeutung dahin zu verstehen, dass damit ein Verhalten gemeint ist, mit dem eine Person einer anderen Person etwas gibt oder zuweist, sei es dadurch, dass sie es ihr förmlich gewährt oder es ihr praktisch ermöglicht, in seinen Genuss zu kommen. |
74 |
Schließlich werden in keiner dieser Bestimmungen und auch in keiner anderen Bestimmung der Verordnung 2016/1037 die rechtlichen und praktischen Voraussetzungen und Modalitäten ausdrücklich festgelegt oder eingegrenzt, bei deren Erfüllung davon ausgegangen werden kann oder muss, dass eine finanzielle Beihilfe von der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands gewährt worden ist. |
75 |
Unter diesen Umständen ist ausgehend vom Wortlaut von Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1037 davon auszugehen, dass nach diesen verschiedenen Bestimmungen für die Einstufung einer finanziellen Beihilfe als „Subvention“ jedenfalls nachgewiesen sein muss, dass diese finanzielle Beihilfe einer oder mehreren von der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands einer bestimmten Ware spezifizierten Personen in dem Sinne gewährt wurde, dass ein Verhalten einer öffentlichen Körperschaft im Gebiet des einen oder anderen dieser Länder vorliegt, das darin besteht, diesen Personen diese finanzielle Beihilfe entweder förmlich zu gewähren oder es ihnen praktisch zu ermöglichen, in ihren Genuss zu kommen. In beiden Fällen muss dieses Verhalten bei der Zuweisung der finanziellen Beihilfe eine entscheidende Rolle gespielt haben. |
76 |
Dagegen ist weder Art. 2 Buchst. a und b noch Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1037 irgendein Hinweis oder Anzeichen dafür zu entnehmen, dass das Vorliegen einer Subvention auf dieses Verhalten als seine alleinige Ursache zurückzuführen sein muss. |
77 |
Insbesondere ist diesen Bestimmungen in persönlicher Hinsicht nichts zu entnehmen, was einer Einstufung als Subvention entgegenstände, wenn eine finanzielle Beihilfe von der Regierung eines anderen Landes als des Ursprungs- oder Ausfuhrlands stammt, sofern anhand des Verhaltens der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands nachgewiesen ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Regierung diese finanzielle Beihilfe gewährt hat. |
78 |
Ferner kann in materieller Hinsicht eine solche Situation bei bestimmten, in Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1037 aufgeführten Arten von finanziellen Beihilfen auftreten, die etwa darin bestehen können, dass die Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands es durch ihr Verhalten ermöglicht, dass einer oder mehreren spezifischen Personen Gelder oder Waren von der Regierung eines anderen Landes bereitgestellt werden. Gleiches gilt für bestimmte, in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführte Arten von finanziellen Beihilfen, bei denen es sich beispielsweise um die Bereitstellung von Aktienkapital, die Gewährung eines Darlehens oder die Gewährung einer Kreditbürgschaft handeln kann. |
79 |
Was zweitens den Zusammenhang betrifft, in dem die Art. 2 und 3 der Verordnung 2016/1037 stehen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 1 dieser Verordnung, wie sich bereits aus seiner Überschrift ergibt, zwei Grundsätze regelt, die von übergreifender Bedeutung für die Auslegung und Anwendung dieser Verordnung sind. |
80 |
So kann nach Art. 1 Abs. 1 ein Ausgleichszoll eingeführt werden, um „eine Subvention [in der englischen Fassung: any subsidy, in der französischen Fassung: toute subvention] auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar“ für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware „gewährt“ wird. Diese Bestimmung enthält eine weite Definition des Begriffs „Subvention“, die in der Verwendung nicht nur des Worts „eine [any/toute]“, sondern auch der Formulierung „mittelbar oder unmittelbar“ zum Ausdruck kommt, die sich sowohl darauf beziehen kann, in welcher Weise eine Subvention gewährt wird, als auch auf die Person, der sie gewährt wird, und die Person, die sie gewährt. Diese Bestimmung stützt insoweit die Annahme, dass der Anwendungsbereich des in der Verordnung 2016/1037 verwendeten Begriffs„Subvention“ u. a. die Situation umfassen kann, dass die Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands einer oder mehreren Personen eine finanzielle Beihilfe förmlich gewährt oder es ihnen praktisch ermöglicht, in den Genuss einer finanziellen Beihilfe zu kommen, die ursprünglich ganz oder teilweise von der Regierung eines anderen Landes stammt. |
81 |
Weiterhin ist die Verordnung 2016/1037, wie aus ihrem Art. 1 Abs. 2 hervorgeht, sowohl dann anwendbar, wenn eine Subvention von der Regierung des Ursprungslands einer Ware gewährt wird, als auch dann, wenn sie vom Ausfuhrland dieser Ware gewährt wird. Dieser Grundsatz schließt zwar die Möglichkeit aus, eine von einem anderen Land geleistete finanzielle Beihilfe als solche als Subvention einzustufen, er lässt eine solche Einstufung aber zu, wenn das oben in Rn. 77 genannte Erfordernis erfüllt ist. |
82 |
Zum anderen muss auch nach dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1037, in dessen Licht die Art. 1 bis 3 dieser Verordnung auszulegen sind, für die Feststellung des Vorliegens einer Subvention u. a. nachgewiesen werden, dass „eine Regierung oder eine öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Landes eine finanzielle Beihilfe [ge]leistet [hat]“, was u. a. durch den Nachweis erfolgen kann, dass diese Regierung einer oder mehreren Personen durch ihr Verhalten eine finanzielle Beihilfe, die ursprünglich ganz oder teilweise von der Regierung eines anderen Landes stammt, förmlich gewährt oder es ihnen praktisch ermöglicht hat, in ihren Genuss zu kommen. |
83 |
Was drittens schließlich das Ziel der Verordnung 2016/1037 angeht, so soll sie, wie oben in Rn. 80 ausgeführt, es der Union ermöglichen, eine Subvention, die mittelbar oder unmittelbar von den Regierungen von Drittländern gewährt wird, aus denen Waren stammen oder eingeführt werden, nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen auszugleichen. |
84 |
Insbesondere ist in Anbetracht des in den Art. 2 und 6 dieser Verordnung verwendeten Wortlauts davon auszugehen, dass eine solche Subvention in Form einer von der Regierung eines bestimmten Drittlands getätigten ausländischen Investition in ein oder mehrere in einem anderen Drittland ansässige Unternehmen erfolgen kann, sofern das Verhalten dieser Regierung den Schluss zulässt, dass sie diesem oder diesen Unternehmen diese finanzielle Beihilfe in der Weise gewährt hat, dass sie sie ihnen förmlich gewährt oder es ihnen praktisch ermöglicht hat, in ihren Genuss zu kommen. |
