This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62022CJ0587
Judgment of the Court (Seventh Chamber) of 7 December 2023.#European Commission v Hungary.#Failure of a Member State to fulfil obligations – Environment – Directive 91/271/EEC – Treatment of urban waste water – Article 3 – Collecting systems – Individual systems – Article 4 – Secondary or equivalent treatment – Article 5 – Sensitive areas – Article 15 – Monitoring of discharges.#Case C-587/22.
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. Dezember 2023.
Europäische Kommission gegen Ungarn.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Art. 3 – Kanalisationen – Individuelle Systeme – Art. 4 – Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung – Art. 5 – Empfindliche Gebiete – Art. 15 – Überwachung der Einleitungen.
Rechtssache C-587/22.
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. Dezember 2023.
Europäische Kommission gegen Ungarn.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Art. 3 – Kanalisationen – Individuelle Systeme – Art. 4 – Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung – Art. 5 – Empfindliche Gebiete – Art. 15 – Überwachung der Einleitungen.
Rechtssache C-587/22.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:963
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
7. Dezember 2023 ( *1 )
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Art. 3 – Kanalisationen – Individuelle Systeme – Art. 4 – Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung – Art. 5 – Empfindliche Gebiete – Art. 15 – Überwachung der Einleitungen“
In der Rechtssache C‑587/22
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 8. September 2022,
Europäische Kommission, vertreten durch E. Sanfrutos Cano und A. Sipos als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Ungarn, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters J. Passer (Berichterstatter) und der Richterin M. L. Arastey Sahún,
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen,
|
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 91/271
2 |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gemeinden mit mehr als 10000 EW, die Abwasser in Gewässer einleiten, die als ‚empfindliche Gebiete‘ im Sinne von Artikel 5 zu betrachten sind, Kanalisationen bis zum 31. Dezember 1998 vorhanden sind. Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.“ |
3 |
Die Art. 4 bis 7 der Richtlinie 91/271 legen eine Reihe von Anforderungen für die Behandlung von kommunalem Abwasser fest. |
4 |
Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer bis zu folgenden Zeitpunkten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:
|
5 |
In Art. 5 der Richtlinie heißt es: „(1) Für die Zwecke des Absatzes 2 weisen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien aus. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10000 EW spätestens ab 31. Dezember 1998 vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen wird. … (4) Die für einzelne Behandlungsanlagen in den Absätzen 2 und 3 gestellten Anforderungen müssen jedoch nicht in den empfindlichen Gebieten eingehalten werden, für welche nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird. …“ |
6 |
Art. 10 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. …“ |
7 |
In Art. 15 der Richtlinie 91/271 heißt es: „(1) Die zuständigen Behörden oder Stellen überwachen
(2) Die zuständigen Behörden oder Stellen überwachen die Gewässer, in die Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und aus Direkteinleitungen nach Artikel 13 eingeleitet wird, in den Fällen, in denen zu erwarten steht, dass die Gewässerbeschaffenheit erheblich beeinträchtigt wird. …“ |
Beitrittsakte von 2003
8 |
Die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte von 2003) sieht in Anhang X Kapitel 8 Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a vor: „Abweichend von Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG gelten die Anforderungen an Kanalisationen und an die Behandlung von kommunalem Abwasser in Ungarn bis zum 31. Dezember 2015 nicht in vollem Umfang, wobei nachstehende Zwischenziele einzuhalten sind:
|
Vorverfahren
9 |
