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Document 62020TN0485

Rechtssache T-485/20: Klage, eingereicht am 5. August 2020 — Junqueras i Vies/Parlament

ABl. C 304 vom 14.9.2020, pp. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/25


Klage, eingereicht am 5. August 2020 — Junqueras i Vies/Parlament

(Rechtssache T-485/20)

(2020/C 304/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Oriol Junqueras i Vies (Sant Joan de Vilatorrada, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Van den Eynde Adroer)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt, die ihm mit Schreiben von Herrn Didier KLETHI zugestellte Entscheidung des Europäischen Parlaments/Generaldirektion Finanzen — Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder vom 7. Mai 2020, mit der festgestellt wird, dass die Bezüge des Europaabgeordneten Oriol Junqueras i Vias gemäß Art. 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments nur für den Zeitraum vom 25. September 2019 bis zum 2. Januar 2020 gezahlt werden können, für nichtig zu erklären und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen das in der Vorabentscheidungssache C-502/19, Junqueras Vies, ergangene Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, da Herrn Junqueras danach die Eigenschaft als Europaabgeordneter ab dem 13. Juni 2019 zuerkannt werde, weshalb gemäß diesem Urteil der Unvereinbarkeitsgrund des Art. 7.2 des Europäischen Wahlakts aus dem Jahr 1976 nicht vorliege.

2.

Notwendigkeit einer nicht formalistischen Auslegung von Art. 7.2 des Europäischen Wahlakts aus dem Jahr 1976 im konkreten Fall, da Herr Junqueras angesichts der Untätigkeit des Parlaments beim Schutz seiner Immunität physisch und gegen seinen Willen daran gehindert sei, das Amt als Abgeordneter des Congreso de los Diputados (Abgeordnetenkammer, Spanien) niederzulegen und sein Amt als Mitglied des Europäischen Parlaments voll auszuüben.

3.

Notwendigkeit einer inhaltlichen und nicht formalen Auslegung von Art. 7.2 des Europäischen Wahlakts aus dem Jahr 1976 im konkreten Fall, da sachlich kein Unvereinbarkeitsgrund darin läge, dass Herr Junqueras zu jedem Zeitpunkt von der Ausübung des Amts als Abgeordneter der Abgeordnetenkammer sowie von allen damit verbundenen Rechten und Bezügen suspendiert sei und dieses Amt darüber hinaus gegen seinen Willen dadurch weiter innehabe, dass er physisch und gegen seinen Willen daran gehindert sei, dieses Amt niederzulegen, um sein Amt als Mitglied des Europäischen Parlaments voll auszuüben.


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