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Document 62020CC0489

    Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 6. Oktober 2021.
    UB gegen Kauno teritorinė muitinė.
    Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollkodex der Union – Erlöschen der Zollschuld – Unrechtmäßig in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren – Beschlagnahme und Einziehung – Richtlinie 2008/118/EG – Verbrauchsteuern – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer -Steuertatbestand – Fälligkeit.
    Rechtssache C-489/20.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:824

     SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    EVGENI TANCHEV

    vom 6. Oktober 2021 ( 1 )

    Rechtssache C‑489/20

    UB

    gegen

    Kauno teritorinė muitinė,

    Beteiligte:

    Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

    (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas [Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollkodex der Union – Nach dem Eingang im Zollgebiet der Union beschlagnahmte und nachfolgend eingezogene Schmuggelware – Erlöschen einer Zollschuld – Folgen für die Erhebung der Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer“

    1.

    Diese Vorlage zur Vorabentscheidung des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) hat in erster Linie die Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik ( 2 ), zum Gegenstand. Sie betrifft genauer gesagt das Erlöschen einer Zollschuld für vorschriftswidrig in die Europäische Union eingeführte Waren, die von der Zollbehörde nicht an einer Zollstelle oder in der Freizone bei ihrer Verbringung in das Zollgebiet der Union beschlagnahmt wurden, sondern als sie auf der Straße durch den betreffenden Mitgliedstaat befördert wurden, nachdem sie vorschriftswidrig eine Grenze eines Mitgliedstaats an der Grenze der Union überschritten hatten ( 3 ) und über die erste innerhalb des Zollgebiets der Union liegende Zollstelle hinaus gelangt waren, ohne dort gestellt worden zu sein ( 4 ).

    2.

    Das Urteil Dansk Transport og Logistik betraf allerdings den herkömmlichen Fall der Entdeckung solcher Waren durch die Zollbehörde bei ihrer Verbringung in das Zollgebiet der Union, entweder an der ersten Zollstelle nach Eingang oder in der Freizone. Daher stellt sich die Frage, ob die im Urteil Dansk Transport og Logistik herausgearbeiteten Grundsätze zum Erlöschen einer Zollschuld im Licht einer Beschlagnahme und nachfolgenden Einziehung solcher Waren auf das Ausgangsverfahren anwendbar sind.

    3.

    Darüber hinaus und damit verbunden wird das vorliegende Problem durch Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ( 5 ) geregelt, während eine solche Situation zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils Dansk Transport og Logistik, durch Art. 233 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 6 ) geregelt war. Der Wortlaut von Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union stimmt nicht mit dem Wortlaut von Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex der Gemeinschaften überein. Auch dieses Element ist daher für die Feststellung relevant, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zollschuld durch Beschlagnahme der Waren erloschen ist, als sie auf der Straße durch das Gebiet eines Mitgliedstaats befördert wurden.

    4.

    Daraus ergeben sich zwei weitere Fragen. Die Erhebung von Verbrauchsteuern auf eingeführte Waren wird durch Art. 2 Buchst. b und Art. 7 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ( 7 ) geregelt. Die Erhebung der Mehrwertsteuer für eingeführte Waren ist durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( 8 ) geregelt. Bestehen, falls die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zollschuld tatsächlich nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union erloschen ist, der Verbrauchsteuer- und der Mehrwertsteueranspruch fort?

    5.

    Aus den nachstehend näher ausgeführten Gründen bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass im Ausgangsverfahren zwar die Zollschuld erloschen ist, sowohl Verbrauchsteuer als auch Mehrwertsteuer aber weiterhin geschuldet werden. Die folgende Analyse beachtet die in der Rechtsprechung aufgestellte Regel, dass die Zuständigkeiten für die Erhebung der Zölle, der Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer getrennt zu betrachten sind ( 9 ).

    I. Rechtlicher Rahmen

    A.   Unionsrecht

    6.

    Art. 79 („Entstehen der Zollschuld bei Verstößen“) Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union sieht u. a. Folgendes vor:

    „Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn … nicht erfüllt ist:

    a)

    eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union“.

    7.

    Art. 124 („Erlöschen“) des Zollkodex der Union bestimmt in seinem Abs. 1 Buchst. e:

    „… die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld [erlischt]: …

    e)

    wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden“.

    8.

    In Art. 198 („Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen“) Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union heißt es:

    „Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten:

    a)

    wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden“.

    9.

    Art. 2 Buchst. b der Verbrauchsteuerrichtlinie lautet:

    „Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit

    b) ihrer Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft.“

    10.

    Art. 7 der Verbrauchsteuerrichtlinie bestimmt:

    „(1)   Der Verbrauchsteueranspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

    (2)   Als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt

    d)

    die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Einfuhr, es sei denn, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.“

    11.

    Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

    „Der Mehrwertsteuer unterlieg[t] folgende[r] [Umsatz]:

    d)

    die Einfuhr von Gegenständen.“

    12.

    Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

    „Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt.“

    B.   Litauisches Recht

    13.

    Art. 93 („Wegfall der Steuerpflicht“) des Lietuvos Respublikos mokesčių administravimo įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Steuerverwaltung) (in der durch das Gesetz Nr. IX-2112 vom 13. April 2004 geänderten Fassung) sah in seinem Abs. 2 Unterabs. 3 vor, dass „jede Verpflichtung im Hinblick auf die von den Zollbehörden verwalteten Steuern … auch dann [erlischt], wenn die Waren zum Zeitpunkt ihres rechtswidrigen Eingangs zurückgehalten und zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt beschlagnahmt werden“.

    14.

    Laut Vorlagebeschluss war, um einem geänderten Ansatz des nationalen Gesetzgebers im Hinblick auf den Zeitpunkt Rechnung zu tragen, zu dem die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und der Einfuhrmehrwertsteuer erlischt, darauf hinzuweisen, dass Art. 93 Abs. 2 des Gesetzes der Republik Litauen über die Steuerverwaltung am 1. Januar 2017 aufgehoben wurde und die folgenden nationalen Rechtsvorschriften, die u. a. im Hinblick auf den Zollkodex der Union erlassen wurden, in Kraft traten:

    – Art. 20 Abs. 2 des Lietuvos Respublikos akcizų įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Verbrauchsteuer) (in der durch das Gesetz Nr. XII-2696 vom 3. November 2016 geänderten Fassung), der vorsieht, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer an den Zoll entsprechend den in Art. 124 Abs. 1 Buchst. d bis g des Zollkodex der Union genannten Fällen erlischt;

    – Art. 121 Abs. 2 des Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Mehrwertsteuer) (in der durch das Gesetz Nr. XII-2697 vom 3. November 2016 geänderten Fassung), der vorsieht, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrmehrwertsteuer an den Zoll entsprechend den in Art. 124 Abs. 1 Buchst. d bis g des Zollkodex der Union genannten Fällen erlischt.

    II. Sachverhalt, Verfahren und die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen

    15.

    Der Rechtsmittelführer vor dem vorlegenden Gericht organisierte mit anderen Tatbeteiligten die vorschriftswidrige Einfuhr (Schmuggel) verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus Belarus in das Gebiet Litauens am 22. September 2016 an einem abgelegenen Ort. Sechstausend Schachteln Zigaretten (im Folgenden: in Rede stehende Waren) wurden über die Staatsgrenze geworfen und in Besitz genommen. Am selben Tag wurde das Kraftfahrzeug, das diese Waren auf dem Gebiet Litauens beförderte, von Grenzbeamten unter Zwang angehalten und die in dem Fahrzeug aufgefundenen Zigaretten wurden am 22. September 2016 beschlagnahmt.

    16.

    Mit vom Vilniaus apygardos teismas (Bezirksgericht Vilnius, Litauen) in einem Strafverfahren erlassenen Strafbefehl vom 23. Januar 2017 wurde der Rechtsmittelführer nach nationalem Strafrecht wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von 16947 Euro verurteilt. Darüber hinaus wurde die Einziehung der in Rede stehenden Waren angeordnet, und die zuständigen Behörden wurden angewiesen, sie zu zerstören. Dies geschah ein Jahr nach ihrer Beschlagnahme am 22. September 2016 ( 10 ).

    17.

    Mit der angefochtenen Entscheidung befand das Zollamt Kaunas im Licht dieses Strafbefehls, dass der Rechtsmittelführer (gesamtschuldnerisch mit anderen Personen) zur Zahlung einer Zollschuld verpflichtet sei und setzte eine Steuerschuld, die aus Verbrauchsteuer in Höhe von 10237 Euro und Einfuhrmehrwertsteuer in Höhe von 2679 Euro bestand, zuzüglich 1674 Euro bzw. 438 Euro Verzugszinsen auf diese Steuern fest. Im Licht von Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union berechnete die örtliche Steuerverwaltung keine Einfuhrzollschuld und setzte diese nicht gegenüber dem Rechtsmittelführer fest, da sie den Standpunkt vertrat, diese Zollschuld sei erloschen.

    18.

    Mit Entscheidung Nr. 1A-199 vom 9. Mai 2018 wurde die Entscheidung des Zollamts Kaunas bestätigt.

    19.