Am 16. Februar 2017 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an Ungarn, in dem sie im Wesentlichen ausführte, die ihr zur Verfügung stehenden Informationen zeigten, dass dieser Mitgliedstaat einige der in der Richtlinie 91/271 vorgesehenen Anforderungen für eine Reihe ungarischer Gemeinden nicht zu den durch die Beitrittsakte von 2003 festgelegten Zeitpunkten erfüllt habe. |
10 |
Am 21. April 2017 beantwortete Ungarn dieses Mahnschreiben. |
11 |
Da die Kommission diese Antwort nicht für zufriedenstellend hielt, richtete sie am 8. Dezember 2017 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Art. 258 AEUV an Ungarn, in der sie diesem Mitgliedstaat vorwarf, gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/271 verstoßen zu haben. |
12 |
Am 13. Februar 2018 antwortete Ungarn auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme. |
13 |
Da die Kommission diese Antwort nicht für überzeugend hielt, hat sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben. |
Zur Klage
14 |
Die Kommission stützt ihre Klage auf vier Rügen: einen Verstoß gegen die Art. 3 und 10 der Richtlinie 91/271 (erste Rüge), einen Verstoß gegen die Art. 4 und 10 dieser Richtlinie (zweite Rüge), einen Verstoß gegen die Art. 5 und 10 der Richtlinie (dritte Rüge) und einen Verstoß gegen Art. 15 dieser Richtlinie (vierte Rüge). |
Zur ersten Rüge: Verstoß gegen die Art. 3 und 10 der Richtlinie 91/271
Vorbringen der Parteien
15 |
Als Erstes macht die Kommission geltend, Ungarn habe in Bezug auf die Gemeinden Békés, Dabas, Dunavarsány, Hódmezővásárhely, Keszthely, Kéthely, Kiskunhalas, Köröm, Marcali, Mezőtúr, Nagykőrös, Pilisvörösvár, Soltvadkert, Szécsény, Szentendre, Szentes, Szigetszentmiklós, Tököl, Tolna, Veresegyház, Zalaegerszeg und Zalakaros nicht die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 erfüllt. |
16 |
Die ihr zur Verfügung stehenden Informationen zeigten nämlich erstens, dass alle diese Gemeinden zu den in Anhang X Kapitel 8 Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Zeitpunkten wiederholt und in erheblichem Umfang individuelle Systeme zum Sammeln von kommunalem Abwasser nutzten. Außerdem sei der Anteil der Anbindung an die Kanalisationen, sofern solche vorhanden seien, in all diesen Gemeinden niedrig. |
17 |
Zweitens sei die wiederholte und ausgedehnte Nutzung individueller Systeme zum Sammeln von kommunalem Abwasser in den betreffenden Gemeinden nicht mit den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 vereinbar. Gemäß Unterabs. 1 und 2 dieser Bestimmung sei die Ausstattung dieser Gemeinden mit Kanalisationen nämlich die Regel, und nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 91/271 könnten davon abweichend individuelle Systeme zum Sammeln von kommunalem Abwasser nur dann unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden, wenn die Einrichtung von Kanalisationen aus ökologischen oder finanziellen Gründen nicht gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall habe Ungarn jedoch nie nachgewiesen, dass die Einrichtung von Kanalisationen in den fraglichen Gemeinden nicht gerechtfertigt sei. Außerdem habe dieser Mitgliedstaat ebenfalls nicht belegt, dass die ungarischen Rechtsvorschriften über die Nutzung individueller Systeme zum Sammeln von kommunalem Abwasser es ermöglichten, sicherzustellen, dass diese Systeme das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisteten wie dasjenige, das durch Kanalisationen gewährleistet werde. |
18 |
Als Zweites trägt die Kommission im Wesentlichen vor, dass, da die betreffenden Gemeinden nicht mit Kanalisationen ausgestattet seien, die mit den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 vereinbar seien, folglich davon auszugehen sei, dass Ungarn auch nicht die Anforderungen erfülle, die nach Art. 10 dieser Richtlinie für Behandlungsanlagen gälten. |
19 |
Ungarn entgegnet im Wesentlichen erstens, dass die Frage, ob die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 erfüllt seien, auf der Ebene der in dieser Richtlinie bezeichneten Gemeinden zu beurteilen sei. |
20 |
