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Document 62021CJ0564

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 1. Dezember 2022.
BU gegen Bundesrepublik Deutschland.
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Grundrechte – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Asylpolitik – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 11 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 und 3 – Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers – Gesamtheit des Akteninhalts – Metadaten – Übermittlung der Akte in Form einzelner unstrukturierter Dateien – Schriftliche Unterrichtung – Digitalisierte Kopie der Entscheidung mit handschriftlicher Unterschrift – Führung der elektronischen Akte ohne Archivierung einer Papierakte.
Rechtssache C-564/21.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:951

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

1. Dezember 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Grundrechte – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Asylpolitik – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 11 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 und 3 – Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers – Gesamtheit des Akteninhalts – Metadaten – Übermittlung der Akte in Form einzelner unstrukturierter Dateien – Schriftliche Unterrichtung – Digitalisierte Kopie der Entscheidung mit handschriftlicher Unterschrift – Führung der elektronischen Akte ohne Archivierung einer Papierakte“

In der Rechtssache C‑564/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. September 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 14. September 2021, in dem Verfahren

BU

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richter I. Jarukaitis und Z. Csehi,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von BU, vertreten durch Rechtsanwalt J. Leuschner,

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und A. Hoesch als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und L. Grønfeldt als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Buchst. a und Art. 46 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BU, einem Asylbewerber, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF), betreffend die Ablehnung des vom Kläger des Ausgangsverfahrens gestellten Antrags auf internationalen Schutz. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat der Vertreter des Klägers einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem er die Übermittlung der vollständigen Behördenakte des Klägers begehrt, und zwar als PDF (Portable Document Format) einer einzigen, durchgehend paginierten Datei.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 25 und 50 der Richtlinie 2013/32 heißt es:

„(25)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Feststellung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 [des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) in der durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzten Fassung] oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zu den Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz dem Antragsteller in der Regel zumindest … das Recht auf eine in geeigneter Weise mitgeteilte sowie sachlich und rechtlich begründete Entscheidung, die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters, das Recht, in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über seine Rechtsstellung informiert zu werden, sowie im Fall einer ablehnenden Entscheidung das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht [einräumen].

(50)

Einem Grundprinzip des Unionsrechts zufolge muss gegen die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz, gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines Antrags nach ihrer Einstellung und gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben sein.“

4

Art. 11 („Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz schriftlich ergehen.“

5

Art. 23 („Umfang der Rechtsberatung und ‑vertretung“) der Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder ein sonstiger nach nationalem Recht zugelassener oder zulässiger Rechtsberater, der einen Antragsteller gemäß den nationalen Rechtsvorschriften unterstützt oder vertritt, Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers erhält, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird.“

6

Art. 45 („Verfahrensvorschriften“) der Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Maßgabe der Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] abzuerkennen, die betreffende Person über folgende Garantien verfügt:

a)

Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, …

…“

7

Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt in den Abs. 1 und 3:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)

eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

i)

einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;

(3)   Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.“

Deutsches Recht

Asylgesetz

8

§ 31 („Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge“) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. 1992 I S. 1126) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. 2008 I S. 1798) bestimmt in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung in Abs. 1:

„Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. …“

Verwaltungsgerichtsordnung

9

§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. 1960 I S. 17) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt in Abs. 1:

„Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Der Kläger des Ausgangsverfahrens stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom BAMF mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 (im Folgenden: Bescheid vom 18. Dezember 2019) abgelehnt wurde. Dieser Bescheid beruht insbesondere auf der Stellungnahme eines Bediensteten des BAMF, der mit spezifischen Fragen in Bezug auf das Land, dessen Staatsangehörigkeit BU besitzt, betraut ist. Der Inhalt dieser Stellungnahme wurde in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheids als Zitat wiedergegeben.

11

Entsprechend der Verwaltungspraxis des BAMF unterschrieb der Bedienstete, der über den Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens auf internationalen Schutz entschied, den Bescheid vom 18. Dezember 2019 handschriftlich, digitalisierte ihn und speicherte das durch die Digitalisierung entstandene Dokument in der elektronischen Behördenakte des Betroffenen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhielt einen Ausdruck dieses Dokuments. Das Original des Bescheids wurde hingegen nach seiner Digitalisierung vernichtet.

12

Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob beim vorlegenden Gericht Klage gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2019.