    Der Rechtsmittelführer erhob Klage vor dem Vilniaus apygardos administracinis teismas (Bezirksverwaltungsgericht Vilnius, Litauen), mit der er insbesondere im Wesentlichen geltend machte, dass angesichts des Vorliegens eines Grundes für das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union auch seine Verpflichtung zur Zahlung von Verbrauchsteuer und Einfuhrmehrwertsteuer auf die in Rede stehenden vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten Waren erloschen sei. Diese Argumentation des Rechtsmittelführers stützte sich u. a. auf die vom Gerichtshof in seinem Urteil Dansk Transport og Logistik vorgenommene Auslegung.

    20.

    Mit Urteil vom 30. Oktober 2018 wies das Vilniaus apygardos administracinis teismas (Bezirksverwaltungsgericht Vilnius) die Klage des Rechtsmittelführers als unbegründet ab. Dieses Gericht vertrat u. a. die Auffassung, dass Gründe für das Erlöschen der Verpflichtung zur Zahlung von Verbrauchsteuer und/oder Einfuhrmehrwertsteuer nicht vom Zollkodex der Union erfasst würden, und wies, indem es ablehnte, das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu der im Urteil Dansk Transport og Logistik vorgenommenen Auslegung zu beurteilen, insbesondere darauf hin, dass dieses Urteil des Gerichtshofs zum Zweck der Auslegung des Zollkodex der Gemeinschaften ergangen sei, dessen Bestimmungen im vorliegenden Fall angesichts dessen nicht maßgeblich seien, dass es sich bei der in Kraft befindlichen Regelung um den Zollkodex der Union handele.

    21.

    Der Rechtsmittelführer legte ein Rechtsmittel beim Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) ein, der die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

    1.

    Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Zollschuld erlischt, wenn in einer Situation wie der in der vorliegenden Rechtssache gegebenen Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wurde, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) worden war?

    2.

    Sind, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und/oder Mehrwertsteuer nicht erlischt, wenn wie im vorliegenden Fall Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wird, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) wurde, auch wenn die Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 952/2013 genannten Grund erloschen ist?

    22.

    Die Italienische Republik, die Republik Litauen und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

    III. Würdigung

    A.   Antwort auf die erste Frage

    23.

    Die erste Frage sollte dahin beantwortet werden, dass Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass eine Zollschuld in einer Situation erlischt, in der vorschriftswidrig eingeführte Waren beschlagnahmt und nachfolgend eingezogen werden, nachdem sie bereits vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind.

    24.

    Dies gilt aus den folgenden Gründen.

    25.

    Es ist unstreitig, dass im Ausgangsverfahren eine Zollschuld entstanden ist. Gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union „entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn … eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union [nicht erfüllt ist]“. In Art. 139 („Gestellung der Waren“) des Zollkodex der Union heißt es in Abs. 1, dass „[d]ie in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren … bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von der Person zu gestellen [sind], a) die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, b) in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat, c) die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union übernommen hat“ ( 11 ).

    26.

    In seiner Rechtsprechung zum Zollkodex der Gemeinschaften hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Gestellungsverpflichtung „gewährleisten [soll], dass die Zollbehörden nicht nur darüber informiert werden, dass die Waren eingetroffen sind, sondern auch über alle anderen einschlägigen Angaben betreffend die Art des betreffenden Artikels oder Erzeugnisses sowie die Menge dieser Waren. Dies sind nämlich die Angaben, die es ermöglichen, sie für die Zwecke ihrer Tarifierung und gegebenenfalls der Berechnung der Einfuhrabgaben korrekt zu erfassen“ ( 12 ). Der Umstand, dass bestimmte Waren in Verstecken des Fahrzeugs, in dem sie befördert werden, verheimlicht werden, bewirkt nicht, dass sich diese Verpflichtung nicht auf sie erstreckt ( 13 ).

    27.

    Das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union birgt die Gefahr, dass diese Waren letztlich unverzollt in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten gelangen ( 14 ). Somit ist die Auferlegung eines Zolls gerechtfertigt, wenn z. B. das Verschwinden der Ware die Gefahr eines Eintritts in den Wirtschaftskreislauf der Union mit sich brachte ( 15 ).

    28.

    Es ist jedoch erwähnenswert, dass eine solche Gefahr im Ausgangsverfahren angesichts dessen minimal ist, dass die Waren am Tag ihrer Verbringung beschlagnahmt wurden, wenn auch nachdem sie in das Zollgebiet der Union befördert worden waren, ohne dort gestellt worden zu sein ( 16 ). Selbst wenn dies eine Zollschuld hat entstehen lassen (siehe oben, Nr. 25), wobei die vorschriftswidrige Verbringung und die Entstehung einer Zollschuld zusammenfallen ( 17 ), bedeuteten, wie bereits ausgeführt, die Kürze des Zeitraums, während dessen die Waren über die erste im Zollgebiet der Union liegende Zollstelle hinaus gelangt waren, ohne dort gestellt worden zu sein ( 18 ), und der Umstand, dass sie nur auf litauischem Gebiet befördert wurden, dass die Gefahr des Eintritts in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union fast unmittelbar nach der vorschriftswidrigen Verbringung der Waren entfallen ist ( 19 ). In der Tat wird in den schriftlichen Erklärungen der Kommission vertreten, dass nur tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union einbezogene Waren eine Zollschuld entstehen lassen ( 20 ).