Zweitens beruhe die vorliegende Rüge auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271. Aus dieser Bestimmung ergebe sich nämlich, dass das Sammeln von kommunalem Abwasser nicht nur durch Kanalisationen, sondern auch durch individuelle Systeme gewährleistet werden könne. Auch wenn es sich bei dem Sammeln dieses Abwassers nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs um eine klare und eindeutige Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ziels handele, könne diese Verpflichtung folglich dadurch eingehalten werden, dass auf alle diese Systeme zurückgegriffen werde, sofern zum einen die Nutzung individueller Systeme gerechtfertigt sei und zum anderen diese Systeme das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisteten wie dasjenige, das durch Kanalisationen gewährleistet werde. |
21 |
Drittens seien diese verschiedenen Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt. |
Würdigung durch den Gerichtshof
22 |
Die erste Rüge besteht aus zwei Teilen. |
23 |
Zum ersten, auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 gestützten Teil dieser Rüge, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach den ersten beiden Unterabsätzen dieses Absatzes dafür Sorge tragen müssen, dass alle Gemeinden bis zu bestimmten, in diesen Unterabsätzen festgelegten Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden. Dagegen sieht der dritte Unterabsatz dieses Absatzes vor, dass, wenn die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, individuelle Systeme zum Sammeln von kommunalem Abwasser oder andere geeignete Maßnahmen genutzt werden müssen, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. |
24 |
Zunächst ergibt sich aus Wortlaut und Systematik von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten eine klare und eindeutige Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ziels auferlegt, die darin besteht, sich zu vergewissern, dass jede von dieser Vorschrift erfasste Gemeinde mit einer Kanalisation ausgestattet ist, die es ermöglicht, das gesamte in ihr anfallende kommunale Abwasser zu sammeln (Urteile vom 6. November 2014, Kommission/Belgien, C‑395/13, EU:C:2014:2347, Rn. 31, und vom 5. März 2020, Kommission/Zypern [Sammeln und Behandlung von kommunalem Abwasser], C‑248/19, EU:C:2020:171, Rn. 27). |
25 |
Sodann ist es nur unter Abweichung von dieser Verpflichtung zulässig, auf individuelle Systeme zum Sammeln von kommunalem Abwasser zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, Kommission/Belgien, C‑395/13, EU:C:2014:2347, Rn. 36). |
26 |
Schließlich ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 91/271, dass der Rückgriff auf solche individuellen Systeme in einer bestimmten Gemeinde nur möglich ist, wenn zwei kumulative Anforderungen erfüllt sind: Zum einen muss der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass die Einrichtung einer Kanalisation in dieser Gemeinde aus ökologischen oder finanziellen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Zum anderen muss der Staat, falls diese Vorbedingung erfüllt ist, noch belegen, dass die individuellen Systeme zum Sammeln von kommunalem Abwasser oder die anderen geeigneten Maßnahmen, auf die anstelle einer solchen Kanalisation zurückgegriffen wird, ein Umweltschutzniveau gewährleisten, das dem entspricht, das von einer Kanalisation gewährleistet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C‑251/17, EU:C:2018:358, Rn. 37). |
27 |
Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass Ungarn nicht bestreitet, dass in den von der ersten Rüge betroffenen Gemeinden wiederholt und in erheblichem Umfang individuelle Systeme zum Sammeln von kommunalem Abwasser genutzt werden. Diese Sachlage ist folglich als erwiesen anzusehen. |
28 |
Zweitens macht Ungarn weder geltend noch weist es nach, dass sich diese Sachlage für jede der betroffenen Gemeinden dadurch erklärt, dass die Nutzung von Kanalisationen aus ökologischen oder finanziellen Gründen nicht gerechtfertigt wäre. Im Wesentlichen macht Ungarn nämlich nur geltend, dass die individuellen Systeme zum Sammeln von kommunalem Abwasser, auf die anstelle dieser Kanalisationen zurückgegriffen werde, nach ihren rechtlichen und technischen Voraussetzungen für Einrichtung und Betrieb den Schluss zuließen, dass ihre Nutzung gerechtfertigt sei. Mit diesem Vorbringen führt Ungarn jedoch keinen ökologischen oder finanziellen Grund an, mit dem dargetan würde, dass die Nutzung von Kanalisationen nicht gerechtfertigt wäre. |
29 |
Daraus folgt, dass dem ersten Teil der ersten Rüge stattzugeben ist. |
30 |
