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Document 62022TN0048

Rechtssache T-48/22: Klage, eingereicht am 27. Januar 2022 — Tschechische Republik/Kommission

OJ C 128, 21.3.2022, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ C 128, 21.3.2022, p. 12–13 (GA)

21.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/27


Klage, eingereicht am 27. Januar 2022 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-48/22)

(2022/C 128/40)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, J. Očková und O. Serdula als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss in dem Umfang für nichtig zu erklären, in dem er die von der Tschechischen Republik getätigten Ausgaben in einer Gesamthöhe von 43 470 836,30 Euro ausschließt;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2020 der Kommission vom 17. November 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2021] 8168) in dem Umfang, in dem er die von der Tschechischen Republik getätigten Ausgaben in einer Gesamthöhe von 43 470 836,30 Euro ausschließt.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin Gründe unter sechs Rubriken geltend.

Erstens sei die finanzielle Berichtigung für nichtig zu erklären, die im Zusammenhang mit der Feststellung betreffend die Geltendmachung des Status des sogenannten aktiven Betriebsinhabers auferlegt worden sei. Die Kommission habe gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 (1) verstoßen, da sie die finanzielle Berichtigung auferlegt habe, obwohl die Tschechische Republik bei Kontrollen des Status des aktiven Betriebsinhabers nicht gegen Unionsrecht verstoßen habe. Das Unionsrecht verwehre es nämlich nicht, dass im Fall von zwei Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 das Kriterium des Anteils der Einnahmen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit angewandt werde. Des Weiteren verlange das Unionsrecht nicht, dass bei Kontrollen des Status des aktiven Betriebsinhabers sognannte verbundene Gesellschaften berücksichtigt würden. In jedem Fall habe die Kommission gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie die finanzielle Berichtigung in einer Höhe auferlegt habe, die den Umfang der beanstandeten Nichtübereinstimmung nicht berücksichtige.

Zweitens sei die finanzielle Berichtigung für nichtig zu erklären, die im Zusammenhang mit der Feststellung betreffend das sogenannte Dauergrünland auferlegt worden sei. Die Kommission habe gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV verstoßen, als sie die Berichtigung auferlegt habe, da sie zuvor selbst anerkannt habe, dass das System des Nachweises von Dauergrünland in der Tschechischen Republik unionsrechtskonform sei. Die Kommission habe diesen Schritt zudem nicht begründet.

Drittens sei die finanzielle Berichtigung für nichtig zu erklären, die im Zusammenhang mit der Feststellung betreffend den Mindestkontrollsatz auferlegt worden sei. Die Kommission habe gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 verstoßen, da die Tschechische Republik den vom Unionsrecht geforderten Mindestkontrollsatz erreicht habe. Einen der gerügten Mängel habe die Kommission zudem schon nicht in der ersten Mitteilung im Rahmen des Audits angegeben, wodurch sie gegen Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 908/2014 (2) verstoßen habe. In jedem Fall habe die Kommission gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie die finanzielle Berichtigung in einer Höhe auferlegt habe, die den Umfang der beanstandeten Nichtübereinstimmung nicht berücksichtige.

Viertens sei die finanzielle Berichtigung für nichtig zu erklären, die im Zusammenhang mit der Feststellung betreffend die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge auferlegt worden sei. Die Kommission habe gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 verstoßen, als sie die Berichtigung auferlegt habe, da die gerügten Bestimmungen des Unionsrechts keine systematische Prüfung der Nichtförderfähigkeit der Fläche in den letzten Jahren verlangten. In jedem Fall habe die Kommission gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie die finanzielle Berichtigung in einer Höhe auferlegt habe, die den Umfang der beanstandeten Nichtübereinstimmung nicht berücksichtige.

Fünftens sei die finanzielle Berichtigung für nichtig zu erklären, die im Zusammenhang mit der Feststellung betreffend die verspätete Einreichung des Antrags auferlegt worden sei. Die Kommission habe gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 verstoßen, als sie die Berichtigung auferlegt habe, da die Möglichkeit, die Unterschrift des Antrags innerhalb von fünf Tagen zu ergänzen, keine verspätete Einreichung eines Antrags im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 640/2014 (3) darstelle.

Sechstens sei die finanzielle Berichtigung für nichtig zu erklären, die im Zusammenhang mit sämtlichen Audit-Feststellungen unter dem Haushaltsposten betreffend die Haushaltsdisziplin auferlegt worden sei. Die Kommission habe gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie die Berichtigung unzutreffend berechnet habe, und dies nicht nur im Hinblick auf Auswirkungen der übrigen Klagegründe.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48).


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