13

Im Gerichtsverfahren legte das BAMF im Zuge seiner Klageerwiderung die – nachträglich durch die oben angeführte Stellungnahme ergänzte – elektronische Akte des Klägers des Ausgangsverfahrens vor, und zwar in Form mehrerer gesonderter PDF‑Dokumente sowie eines Strukturdatensatzes im XML-Format (Extensible Markup Language), der die Verwendung einer geeigneten Software erfordert, um die ursprüngliche Struktur der Akte, wie sie sich für das BAMF darstellt, nachzubilden. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die betreffenden nationalen Gerichte über eine solche Software verfügen und dass diese öffentlich zugänglich ist und von anderen Personen, einschließlich der Vertreter von Antragstellern, im Internet kostenlos heruntergeladen werden kann. Selbst im Fall der Nutzung dieser Software ist die betreffende Akte allerdings nicht durchgehend paginiert.

14

Der Vertreter des Klägers des Ausgangsverfahrens beantragte, das BAMF möge ihm die vollständige Behördenakte des Klägers übersenden, und zwar in Form einer einzigen, durchgehend paginierten PDF‑Datei. Nach der Ablehnung dieses Antrags stellte er beim vorlegenden Gericht insoweit einen Antrag auf einstweilige Anordnung.

15

Das BAMF macht hierzu geltend, eine Akte müsse den Betroffenen nicht zwingend in demselben Format übermittelt werden, wie sie sich für das BAMF selbst darstelle. Die Bereitstellung des Inhalts der Akten im Sinne des Unionsrechts könne auch dadurch erfolgen, dass dem Antragsteller Zugang durch Abruf gewährt werde. Im Übrigen sei es einem Vertreter des Antragstellers zumutbar, ein kostenlos erhältliches Computerprogramm herunterzuladen. Eine durchgehende Paginierung stehe zudem der Effektivität eines digitalen strukturierten Aktenaustauschs entgegen.

16

Das vorlegende Gericht hält den Antrag des Vertreters des Klägers des Ausgangsverfahrens für begründet, da die elektronische Akte des Klägers weder in ihrer Gesamtheit zugänglich noch vollständig vorgelegt worden sei, wie es § 99 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung verlange.

17

Die ordnungsgemäße Aktenführung durch die Verwaltung sei essenziell, um ein transparentes und kontrollierbares hoheitliches Handeln zu gewährleisten, so dass der demokratische Rechtsstaat seiner Rechenschaftspflicht nachkommen könne. Diese Pflicht beinhalte die objektive Dokumentation des gesamten wesentlichen, sachbezogenen Geschehensablaufs der einzelnen Verwaltungsvorgänge, um insbesondere die Kontrolle der Exekutive durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu ermöglichen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass sich die Verwaltung rechtmäßig verhalte; daher habe er den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Verwaltung zur Aktenvorlage zu zwingen. Die betreffende Verwaltungsbehörde müsse folglich gemäß den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und des fairen Verfahrens zügig ihre Pflicht erfüllen, die Akten in ihrer Gesamtheit allen Verfahrensbeteiligten so zu übermitteln, wie sie ihr selbst vorlägen. Nur dann seien die Anforderungen von Art. 23 der Richtlinie 2013/32 erfüllt.

18

Der dem vorlegenden Gericht übersandte ausgedruckte Teil der vom BAMF geführten elektronischen Behördenakte umfasse jedoch nicht ihren gesamten Inhalt. Es sei nämlich unabdingbar, dass im Rahmen der Akteneinsicht auch die Metadaten der Akte übermittelt würden, wie z. B. Zugriffe auf die Akte, die Hinzufügung und die Entfernung von Unterlagen, die Historie der Akte oder Verknüpfungen zu anderen den Antragsteller oder seine Familienangehörigen betreffenden Verfahren. Diese Metadaten seien weder dem Gericht noch dem Vertreter des Antragstellers zugänglich.

19

Letztlich müsse dem Vertreter des Antragstellers und dem zuständigen Gericht ein Online-Zugriff auf die vollständige Behördenakte des Betroffenen, wie sie der Behörde vorliege, möglich sein. Nur dann seien das in Art. 23 der Richtlinie 2013/32 genannte Erfordernis, dass der Vertreter des Asylbewerbers Zugang zu den „Informationen in der Akte des Antragstellers“ haben müsse, sowie der Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren gewahrt.

20

Außerdem handele es sich bei den übermittelten Bescheiden nicht um Originale. Nach der Verwaltungspraxis des BAMF seien die mit der Unterschrift des Verfassers des betreffenden Bescheids versehenen Originale nämlich zunächst zu digitalisieren und anschließend zu vernichten, so dass letztlich nur noch eine elektronische Kopie dieser Originale verbleibe.