85 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ausländische Investitionen, d. h. Investitionen jeder Art, die von in einem bestimmten Land ansässigen Investoren in eine wirtschaftliche Tätigkeit in anderen Ländern ausübende Unternehmen oder Organisationen getätigt werden, um dauerhafte Beziehungen zu diesen Unternehmen oder Einrichtungen, gegebenenfalls durch Kontrolle oder Einflussnahme auf diese, zu begründen, zu entwickeln oder aufrechtzuerhalten, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen – nämlich insbesondere unter die gemeinsame Handelspolitik, zu der die Verordnung 2016/1037 gehört –, wenn es sich um Direktinvestitionen handelt, bzw. in die geteilte Zuständigkeit der Union, wenn es sich nicht um Direktinvestitionen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 45, und vom 2. September 2021, Republik Moldau, C‑741/19, EU:C:2021:655, Rn. 26). |
86 |
Demnach sind Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1037 im Licht ihres Wortlauts, des Zusammenhangs, in dem sie stehen, und des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels dahin auszulegen, dass die Kommission danach die rechtliche Einstufung als „Subvention“ auf eine finanzielle Beihilfe anwenden kann, die ganz oder teilweise von der Regierung eines anderen Drittlands als des Ursprungs- oder Ausfuhrlands einer bestimmten Ware stammt, wenn nachgewiesen ist, dass diese finanzielle Beihilfe aufgrund des eigenen Verhaltens der Regierung dieses Ursprungs- oder Ausfuhrlands als von dieser gewährt angesehen werden kann. Das Gericht hat daher in den Rn. 81 bis 84 und 95 des Urteils T‑480/20 sowie in den Rn. 48 bis 51 und 62 des Urteils T‑540/20 rechtsfehlerfrei im Wesentlichen in diesem Sinne entschieden. |
87 |
Diese Auslegung wird durch das auf Art. 10 Abs. 7 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 2016/1037 gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht in Frage gestellt. Die Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands kann nämlich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie eine Subvention gewährt hat, in jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Situation von den verschiedenen in diesen Bestimmungen vorgesehenen Optionen Gebrauch machen, ebenso wie im Übrigen von den in den anderen oben in Rn. 16 aufgeführten Bestimmungen vorgesehenen Optionen. Außerdem steht es dieser Regierung zum Zweck oder in Verbindung mit der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten frei, sich mit der Regierung des Drittlands abzustimmen, aus dem die finanzielle Beihilfe, die als „Subvention“ eingestuft werden kann, ganz oder teilweise ursprünglich stammt. Schließlich obliegt es dieser Regierung, diese Subvention zu beseitigen oder zu begrenzen, beispielsweise indem sie ihr Verhalten ändert oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen trifft. |
– Auslegung des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
88 |
Nach der oben in den Rn. 65 und 66 angeführten Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Frage, ob die in Rn. 86 dieses Urteils vertretene Auslegung im Einklang mit dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und mit den Verpflichtungen der Union nach dem WTO-Recht steht, noch zu prüfen, ob diese Auslegung, wenn sie diesem Übereinkommen und diesen Verpflichtungen nicht entspricht, zumindest mit ihnen vereinbar ist. Da die Union Vertragspartei dieser internationalen Übereinkunft ist, ist diese nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach den einschlägigen, in Art. 31 des Wiener Übereinkommens wiedergegebenen Regeln des Völkergewohnheitsrechts, die die Organe der Union binden und Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind, auszulegen (Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
89 |
Nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang, so wie er in Abs. 3 dieses Artikels definiert wird, zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen. |
90 |
Hierzu ist erstens festzustellen, dass, wie das Gericht in Rn. 98 des Urteils T‑480/20 und Rn. 65 des Urteils T‑540/20 im Wesentlichen ausgeführt hat, Art. 1 Abs. 1.1. Buchst. a Nr. 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen – vorbehaltlich eines bestimmten Punkts – in seinem Wortlaut im Wesentlichen mit Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2016/1037 identisch ist. Im Unterschied zu dieser Verordnung ist der Begriff „Subvention“ in Art. 1 Abs. 1.1. Buchst. a Nr. 1 in seiner französischen Fassung definiert als finanzielle Beihilfe der Behörden oder einer öffentlichen Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds („contribution financière des pouvoirs publics ou de tout organisme public du ressort territorial d’un Membre“). Die spanische und die englische Sprachfassung dieses Artikels, die ebenfalls verbindlich sind, haben einen identischen Wortlaut. Mit anderen Worten kann dieser Artikel ausgehend von seinem Wortlaut, für sich allein betrachtet, im Unterschied zu Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2016/1037 dahin ausgelegt werden, dass jede finanzielle Beihilfe, die von der Regierung eines Mitgliedslands der WTO geleistet wird, unabhängig davon, ob zwischen dieser Regierung und dem Land, aus dem bestimmte Waren stammen oder ausgeführt werden, eine Verbindung besteht, als Subvention eingestuft werden kann. |
91 |
Was zweitens den Zusammenhang angeht, in dem Art. 1 Abs. 1.1. Buchst. a Nr. 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen steht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach Art. 2 Abs. 2.1. und 2.2. dieses Übereinkommens in seiner französischen Sprachfassung bei einer Subvention außerdem um eine für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen „im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde“ („relevant de la juridiction de l’autorité qui accorde cette subvention“) oder bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geografischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde („certaines entreprises situées à l’intérieur d’une région géographique déterminée relevant de la juridiction de l’autorité qui accorde cette subvention“) spezifische Subvention handeln muss. In der spanischen und der englischen Sprachfassung dieses Art. 2 wiederum werden die Formulierungen „dentro de la jurisdicción de la autoridad otorgante“ und „within the jurisdiction of the granting authority“ verwendet. Art. 2 stellt somit eine Verbindung zwischen der Regierung, die eine Subvention gewährt, und dem oder den Unternehmen, dem oder denen diese Subvention gewährt wird, und folglich den Waren her, die von dem oder den Unternehmen hergestellt werden, dem oder denen diese Subvention gewährt wird. |
92 |
