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Document 62021TN0167

Rechtssache T-167/21: Klage, eingereicht am 29. März 2021 — European Gaming and Betting Association/Kommission

OJ C 206, 31.5.2021, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/33


Klage, eingereicht am 29. März 2021 — European Gaming and Betting Association/Kommission

(Rechtssache T-167/21)

(2021/C 206/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Gaming and Betting Association (Etterbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. De Meese und K. Bourgeois sowie Rechtsanwältin M. Van Nieuwenborgh)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 18. Dezember 2020 in der Sache SA.44830 (2016/FC) — Niederlande: Verlängerung von Glücksspiellizenzen in den Niederlanden (1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Die Beklagte habe die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt, indem sie das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht eröffnet habe, obwohl ihre vorläufige Prüfung nicht alle Zweifel am Vorliegen einer staatlichen Beihilfe beseitigt habe.

Die Dauer und die Umstände der vorläufigen Prüfung stellten Anhaltspunkte dafür dar, dass die Beklagte Zweifel am Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gehabt habe.

Außerdem belege der deutliche Wandel in der Analyse der Beklagten im Lauf der vorläufigen Prüfung, dass sie Zweifel am Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gehabt habe.

Die Beklagte sei auch fälschlicherweise zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Zweifel im Hinblick darauf fortbestünden, ob die Verlängerung der bestehenden Sportwetten-, Pferdewetten-, Lotterie- und Casinolizenzen der etablierten Lizenznehmer durch die Niederlande, diesen einen Vorteil gewähre.

2.

Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass die Verlängerung der bestehenden Sportwetten-, Pferdewetten-, Lotterie- und Casinolizenzen der etablierten Lizenznehmer durch die Niederlande keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewähre.

Die Beklagte habe offensichtliche Tatsachenfehler begangen, erstens im Hinblick auf die Feststellung der Beklagten, dass alle Lizenznehmer rechtlich verpflichtet seien, die Nettoeinnahmen aus den Glückspieltätigkeiten dem Allgemeininteresse dienenden Zielen zuzuführen, und zweitens im Hinblick auf die Feststellung der Beklagten, dass die Lizenznehmer keine Gewinne erzielen könnten.

Darüber hinaus habe die Beklagte offensichtliche Rechtsfehler im Hinblick auf die Feststellung begangen, dass die Gewährung der fraglichen Lizenzen den Begünstigten keinen Vorteil verschafft habe, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese die finanzielle Situation der Lizenznehmer verbessert hätten.


(1)  ABl. 2021, C 17, S. 1.


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