21

Das in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 aufgestellte Erfordernis, dass eine Entscheidung über einen Asylantrag schriftlich ergehen müsse, impliziere aber grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift ihres Verfassers. Diese Auslegung entspreche der Definition des Begriffs „Schriftform“ in § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Gerichtshof habe im Urteil vom 28. Mai 2020, Asociación de fabricantes de morcilla de Burgos/Kommission (C‑309/19 P, EU:C:2020:401), ebenfalls entschieden, dass eine eingescannte Unterschrift keine Originalunterschrift darstelle. Zudem verwende das BAMF keine elektronische Signatur, mit der sich nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. 2014, L 257, S. 73) das Erfordernis der Unterschrift erfüllen ließe.

22

Wenn das Original einer Entscheidung über einen Asylantrag vernichtet werde und lediglich eine digitalisierte Kopie von ihr verbleibe, weise diese Kopie somit nicht die von der Richtlinie 2013/32 geforderte Schriftlichkeit auf. Insbesondere könne eine Kopie zwar den Rechtsschein erwecken, Abbild des Originals des betreffenden Verwaltungsakts zu sein, doch stehe ihre Unverfälschtheit nicht fest.

23

Abschließend fragt sich das vorlegende Gericht, ob vor dem Hintergrund, dass das Original eines Verwaltungsakts vernichtet worden sei, die Tatsache, dass lediglich eine Kopie davon verbleibe, zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen könne und ob es im vorliegenden Fall den Antrag des Vertreters des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Zugang zur vollständigen Behördenakte des Betroffenen nicht ablehnen und dem BAMF im Hauptsacheverfahren aufgeben müsse, einen neuen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

24

Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta, dass die von der Behörde im Rahmen einer Akteneinsicht oder einer gerichtlichen Kontrolle vorzulegende Behördenakte – auch in elektronischer Form – so vorgelegt wird, dass diese vollständig und durchpaginiert ist und damit Änderungen nachvollziehbar sind?

2.

Stehen Art. 23 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2013/32 einer nationalen Verwaltungspraxis entgegen, nach der die Behörde dem Rechtsvertreter des Asylsuchenden und dem Gericht regelmäßig lediglich einen Auszug aus einem elektronischen Dokumentenmanagementsystem vorlegt, der eine unvollständige, unstrukturierte und nicht chronologische Ansammlung von elektronischen PDF‑Dateien enthält, ohne dass diese über eine Struktur und einen chronologischen Geschehensablauf verfügen, geschweige denn den vollständigen Inhalt der elektronischen Akte wiedergeben?

3.

Folgt aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32, dass eine Entscheidung durch den Entscheider der Asylbehörde handschriftlich zu unterschreiben ist, zur Akte zu nehmen oder dem Antragsteller auch als handschriftlich unterschriebenes Dokument zuzustellen ist?

4.

Ist die Handschriftlichkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 gewahrt, wenn von dem Entscheider die Entscheidung unterschrieben, dann aber eingescannt und im Original vernichtet wird, mithin nur eine partielle Schriftlichkeit der Entscheidung gegeben ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

25

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen, es sei denn, dass die erbetene Auslegung ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Erstens äußert die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit der ersten beiden Fragen, soweit sie den Umfang des Akteneinsichtsrechts betreffen. Diese Zweifel beruhen auf der Erwägung, dass der Zugang zu den Metadaten, um den es im Ausgangsrechtsstreit gehe, für das vorlegende Gericht nicht erforderlich sei, um über die Begründetheit des streitgegenständlichen Bescheids zu entscheiden, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden sei.

27

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht jedoch hervor, dass das vorlegende Gericht dieses Ersuchen nicht im Hinblick auf die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses ablehnenden Bescheids beim Gerichtshof eingereicht hat, sondern im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die Vorlage einer vollständigen Behördenakte in Form einer einzigen PDF‑Datei mit durchgehender Paginierung zu erlassen. Daher ist es für das vorlegende Gericht durchaus relevant, ob eine solche Akte als vollständig angesehen werden kann, auch wenn sie nicht die Metadaten enthält, die der Verwaltung bei der Heranziehung der Akte zur Verfügung stehen.

