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Document 62022CN0694

Rechtssache C-694/22: Klage, eingereicht am 10. November 2022 — Europäische Kommission/Republik Malta

ABl. C 15 vom 16.1.2023, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/29


Klage, eingereicht am 10. November 2022 — Europäische Kommission/Republik Malta

(Rechtssache C-694/22)

(2023/C 15/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch M. Björkland, K. Mifsud-Bonnici und R. Valletta Mallia als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Malta dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen hat, dass es auf Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2009 in anderen Mitgliedstaaten zugelassen wurden und nach diesem Zeitpunkt nach Malta verbracht worden sind, auf der Grundlage von Anhang 4 des Motor Vehicles Registration and Licensing Act (Gesetz über die Zulassung von Kraftfahrzeugen) in der Fassung des 368. Kapitels des 6. Gesetzes von 2009 der Gesetze Maltas eine höhere jährliche Kraftfahrzeugsteuer als für ähnliche einheimische Fahrzeuge erhoben hat, und

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, dass Malta dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen habe, dass es auf Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2009 in anderen Mitgliedstaaten zugelassen und nach diesem Zeitpunkt nach Malta verbracht worden seien, eine höhere jährliche Kraftfahrzeugsteuer als die jährliche Kraftfahrzeugsteuer für ähnliche einheimische Fahrzeuge erhoben habe.


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