Zusammen genommen beschränken Art. 1 Abs. 1.1. Buchst. a Nr. 1 und Art. 2 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen daher in Wirklichkeit offenbar den Anwendungsbereich des Begriffs „Subvention“ auf finanzielle Beihilfen, die von der Regierung des Ursprungslands der betreffenden Waren gewährt werden, sofern dieses Land Mitglied der WTO ist. Diese Auslegung wird durch Art. 11 Abs. 8 dieses Übereinkommens bestätigt, wobei der Anwendungsbereich dieses Begriffs dort, ebenso wie in der Verordnung 2016/1037, auf finanzielle Beihilfen ausgedehnt wird, die von der Regierung des Durchfuhrlands gewährt werden, in das diese Waren aus dem Ursprungsland ausgeführt und aus dem sie anschließend in das Bestimmungsland eingeführt werden. |
93 |
Allerdings ist keiner der drei im vorstehenden Absatz genannten Bestimmungen irgendein Hinweis oder Anzeichen zu entnehmen, auf dessen Grundlage es gerechtfertigt wäre, vom Anwendungsbereich dieses Begriffs finanziellen Beihilfen auszunehmen, die aufgrund des eigenen Verhaltens einer solchen Regierung als von ihr gewährt angesehen werden können, aber nichtsdestoweniger ursprünglich ganz oder teilweise von der Regierung eines anderen Mitgliedslands der WTO stammen. Auch insoweit stimmen diese Bestimmungen offenbar mit den Gesichtspunkten des Wortlauts und des Zusammenhangs der Verordnung 2016/1037 überein, die der oben in Rn. 86 dargelegten Auslegung zugrunde liegen. |
94 |
Gleiches gilt ferner für Art. 5 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, wonach kein Mitglied der WTO durch die Verwendung von Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen eines anderen WTO-Mitglieds verursachen soll. Auch dieser Artikel kann nämlich dahin ausgelegt werden, dass einem Mitglied ein solches Handeln nicht nur in der Weise untersagt ist, dass es allein eine solche Subvention gewährt, sondern auch in der Weise, dass es durch sein Verhalten einem oder mehreren in seinem Gebiet oder Zuständigkeitsbereich ansässigen Unternehmen ermöglicht, in den Genuss einer Subvention zu kommen, die ganz oder teilweise ursprünglich von einem anderen Mitglied der WTO stammt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einführung von Rechtsvorschriften, der Erlass einer Entscheidung, die Erteilung einer Genehmigung oder die Anwendung einer sonstigen Maßnahme durch ein WTO-Mitglied dafür erforderlich ist, dass dieses oder diese Unternehmen in seinem Gebiet eine von diesem anderen Mitglied stammende finanzielle Beihilfe erhalten kann bzw. können, unabhängig davon, ob diese Notwendigkeit rechtlich besteht oder sich daraus ergibt, dass dieses andere Mitglied in der Praxis den Anspruch auf diese finanzielle Beihilfe von solchen Rechtsvorschriften oder einer solchen Entscheidung, Genehmigung oder sonstigen Maßnahme abhängig gemacht hat. |
95 |
Ferner kann eine solche Situation bei einigen der in Art. 1 Abs. 1.1. Buchst. a Nr. 1 Ziff. i bis iv des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen aufgeführten Arten von finanziellen Beihilfen, die denjenigen entsprechen, die in Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1037 aufgeführt sind, auftreten, wie oben in Rn. 78 ausgeführt. |
96 |
Daher steht der Begriff der Subvention, so wie er oben in Rn. 86 ausgelegt wurde, nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Union, die sich aus dem Wortlaut des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in dem sich aus ihrem Zusammenhang ergebenden Verständnis ergeben. |
97 |
Drittens enthält dieses Übereinkommen zwar zum einen keine Bestimmung, die sein Ziel und seinen Zweck regelt, und es ist ihm zum anderen auch keine Präambel vorangestellt, die insoweit Hinweise geben könnte, nach dem Bericht des WTO-Berufungsgremiums vom 28. November 2002 mit dem Titel „United States – Countervailing Duties on Certain Corrosion-Resistant Carbon Steel Flat Products from Germany [Vereinigte Staaten – Ausgleichszölle auf bestimmte korrosionsresistente Kohlenstoff-Flachstahlerzeugnisse aus Deutschland]“ (WT/DS213/AB/R, Rn. 73) und dem Bericht vom 11. März 2011 mit dem Titel „United States – Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China [Vereinigte Staaten – Endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in China]“ (WT/DS379/AB/R, Rn. 543), die am 19. Dezember 2002 bzw. am 25. März 2001 vom DSB angenommen wurden, bestehen das Ziel und der Zweck dieses Übereinkommens jedoch im Wesentlichen darin, im Rahmen der Voraussetzungen und Beschränkungen, die dieses Übereinkommen vorsieht, „die GATT‑Regelungen in Bezug auf die Anwendung sowohl von Subventionen als auch von Ausgleichsmaßnahmen zu verstärken und zu verbessern“. |
98 |
Dieses Ziel und dieser Zweck der Stärkung und Verbesserung der multilateralen Regelung im Bereich der Subventionen sind eher geeignet, die oben in den Rn. 90 bis 95 dargelegte grammatikalische und kontextuelle Auslegung des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu bestätigten, als sie in Frage zu stellen. Sie sprechen dafür, einer Auslegung des Wortlauts dieses Übereinkommens, insbesondere des Begriffs „von einer Regierung gewährte Subvention“, den Vorzug zu geben, die der zunehmenden Internationalisierung der am Welthandel beteiligten Unternehmen und der bisweilen entscheidenden Förderung Rechnung trägt, von der sie in diesem Zusammenhang möglicherweise in Form von finanziellen Beihilfen profitieren, deren Gewährung sich aus den Unterstützungsmaßnahmen oder dem Handeln der Regierungen mehrerer WTO-Mitgliedsländer ergibt. |
99 |
Zumindest stehen dieses Ziel und dieser Zweck zu einer Auslegung der Verordnung 2016/1037 in diesem Sinne nicht im Widerspruch. |
100 |
Das Gericht hat daher in Rn. 103 des Urteils T‑480/20 und in Rn. 70 des Urteils T‑540/20 rechtsfehlerfrei in diesem Sinne entschieden. |
101 |
Demzufolge ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zweiter beiden Rechtssachen gemeinsamer Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
102 |
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P, mit dem im Wesentlichen eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2016/1037 gerügt wird, wenden sich Hengshi und Jushi gegen die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 106 bis 109 des Urteils T‑480/20. Dieser Rechtsmittelgrund ist mit dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑272/23 P, mit dem Jushi die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 73 bis 76 des Urteils T‑540/20 angreift, identisch. |
103 |
Mit diesem Rechtsmittelgrund, der beiden Rechtssachen gemeinsam ist und den oben in Rn. 33 zusammengefassten Klagegründen im ersten Rechtszug entspricht, machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass die ägyptischen Behörden die Behörden seien, die die streitigen Subventionen gewährt hätten, einen Rechtsfehler begangen, da diese Subventionen in finanziellen Beihilfen bestanden hätten, die den Rechtsmittelführerinnen von der chinesischen Regierung direkt oder über ihre in China ansässigen Mutterunternehmen gewährt worden seien. |
