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Document 62021TN0647

Rechtssache T-647/21: Klage, eingereicht am 1. Oktober 2021 — Sberbank Europe/EZB

ABl. C 481 vom 29.11.2021, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/40


Klage, eingereicht am 1. Oktober 2021 — Sberbank Europe/EZB

(Rechtssache T-647/21)

(2021/C 481/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sberbank Europe AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Fellner)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 2. August 2021 (1) für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt die Klage auf zwölf Gründe.

1.

Verstoß der Beklagten gegen das in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) enthaltene Verbot der Doppelbestrafung und das in Art. 4 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (im Folgenden: EMRK).

2.

Verstoß der Beklagten gegen Art. 49 der Charta und Art. 7 EMRK durch Verhängung einer Sanktion, die über die Höchstbeträge in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 (2) hinausgehe.

3.

Verstoß der Beklagten gegen Art. 17 der Charta und Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls der EMRK.

4.

Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil sie gegen die Methode zur Festsetzung der Verwaltungssanktionen gemäß Art. 18 Abs. 1 und 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 verstoßen habe.

5.

Verstoß der Beklagten gegen Art. 6 EMRK.

6.

Verstoß der Beklagten gegen die Anzahl der Grenzen für Sanktionen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013.

7.

§ 97 des österreichischen Bankwesengesetzes (im Folgenden: BWG) sei nicht anwendbar, wenn bei der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite kein Vorteil erzielt oder Verlust vermieden worden sei.

8.

Die Befugnis der Beklagten, der Klägerin Abschöpfungszinsen vorzuschreiben, sei nach § 97 BWG in Verbindung mit Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verjährt.

9.

Die Beklagte habe § 97 Abs. 1 BWG in Verbindung mit § 30a BWG und Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 falsch angewandt.

10.

Die Klägerin habe die Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (3) nicht überschreiten wollen.

11.

Die Klägerin habe bei der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite im streitigen Zeitraum keinen abschöpfbaren Vorteil erzielt oder Verlust vermieden.

12.

Die Beklagte habe ihr Ermessen dadurch missbraucht, dass sie der Klägerin die Ausnahmeregelung gemäß Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht gewährt habe.


(1)  Nr. ECB-SSM-2021-ATSBE-7 — ESA-2020-00000051.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013 L 287, S. 63-89).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013 L 176, S. 1-337).


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