Zum zweiten Teil der ersten Rüge, mit dem ein Verstoß gegen Art. 10 der Richtlinie 91/271 geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass zur Erfüllung der Anforderungen der Art. 4 bis 7 dieser Richtlinie Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. |
31 |
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 10 ergibt, ergänzt die Verpflichtung, die dieser den Mitgliedstaaten in Bezug auf Behandlungsanlagen auferlegt, die Pflichten, die den Mitgliedstaaten nach den Art. 4 bis 7 der Richtlinie 91/271 für die Behandlung von kommunalem Abwasser obliegen. Behandlungsanlagen, mit denen die Mitgliedstaaten sich nach Art. 10 dieser Richtlinie auszustatten haben, müssen daher so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem das Abwasser in die nach Art. 3 der Richtlinie einzurichtenden Kanalisationen gelangt, die nach den Art. 4 bis 7 dieser Richtlinie für die Behandlung des Abwassers geltenden Anforderungen erfüllt werden. |
32 |
Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Verpflichtung, die Art. 10 der Richtlinie 91/271 den Mitgliedstaaten in Bezug auf Abwasserbehandlungsanlagen auferlegt, voraussetzt, dass die in den Art. 4 bis 7 dieser Richtlinie für die Behandlung von Abwasser vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind, so dass diese Verpflichtung nicht als eingehalten angesehen werden kann, wenn diese Vorbedingungen nicht erfüllt worden sind (Urteile vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien, C‑565/10, EU:C:2012:476, Rn. 41 bis 44, und vom 6. Oktober 2021, Kommission/Italien [Kanalisation und Behandlung von kommunalem Abwasser], C‑668/19, EU:C:2021:815, Rn. 94). |
33 |
Ebenso hat der Gerichtshof in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen der Art. 4 bis 7 und Art. 3 der Richtlinie 91/271 entschieden, dass diese Bestimmungen als nicht beachtet anzusehen sind, wenn die Verpflichtung, sich vorab zu vergewissern, dass jede von Art. 3 der Richtlinie erfasste Gemeinde mit einer Kanalisation ausgestattet ist, die es ermöglicht, das gesamte in dieser Gemeinde anfallende kommunale Abwasser zu sammeln, nicht eingehalten worden ist (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 dieser Richtlinie Urteile vom 25. Oktober 2007, Kommission/Griechenland, C‑440/06, EU:C:2007:642, Rn. 25, und vom 4. Mai 2017,Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑502/15, EU:C:2017:334, Rn. 46, sowie zu Art. 5 der Richtlinie Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [Sammlung und Behandlung von Abwasser], C‑427/17, EU:C:2019:269, Rn. 166 und 184). |
34 |
Im Einklang hiermit ist festzustellen, dass in Ermangelung einer Kanalisation, wie sie in Art. 3 der Richtlinie 91/271 vorgesehen ist, Abwasserbehandlungsanlagen entgegen Art. 10 dieser Richtlinie nicht als so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet angesehen werden können, dass sie die in den Art. 4 bis 7 dieser Richtlinie genannten Anforderungen erfüllen. |
35 |
Berücksichtigt man den zwischen all diesen Artikeln bestehenden Zusammenhang, so zieht mithin ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 einen Verstoß gegen Art. 10 dieser Richtlinie nach sich. |
36 |
Da Ungarn im vorliegenden Fall, wie sich aus Rn. 23 bis 29 des vorliegenden Urteils ergibt, gegen die Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, ist festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat auch gegen seine Verpflichtung aus Art. 10 dieser Richtlinie verstoßen hat. |
37 |
Folglich ist auch der zweite Teil der ersten Rüge begründet, so dass der ersten Rüge in vollem Umfang stattzugeben ist. |
Zur zweiten und dritten Rüge: Verstoß gegen die Art. 4, 5 und 10 der Richtlinie 91/271
38 |
Im Unterschied zur ersten Rüge, die die Frage des Sammelns von kommunalem Abwasser in den von der vorliegenden Klage betroffenen Gemeinden betrifft, beziehen sich die zweite und die dritte Rüge beide auf die Frage der Behandlung dieses Abwassers in den genannten Gemeinden und sind daher zusammen zu prüfen. |
Vorbringen der Parteien
39 |
Im Rahmen der zweiten Rüge macht die Kommission geltend, Ungarn habe in Bezug auf die Gemeinden Békés, Dabas, Dunavarsány, Hódmezővásárhely, Keszthely, Kéthely, Kiskunhalas, Köröm, Marcali, Mezőtúr, Nagykőrös, Pilisvörösvár, Soltvadkert, Szécsény, Szentendre, Szentes, Szigetszentmiklós, Tököl, Tolna, Veresegyház, Zalaegerszeg und Zalakaros nicht die Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 erfüllt. |