    29.

    Des Weiteren heißt es in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union, dass „die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld [erlischt], … wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden“.

    30.

    Der entscheidende Unterschied zwischen dieser Bestimmung und derjenigen, die sich zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils Dansk Transport og Logistik in Kraft befand, nämlich Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex der Gemeinschaften, besteht darin, dass der letztgenannte das Erlöschen der Zollschuld mit dem Zeitpunkt der Einfuhr verknüpft, während Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union dies nicht vorsieht. In Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex der Gemeinschaften hieß es:

    „Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld sowie über die Nichterhebung des Betrags der Zollschuld in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerichtlich festgestellt worden ist, erlischt die Zollschuld

    (d)

    wenn Waren, für die eine Zollschuld gemäß Artikel 202 entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden.“ ( 21 )

    31.

    Diese Bestimmung hat der Gerichtshof im Urteil Dansk Transport og Logistik ausgelegt. Er führte erstens aus, dass „die Beschlagnahme und die gleichzeitige oder spätere Einziehung solcher Waren gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex [der Gemeinschaften] nur dann die Zollschuld zum Erlöschen bringen [können], wenn die Waren beschlagnahmt wurden, bevor sie die Zone verlassen haben, in der sich die erste innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft liegende Zollstelle befindet“ ( 22 ). Hinzukomme, dass „[d]ie Waren … bei Überschreiten der dänisch-deutschen Grenze, also nach und nicht bei ihrem ‚vorschriftswidrigen Verbringen‘, in Verwahrung genommen und vernichtet [wurden]. Daher erfüllt der Sachverhalt dieser Rechtssache nicht den Tatbestand des Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex [der Gemeinschaften]“ ( 23 ).

    32.

    Zweitens heißt es im Urteil Dansk Transport og Logistik, dass „die ‚Beschlagnahme‘ von Waren im Sinne des Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex [der Gemeinschaften] als ein Eingriff zur Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft durch die zuständigen Behörden zu verstehen [ist], mit dem die Waren sichergestellt werden und ihr Eintritt in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten materiell verhindert wird“ ( 24 ). Im Ausgangsverfahren geschah dies erst, nachdem die vorschriftswidrig eingeführten Waren über die erste im Zollgebiet der Union gelegene Zollstelle hinaus gelangt waren, ohne dort gestellt worden zu sein ( 25 ), auch wenn dies an demselben Tag geschah, an dem sie die Grenze zum Gebiet der Union überschritten hatten.

    33.

    Gleichwohl bin ich geneigt, dem Vorbringen in den schriftlichen Erklärungen der Republik Litauen und der Kommission zu folgen, dass der Zeitpunkt, zu dem vorschriftswidrig eingeführte Waren beschlagnahmt werden, für die Feststellung des Erlöschens der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union unerheblich ist.

    34.

    Dies ergibt sich erstens eindeutig aus dem Wortlaut der Bestimmung. Wie in den schriftlichen Erklärungen der Italienischen Republik ausgeführt, enthält, obwohl Bestimmungen des Unionsrechts, die einen Grund für das Erlöschen der Zollschuld liefern, zum Schutz der Eigenmittel der Union eng auszulegen sind ( 26 ), Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union anders als Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex der Gemeinschaften schlichtweg nicht das Wort „bei“ ( 27 ).

    35.

    Zweitens bin ich geneigt, dem Vorbringen in den schriftlichen Erklärungen der Republik Litauen und der Kommission ( 28 ) zu folgen, dass die Entstehungsgeschichte von Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union die wörtliche Auslegung dieser Bestimmung stützt. Der Zollkodex der Gemeinschaften stellte gegenüber der zuvor geltenden Regelung eine Rechtsverschärfung dar, wobei der Zollkodex der Union zu einem früheren Modell zurückkehrt, nach dem es für das Erlöschen der Zollschuld auf die Beschlagnahme der in Rede stehenden vorschriftswidrig eingeführten Waren ankam ( 29 ). In diesem Kontext betrachtet ( 30 ) scheint es, wie in den schriftlichen Erklärungen der Kommission nahegelegt, der klaren Politikentscheidung der Europäischen Union zuwiderzulaufen, wenn der Zeitpunkt der Beschlagnahme der vorschriftswidrig eingeführten Waren für das Erlöschen der Zollschuld maßgeblich bliebe.