104 |
Zwar habe Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2016/1037 den Zweck, die Bedeutung nicht des Begriffs „Subvention“ als solchen, sondern die Bedeutung der Voraussetzung der „Spezifität“ zu definieren, die u. a. erfüllt sein müsse, damit eine Subvention zur Erhebung von Ausgleichszöllen führen könne, diese Bestimmungen stellten jedoch auch klar, dass eine von der Regierung eines bestimmten Landes gewährte finanzielle Beihilfe nicht als Subvention eingestuft werden könne, die einer der Regierung eines anderen Landes angehörenden Behörde zuzuordnen oder zuzurechnen sei. Insbesondere bezögen sich diese Bestimmungen in ihren verschiedenen Sprachfassungen auf „die gewährende Behörde“, d. h. auf die Behörde, die die Subvention an eine oder mehrere Personen vergebe oder sie ihnen zuweise. Damit schlössen sie die Möglichkeit aus, dass bei einer Behörde im Wege der Zuordnung oder Zurechnung angenommen werden könne, dass sie eine Subvention gewährt habe, wenn diese Subvention nicht von dieser Behörde, sondern von einer anderen, der Regierung eines anderen Landes angehörenden Behörde gewährt oder vergeben worden sei. In der vorliegenden Rechtssache könnten aber nur die chinesischen Behörden als solche eingestuft werden, nicht aber Behörden wie die ägyptischen Behörden. |
105 |
Die Kommission, unterstützt durch die APFE und Tech-Fab Europe, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
106 |
Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2016/1037 sind Subventionen nur dann anfechtbar, wenn es sich um spezifische Subventionen im Sinne der Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung handelt. Art. 4 Abs. 2 und 3 legt somit die Grundsätze und Regeln fest, nach denen zu bestimmen ist, ob es sich bei einer Subvention um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen oder bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geografischen Gebiets handelt, und bestimmt im Wesentlichen, dass diese verschiedenen Arten von Empfängern sich jedenfalls im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde befinden müssen. |
107 |
Hierzu ist festzustellen, dass in Art. 4 der Verordnung 2016/1037 zwar der Begriff „Behörde“ und damit ein Begriff verwendet wird, der sich von dem Begriff „Regierung“ in Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung unterscheidet. Um die Art der Verbindung näher zu präzisieren, in der eine finanzielle Beihilfe, die als „Subvention“ eingestuft werden kann, zu der Regierung oder Behörde eines bestimmten Drittlands stehen muss, wird in diesen beiden Bestimmungen jedoch dasselbe Verb, nämlich das Verb „gewähren“, verwendet. |
108 |
Dieses Verb ist daher für jede dieser Bestimmungen gleichermaßen dahin zu verstehen, dass damit, wie oben in Rn. 73 ausgeführt, ein Verhalten gemeint ist, mit dem eine Person einer anderen Person etwas gibt oder zuweist, sei es dadurch, dass sie es ihr förmlich gewährt oder es ihr praktisch ermöglicht, in seinen Genuss zu kommen. |
109 |
Aus den Rn. 86 und 94 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass dieser Begriff dahin auszulegen ist, dass er sowohl Verhaltensweisen umfasst, durch die die Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands einer bestimmten Ware einer oder mehreren spezifischen Personen eine finanzielle Beihilfe förmlich gewährt, die ganz oder teilweise ursprünglich von der Regierung eines anderen Drittlands stammt, als auch Verhaltensweisen, durch die die Regierung dieses Ursprungs- oder Ausfuhrlands es diesen Personen praktisch ermöglicht, in den Genuss dieser finanziellen Beihilfe zu kommen, wie etwa die Einführung von Rechtsvorschriften, der Erlass einer Entscheidung, die Erteilung einer Genehmigung oder die Anwendung einer sonstigen hierfür erforderlichen Maßnahme. |
110 |
Dieser Begriff gilt somit auch für die spezifische Behörde innerhalb der Regierung des betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrlands, die für das fragliche Verhalten verantwortlich ist. |
111 |
Daher hat das Gericht in den Rn. 107 und 108 des Urteils T‑480/20 sowie in den Rn. 74 und 75 des Urteils T‑540/20 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass Behörden wie in der vorliegenden Rechtssache die ägyptischen Behörden von der Kommission als Behörden eingestuft werden konnten, die die streitigen Subventionen gewährt haben. |
112 |
Demzufolge ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Dritter beiden Rechtssachen gemeinsamer Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
113 |
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P, mit dem im Wesentlichen eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii, Art. 3 Nr. 2 und Art. 5 der Verordnung 2016/1037 gerügt wird, wenden sich Hengshi und Jushi gegen die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 167 bis 169 des Urteils T‑480/20. Dieser Rechtsmittelgrund ist mit dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑272/23 P, mit dem Jushi die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 134 bis 136 des Urteils T‑540/20 angreift, identisch. |
114 |
Mit diesem Rechtsmittelgrund, der beiden Rechtssachen gemeinsam ist und zum Teil den oben in Rn. 34 zusammengefassten Klagegründen im ersten Rechtszug entspricht, machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission habe annehmen dürfen, dass die ägyptische Regierung ihnen dadurch eine Subvention und damit einen Vorteil gewährt habe, dass sie bestimmte Zölle nicht erhoben habe, die auf die Einfuhr von Materialien durch Jushi nach Ägypten normalerweise zu entrichten gewesen wären, und zwar Materialien, die zur Verwendung als Vorleistungen für die Herstellung von zur Ausfuhr durch Hengshi in die Union bestimmten Glasfaserprodukten bestimmt gewesen seien. |
115 |
Wie das Gericht in Rn. 164 des Urteils T‑480/20 und in Rn. 131 des Urteils T‑540/20 zutreffend ausgeführt habe, würden die Bestimmungen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, die Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii und Art. 3 Nr. 2 der Verordnung 2016/1037 entsprächen, vom WTO-Berufungsgremium nämlich dahin ausgelegt, dass für die Feststellung, ob auf „normalerweise zu entrichtende“ Abgaben verzichtet worden sei oder diese nicht erhoben worden seien und ob durch diesen Verzicht oder diese Nichterhebung bestimmten Unternehmen ein „Vorteil“ gewährt worden sei, die Situation dieser Unternehmen mit derjenigen von Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation zu vergleichen sei. Demnach sei festzustellen, dass die Höhe dieses Vorteils im Licht des Wortlauts von Art. 5 der Verordnung 2016/1037 anhand der Situation dieser Unternehmen zu berechnen sei. Entgegen den Feststellungen des Gerichts habe sich die Kommission indessen in der vorliegenden Rechtssache in ihrer Begründung auf eine Referenzsituation bezogen, die als unrichtig anzusehen sei, und zwar im Hinblick erstens auf die Art der Geschäftsvorgänge, bei denen es ihrer Ansicht nach zur Nichterhebung von Zöllen gekommen sei, zweitens auf die rechtliche und wirtschaftliche Situation der Unternehmen, die von dieser Nichterhebung angeblich profitiert hätten, drittens auf die einschlägigen ägyptischen Regelungen und viertens auf die entsprechende Verwaltungspraxis, nämlich diejenige für ein in der SETC‑Zone ansässiges und nicht diejenige für ein außerhalb dieser Zone ansässiges Unternehmen. |
