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Document 62020TN0050

Rechtssache T-50/20: Klage, eingereicht am 29. Januar 2020 — PNB Banka/EZB

ABl. C 114 vom 6.4.2020, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/11


Klage, eingereicht am 29. Januar 2020 — PNB Banka/EZB

(Rechtssache T-50/20)

(2020/C 114/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PNB Banka AS (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der EZB vom 19. November 2019 für nichtig zu erklären, mit der die EZB es ablehnt, der Aufforderung nachzukommen, den Verwalter von PNB Banka anzuweisen, Zugang zur Bank, ihren Informationen, ihrem Personal und ihren Betriebsmitteln zu gewähren;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Die EZB habe fehlerhaft angenommen, die beantragte Anweisung liege außerhalb ihrer Zuständigkeiten.

2.

Die EZB habe das Recht der Bank auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt.

3.

Die angefochtene Entscheidung habe das Recht der Bank auf rechtliches Gehör verletzt.

4.

Die EZB habe das Recht der Bank auf eine angemessene Begründung verletzt.

5.

Die EZB habe den nemo-auditur-Grundsatz verletzt, da die Ernennung des Verwalters und die Einmischung in die Vertretung der Bank durch ihren Verwaltungsrat als rechtmäßiger Vertreter auf dem rechtswidrigen Verhalten der EZB beruhten.


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