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Document 62022TA0364
Case T-364/22: Judgment of the General Court of 6 September 2023 — Shulgin v Council (Common foreign and security policy — Restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine — Freezing of funds — Inclusion and retention of the applicant’s name on the lists of persons, entities and bodies concerned — Obligation to state reasons — Error of assessment — Concept of ‘leading businessperson’ — Proportionality)
Rechtssache T-364/22: Urteil des Gerichts vom 6. September 2023 — Shulgin/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betreffenden Personen, Einrichtungen und Organisationen und Belassen seines Namens auf diesen Listen – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Begriff des „führenden Geschäftsmanns“ – Verhältnismäßigkeit)
Rechtssache T-364/22: Urteil des Gerichts vom 6. September 2023 — Shulgin/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betreffenden Personen, Einrichtungen und Organisationen und Belassen seines Namens auf diesen Listen – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Begriff des „führenden Geschäftsmanns“ – Verhältnismäßigkeit)
ABl. C, C/2023/327, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/327/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2023/327 |
30.10.2023 |
Urteil des Gerichts vom 6. September 2023 — Shulgin/Rat
(Rechtssache T-364/22) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betreffenden Personen, Einrichtungen und Organisationen und Belassen seines Namens auf diesen Listen - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Begriff des „führenden Geschäftsmanns“ - Verhältnismäßigkeit)
(C/2023/327)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Aleksandr Aleksandrovich Shulgin (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck und F. Bélot sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme, L. Burguin und M. Brésart)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. Nowak-Salles und V. Piessevaux als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 55), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 3), zweitens des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1), sowie drittens des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75I, S. 134), und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75I, S. 1), soweit durch diese Rechtsakte der Name des Klägers in die Listen im Anhang zu diesen Rechtsakten aufgenommen und darauf belassen wird.
Tenor
1. |
Der Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, der Beschluss (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Aleksandr Aleksandrovich Shulgin auf der Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde. |
2. |
Die Wirkungen des Beschlusses 2023/572 werden gegenüber Herrn Shulgin bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, falls innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur etwaigen Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/327/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)