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Document 62022CN0761

Rechtssache C-761/22: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bochum (Deutschland) eingereicht am 15. Dezember 2022 — Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. gegen Roller GmbH & Co. KG

ABl. C 94 vom 13.3.2023, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/22


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bochum (Deutschland) eingereicht am 15. Dezember 2022 — Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. gegen Roller GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-761/22)

(2023/C 94/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Bochum

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.

Beklagte: Roller GmbH & Co. KG

Vorlagefragen

1.

Folgt bereits unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1369 (1) eine Verpflichtung für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte, in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, ohne dass die genannte Norm unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt stehen würde?

2.

a)

Für den Fall, dass Frage 1. bejaht wird:

Ist die Folge einer bereits unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 anzunehmenden Verpflichtung für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte, in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, dass Lieferanten oder Händlern bis zum Inkrafttreten der neuen delegierten Rechtsakte ein gewisser Spielraum für die Art der Darstellung zusteht?

b)

Für den Fall, dass Frage [2.] a) bejaht wird:

Welche unionsrechtskonforme(n) Möglichkeit(en) der Darstellung der gebotenen Hinweise zu Energieeffizienzklasse und Spektrum der Energieeffizienzklassen stehen Lieferanten und Händlern bis zum Inkrafttreten der neuen delegierten Rechtsakte insoweit zur Verfügung? Ist die von der Beklagten gewählte Verbindung von Energieeffizienzklasse und farblicher Gestaltung gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift ggfs. ausreichend?

3.

Für den Fall, dass Frage 1. verneint wird:

Ist bis zum Inkrafttreten der neuen delegierten Rechtsakte die Verpflichtung für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte, in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, insoweit vollständig suspendiert?


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. 2017, L 198, S. 1).


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