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Document 62021TJ0032

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Auszüge).
Daw SE gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Unionswortmarke Muresko – Ältere nationale Wortmarken Muresko – Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marken nach der Eintragung der Unionsmarke – Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Ablauf der Eintragung der älteren nationalen Marken vor dem Tag der Inanspruchnahme.
Rechtssache T-32/21.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:643

 URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

6. Oktober 2021 ( *1 )

„Unionsmarke – Unionswortmarke Muresko – Ältere nationale Wortmarken Muresko – Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marken nach der Eintragung der Unionsmarke – Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Ablauf der Eintragung der älteren nationalen Marken vor dem Tag der Inanspruchnahme“

In der Rechtssache T‑32/21,

Daw SE mit Sitz in Ober-Ramstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. November 2020 (Sache R 1686/2020‑4) über eine Inanspruchnahme des Zeitrangs identischer älterer nationaler Marken für die Unionswortmarke Muresko Nr. 15465719

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, des Richters F. Schalin und der Richterin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. Januar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. März 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil ( 1 ) ( 2 )

[nicht wiedergegeben]

Anträge der Parteien

9

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

das EUIPO anzuweisen, für die in Rede stehende Unionsmarke die streitige Inanspruchnahme einzutragen.

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10

Das EUIPO beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

11

Die Klägerin bestreitet nicht, dass – wie von der Prüferin in ihrem Mängelbescheid vom 10. Februar 2020 festgestellt – die Eintragung der polnischen und der deutschen Marke abgelaufen war, als sie die streitige Inanspruchnahme beim EUIPO beantragte.

12

Sie stützt ihre Klage im Wesentlichen auf einen einzigen Klagegrund, nämlich auf einen Rechtsfehler der Beschwerdekammer, weil diese Art. 40 in Verbindung mit Art. 39 der Verordnung 2017/1001 in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung zu eng dahin ausgelegt habe, dass die nationale Marke zum Zeitpunkt der Beantragung der Inanspruchnahme des Zeitrangs eingetragen und in Kraft sein müsse. Aufgrund dieser fehlerhaften Auslegung habe die Beschwerdekammer die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen anstatt die Entscheidung, mit der die Prüferin die streitige Inanspruchnahme abgelehnt habe, aufzuheben und die Inanspruchnahme für die in Rede stehende Unionsmarke einzutragen.

13

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Inhaber der identischen älteren nationalen Marke, deren Eintragung abgelaufen sei, ihren Zeitrang stets zugunsten jeder später angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke in Anspruch nehmen könne, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Inanspruchnahme bereits eine auf dieselbe nationale Marke gestützte Inanspruchnahme für eine andere Unionsmarke zugelassen gewesen sei.

[nicht wiedergegeben]

18

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

19

Der einzige von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund wirft eine Frage auf, die die Auslegung von Art. 40 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 39 dieser Verordnung betrifft, auf den die erstgenannte Bestimmung verweist. Zu klären ist demnach, ob der Inhaber einer Unionsmarke, für die die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer identischen älteren nationalen Marke zugelassen wurde, sich zugunsten einer anderen Unionsmarke, für die der Zeitrang der älteren nationalen Marke nach dem Ablauf ihrer Eintragung beantragt wurde, auf die Fiktion der Aufrechterhaltung der Eintragung der älteren nationalen Marke berufen kann.

[nicht wiedergegeben]

22

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteile vom 11. Juli 2018, COBRA, C‑192/17, EU:C:2018:554, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C‑122/18, EU:C:2020:41, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Ausnahmebestimmungen sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 22. Januar 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Erreichen des Pensionsantrittsalters], C‑32/19, EU:C:2020:25, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Angesichts der Konsequenzen, die sich aus der Inanspruchnahme des Zeitrangs einer identischen älteren nationalen Marke gemäß den Art. 39 und 40 der Verordnung 2017/1001 ergeben und die von dem Grundsatz abweichen, dass der Inhaber einer solchen Marke im Fall der Nichtverlängerung ihrer Eintragung seine durch die Marke verliehenen Rechte verliert, sind die Voraussetzungen, unter denen eine solche Inanspruchnahme zugelassen werden kann, restriktiv auszulegen (vgl. in diesem Sinne zur Voraussetzung der Identität der betroffenen Marken Urteil vom 19. Januar 2012, Shang/HABM [justing], T‑103/11, EU:T:2012:19, Rn. 17).

24

Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 bei der identischen älteren nationalen Marke, deren Zeitrang der Inhaber der Unionsmarke in Anspruch nimmt, je nach Sprachfassung um eine in einem Mitgliedstaat „eingetragene“ Marke oder um eine Marke handeln muss, die in einem Mitgliedstaat „eingetragen ist“.

25

Diese Formulierung im Indikativ Präsens macht deutlich, dass die identische ältere nationale Marke, deren Zeitrang zugunsten der Unionsmarke in Anspruch genommen wird, zu dem Zeitpunkt eingetragen sein muss, zu dem die Inanspruchnahme des Zeitrangs beantragt wird.