28

Zweitens äußert die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ebenfalls Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit der ersten beiden Fragen. Sie weist darauf hin, dass sie den Zusammenhang zwischen dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits nicht verstehe. Da überdies aus dem Vorlagebeschluss nicht hervorgehe, dass der Vertreter des Antragstellers nicht in der Lage gewesen sei, die für die Einsichtnahme in die Akte seines Mandanten und damit für dessen Vertretung erforderliche Software herunterzuladen, sei fraglich, ob es für die Sachentscheidung im Ausgangsrechtsstreit wirklich darauf ankomme, ob das Unionsrecht einer nationalen Praxis entgegenstehe, wonach der Vertreter einer Person, die internationalen Schutz beantragt habe, eine Software herunterladen müsse, um die Akte des Betroffenen einzusehen.

29

Zum einen geht in Bezug auf die Erwägungen des vorlegenden Gerichts zum Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens hervor, dass das vorlegende Gericht diesem in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundsatz das Erfordernis entnimmt, Zugang zur vollständigen Akte des Antragstellers, wie sie sich im Besitz der Verwaltung befindet, zu gewähren. Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch gerade, ob angesichts der Art und Weise der Übermittlung der Informationen in der Akte des Klägers des Ausgangsverfahrens, um die es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit geht, davon ausgegangen werden kann, dass der Zugang zur vollständigen Akte gewährleistet ist. An der Erheblichkeit dieser Erwägungen für den vorliegenden Fall besteht daher kein Zweifel.

30

Zum anderen ist in Bezug auf die von der Kommission vertretene Auslegung der ersten beiden Fragen, nach der mit ihnen insbesondere geklärt werden solle, ob das Unionsrecht einer nationalen Praxis entgegenstehe, wonach der Vertreter einer Person, die internationalen Schutz beantragt habe, eine Software herunterladen müsse, um ihre Akte einzusehen, darauf hinzuweisen, dass sich diese Fragen nicht etwa auf die materielle Unmöglichkeit der Akteneinsicht für den Vertreter des Antragstellers beziehen, sondern auf den vollständigen Zugang zur Akte in einer Form, die es ermöglicht, sie in gleicher Weise zu konsultieren, wie es die betreffende Verwaltungsbehörde tut. Das vorlegende Gericht bezweifelt nämlich, dass die im vorliegenden Fall vom BAMF gewählte Lösung, die u. a. das Herunterladen einer kostenlosen Software durch den Vertreter des Antragstellers voraussetzt, diesen Anforderungen genügt.

31

Folglich sind die ersten beiden Fragen zulässig.

32

Drittens ist jedoch in Bezug auf die dritte und die vierte Frage festzustellen, dass es sich bei dem vom Kläger des Ausgangsverfahrens angefochtenen Bescheid um eine Entscheidung handelt, mit der sein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, so dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits als solche nicht von der begehrten Auslegung von Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 abzuhängen scheint, um die es bei diesen Fragen geht. Diese Bestimmung gilt nämlich für Fälle, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, einer Person den ihr bereits gewährten internationalen Schutz wieder zu entziehen. Somit erscheint nur die Auslegung des für Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz geltenden Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie, um die es in der dritten und der vierten Frage ebenfalls geht, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sachdienlich. Im Übrigen liefert das vorlegende Gericht keinerlei Erklärung, anhand deren nachvollzogen werden könnte, inwiefern die Auslegung von Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich ist. Folglich sind die dritte und die vierte Frage unzulässig, soweit sie die Auslegung von Art. 45 Abs. 1 Buchst. a betreffen.

Zur ersten und zur zweiten Frage

33

Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verwaltungspraxis entgegenstehen, nach der die Verwaltungsbehörde, die über einen Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat, dem Vertreter des Antragstellers eine Kopie der diesen Antrag betreffenden elektronischen Akte in Form einer unstrukturierten Abfolge einzelner PDF‑Dateien ohne durchgehende Paginierung übermittelt, deren Struktur mit Hilfe einer kostenlosen, im Internet frei verfügbaren Software visualisiert werden kann.

34

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 das Recht auf Akteneinsicht in Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz dadurch umgesetzt wird, dass er vorsieht, dass der Rechtsanwalt, der den Antragsteller unterstützt oder vertritt, Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers erhält, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird.

