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Document 62022CN0684
Case C-684/22: Request for a preliminary ruling from the Verwaltungsgericht Düsseldorf (Germany) lodged on 8 November 2022 — S.Ö. v Stadt Duisburg
Rechtssache C-684/22: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. November 2022 — S.Ö. gegen Stadt Duisburg
Rechtssache C-684/22: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. November 2022 — S.Ö. gegen Stadt Duisburg
ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 30–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. November 2022 — S.Ö. gegen Stadt Duisburg
(Rechtssache C-684/22)
(2023/C 24/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: S.Ö.
Beklagte: Stadt Duisburg
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 20 AEUV einer Norm entgegen, die vorsieht, dass im Falle des freiwilligen Erwerbs einer (nicht privilegierten) Staatsangehörigkeit eines Drittstaats die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verloren gehen, wenn eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts nur erfolgt, sofern der betroffene Ausländer zuvor einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt hat und dieser Antrag vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit positiv beschieden wird? |
2. |
Falls die Frage zu 1. zu verneinen ist: Ist Art. 20 AEUV dahingehend auszulegen, dass im Verfahren zur Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung keine Voraussetzungen statuiert werden dürfen, die im Ergebnis dazu führen, dass eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie im Hinblick auf die Folgen des Verlusts des Unionsbürgerstatus nicht stattfindet oder überlagert wird? |