40 |
Hierzu weist sie zunächst darauf hin, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten verpflichte, sicherzustellen, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde. |
41 |
Sodann vertritt die Kommission die Auffassung, die Einhaltung dieser Verpflichtung setze voraus, dass die Kanalisationen, mit denen alle Gemeinden ausgestattet sein müssten, umfassend und wirksam gewährleisteten, dass das kommunale Abwasser einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde. |
42 |
Schließlich trägt sie im Wesentlichen vor, es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass, da die betreffenden Gemeinden nicht mit Kanalisationen ausgestattet seien, die die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 erfüllten, diese Kanalisationen folglich auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen erfüllten. |
43 |
Im Rahmen der dritten Rüge macht die Kommission geltend, Ungarn habe in Bezug auf die Gemeinden Keszthely, Kéthely, Marcali, Zalaegerszeg und Zalakaros nicht die strengeren Anforderungen erfüllt, die nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 für Gemeinden in einem empfindlichen Gebiet gälten. Ihre Ausführungen zur Stützung dieses Standpunkts entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die der zweiten Rüge zugrunde liegen. Die Kommission macht jedoch außerdem noch geltend, dass die Bestimmung, gegen die ihrer Ansicht nach verstoßen worden sei, auf die fraglichen Gemeinden anwendbar sei. Ungarn könne sich nämlich nicht auf die in Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/271 vorgesehene Ausnahme berufen, da dieser Staat nicht nachweise, dass er die hierfür erforderlichen Anforderungen erfüllt habe. Außerdem könne diese Ausnahme nur geltend gemacht werden, wenn zuvor Art. 3 dieser Richtlinie beachtet worden sei. |
44 |
Ungarn ist in erster Linie der Ansicht, dass, da die erste Rüge der Kommission unbegründet sei, für die zweite Rüge nichts anderes gelten könne. |
45 |
Selbst wenn man sodann annähme, dass ein Teil des in den betreffenden Gemeinden anfallenden kommunalen Abwassers nicht durch eine Kanalisation gesammelt werde, werde dieser Teil jedenfalls aus den individuellen Systemen, die es sammelten, zu den Behandlungsanlagen transportiert, wo es einer Behandlung unterzogen werde, die mit den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 vereinbar sei. |
46 |
Schließlich sei die dritte Rüge deswegen zurückzuweisen, weil Ungarn beschlossen habe, von der in Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/271 vorgesehenen Ausnahme Gebrauch zu machen, diese Entscheidung von der Kommission nicht beanstandet worden sei und alle Anforderungen, die erforderlich seien, um sich auf diese Ausnahme berufen zu können, erfüllt seien. |
Würdigung durch den Gerichtshof
47 |
Erstens sieht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird. |
48 |
Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt seinerseits, dass die Mitgliedstaaten in empfindlichen Gebieten sicherstellen müssen, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser einer weiter gehenden als der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 vorgesehenen Behandlung unterzogen wird. |
49 |
Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, verpflichten diese Bestimmungen die Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass das gesamte in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal, C‑530/07, EU:C:2009:292, Rn. 53 und 56) und in empfindlichen Gebieten einer weiter gehenden Behandlung als dieser Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung unterzogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Kommission/Italien [Kanalisation und Behandlung von kommunalem Abwasser], C‑668/19, EU:C:2021:815, Rn. 63). |
50 |
Außerdem ist in Anbetracht des Zusammenhangs, der, wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zwischen diesen Bestimmungen und Art. 3 der Richtlinie 91/271 besteht, davon auszugehen, dass diese Bestimmungen nicht beachtet worden sind, wenn die Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ziels, die der genannte Artikel den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einrichtung von Kanalisationen vorab auferlegt, nicht eingehalten wird. |
