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Document 62021CN0807

Rechtssache C-807/21: Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 21. Dezember 2021 — Deutsche Wohnen SE gegen Staatsanwaltschaft Berlin

OJ C 128, 21.3.2022, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ C 128, 21.3.2022, p. 4–4 (GA)

21.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/8


Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 21. Dezember 2021 — Deutsche Wohnen SE gegen Staatsanwaltschaft Berlin

(Rechtssache C-807/21)

(2022/C 128/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Kammergericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Bußgeldverfahren gegen: Deutsche Wohnen SE

Andere Verfahrensbeteiligte: Staatsanwaltschaft Berlin

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 83 Abs. 4 bis 6 der Datenschutz-Grundverordnung (1) dahin auszulegen, dass es den Art. 101 und 102 AEUV zugeordneten funktionalen Unternehmensbegriff und das Funktionsträgerprinzip in das innerstaatliche Recht mit der Folge inkorporiert, dass unter Erweiterung des dem § 30 OWiG zugrundeliegenden Rechtsträgerprinzips ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen ein Unternehmen geführt werden kann und die Bebußung nicht der Feststellung einer durch eine natürliche und identifizierte Person, gegebenenfalls volldeliktisch, begangenen Ordnungswidrigkeit bedarf?

2.

Wenn Frage 1 bejaht werden sollte: Ist Art. 83 Abs. 4 bis 6 der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen, dass das Unternehmen den durch einen Mitarbeiter vermittelten Verstoß schuldhaft begangen haben muss [vgl. Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2)]), oder reicht für eine Bebußung des Unternehmens im Grundsatz bereits ein ihm zuzuordnender objektiver Pflichtenverstoß aus („strict liability“)?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


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