35

Sodann wird mit Art. 46 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32 der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes umgesetzt, indem er bestimmt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein wirksamer Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95 zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

36

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 Abs. 2 der Charta im Rahmen des Schutzes der durch das Unionsrecht verbürgten Rechte und Freiheiten sowie des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet, zu dessen besonderen Aspekten die Achtung der Verteidigungsrechte zählt. Teil der Verteidigungsrechte ist nach dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung die Möglichkeit, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen. Die Verteidigungsrechte müssen in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, gewahrt werden. Notwendige Ergänzung der wirksamen Inanspruchnahme dieser Rechte ist die Akteneinsicht (Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Grundrechte – wie die Wahrung der Verteidigungsrechte gemäß Art. 47 der Charta, einschließlich des Rechts auf Offenlegung der für die Verteidigung relevanten Unterlagen – allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 62 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Was speziell das Recht auf Akteneinsicht betrifft, so impliziert dieses nach gefestigter Rechtsprechung, dass die von einem beschwerenden Rechtsakt betroffene Person die Möglichkeit hat, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die für ihre Verteidigung erheblich sein könnten. Zu ihnen gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Personen, internen Schriftstücken der Behörde, die den Rechtsakt erlassen hat, und anderen vertraulichen Informationen (Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Zu den Unterlagen, die in die Ermittlungsakte aufzunehmen sind, ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar nicht Sache allein der Behörde, die die beschwerende Entscheidung erlassen hat, sein kann, die für die Verteidigung der betreffenden Person nützlichen Schriftstücke zu bestimmen; sie darf jedoch die Bestandteile ausschließen, die in keinem Zusammenhang mit den diese Entscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Aspekten stehen und folglich für die Entscheidung nicht erheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte einschließlich des Rechts auf Akteneinsicht vorliegt, anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist, insbesondere der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Im Einzelnen ist, da sich die ersten beiden Vorlagefragen auf die Akteneinsicht im Kontext eines Gerichtsverfahrens beziehen, festzustellen, dass nach Maßgabe der in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 genannten präzisen Anforderungen die dem zuständigen Gericht – zumindest im ersten Rechtszug – von der Behörde, die über den betreffenden Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat, übermittelte Verfahrensakte vollständig sein und alle Verfahrensschriftstücke, Unterlagen und sonstigen Aktenstücke enthalten muss, die der Behörde bei der Entscheidungsfindung zur Verfügung standen, sowie gegebenenfalls auch Aktenbestandteile, die aus der Zeit nach dieser Entscheidung stammen, aber für sie relevant sind.

42

Darüber hinaus hat der Umfang der gerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zwangsläufig entscheidenden Einfluss darauf, in welchem Umfang die Akteneinsicht erforderlich ist, damit der Betroffene seine Verteidigungsrechte sachgerecht wahrnehmen kann.

43

Vorbehaltlich der Aktenbestandteile, deren vertrauliche Behandlung die betreffende Behörde im Hinblick auf gebührend dargelegte, dem Gemeinwohl dienende Ziele beantragt (siehe oben, Rn. 37 und 38), und mit Ausnahme der Unterlagen, die für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht erheblich sind, muss der Vertreter des Antragstellers nämlich Zugang zu den vollständigen dem zuständigen Gericht vorgelegten Akten erhalten, um im Rahmen eines kontradiktorischen Diskurses sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Gesichtspunkte, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, erörtern zu können. Dies ist erforderlich, um die Verteidigungsrechte des Antragstellers und die Wahrung des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens, die mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängen, in vollem Umfang zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Überdies kann ein solches Recht auf Akteneinsicht auch den Zugang zu den Metadaten der Behördenakte des Antragstellers umfassen, d. h. den Daten, die die Struktur dieser Akte betreffen und dazu dienen, den Akteninhalt zu beschreiben, zu erläutern oder zu lokalisieren oder auf andere Weise den Zugang zu ihm zu erleichtern. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass solche Metadaten, je nach Art und Inhalt, „Informationen in der Akte des Antragstellers …, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird“, im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 darstellen. Dies kann insbesondere bei Verknüpfungen zu anderen den Antragsteller oder seine Familienangehörigen betreffenden Verfahren der Fall sein. Das vorlegende Gericht wird jedoch zu prüfen haben, ob es dem Gemeinwohl dienende Ziele gibt (siehe oben, Rn. 37 und 38), die der Offenlegung dieser Metadaten entgegenstehen; insoweit wird das Gericht einen Ausgleich zwischen den Verteidigungsrechten des Antragstellers und den Interessen an der Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen anstreben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Zum Format, in dem die verschiedenen Aktenbestandteile dem Vertreter des Antragstellers übermittelt werden, und zu ihrer Struktur ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 und von Art. 46 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32 keine Regel enthält, mit der die praktischen und technischen Einzelheiten der Akteneinsicht des Vertreters des Antragstellers explizit festgelegt würden.

