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Document 62020CC0143

Schlussanträge des Generalanwalts M. Bobek vom 2. September 2021.
A gegen O und G. W. gegen „A.“ Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A.
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Direktversicherung (Lebensversicherung) – Fondsgebundene (‚unit linked‘) Lebensversicherungsverträge – Richtlinie 2002/83/EG – Art. 36 – Richtlinie 2002/92/EG – Art. 12 Abs. 3 – Vorvertragliche Mitteilungspflicht – Informationen über die Art der bei fondsgebundenen (‚unit linked‘) Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte – Anwendungsbereich – Umfang – Richtlinie 2005/29/EG – Art. 7 – Unlautere Geschäftspraktiken – Irreführende Unterlassung.
Verbundene Rechtssachen C-143/20 und C-213/20.

Court reports – general ; Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:687

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MICHAL BOBEK

vom 2. September 2021 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑143/20 und C‑213/20

A

gegen

O (C‑143/20)

und

G. W.,

E. S.

gegen

A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A. (C‑213/20)

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie [Rayongericht Warschau-Wola, Warschau, Polen])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2002/83/EG – Fondsgebundene Gruppenlebensversicherungsverträge – Umfang und Inhalt der vorvertraglichen Informationspflichten – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Irreführende Unterlassungen“

I. Einleitung

1.

Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten wurden von polnischen Verbrauchern anhängig gemacht, die Gruppenlebensversicherungsverträgen beigetreten waren. Die Verbraucher machen geltend, dass ihnen die Merkmale und Risiken dieser Versicherungsprodukte nicht detailliert genug mitgeteilt worden seien. Deshalb verlangen sie die Rückerstattung aller in diese Verträge investierten Mittel. Vor diesem Hintergrund wirft der Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Warschau, Polen) eine Reihe von Fragen zum Umfang der Informationspflicht nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG ( 2 ) (im Folgenden: Lebensversicherungsrichtlinie) und zu den Wirkungen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur (umfassenden) Offenlegung auf.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

1. Lebensversicherungsrichtlinie

2.

Die Lebensversicherungsrichtlinie soll Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigen, indem bestimmte Aspekte der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung koordiniert werden ( 3 ). Hierzu heißt es im 52. Erwägungsgrund dieser Richtlinie:

„Im Rahmen eines Versicherungsbinnenmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind.“

3.

Art. 36 („Angaben für den Versicherungsnehmer“) der Lebensversicherungsrichtlinie bestimmt:

„(1)   Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.

(3)   Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Versicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in Anhang III genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.

(4)   Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang III werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.“

4.

Anhang III („Informationen für Versicherungsnehmer“) dieser Richtlinie sieht im hier maßgeblichen Teil vor:

„Dem Versicherungsnehmer sind die nachfolgenden Informationen entweder (A) vor Abschluss des Vertrages oder (B) während der Laufzeit des Vertrages mitzuteilen. Die Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen.

A. Vor Abschluss des Vertrages mitzuteilende Informationen

Informationen über das Versicherungsunternehmen

Informationen über die Versicherungspolicen

a.11 für fondsgebundene Policen: Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind

a.12 Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte

…“

2. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

5.

Die Richtlinie 2005/29/EG (im Folgenden: Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ( 4 ) gilt „für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts“ ( 5 ). Art. 5 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)   Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(4)   Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

a)

irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7

… sind.“

6.

Art. 7 („Irreführende Unterlassungen“) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken bestimmt:

„(1)   Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

(5)   Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.“

B.   Polnisches Recht

7.

Zu der in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit war die Versicherungstätigkeit in Polen durch die Ustawa o działalności ubezpieczeniowej (Gesetz über die Versicherungstätigkeit) ( 6 ) geregelt. Mit diesem Gesetz sollte die Lebensversicherungsrichtlinie umgesetzt werden.

8.