116 |
Die Kommission, unterstützt durch die APFE und Tech-Fab Europe, bestreitet die Zulässigkeit eines Teils dieses Vorbringens und hält dieses Vorbringen in vollem Umfang für unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
117 |
Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen gegen einen der Gesichtspunkte, auf die sich das Gericht in den angefochtenen Urteilen – ebenso wie die Kommission in den streitigen Verordnungen – bei der Prüfung gestützt hat, ob in der vorliegenden Rechtssache eine Subvention in Form eines Verzichts auf Abgaben im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung 2016/1037 vorliegt. Bei diesem Gesichtspunkt handelt es sich um die für diese Prüfung heranzuziehende Referenzsituation. |
118 |
Insoweit ergibt sich aus Art. 3 Nrn. 1 und 2 der Verordnung 2016/1037, dass für die Einstufung als „Subvention“ nicht nur nachgewiesen werden muss, dass eine finanzielle Beihilfe der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands vorliegt, sondern auch, dass dadurch ein Vorteil gewährt wird. |
119 |
Was die erste dieser beiden Voraussetzungen angeht, kann nach Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung eine solche finanzielle Beihilfe u. a. darin bestehen, dass die Regierung auf Abgaben, die normalerweise zu entrichten wären, verzichtet oder diese nicht erhebt. |
120 |
Da der Wortlaut dieser Bestimmung mit demjenigen von Art. 1 Abs. 1.1. Buchst. a Nr. 1 Ziff. ii des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen identisch ist, ist sie nach der oben in den Rn. 65 und 66 angeführten Rechtsprechung so weit wie möglich in einer Weise auszulegen, die ihre Vereinbarkeit mit diesem Übereinkommen gewährleistet und berücksichtigt, wie sie möglicherweise vom DSB ausgelegt wurde. |
121 |
Wie vom Gericht in Rn. 164 des Urteils T‑480/20 und in Rn. 131 des Urteils T‑540/20 zutreffend ausgeführt, ist insbesondere nach den Berichten des WTO-Berufungsgremiums vom 12. März 2012 und vom 28. März 2019 mit dem Titel „United States – Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft (Second Complaint) [Vereinigte Staaten – Maßnahmen betreffend den Handel mit Großraum-Zivilluftfahrzeugen (zweite Beschwerde)]“ (WT/DS353/AB/R, Rn. 806 bis 809 und 812, sowie WT/DS353/AB/RW, Rn. 5.146 und 5.147), in denen dieses Gremium seine diesbezügliche Entscheidungspraxis zusammengefasst und präzisiert hat und die am 23. März 2012 bzw. am 11. April 2019 vom DSB angenommen wurden, für die Feststellung, ob auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet wurde oder diese nicht erhoben wurden, in der Regel ein Vergleich zwischen der steuerlichen Behandlung, die für die mutmaßlichen Begünstigten einer solchen Maßnahme gilt, und der steuerlichen Behandlung der vergleichbaren Einkünfte von Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation vorzunehmen. Dieses Gremium hat weiter im Wesentlichen festgestellt, dass – auch wenn die Ermittlung der einem solchen Vergleich zugrunde zu legenden Referenzsituation insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, die etwa jeweils einschlägige Verwaltungs- oder Steuerpraxis und das konkrete Verhalten der zuständigen Behörden möglicherweise komplex sei – gleichwohl zu überprüfen sei, ob die im Einzelfall zugrunde gelegte Referenzsituation legitim und nachvollziehbar sei. |
122 |
Im Übrigen ist diese Entscheidungspraxis des WTO-Berufungsgremiums, wie von den Rechtsmittelführerinnen zu Recht geltend gemacht, entsprechend auf Maßnahmen angewandt worden, die in einer mutmaßlichen Nichterhebung von Zöllen bestehen, deren Prüfung einen Vergleich der in Verbindung mit einem Vorgang wie der Einfuhr bestimmter Waren tatsächlich erhobenen Abgaben mit den in einer vergleichbaren Situation normalerweise zu entrichtenden Abgaben beinhaltet, wie sich u. a. aus dem Bericht des WTO-Panels vom 31. Oktober 2019 mit dem Titel „India – Export-related Measures [Indien – Exportbezogene Maßnahmen]“ (WT/DS541/R, Rn. 7.297 bis 7.302, 7.317 und 7.333) ergibt. |
123 |
In Anbetracht dieser Entscheidungspraxis ist davon auszugehen, dass für die Feststellung, ob eine finanzielle Beihilfe vorliegt, die darin besteht, dass die Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands auf „normalerweise zu entrichtende Abgaben“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung 2016/1037 verzichtet oder diese nicht erhebt, in der Regel ein Vergleich zwischen zum einen der für die mutmaßlichen Begünstigten einer solchen Maßnahme geltenden Behandlung und den den Behörden von ihnen tatsächlich zufließenden Abgaben und zum anderen der Behandlung vergleichbarer Einkünfte oder Geschäftsvorgänge und der bei Vorliegen dieser vergleichbaren Einkünfte oder Geschäftsvorgänge normalerweise zu entrichtenden Abgaben vorzunehmen ist. Dieser Vergleich ist unter Berücksichtigung aller verfügbaren sachdienlichen Gesichtspunkte vorzunehmen. |
124 |
Da die Ermittlung der einem solchen Vergleich zugrunde zu legenden Referenzsituation möglicherweise komplex ist, weil sie nicht nur von den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, sondern auch von der etwa jeweils einschlägigen Verwaltungs‑, Steuer- oder Zollpraxis sowie vom konkreten Verhalten der zuständigen Behörden, d. h. von verschiedenen Aspekten des rechtlichen und institutionellen Systems eines Drittlands, abhängen kann, muss dieser Vorgang indes einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden, die dieser Komplexität Rechnung trägt. |
125 |
Insoweit verfügen die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere der handelspolitischen Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen, so dass die gerichtliche Kontrolle dieses weiten Ermessens auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts oder Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
126 |
Was insbesondere die Kontrolle auf eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts betrifft, müssen die Unionsgerichte nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
127 |