26

Somit ist das Vorbringen der Klägerin unbegründet, dass Art. 40 in Verbindung mit Art. 39 der Verordnung 2017/1001 sich auf das Erfordernis beschränke, dass die ältere nationale Marke irgendwann in der Vergangenheit eingetragen gewesen sein müsse, um zu verhindern, dass die Inanspruchnahme des Zeitrangs auf eine bloße Benutzungsmarke gestützt werden könne.

27

Zweitens wird diese wörtliche Auslegung von Art. 40 der Verordnung 2017/1001 durch den Kontext bestätigt, in dem dieser Artikel steht. Denn dieser Artikel ist gemäß seinem Abs. 4 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 der Verordnung anzuwenden. Nach der letztgenannten Bestimmung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung hat die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer identischen älteren nationalen Marke lediglich zur Folge, dass der Inhaber der Unionsmarke, dem die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marke bewilligt wurde, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte geltend machen kann, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre (Urteile vom 19. Januar 2012, justing, T‑103/11, EU:T:2012:19, Rn. 17, und vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM [MEDINET], T‑378/11, EU:T:2013:83, Rn. 28).

28

Das sich aus Art. 40 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 ergebende System der Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke nach der Eintragung einer Unionsmarke beruht somit auf dem Grundsatz, dass der Inhaber der älteren nationalen Marke nicht auf diese verzichten bzw. sie nicht erlöschen lassen wird, bevor die von ihm beantragte Inanspruchnahme ihres Zeitrangs für die Unionsmarke zugelassen wurde, so dass die Eintragung der identischen älteren nationalen Marke erst recht nicht bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Inanspruchnahme abgelaufen sein darf.

29

Diese Auslegung von Art. 40 der Verordnung 2017/1001 steht im Einklang mit seiner praktischen Anwendung durch das EUIPO, die in Teil B Kapitel 2 Abschnitt 13.2 der Prüfungsrichtlinien des EUIPO beschrieben ist, wonach dieses „prüfen [muss], ob die ältere Marke zum Zeitpunkt der Einreichung der Unionsmarkenanmeldung eingetragen war und ob die ältere Eintragung zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht erloschen war“, und wonach, „[w]enn die ältere Eintragung zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs erloschen war, … der Zeitrang nicht in Anspruch genommen werden [kann], auch wenn das relevante nationale Markenrecht eine sechsmonatige ‚Nachfrist‘ für die Verlängerung vorsieht“.

30

Drittens ist diese Auslegung von Art. 40 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 mit dem Zweck des Systems der Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke nach der Eintragung einer Unionsmarke vereinbar, der darin besteht, den Inhabern identischer nationaler und Unionsmarken eine Verschlankung ihres Markenportfolios unter Erhaltung ihrer älteren Rechte zu ermöglichen. Denn wenn die Inanspruchnahme des Zeitrangs der identischen älteren nationalen Marke für die Unionsmarke einmal zugelassen wurde, kann der Inhaber die erste Marke ablaufen lassen und dennoch für die zweite Marke weiter dieselben Rechte geltend machen, die er gehabt hätte, wenn die erste Marke weiterhin eingetragen wäre (siehe oben, Rn. 27).

31

Gemäß diesem Zweck und entsprechend dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2017/1001, der eng auszulegen ist (vgl. oben Rn. 23), findet diese Vermutung, dass die Rechte aus der identischen älteren nationalen Marke erhalten bleiben, entgegen der Auffassung der Klägerin keine allgemeine Anwendung, sondern gilt nur für die identische Unionsmarke und für die identischen Waren oder Dienstleistungen, für die die Inanspruchnahme des Zeitrangs zugelassen wurde, und nur, wenn die Eintragung der identischen älteren nationalen Marke nicht verlängert wurde.

32

So ist ausdrücklich vorgesehen, dass diese Vermutung keine Anwendung findet, wenn die betreffende nationale Marke vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Unionsmarke für nichtig oder für verfallen erklärt wird.

33

Außerdem wird nach der Rechtsprechung durch diese Vermutung nicht der Fortbestand der gelöschten älteren nationalen Marke als solche ermöglicht, und eine etwaige Benutzung des in Rede stehenden Zeichens nach der Löschung dieser Marke ist in einem solchen Fall als Benutzung der Unionsmarke und nicht der gelöschten älteren nationalen Marke anzusehen (Urteil vom 19. April 2018, Peek & Cloppenburg, C‑148/17, EU:C:2018:271, Rn. 30). Dies bestätigt, dass eine zugelassene Inanspruchnahme des Zeitrangs nicht zur Folge hat, dass die betreffende ältere nationale Marke oder auch nur bestimmte mit ihr verbundene Rechte unabhängig von der Unionsmarke, für die die Inanspruchnahme des Zeitrangs zugelassen wurde, erhalten bleiben.

34

Diese enge Auslegung des Anwendungsbereichs der Vermutung, dass die Rechte aus der identischen älteren nationalen Marke erhalten bleiben, wird nicht in Frage gestellt, wenn Art. 40 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 gelesen wird, in dem das mit der Verordnung verfolgte Ziel zum Ausdruck kommt, die von den Inhabern älterer Marken erworbenen Rechte zu erhalten.