46

Wie außerdem aus der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, impliziert der Schutz der durch Art. 47 der Charta verbürgten Verteidigungsrechte einschließlich des Rechts auf Akteneinsicht, dass die betreffende nationale Regelung oder Praxis keinen unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellt, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.

47

Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Antragstellers, wie oben in Rn. 13 ausgeführt, entsprechend der betreffenden nationalen Verwaltungspraxis die elektronische Akte des Klägers des Ausgangsverfahrens erhalten, und zwar in Form mehrerer gesonderter PDF‑Dokumente sowie eines Strukturdatensatzes im XML‑Format, was die Verwendung einer geeigneten, im Internet kostenlos herunterladbaren Software erfordert, um die ursprüngliche Struktur der Akte nachzubilden. Nicht übermittelt wurden hingegen die Metadaten dieser Akte, wie z. B. Zugriffe auf sie seitens des Behördenpersonals, die Historie der Akte oder Verknüpfungen zu anderen den Antragsteller oder seine Familienangehörigen betreffenden Verfahren.

48

Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass im Unterschied zur Übermittlung einer einzigen, durchgehend paginierten PDF‑Datei eine Übermittlungsart wie die vom BAMF gewählte es nicht ermögliche, Änderungen der Behördenakte des Klägers des Ausgangsverfahrens nachzuvollziehen und zu gewährleisten, dass die vorgelegte Akte der bei der Behörde geführten Akte entspreche. Diese Übermittlungsart stehe nicht im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta. Insbesondere sei zu bedenken, dass aufgrund des Erfordernisses, eine bestimmte Software herunterzuladen, damit sämtliche von der Behörde übermittelten PDF‑Dokumente in chronologischer Reihenfolge wiedergegeben würden, nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Wiedergabe für das zuständige Gericht und für den Vertreter des Betroffenen unterschiedlich sei, und somit nicht gewährleistet sei, dass allen Beteiligten des betreffenden Asylverfahrens eine Akte mit gleichem Inhalt und in gleicher Form zur Verfügung stehe.

49

Die deutsche Regierung macht in ihren schriftlichen Erklärungen hingegen geltend, die den einzelnen PDF‑Dateien beigefügten Strukturdaten böten die Möglichkeit, mit Hilfe geeigneter Software den Aufbau der ursprünglichen Akte nachzubilden. Außerdem lasse sich den Namen der einzelnen Dateien, die eine Nummerierung und eine schlagwortartige Beschreibung enthielten, entnehmen, in welcher Reihenfolge die einzelnen Schriftstücke in die betreffende Akte aufgenommen worden seien, um welche Schriftstücke es sich dabei handele und wie viele Schriftstücke die Akte enthalte. Dies ermögliche die Prüfung, ob die Akte vollständig übermittelt worden sei.

50

Insoweit ergibt sich aus der oben in den Rn. 38, 39 und 43 angeführten Rechtsprechung, dass das vorlegende Gericht, um zu klären, ob eine Übermittlungsart der Verfahrensakte wie die vom BAMF gewählte mit dem in Art. 47 der Charta verbürgten Recht auf Akteneinsicht im Einklang steht, zu prüfen haben wird, ob diese Übermittlungsart gewährleistet, dass die Struktur der Akte und die Chronologie der Aufnahme der verschiedenen Unterlagen in die Akte möglichst exakt wiedergegeben werden, so dass der Vertreter des Antragstellers prüfen kann, ob die für die Wahrnehmung der Interessen des Antragstellers relevanten Unterlagen vollständig in der Akte enthalten sind, und gegebenenfalls die Übermittlung fehlender Unterlagen verlangen oder nach dem Grund ihres Fehlens fragen kann. Solche fehlenden Unterlagen können sich nämlich unter Umständen als für die Wahrnehmung der Interessen des Antragstellers nützlich erweisen, wenn sie wesentliche Angaben zum Verwaltungsverfahren enthalten oder Informationen, die es ermöglichen, die maßgeblichen Tatsachen anders zu deuten als die Behörde, die über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat.

51

Hervorzuheben ist allerdings, dass es nicht nur eine einzige technische Lösung geben dürfte, die geeignet ist, die Wirksamkeit der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Einklang mit Art. 47 der Charta zu gewährleisten. In Ermangelung einer einheitlichen unionsrechtlichen Regelung in Bezug auf die Art der Aktenübermittlung und im Kontext der neuen Technologien lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass es mehrere funktionell gleichwertige Lösungen gibt, die hinreichende Garantien für die Wahrung des Rechts auf Akteneinsicht bieten (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services, C‑49/11, EU:C:2012:419‚ Rn. 39 bis 42).