    36.

    Drittens kann angenommen werden, dass das Ziel des Erlöschens der Zollschuld nach dem Zollkodex der Union dasselbe ist wie nach dem Zollkodex der Gemeinschaften. Mit Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex der Gemeinschaften sollte vermieden werden, dass Zoll erhoben wird, wenn die Ware zwar vorschriftswidrig in die Gemeinschaft verbracht wurde, aber nicht vermarktet werden konnte und deshalb unter Wettbewerbsgesichtspunkten keine Gefahr für die Gemeinschaftswaren darstellte ( 31 ). Derselbe Zweck ergibt sich aus den in Art. 124 Abs. 1 des Zollkodex der Union aufgeführten Gründen für das Erlöschen der Zollschuld. Wie oben in Nr. 28 erwähnt, war der Zeitraum, während dessen sich die in Rede stehenden vorschriftswidrig eingeführten Waren in Litauen im freien Verkehr befanden, kurz, sind sie doch an demselben Tag beschlagnahmt worden, an dem sie die Grenze überschritten haben.

    37.

    Aus diesen Gründen sollte die erste Frage wie oben in Nr. 23 dargelegt beantwortet werden.

    B.   Antwort auf die zweite Frage

    38.

    Die zweite Frage sollte dahin beantwortet werden, dass Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Verbrauchsteuerrichtlinie sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie in dem Sinne auszulegen sind, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Verbrauchsteuer und Mehrwertsteuer nicht erlischt, wenn, wie in der vorliegenden Rechtssache, Schmuggelwaren beschlagnahmt und nachfolgend eingezogen werden, nachdem sie bereits vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind, selbst wenn die Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union vorgesehenen Grund erloschen ist.

    1. Verbrauchsteuer

    39.

    Nach Art. 7 Abs. 1 der Verbrauchsteuerrichtlinie entsteht der Verbrauchsteueranspruch zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ( 32 ). Die Steuerpflicht knüpft an die Einfuhr an ( 33 ), wobei Art. 2 Buchst. b der Verbrauchsteuerrichtlinie vorsieht, dass „[v]erbrauchsteuerpflichtige Waren … verbrauchsteuerpflichtig [werden] mit … ihrer Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft“. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind verbrauchsteuerpflichtige Waren als in das Zollgebiet der Union verbracht anzusehen, sobald sie über die Zone hinaus gelangt sind, in der sich die erste innerhalb des Zollgebiets der Union liegende Zollstelle befindet ( 34 ). Der Gerichtshof hat im Urteil Dansk Transport og Logistik entschieden, dass „die geschmuggelten Waren, die … vorschriftswidrig eingeführt worden sind, als in den steuerrechtlich freien Verkehr verbracht [gelten]“ ( 35 ), und dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer fortbesteht, selbst wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren beschlagnahmt und später vernichtet werden ( 36 ).

    40.

    Dagegen spricht auch nicht Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verbrauchsteuerrichtlinie, nach dem „[a]ls Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt … die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Einfuhr, es sei denn, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt“ ( 37 ).

    41.

    Wie in den schriftlichen Erklärungen der Kommission ausgeführt, sieht der neunte Erwägungsgrund der Verbrauchsteuerrichtlinie vor, dass, da „die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, … sie nicht auf Waren erhoben werden [sollte], die unter bestimmten Umständen zerstört wurden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind“.

    42.

    Daher stimme ich den Feststellungen in den schriftlichen Erklärungen der italienischen und der litauischen Regierung sowie denen der Kommission zu, dass die Verbrauchsteuer im Ausgangsverfahren insbesondere im Licht der Definition, die der Unionsgesetzgeber in Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verbrauchsteuerrichtlinie gegeben hat, nicht als ausgesetzt angesehen werden kann. Die Verbrauchsteuerrichtlinie enthält keine Bestimmung, die das Erlöschen der Verbrauchsteuer im Licht der unrechtmäßigen Einfuhr von Waren in die Union gefolgt von ihrer Beschlagnahme und Zerstörung ( 38 ) oder im Fall des Erlöschens der Zollschuld vorsieht.

    2. Mehrwertsteuer

    43.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff „Einfuhrabgaben“ nicht die Mehrwertsteuer, die auf die Einfuhr von Gegenständen zu erheben ist ( 39 ). Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Mehrwertsteuer. Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie stellt den Grundsatz auf, dass Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt ( 40 ).

    44.

    Da es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer handelt, findet sie auf Waren und Dienstleistungen Anwendung, die in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können ( 41 ).

    45.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs kann „neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten“ ( 42 ). Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist ( 43 ), doch liegen diese Umstände im Ausgangsverfahren nicht vor. Es gibt nur einen Mitgliedstaat, in dem die vorschriftswidrig eingeführten Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind, nämlich Litauen ( 44 ).