35

Zum einen können die Erwägungsgründe eines Rechtsakts der Union zwar dessen Inhalt präzisieren, aber sie erlauben es nicht, von seinen Regelungen abzuweichen (Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 76). So erlaubt der Inhalt des zwölften Erwägungsgrundes nicht, von einem in Art. 40 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Erfordernis abzuweichen, damit die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer identischen älteren nationalen Marke zugelassen werden kann. Zum anderen liegt jedenfalls diesem Erwägungsgrund selbst, der auf den „Prioritätsgrundsatz, dem zufolge eine eingetragene ältere Marke Vorrang vor einer später eingetragenen Marke genießt,“ verweist, der Gedanke zugrunde, dass die vom Inhaber einer älteren Marke erworbenen Rechte nur insoweit Vorrang gegenüber den Rechten aus den später eingetragenen Marken genießen können, als auch die ältere Marke eingetragen ist. Somit steht der Inhalt dieses Erwägungsgrundes im Einklang mit einer Auslegung von Art. 40 der Verordnung 2007/1001, nach der die identische ältere nationale Marke, deren Zeitrang in Anspruch genommen wird, zum Zeitpunkt der Beantragung der Inanspruchnahme des Zeitrangs eingetragen sein muss.

36

Diese enge Auslegung des Anwendungsbereichs der Vermutung wird auch nicht durch Rn. 30 des Urteils vom 19. April 2018, Peek & Cloppenburg (C‑148/17, EU:C:2018:271), in Frage gestellt, auf die die Klägerin Bezug nimmt. Tatsächlich stellt der Gerichtshof darin nicht fest, dass der Inhaber der Unionsmarke, für die die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer identischen älteren nationalen Marke zugelassen wurde, sich zugunsten einer anderen Unionsmarke auf die Fiktion der Aufrechterhaltung der Eintragung der älteren nationalen Marke berufen kann, sondern bestätigt vielmehr, dass diese Fiktion nur begrenzte Geltung hat (siehe oben, Rn. 33).

37

Schließlich wird diese Auslegung auch nicht durch Art. 139 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 in Frage gestellt, wonach „[d]ie nationale Anmeldung, die aus der Umwandlung einer Anmeldung oder einer Unionsmarke hervorgeht, … in dem betreffenden Mitgliedstaat den Anmeldetag oder den Prioritätstag der Anmeldung oder der Unionsmarke sowie gegebenenfalls den nach Artikel 39 oder Artikel 40 beanspruchten Zeitrang einer Marke dieses Staates [genießt]“. Die Wahrung der Rechte aus der identischen älteren nationalen Marke gilt auch hier nur zugunsten der nationalen Anmeldung, die aus der Umwandlung der Unionsmarke hervorgeht, für die die Inanspruchnahme des Zeitrangs zugelassen wurde.

38

Somit kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass Art. 40 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 erlaube, die Vermutung, wonach die Rechte aus der identischen älteren nationalen Marke nach deren Ablauf erhalten bleiben, zugunsten einer anderen Unionsmarke als derjenigen, für die die Inanspruchnahme des Zeitrangs zugelassen wurde, anzuwenden, um darauf etwa eine Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marke für diese andere Unionsmarke zu stützen.

39

Allein die Tatsache, dass die Klägerin sich für die unter der Nr. 340810 eingetragene Unionsmarke auf die Vermutung berufen kann, dass die Rechte aus der polnischen und der deutschen Marke selbst nach dem Ablauf ihrer Eintragung erhalten bleiben, bedeutet daher nicht, dass sie sich auf dieselbe Vermutung auch berufen kann, um darauf die streitige Inanspruchnahme für die in Rede stehende Unionsmarke zu stützen. Die insoweit von ihr angeführten älteren Rechte gelten nämlich grundsätzlich nur für die unter der Nr. 340810 eingetragene Unionsmarke, für die die Inanspruchnahme des Zeitrangs der polnischen und der deutschen Marke zugelassen wurde.

40

Nach alledem hat die Beschwerdekammer folglich keinen Rechtsfehler begangen, als sie in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung Art. 40 in Verbindung mit Art. 39 der Verordnung 2017/1001 dahin ausgelegt hat, dass die identische ältere nationale Marke, deren Zeitrang zugunsten einer später eingetragenen Unionsmarke in Anspruch genommen wird, zum Zeitpunkt der Beantragung der Inanspruchnahme des Zeitrangs selbst eingetragen und in Kraft sein muss.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Daw SE trägt die Kosten.

 

Tomljenović

Schalin

Škvařilová-Pelzl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Oktober 2021.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

( 1 ) Das vorliegende Urteil wird auszugsweise veröffentlicht.

( 2 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet. Hinsichtlich der nicht wiedergegebenen Randnummern wird auf das Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021, Daw/EUIPO (Muresko) (T‑32/21, EU:T:…), verwiesen.

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