52

Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Übermittlung der fraglichen Akte in Form einzelner PDF‑Dateien die Wirksamkeit der Verteidigungsrechte des Antragstellers in einer der Übermittlung einer einzigen, durchgehend paginierten PDF‑Datei gleichwertigen Weise gewährleisten kann, sofern die formalen und technischen Modalitäten der Übermittlung so ausgestaltet sind, dass sie eine möglichst exakte Wiedergabe der gesamten Akte des Betroffenen und ihrer Struktur ermöglichen, gegebenenfalls mittels einer leicht zugänglichen und zum Herunterladen verfügbaren Software, die hinreichende Sicherheitsgarantien bietet. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

53

Das vorlegende Gericht kann insbesondere prüfen, ob die zur Visualisierung der Struktur der Verfahrensakte, die von der für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen nationalen Behörde übermittelt wird, verwendete Software für den Vertreter des Antragstellers eine Wiedergabe der Aktenstruktur gewährleistet, die derjenigen, über die diese Behörde selbst verfügt, gleichwertig ist, soweit ihre Gleichwertigkeit erforderlich ist, damit der Vertreter im Namen des Antragstellers die Verteidigungsrechte vor diesem Gericht sachgerecht ausüben kann.

54

Außerdem wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob – wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt – die Strukturdaten und die PDF‑Dateien, mit denen die Akte des Antragstellers dessen Vertreter übermittelt wird, genügend Informationen liefern, um die Struktur dieser Akte zu erfassen, und ob die Verwendung einer Software zur Visualisierung dieser Struktur nicht unerlässlich ist. Ebenso kann das vorlegende Gericht prüfen, ob – wie die deutsche Regierung geltend macht – die vom Vertreter des Antragstellers nutzbare Visualisierungssoftware mit der Software, die den für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, zuständigen Gerichten zur Verfügung steht, übereinstimmt und ob, wie die deutsche Regierung ebenfalls vorträgt, die Verwendung dieser Software nur unter unwesentlichen, die sachgerechte Ausübung der Verteidigungsrechte des Antragstellers durch dessen Vertreter nicht beeinträchtigenden Aspekten zu Unterschieden in der Darstellung führt.

55

Im Übrigen ist – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass der Vertreter des Antragstellers eine solche Software herunterladen muss, um die Struktur der Akte des Antragstellers in chronologischer Reihenfolge visualisieren zu können, für sich genommen einen unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellt, der die Verteidigungsrechte des Antragstellers in ihrem Wesensgehalt antasten könnte.

56

In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verwaltungspraxis, wonach die Verwaltungsbehörde, die über einen Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat, dem Vertreter des Antragstellers eine Kopie der diesen Antrag betreffenden elektronischen Akte in Form einer Abfolge einzelner PDF‑Dateien ohne durchgehende Paginierung übermittelt, deren Struktur mit Hilfe einer kostenlosen, im Internet frei verfügbaren Software visualisiert werden kann, nicht entgegenstehen, sofern zum einen diese Art der Übermittlung den Zugang zu allen in die fragliche Akte aufgenommenen, für die Vertretung der Interessen des Antragstellers relevanten Informationen gewährleistet, auf deren Grundlage die Entscheidung über den betreffenden Antrag ergangen ist, und zum anderen diese Art der Übermittlung eine möglichst exakte Wiedergabe der Struktur und der Chronologie der Akte ermöglicht; hiervon unberührt bleiben Fälle, in denen Gemeinwohlbelange der Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber dem Vertreter des Antragstellers entgegenstehen.

Zur dritten und zur vierten Frage

57

Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit der handschriftlichen Unterschrift des Bediensteten der zuständigen Behörde, der die Entscheidung verfasst hat, versehen sein muss, damit sie als schriftlich ergangen im Sinne dieser Vorschrift gilt, und, wenn ja, ob diese Vorschrift einer Verwaltungspraxis entgegensteht, die darin besteht, das unterschriebene Original einer solchen Entscheidung zu digitalisieren, es anschließend zu vernichten und die digitalisierte Fassung der Entscheidung in einer elektronischen Akte zu speichern.

58

Hierzu ist sogleich festzustellen, dass das in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 genannte Erfordernis, dass die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz schriftlich ergeht, nicht bedeutet, dass sie mit der Unterschrift ihres Verfassers versehen sein muss.