Was die zweite oben in Rn. 118 genannte Voraussetzung angeht, bestimmt Art. 3 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung 2016/1037 zwar lediglich, dass eine finanzielle Beihilfe nur dann als „Subvention“ eingestuft werden kann, wenn sie einen Vorteil gewährt, nach Art. 5 dieser Verordnung muss es sich bei dem festzustellenden Vorteil jedoch um den Vorteil handeln, der dem oder den Unternehmen, dem oder denen diese Maßnahme gewährt wird, durch diese Maßnahme erwachsen konnte. Außerdem wird in Art. 6 dieser Verordnung eine Reihe von für die Berechnung der Höhe dieses Vorteils bei verschiedenen Arten von finanziellen Beihilfen geltenden Regeln aufgeführt; hierzu gehört jedoch nicht die Regel, dass die Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt. |
128 |
Nach der vorgenannten Entscheidungspraxis des DSB, insbesondere dem Bericht des WTO-Panels vom 31. Oktober 2019 mit dem Titel „India – Export-related Measures [Indien – Exportbezogene Maßnahmen]“ (WT/DS541/R, Rn. 7.445 und 7.446), kann indessen, wenn eine solche Maßnahme vorliegt, der durch sie gewährte Vorteil ab dem Zeitpunkt festgestellt werden, zu dem feststeht, dass auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet wurde oder diese nicht erhoben wurden und dass daher eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vorlag. Auch wenn die Begriffe „finanzielle Beihilfe“ und „Vorteil“ auseinanderzuhalten sind, kann ihr jeweiliges Vorliegen im Einzelfall anhand derselben oder miteinander zusammenhängender tatsächlicher Umstände nachgewiesen werden, da die Höhe des Vorteils, der durch eine finanzielle Beihilfe in Form des Verzichts auf oder der Nichterhebung von Abgaben gewährt wird, in der Regel der Differenz zwischen den in der zugrunde gelegten Referenzsituation normalerweise zu entrichtenden Abgaben und den von dem oder den betreffenden Unternehmen gegebenenfalls erhobenen Abgaben entspricht. |
129 |
In der vorliegenden Rechtssache ist im Licht der vorstehenden Ausführungen erstens festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 167 bis 169 des Urteils T‑480/20 und in den Rn. 134 bis 136 des Urteils T‑540/20 die Bedeutung und den Anwendungsbereich von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii, Art. 3 Nr. 2 und Art. 5 der Verordnung 2016/1037 zutreffend ausgelegt hat, indem es im Wesentlichen festgestellt hat, dass für die Prüfung, ob die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass die ägyptische Regierung auf die Erhebung bestimmter Zölle verzichtet habe, die auf die Einfuhr von Materialien durch Jushi nach Ägypten normalerweise zu entrichten gewesen wären, und zwar Materialien, die zur Verwendung als Vorleistungen für die Herstellung von zur Ausfuhr durch Hengshi in die Union bestimmten Glasfaserprodukten bestimmt gewesen seien, und ob dadurch ein Vorteil gewährt worden sei, die richtige Referenzsituation zu ermitteln sei. |
130 |
Zweitens ist die Referenzsituation, die die Kommission in der vorliegenden Sache im Licht aller verfügbaren relevanten Daten zugrunde gelegt hat, als ein tatsächlicher Umstand anzusehen. Die Entscheidung, auf diese Situation und nicht auf eine andere abzustellen, gehört zur Beurteilung des Sachverhalts. Somit müssen diese beiden Gesichtspunkte vom Gericht einer Kontrolle unterzogen werden, die den oben in den Rn. 125 und 126 genannten Anforderungen genügt und daher insbesondere beinhaltet, dass das Gericht prüft, ob die Kommission frei von sachlichen Fehlern oder offensichtlichen Beurteilungsfehlern entschieden hat. |
131 |
Außerdem ergibt sich aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass das Gericht allein zuständig ist zum einen für die Feststellung des Sachverhalts, sofern sich nicht aus den ihm vorgelegten Aktenstücken die Unrichtigkeit seiner Feststellungen ergibt, und zum anderen für dessen Würdigung sowie für die Würdigung der entsprechenden Beweise. Die Würdigung der betreffenden Tatsachen und Beweise ist somit, sofern sie nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche dem Gerichtshof zur Kontrolle vorgelegt werden könnte (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
132 |
Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführerinnen, die keine Verfälschung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen oder Beweise geltend machen, nicht berechtigt sind, die vom Gericht vorgenommenen Beurteilungen hinsichtlich der von der Kommission in der vorliegenden Sache zugrunde gelegten Referenzsituation, nämlich der Situation eines Unternehmens mit Sitz in der SETC‑Zone, anzugreifen. |
133 |
Drittens ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, da es sich ausschließlich auf diese Beurteilungen bezieht, nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Gerichts in Frage zu stellen, wonach im Wesentlichen die Kommission eine fehlerfreie rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts vorgenommen habe, soweit sie das Vorliegen einer Subvention im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii und Art. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung 2016/1037 bejaht habe. |
134 |
Demzufolge ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. |
Vierter beiden Rechtssachen gemeinsamer Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
135 |
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P, mit dem im Wesentlichen eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2016/1037 gerügt wird, wenden sich Hengshi und Jushi gegen die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 176 bis 179 des Urteils T‑480/20. Dieser Rechtsmittelgrund ist mit dem vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑272/23 P identisch, mit dem Jushi die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 143 bis 146 des Urteils T‑540/20 angreift. |
136 |
Mit diesem Rechtsmittelgrund, der beiden Rechtssachen gemeinsam ist und zum Teil den oben in Rn. 35 zusammengefassten Klagegründen im ersten Rechtszug entspricht, beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Beurteilungen, auf die das Gericht seine Feststellung gestützt habe, dass die Kommission, ohne gegen Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2016/1037 zu verstoßen, davon habe ausgehen dürfen, dass die steuerliche Behandlung von aus der 2016 eingetretenen Abwertung des ägyptischen Pfunds resultierenden Wechselkursverlusten durch die ägyptische Regierung eine Subvention dargestellt habe, die einer begrenzten Zahl exportorientierter Unternehmen, die den größten Teil ihrer Geschäftstätigkeit in Fremdwährungen abwickelten, wozu auch Hengshi und Jushi gehörten, de facto einen spezifischen Vorteil gewährt habe. |
137 |
Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen erstens geltend, das Gericht habe im Wesentlichen die streitigen Verordnungen verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass nicht die als solche betrachteten Steuer- und Rechnungslegungsregeln, die von der ägyptischen Regierung erlassen worden seien, um Unternehmen mit Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Begrenzung der Wechselkursverluste infolge der 2016 eingetretenen Abwertung des ägyptischen Pfunds zu ermöglichen, von der Kommission als Subvention eingestuft worden seien, sondern der Vorteil, der einer spezifischen Kategorie von Unternehmen von dieser Regierung aufgrund dieser Normen de facto gewährt worden sei. Diesen Verordnungen sei nämlich eindeutig zu entnehmen, dass die Kommission nicht in dieser Weise vorgegangen sei. Damit habe das Gericht zudem die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt. |
138 |
Zweitens habe dieser Ansatz dazu geführt, dass das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu den insoweit vorgenommenen Beurteilungen der Kommission und zu den im Licht dieser Beurteilungen vorgenommenen rechtlichen Einstufungen zu Unrecht zurückgewiesen habe. |
139 |
Die Kommission, unterstützt durch die APFE und Tech-Fab Europe, hält dieses Vorbringen für unzulässig und unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
140 |
Was als Erstes das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Bestimmung der von der Kommission in den streitigen Verordnungen als „Subvention“ eingestuften Maßnahme durch das Gericht betrifft, ist festzustellen, dass diesen Verordnungen eindeutig zu entnehmen ist, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen weder den Inhalt dieser Verordnungen verfälscht noch die Begründung und Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt hat. |
141 |
Es trifft zwar zu, dass die Kommission, wie von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragen, ihre Prüfung dieser Maßnahme mit dem Verweis auf das Bestehen zweier Regelungen des ägyptischen Rechts begonnen hat, von denen eine steuerlicher Art und die andere rechnungslegungsbezogener Art war, unmittelbar danach hat sie jedoch ebenso eindeutig festgestellt, dass diese Prüfung sich darauf beziehe, wie diese Regelungen in dem spezifischen, ihrem Erlass zugrunde liegenden Kontext angewandt worden seien, der in erster Linie durch die 2016 eingetretene Abwertung des ägyptischen Pfunds gekennzeichnet gewesen sei. Ferner ist die Kommission nach dieser Prüfung eindeutig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung dieser Regelungen in diesem spezifischen Kontext bestimmten Unternehmen einen Vorteil gewährt habe und somit als de facto spezifisch anzusehen sei. Schließlich wurden diese Unternehmen, darunter Hengshi und Jushi, von der Kommission ebenso eindeutig als exportorientierte Unternehmen bestimmt, die den größten Teil ihrer Geschäftstätigkeit in Fremdwährungen abwickelten. |
142 |
Was als Zweites das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zum einen zu den insoweit vorgenommenen Beurteilungen der Kommission und zum anderen zu den im Licht dieser Beurteilungen vorgenommenen rechtlichen Einstufungen angeht, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen, wie oben in Rn. 131 ausgeführt, nicht berechtigt sind, im Rahmen ihrer Rechtsmittel Tatsachenfeststellungen anzugreifen. |
143 |
Zweitens hat das Gericht im Licht dieser Beurteilungen, insoweit der Kommission folgend, zu Recht festgestellt, dass im Sinne von Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2016/1037 eine Subvention spezifischer Art vorliege, die Hengshi und Jushi einen Vorteil gewährt habe. |
144 |
Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es der Kommission durch Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2016/1037 gerade ermöglicht werden soll, die Spezifität von Maßnahmen, die Subventionen darstellen, insbesondere Maßnahmen regulatorischer, steuerlicher oder rechnungslegungsbezogener Art, in dem Fall festzustellen, dass sich diese Maßnahmen trotz ihres allgemeinen oder nicht spezifischen Anscheins möglicherweise in Wirklichkeit als spezifisch erweisen. Hierzu wird in dieser Bestimmung eine Reihe von Faktoren angeführt, an denen die Prüfung der Kommission sich bei solchen Maßnahmen ausrichten soll. Zu diesen Faktoren, denen jeweils einzeln oder in Verbindung miteinander in jedem Einzelfall unterschiedliche Relevanz zukommen dürfte, u. a. je nach der in Rede stehenden Maßnahme, dem Kontext, in dem sie eingeführt und durchgeführt wurde, sowie dem Verhalten der Behörden, die sie erlassen haben, gehören u. a. die „Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen“ und „die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen“. |
145 |
In der vorliegenden Sache hat sich das Gericht, insoweit der Kommission folgend, auf den ersten dieser beiden Faktoren gestützt, um festzustellen, dass die in Rede stehende Maßnahme de facto spezifisch gewesen sei. Dieser Ansatz ist völlig frei von Rechtsfehlern. |
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Demzufolge ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. |
Erster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P
Vorbringen der Parteien
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Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P, mit dem eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 1 Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung 2016/1037 gerügt wird, wenden sich Hengshi und Jushi gegen die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 32, 37, 42 und 43, 46 bis 48, 51 bis 55 und 58 des Urteils T‑480/20. |
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Mit diesem Rechtsmittelgrund, der dem oben in Rn. 36 zusammengefassten Klagegrund im ersten Rechtszug entspricht, machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Methode gebilligt, nach der die Kommission seiner Ansicht nach die Höhe der anfechtbaren Subventionen berechnet habe, die jeder von ihnen aufgrund der verschiedenen Maßnahmen, die in der in der Rechtssache T‑480/20 streitigen Verordnung genannt seien, gewährt worden seien. |
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Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen erstens geltend, das Gericht habe ihren Klagegrund dadurch verfälscht, dass es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie der Kommission in Wirklichkeit vorwürfen, sie habe dadurch gegen Art. 7 der Verordnung 2016/1037 verstoßen, dass sie der Berechnung der Höhe dieser Subventionen ihren Gesamtumsatz für alle Waren zusammen als Nenner zugrunde gelegt habe. Mit diesem Klagegrund, der ausschließlich auf einen Verstoß gegen die Art. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung gestützt worden sei, sei geltend gemacht worden, dass die Kommission sich bei der Berechnung der Höhe ihrer jeweiligen Subventionen zunächst auf den individuellen, auf jede einzelne von ihnen entfallenen Umsatz für alle Waren zusammen hätte stützen müssen. |
