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Document 62021CB0307

Rechtssache C-307/21: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kleve — Deutschland) — AB u. a./Ryanair DAC (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Ausgleichsanspruch bei Annullierung eines Fluges – Über einen Online-Reisevermittler geschlossener Beförderungsvertrag – Unterrichtung über die Annullierung des Fluges über eine vom Reisevermittler automatisch generierte E-Mail-Adresse – Keine tatsächliche Unterrichtung des Fluggastes)

ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/16


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kleve — Deutschland) — AB u. a./Ryanair DAC

(Rechtssache C-307/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Ausgleichsanspruch bei Annullierung eines Fluges - Über einen Online-Reisevermittler geschlossener Beförderungsvertrag - Unterrichtung über die Annullierung des Fluges über eine vom Reisevermittler automatisch generierte E-Mail-Adresse - Keine tatsächliche Unterrichtung des Fluggastes)

(2023/C 24/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Kleve

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AB u. a.

Beklagte: Ryanair DAC

Tenor

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

sind dahin auszulegen, dass

das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleichszahlungen im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, zu leisten, wenn das Luftfahrtunternehmen die Information rechtzeitig an die einzige ihm bei der Buchung mitgeteilte E Mail Adresse gesandt hat, ohne indes zu wissen, dass über diese Adresse nur der Reisevermittler, über den die Buchung vorgenommen worden war, und nicht unmittelbar der Fluggast erreicht werden konnte, und der Reisevermittler die Information dem Fluggast nicht rechtzeitig übermittelt hat.


(1)  ABl. C 310 vom 2.8.2021.


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