Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62022TN0171

Rechtssache T-171/22: Klage, eingereicht am 31. März 2022 — OR und OS/Kommission

ABl. C 207 vom 23.5.2022, p. 51–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 207 vom 23.5.2022, pp. 35–36 (GA)

23.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/51


Klage, eingereicht am 31. März 2022 — OR und OS/Kommission

(Rechtssache T-171/22)

(2022/C 207/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: OR und OS (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragten,

die Entscheidung vom 12. Juli 2021 aufzuheben, mit der das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) den gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellten Antrag der Kläger vom 18. März 2021 auf Auszahlung der von ihrem verstorbenen Vater nach dem Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche und der vor seinem Dienstantritt erworbenen Rentenansprüche abgelehnt hat;

soweit davon ausgegangen werden sollte, dass sie eine ergänzende Begründung liefert, die Entscheidung vom 22. Dezember 2021 aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde die Beschwerde der Kläger vom 20. September 2021 zurückgewiesen hat;

die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die Höhe der Ansprüche, die den Beiträgen des Verstorbenen zum Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union entsprechen, und die Höhe ihrer auf dieses Versorgungssystem übertragenen nationalen Rentenansprüche zu vergüten;

die Beklagte zu verurteilen, die auf die zurückzahlenden Beträge geschuldeten Zinsen zu dem ab dem Zeitpunkt der Übertragung und der monatlichen Beiträge berechneten und um zwei Punkte erhöhten Zinssatz der Europäischen Zentralbank auszuzahlen;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen,

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf einen einzigen Grund, nämlich die rechtsgrundlose Bereicherung der Union. Die Kläger machen hierzu geltend, dass ihr Vater vor seinem Tod das Recht erlangt habe, seine nach dem Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union erworbenen Ansprüche für ruhegehaltsfähige Dienstjahre und seine aufgrund seiner nationalen Rentenansprüche erworbenen Ansprüche zu übertragen, und dass dieses Recht nicht verjähre. Da ihr Vater vor seinem Tod nicht effektiv zehn Dienstjahre zurückgelegt habe, was ihn in den Genuss der Zahlung eines Ruhegehalts nach dem Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union gebracht hätte, stellten die Beitragssummen eine rechtsgrundlose Bereicherung der Union dar.


Top