    46.

    Es ist entschieden worden, dass „eine Ware, die vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen ist, während sie sich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befand, da sie nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen und damit auch nicht aus diesem Verfahren ausscheiden kann, weder als ‚eingeführt‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen werden noch … der Mehrwertsteuer unterliegen [kann]“ ( 45 ).

    47.

    Das Ausgangsverfahren kommt jedoch angesichts dessen keinem Fall der Zerstörung vorschriftwidrig eingeführter Gegenstände gleich, dass dies erst ein Jahr nach der Beschlagnahme und dann auch nur aufgrund eines Gerichtsbeschlusses geschah.

    48.

    Darüber hinaus sind nach gefestigter Rechtsprechung die Einfuhrmehrwertsteuer und die Zölle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar, als sie durch die Einfuhr der Waren in die Union und ihre anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen. Diese Parallelität wird zudem dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen ( 46 ). Daher kommt es für die Feststellung, ob der Mehrwertsteueranspruch entstanden ist, auf die Einfuhr an und im Ausgangsverfahren ist die Einfuhr ohne Zweifel erfolgt.

    49.

    Ferner entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass, „[s]ind die Waren …, nachdem sie die erste im Zollgebiet der Gemeinschaft liegende Zollstelle verlassen haben, von den Behörden … beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen worden, … der Mehrwertsteuertatbestand bereits eingetreten und der Mehrwertsteueranspruch daher entstanden [ist]“ ( 47 ).

    50.

    Schließlich birgt weiter nach ständiger Rechtsprechung, dass das bloße Vorhandensein von Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union die Gefahr, dass diese Waren letztlich unverzollt in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten gelangen ( 48 ). Dies stellt das Gebot dar, das der Erhebung der Mehrwertsteuer auf vorschriftswidrig eingeführte Gegenstände zugrunde liegt. Diese Gefahr hat sich verwirklicht, sobald die Gegenstände auf litauischem Gebiet über die erste Zollzone am Ort ihrer Einfuhr hinausgelangt sind. Wie in den schriftlichen Erklärungen der Republik Litauen ausgeführt, stimmt diese Lösung mit den Kernzielen der gemeinsamen Mehrwertsteuerregelung der Union überein, die in der Gewährleistung des freien Wettbewerbs und der Steuerneutralität ohne Beeinträchtigung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs liegen, wobei die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Bestimmung über das Erlöschen der Mehrwertsteuerschuld im Fall des Erlöschens einer Zollschuld enthält.

    IV. Ergebnis

    51.

    Daher schlage ich vor, auf die Vorlagefragen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) wie folgt zu antworten:

    1.

    Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass eine Zollschuld in einer Situation erlischt, in der vorschriftswidrig eingeführte Waren beschlagnahmt und nachfolgend eingezogen werden, nachdem sie bereits vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind.

    2.

    Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer nicht erlischt, wenn Schmuggelware beschlagnahmt und nachfolgend eingezogen wird, nachdem sie bereits vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden ist, selbst wenn die Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 952/2013 vorgesehenen Grund erloschen ist.


    ( 1 ) Originalsprache: Englisch.

    ( 2 ) C‑230/08, EU:C:2010:231 (im Folgenden: Urteil Dansk Transport og Logistik).

    ( 3 ) Vgl. auch z. B. Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C‑175/14, EU:C:2015:142).

    ( 4 ) Urteil vom 7. März 2019, Suez II (C‑643/17, EU:C:2019:179, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil Dansk Transport og Logistik, Rn. 50.

    ( 5 ) ABl. 2013, L 269, S. 1 (im Folgenden: Zollkodex der Union).

    ( 6 ) ABl. 1992, L 302, S. 1 (im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften).

    ( 7 ) ABl. 2009, L 9, S. 12 (im Folgenden: Verbrauchsteuerrichtlinie). Die Richtlinie 92/12/EWG vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1), stellte die einschlägige Regelung dar, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Rechtssache Dansk Transport og Logistik in Kraft befand. Vgl. insbesondere Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie die Art. 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 92/12.

    ( 8 ) ABl. 2006, L 347, S. 1 (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie). Zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils Dansk Transport og Logistik war dies durch Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und Art. 10 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 1999/85/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 (ABl. 1999, L 277, S. 34) (im Folgenden: Sechste Richtlinie) geregelt.

    ( 9 ) Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer) (C‑7/20, EU:C:2021:161, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 10 ) Den schriftlichen Erklärungen der Kommission zufolge.

    ( 11 ) In Art. 5 Nr. 33 des Zollkodex der Union heißt es, dass „,Gestellung‘ … die Mitteilung an die Zollbehörden [ist], dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen“.