51 |
Folglich ist im vorliegenden Fall, da Ungarn in Bezug auf die von der vorliegenden Klage betroffenen Gemeinden die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 vorgesehene Verpflichtung nicht einhält, davon auszugehen, dass es erst recht nicht die in Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt. |
52 |
Zweitens sieht Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/271 zwar vor, dass die für einzelne Behandlungsanlagen u. a. in Art. 5 Abs. 2 aufgestellten Anforderungen nicht zwingend in den empfindlichen Gebieten eingehalten werden müssen, wenn nachgewiesen werden kann, dass bestimmte in Art. 5 Abs. 4 festgelegte Anforderungen erfüllt sind; indessen beschränkt sich Ungarn im vorliegenden Fall darauf, vorzubringen, dass diese Anforderungen erfüllt seien, und weist nicht anhand konkreter, genauer und vollständiger Beweise nach, inwieweit diese Anforderungen konkret und effektiv für jedes der von der vorliegenden Klage betroffenen empfindlichen Gebiete rechtzeitig erfüllt worden wären. |
53 |
Was drittens und letztens Art. 10 der Richtlinie 91/271 betrifft, so ist in Anbetracht des Zusammenhangs, der, wie in den Rn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zwischen Art. 10 und den Art. 4 bis 7 dieser Richtlinie besteht, darauf hinzuweisen, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 10 in Bezug auf Abwasserbehandlungsanlagen auferlegte Verpflichtung als nicht eingehalten anzusehen ist, wenn die Anforderungen, die die Art. 4 bis 7 den Mitgliedstaaten für die Behandlung von Abwasser vorab auferlegen, nicht erfüllt werden. |
54 |
In Anbetracht der Feststellungen in den Rn. 36 und 51 des vorliegenden Urteils folgt daraus im vorliegenden Fall, dass davon auszugehen ist, dass Ungarn diese Verpflichtung nicht einhält. |
55 |
Der zweiten und der dritten Rüge ist daher stattzugeben. |
Zur vierten Rüge: Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 91/271
Vorbringen der Parteien
56 |
Die Kommission weist darauf hin, dass sie in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme festgestellt habe, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 15 der Richtlinie 91/271 verstoßen habe, dass dieser Mitgliedstaat nicht anhand aktualisierter und den Anforderungen dieses Artikels entsprechender Daten nachgewiesen habe, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen sei, die Einleitungen aus Behandlungsanlagen zu überwachen, mit denen die von der vorliegenden Klage betroffenen Gemeinden ausgestattet seien. |
57 |
Ungarn trägt seinerseits vor, diesen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. |
Würdigung durch den Gerichtshof
58 |
Gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 120 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs muss jede Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Daraus folgt, dass eine gemäß Art. 258 AEUV von der Kommission eingereichte Klageschrift nicht nur die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau bezeichnen muss, sondern auch in hinreichend klarer und genauer Form die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände enthalten muss, auf die jede dieser Rügen gestützt ist, wobei die Nichtbeachtung dieser Erfordernisse je nach Einzelfall die Unzulässigkeit dieser Klageschrift oder der betreffenden Rüge zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2009, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑390/07, EU:C:2009:765, Rn. 339 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
59 |
Im vorliegenden Fall ist zu dieser Rüge festzustellen, dass die Kommission keine rechtlichen und tatsächlichen Argumente vorbringt, die diesen Anforderungen genügen können, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die Feststellungen und Beurteilungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu verweisen. |
60 |
Die vierte Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen. |
61 |
Nach alledem ist festzustellen,
|
Kosten
62 |
Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. |
63 |
Da Ungarn im vorliegenden Fall mit seinen Anträgen im Wesentlichen unterlegen ist, trägt es neben seinen eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
|
|
|
|
|
|
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.