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Zweitens könne dieser Klagegrund unabhängig von dieser Verfälschung nicht mit der vom Gericht im Urteil T‑480/20 im Übrigen angegebenen Begründung zurückgewiesen werden, dass es sich bei ihnen um verbundene Unternehmen oder um Unternehmen innerhalb ein und derselben Unternehmensgruppe handele. Nach den Art. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 2016/1037 sei die Höhe der zu berechnenden Subvention „anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils“ und somit in einer Situation wie derjenigen der vorliegenden Sache für jedes der Unternehmen, die „Empfänger“ dieser Subventionen seien, zu berechnen, auch wenn es sich bei diesen Unternehmen um verbundene Unternehmen oder um Unternehmen innerhalb ein und derselben Unternehmensgruppe handele. |
151 |
Die Kommission, unterstützt durch Tech-Fab Europe, tritt diesem Vorbringen entgegen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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Nach Art. 5 der Verordnung 2016/1037 ist die Höhe einer anfechtbaren Subvention anhand des dem Empfänger dieser Subvention erwachsenden Vorteils zu berechnen. Außerdem sind nach Art. 6 dieser Verordnung für die Berechnung dieses Vorteils bestimmte Regeln anzuwenden, die je nach Art der im Einzelfall in Rede stehenden Subvention unterschiedlich sind, sich aber alle auf den „Empfänger“ dieser Subvention, das „Empfängerunternehmen“ dieser Subvention bzw. auch das „Unternehmen“ beziehen. |
153 |
Dagegen werden in dieser Verordnung die Begriffe „Empfänger“ oder „Unternehmen“ nicht definiert. Diese Begriffe sind daher anhand des Zusammenhangs, in dem sie stehen, und des Ziels zu verstehen, das mit den Bestimmungen, in denen sie verwendet werden, und, allgemeiner, mit der Verordnung 2016/1037 verfolgt wird, die im Übrigen so weit wie möglich im Einklang mit dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen auszulegen ist. |
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Insoweit hat das Gericht erstens in Rn. 47 des Urteils T‑480/20 darauf hingewiesen, dass dieses Übereinkommen zwar ebenfalls keine Definition der Personen enthalte, die Empfänger einer Subvention sein könnten und denen somit ein Vorteil erwachsen könne, dessen Höhe der Berechnung dieser Subvention zugrunde zu legen sei, dass diese Frage jedoch vom WTO-Berufungsgremium in seinem Bericht vom 9. Dezember 2002 mit dem Titel „United States – Countervailing Measures Concerning Certain Products from the European Communities [Vereinigte Staaten – Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse aus den Europäischen Gemeinschaften]“ (WT/DS212/AB/R, Rn. 108 bis 119), der am 8. Januar 2003 vom DSB angenommen worden sei, eingehend geprüft und geklärt worden sei. |
155 |
Aus diesem Bericht des WTO-Berufungsgremiums geht im Wesentlichen hervor, dass die Bestimmung der Person oder Personen, die Empfänger einer Subvention seien, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhänge und dass in Anbetracht der verschiedenen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, seiner Struktur und seines Zwecks davon auszugehen sei, dass dieses Übereinkommen es nicht ausschließe, dass der Empfänger einer Subvention, je nach den Umständen, eine natürliche Person, eine juristische Person, eine Gruppe von natürlichen Personen, eine Gruppe von juristischen Personen oder auch eine Gruppierung bestehend aus einer oder mehreren natürlichen und einer oder mehreren juristischen Personen, wie etwa Unternehmen und ihren Eigentümern, sein könne. Der Umstand, dass es sich um rechtlich eigenständige Personen handele, sei für die Bestimmung des Empfängers einer Subvention, der der wirtschaftlichen Einheit entspreche, deren Produkte durch diese Subvention künstlich gefördert würden, nicht von Bedeutung. |
156 |
In Übereinstimmung mit der Entscheidungspraxis des DSB, dem vom Unionsgesetzgeber in der Verordnung 2016/1037 verwendeten Wortlaut und dem Zusammenhang, in dem dieser Wortlaut steht, ist der Begriff „Empfänger“ im Sinne der Art. 5 und 6 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er sich in jedem Einzelfall auf jedes der Unternehmen bezieht, denen Subventionen gewährt werden. Wie von der Generalanwältin in Nr. 90 ihrer Schlussanträge ausgeführt, entspricht der Begriff „Unternehmen“ selbst der wirtschaftlichen Einheit, die aus mehreren rechtlich eigenständigen juristischen Personen bestehen kann, die die wirtschaftliche Tätigkeit der Herstellung, Vermarktung, Beförderung oder Ausfuhr der Waren ausübt, für die die betreffende Subvention einen Vorteil gewährt, unabhängig von der Rechtsform dieser wirtschaftlichen Einheit und der Art ihrer Finanzierung (vgl. entsprechend Urteile vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 11, und vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 103). |
157 |
Zweitens hat das Gericht sich in den Rn. 48 und 51 des Urteils T‑480/20 zu Recht auf diese Definition der Begriffe „Empfänger“ und „Unternehmen“ gestützt, soweit es die Berechnungsmethode gebilligt hat, die von der Kommission im Hinblick darauf, dass Hengshi und Jushi zu ein und derselben Unternehmensgruppe gehörten, der Berechnung der Höhe der Ausgleichsmaßnahmen, die im vorliegenden Fall verhängt werden konnten, zugrunde gelegt wurde. |
158 |
Drittens und abschließend sind die Rechtsmittelführerinnen im Rechtsmittelverfahren nicht berechtigt, die Beurteilungen hinsichtlich dieses Umstands anzugreifen, die vom Gericht im Licht der in der streitigen Verordnung angeführten Erwägungen und des aus den Akten im ersten Rechtszug hervorgehenden Sach- und Beweisvortrags vorgenommen wurden. |
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Demzufolge ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über den nur ergänzend angeführten Verweis des Gerichts auf Art. 7 der Verordnung 2016/1037 entschieden werden muss. |
160 |
Demzufolge sind die Rechtsmittel zurückzuweisen. |
Kosten
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Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
162 |
Da Hengshi und Jushi in der Rechtssache C‑269/23 P unterlegen sind und Jushi in der Rechtssache C‑272/23 P unterlegen ist, sind ihnen gemäß den Anträgen der Kommission, von Tech-Fab Europe und der APFE die jeweiligen Kosten in diesen Rechtssachen aufzuerlegen. |
163 |
Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung können einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen. |
164 |
In der vorliegenden Rechtssache sind Tech-Fab Europe und der APFE als Streithelfern im ersten Rechtszug, die am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen haben, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.