    ( 12 ) Urteil vom 2. April 2009, Elshani (C‑459/07, EU:C:2009:224, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zur Beförderung zu der zuständigen Zollstelle oder in die Freizone und zur Abgabenberechnung vgl. kürzlich Urteil vom 7. März 2019, Suez II (C‑643/17, EU:C:2019:179, Rn. 45 und 46).

    ( 13 ) Urteil vom 2. April 2009, Elshani (C‑459/07, EU:C:2009:224, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 14 ) Urteil vom 15. Juli 2010, DSV Road (C‑234/09, EU:C:2010:435, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 15 ) Urteil vom 15. Mai 2014, X (C‑480/12, EU:C:2014:329, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), zur Auslegung von Art. 203 des Zollkodex der Union.

    ( 16 ) Urteil vom 2. April 2009, Elshani (C‑459/07, EU:C:2009:224, Rn. 24 und 25). Vgl. auch Urteil Dansk Transport og Logistik, Rn. 48, und Urteil vom 7. März 2019, Suez II (C‑643/17, EU:C:2019:179, Rn. 47).

    ( 17 ) Urteil vom 2. April 2009, Elshani (C‑459/07, EU:C:2009:224, Rn. 27). Dieser Grundsatz wurde bei der Auslegung von Art. 202 des Zollkodex der Gemeinschaften entwickelt.

    ( 18 ) Urteil vom 7. März 2019, Suez II (C‑643/17, EU:C:2019:179, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Urteil Dansk Transport og Logistik, Rn. 50.

    ( 19 ) Vgl. den Sachverhalt des Urteils vom 15. Mai 2014, X (C‑480/12, EU:C:2014:329). Diese Rechtssache betraf die Auslegung von Art. 203 des Zollkodex der Union.

    ( 20 ) In der Tat wird in den schriftlichen Erklärungen der Italienischen Republik vertreten, der einzige Grund, aus dem die Zollschuld im Ausgangsverfahren als erloschen angesehen werden könne, liege darin, dass keine Gelegenheit bestanden habe, die Waren in Verkehr zu bringen. Andernfalls bleibe die Zollschuld bestehen.

    ( 21 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 22 ) Urteil Dansk Transport og Logistik, Rn. 53.

    ( 23 ) Ebd., Rn. 59. Vgl. insbesondere auch Rn. 33 und 34 des Urteils vom 2. April 2009, Elshani (C‑459/07, EU:C:2009:224): „Die Behörden sind nämlich in den Zollstellen, die strategisch an den Grenzübergängen der Außengrenzen liegen, am besten in der Lage, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren intensiv zu kontrollieren, um sowohl einen unlauteren Wettbewerb mit den Herstellern in der Gemeinschaft als auch die mit dem Einfuhrschmuggel verbundenen Einnahmeverluste zu verhindern. Daher kann die Beschlagnahme von unter Nichtbeachtung der Formalitäten der Art. 38 bis 41 des Zollkodex [der Gemeinschaften] in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren, die jenseits der ersten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft liegenden Zollstelle praktisch zufällig stattfindet, nicht zum Erlöschen der Zollschuld im Sinne des Art. 233 Unterabs. 1 Buchst. d des Zollkodex [der Gemeinschaften] führen.“

    ( 24 ) Urteil Dansk Transport og Logistik, Rn. 61.

    ( 25 ) Urteil vom 7. März 2019, Suez II (C‑643/17, EU:C:2019:179, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil Dansk Transport og Logistik, Rn. 50.

    ( 26 ) Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a. (C‑78/10, EU:C:2011:93, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 27 ) Es besteht keine Abweichung zwischen der englischen Sprachfassung von Art. 124 Abs. 1 Buchst. e des Zollkodex der Union und z. B. der französischen, der bulgarischen, der italienischen, der spanischen, der schwedischen, der portugiesischen, der deutschen, der polnischen, der tschechischen und der slowakischen Sprachfassung.

    ( 28 ) Die Kommission verweist zusätzlich zur Entstehungsgeschichte auf die einführenden Erläuterungen zum modernisierten Zollkodex vom 23. Februar 2005 (TAXUD/447/2004 Rev 2), in denen es heißt, das Ziel der Änderung von Art. 233 des Zollkodex der Gemeinschaften sei gewesen, die ergänzende Bedingung „avant qu’il en ait été donné mainlevée“ (vor der Überlassung) zu streichen, so dass die Zollschuld u. a. erlischt, wenn die betreffenden Waren beschlagnahmt werden.

