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Document 62022TN0117

Rechtssache T-117/22: Klage, eingereicht am 2. März 2022 — Grodno Azot und Khimvolokno Plant/Rat

OJ C 222, 7.6.2022, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ C 222, 7.6.2022, p. 28–28 (GA)

7.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/30


Klage, eingereicht am 2. März 2022 — Grodno Azot und Khimvolokno Plant/Rat

(Rechtssache T-117/22)

(2022/C 222/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Grodno Azot AAT (Grodno, Belarus) und Khimvolokno Plant (Grodno) (vertreten durch Rechtsanwältin N. Tuominen und Rechtsanwalt L. Engelen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/2125 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2124 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (2) (im Folgenden: angefochtene Maßnahmen) für nichtig zu erklären; und

dem Rat ihre Kosten für diese Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er die Kläger in die Anhänge der angefochtenen Maßnahmen aufgenommen habe. Insbesondere enthielten die angefochtenen Maßnahmen eine jeder Grundlage entbehrende, sachlich unzutreffende und nicht fundierte Begründung für ihre Benennung. Darüber hinaus werde in der unzureichenden Begründung kein hinreichend sachlicher Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Maßnahmen dargelegt.

2.

Die angefochtenen Maßnahmen genügten nicht den Beweisanforderungen für den Erlass individueller Sanktionen. Mit dem Versuch, von individuellen Maßnahmen Gebrauch zu machen, um das Ziel zu erreichen, Geschäftstätigkeit und Gewinne eines staatseigenen ausländischen Unternehmens zu beschränken, habe der Rat eine rechtswidrige Maßnahmenart angewandt.


(1)  ABl. L 430 I, S. 16.

(2)  ABl. L 430 I, S. 1.


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