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Document 62020CN0091

    Rechtssache C-91/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Februar 2020 — LW gegen Bundesrepublik Deutschland

    ABl. C 209 vom 22.6.2020, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 209/5


    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Februar 2020 — LW gegen Bundesrepublik Deutschland

    (Rechtssache C-91/20)

    (2020/C 209/09)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesverwaltungsgericht

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: LW

    Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (1) dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der dem minderjährigen ledigen Kind einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine von dieser abgeleitete Flüchtlingseigenschaft (sog. Familienflüchtlingsschutz) auch für den Fall zuzuerkennen ist, dass dieses Kind — über den anderen Elternteil — jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz es in Anspruch nehmen kann?

    2.

    Ist Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Einschränkung, wonach ein Anspruch der Familienangehörigen auf die in den Artikeln 24 bis 35 dieser Richtlinie genannten Leistungen nur zu gewähren ist, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist, es verbietet, dem minderjährigen Kind unter den in Frage 1. beschriebenen Umständen die von dem anerkannten Flüchtling abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?

    3.

    Ist für die Beantwortung der Fragen l. und 2. von Bedeutung, ob es für das Kind und seine Eltern möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und seine Mutter besitzen, dessen Schutz diese in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings (Vaters) identisch ist, oder genügt es, dass die Familieneinheit im Bundesgebiet auf der Grundlage aufenthaltsrechtlicher Regelungen gewahrt bleiben kann?


    (1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).


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