    ( 29 ) Dies wird eingehend in den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Elshani (C‑459/07, EU:C:2008:596, Nrn. 64 bis 66) dargelegt: „Die Regelung des Erlöschens der Zollschuld im Anschluss an die Beschlagnahme und Einziehung von Schmuggelwaren in Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex [der Gemeinschaften] verschärft die Regelung, die bis zum Inkrafttreten des Zollkodex insoweit in der Verordnung [EWG] Nr. 2144/87 [des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld (ABl. 1987, L 201, S. 15)] vorgesehen war. Nach deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b erlosch die Zollschuld in allen Fällen der Einziehung der Ware. Die Verordnung [(EG)] Nr. 450/2008 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. 2008, L 145, S. 1)], die den neuen, demnächst in Kraft tretenden Zollkodex enthält, gibt ihrerseits in Art. 86 erneut die bereits in der Verordnung Nr. 2144/87 enthaltene ‚weiche‘ Linie vor, indem sie insbesondere festlegt, dass die Zollschuld erlischt, ‚wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen werden‘ (Abs. 1 Buchst. d), ‚wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden‘ (Buchst. e) oder ‚wenn einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden‘ (Buchst. f). Auch im neuen Zollkodex ist also der Zeitpunkt, zu dem die Beschlagnahme und/oder Einziehung erfolgt, ohne Bedeutung für das Erlöschen der Zollschuld. Da sich der derzeit geltende Zollkodex in Bezug auf das Erlöschen der Zollschuld für Schmuggelwaren somit als besonders strenge Regelung darstellt, die sich aus chronologischer Sicht zwischen zwei wesentlich weniger strenge Regelungen einfügt, scheint mir, dass eine sehr restriktive Auslegung von Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex [der Gemeinschaften] aller Wahrscheinlichkeit nach der inneren Logik der Gemeinschaftsrechtsordnung und dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers widerspräche.“

    ( 30 ) Vgl. ferner zur Rolle des Zusammenhangs bei der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts meine Schlussanträge in der Rechtssache Pinckernelle (C‑535/15, EU:C:2016:996, Nrn. 40 bis 59).

    ( 31 ) Urteil vom 2. April 2009, Elshani (C‑459/07, EU:C:2009:224, Rn. 29).

    ( 32 ) Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C‑590/16, EU:C:2018:77, Rn. 40).

    ( 33 ) Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa (C‑64/15, EU:C:2016:62, Rn. 21). Vgl. auch Urteil Dansk Transport og Logistik, Rn. 70.

    ( 34 ) Urteil Dansk Transport og Logistik, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung. Diese Feststellung wurde in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 getroffen. Wie in den schriftlichen Erklärungen der Kommission ausgeführt, ist diese Feststellung jedoch auf die gegenwärtig in Kraft befindliche Verbrauchsteuerrichtlinie anwendbar.

    ( 35 ) Ebd., Rn. 81.

    ( 36 ) Ebd., Rn. 80, 81 und 85.

    ( 37 ) Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C‑590/16, EU:C:2018:77, Rn. 40).

    ( 38 ) Wie in den schriftlichen Erklärungen der Kommission ausgeführt, gleicht die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. 2020, L 58, S. 4) das Erlöschen der Zollschuld und das Erlöschen der Verbrauchsteuer einander an; diese Bestimmung ist jedoch noch nicht in Kraft.

    ( 39 ) Vgl. z. B. Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution (C‑226/14 und C‑228/14, EU:C:2016:405, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtssache betraf die Auslegung der Sechsten Richtlinie, doch gilt derselbe Grundsatz auch im Ausgangsverfahren.

    ( 40 ) Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš (C‑154/16, EU:C:2017:392, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C‑26/18, EU:C:2019:579, Rn. 40).

    ( 41 ) Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš (C‑154/16, EU:C:2017:392, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Verbrauch stellt den mit der Mehrwertsteuer belasteten Vorgang dar. Vgl. z. B. Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution (C‑226/14 und C‑228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65). Vgl. aus jüngerer Zeit Urteile vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C‑571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54), und vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C‑26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44).

    ( 42 ) Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer) (C‑7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 43 ) Ebd., Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    ( 44 ) Vgl. Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer) (C‑7/20, EU:C:2021:161).

    ( 45 ) Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš (C‑154/16, EU:C:2017:392, Rn. 71).

    ( 46 ) Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer) (C‑7/20, EU:C:2021:161, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 47 ) Urteil Dansk Transport og Logistik, Rn. 94. Vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C‑571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54), sowie Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution (C‑226/14 und C‑228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65). Zwar wurde diese Feststellung im Zusammenhang mit der Sechsten Richtlinie getroffen, doch ist sie im Ausgangsverfahren und für die Mehrwertsteuerrichtlinie gleichermaßen einschlägig.

    ( 48 ) Urteil vom 15. Mai 2014, X (C‑480/12, EU:C:2014:329, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hervorhebung nur hier.

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