59

Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Unionsrecht für zahlreiche Fälle geltende Pflicht, einen Rechtsakt, insbesondere eine beschwerende Entscheidung, in Schriftform abzufassen (Urteile vom 5. Juni 2014, Mahdi, C‑146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 41 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C‑808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 204 bis 207 und 251), lediglich bedeutet, dass diese Entscheidung in Form grafischer Zeichen ergehen muss, die eine Bedeutung aufweisen, unabhängig davon, ob sie handgeschrieben, auf Papier ausgedruckt oder in elektronischer Form registriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Finnair, C‑258/16, EU:C:2018:252, Rn. 33, 35 und 36). Somit ist der Ausdruck „schriftlich“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er eine konkludente Entscheidung oder, worauf die deutsche und die ungarische Regierung hingewiesen haben, eine mündlich bekannt gegebene Entscheidung ausschließt.

60

Dagegen folgt aus dem Schriftformerfordernis nicht automatisch, dass die betreffende Entscheidung mit der Unterschrift ihres Verfassers versehen sein muss, sei es in handschriftlicher Form oder in Form einer elektronischen Signatur.

61

Auch wenn sowohl das Erfordernis, dass ein beschwerender individueller Rechtsakt schriftlich ergeht, als auch das Erfordernis, dass ein solcher Rechtsakt mit der Unterschrift seines Urhebers – d. h. der Person, die durch die zuständige Behörde zu seinem Erlass ermächtigt worden ist – versehen sein muss, Zielen dienen, die mit der Rechtssicherheit und dem Schutz der Verfahrensrechte des Adressaten zusammenhängen, muss gleichwohl zwischen diesen Zielen differenziert werden. Das Erfordernis der Schriftform des Rechtsakts soll nämlich insbesondere dem Adressaten die Möglichkeit geben, die rechtliche Tragweite des Rechtsakts, seine Anwendungsmodalitäten und seine Begründung zu erfassen, damit er ihn gegebenenfalls in sachgerechter Weise vor Gericht anfechten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C‑146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 44 bis 46). Dagegen soll das Formerfordernis einer Authentifizierung des Rechtsakts – insbesondere durch eine Unterschrift, sofern sie nach dem anwendbaren Recht vorgeschrieben ist – gewährleisten, dass der Rechtsakt in Bezug auf seinen Urheber und seinen Inhalt bestimmt ist; dies muss Gegenstand einer Prüfung sein, die jeder anderen Prüfung – wie etwa der, ob die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten eingehalten wurde – vorausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C‑833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 55).

62

In Anbetracht dieser Erwägungen ist es nicht erforderlich, die Frage zu beantworten, ob Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 einer Verwaltungspraxis entgegensteht, die darin besteht, das unterzeichnete Original einer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu digitalisieren, es anschließend zu vernichten und die digitalisierte Fassung dieser Entscheidung in einer elektronischen Akte zu speichern.

63

Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht mit der Unterschrift des Bediensteten der zuständigen Behörde, der die Entscheidung verfasst hat, versehen sein muss, damit sie als schriftlich ergangen im Sinne dieser Vorschrift gilt.

Kosten

64

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Verwaltungspraxis, wonach die Verwaltungsbehörde, die über einen Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat, dem Vertreter des Antragstellers eine Kopie der diesen Antrag betreffenden elektronischen Akte in Form einer Abfolge einzelner PDF‑Dateien (Portable Document Format) ohne durchgehende Paginierung übermittelt, deren Struktur mit Hilfe einer kostenlosen, im Internet frei verfügbaren Software visualisiert werden kann, nicht entgegenstehen, sofern zum einen diese Art der Übermittlung den Zugang zu allen in die fragliche Akte aufgenommenen, für die Vertretung der Interessen des Antragstellers relevanten Informationen gewährleistet, auf deren Grundlage die Entscheidung über den betreffenden Antrag ergangen ist, und zum anderen diese Art der Übermittlung eine möglichst exakte Wiedergabe der Struktur und der Chronologie der Akte ermöglicht; hiervon unberührt bleiben Fälle, in denen Gemeinwohlbelange der Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber dem Vertreter des Antragstellers entgegenstehen.

 

2.

Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32

ist dahin auszulegen, dass

eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht mit der Unterschrift des Bediensteten der zuständigen Behörde, der die Entscheidung verfasst hat, versehen sein muss, damit sie als schriftlich ergangen im Sinne dieser Vorschrift gilt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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