Art. 13 des Gesetzes über die Versicherungstätigkeit bestimmte im hier maßgeblichen Teil:

„…

4.   In Bezug auf eine fondsgebundene Lebensversicherung im Sinne von Abschnitt I Gruppe 3 des Anhangs dieses Gesetzes ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, im Versicherungsvertrag Folgendes mitzuteilen oder anzugeben:

1)

die Liste der vorgeschlagenen Investmentfonds;

2)

die Bestimmungen über die Bestimmung des Wertes der Leistungen und des Rückkaufswerts der Versicherung, einschließlich der Bestimmungen über die Rückgabe der Anteile am Investmentfonds und der Fristen für die Umwandlung in Bargeld und die Auszahlung der Leistung;

3)

die Bestimmungen über die Art und Weise, in der der Fonds seine Mittel anzulegen hat, einschließlich insbesondere der Merkmale der Vermögenswerte, aus denen der Fonds besteht, der Kriterien für die Auswahl der Vermögenswerte sowie der Grundsätze ihrer Diversifizierung und anderer Investitionsgrenzen;

4)

die Bestimmungen über die Bewertung der Anteile am Investmentfonds und die dafür geltenden Fristen;

5)

die Bestimmungen über die Festlegung der Höhe der Kosten und sonstigen Gebühren, die von den Versicherungsprämien oder dem Investmentfonds abgezogen werden;

…“

III. Sachverhalt, nationale Verfahren und Vorlagefragen

A.   C‑143/20

9.

O (im Folgenden: Beklagte in der Rechtssache C‑143/20) ist eine juristische Person mit Sitz in Polen. Sie schloss mit einer Lebensversicherungsgesellschaft einen fondsgebundenen Gruppenlebensversicherungsvertrag ab. Bei diesem Vertrag trat die Lebensversicherungsgesellschaft als Versicherer und die Beklagte in der Rechtssache C‑143/20 als Versicherungsnehmer auf.

10.

Der konkrete Vertrag zwischen der Beklagten und der Versicherungsgesellschaft war an einen Investmentfonds gebunden. Die Vertragsbedingungen des Fonds sahen vor, dass die Versicherungsprämien bis zu 100 % in von B1 emittierten Zertifikaten angelegt werden würden. Für die Auszahlung dieser Zertifikate sollte der Index B2 maßgeblich sein.

11.

Am 8. Oktober 2010 trat A, eine natürliche Person (im Folgenden: Kläger in der Rechtssache C‑143/20), dem Gruppenlebensversicherungsvertrag bei, den die Beklagte in der Rechtssache C‑143/20 mit einem Versicherungsunternehmen geschlossen hatte. Nach den Bestimmungen der Erklärung über den Beitritt zu diesem Vertrag sollte der Kläger in der Rechtssache C‑143/20 eine Anfangsprämie und anschließend regelmäßig monatliche Versicherungsprämien zahlen. Die Versicherungslaufzeit wurde auf 15 Jahre festgelegt.

12.

Der Versicherungsvertrag enthielt keine Angaben zu den Bestimmungen über die Bewertung der Anteile am Investmentfonds, des Gesamtnettovermögens des Fonds oder der Zertifikate, in die die vom Kläger in der Rechtssache C‑143/20 gezahlten Prämien investiert wurden. Er enthielt auch keine Angaben zu der Methode für die Berechnung des Werts des Index, der für die Auszahlung dieser Zertifikate maßgeblich sein sollte.

13.

Die Vertragsbedingungen des Fonds enthielten allerdings die Angabe, dass die zum Ende der 15-jährigen Vertragslaufzeit von der Versicherungsgesellschaft garantierte Auszahlung nicht niedriger sein werde als die Gesamtsumme der investierten Prämien und dass sie sich bei einer positiven Entwicklung des Index B2 erhöhen könne. Für den Fall einer Kündigung des Versicherungsvertrags vor dem Laufzeitende verpflichtete sich die Versicherungsgesellschaft, dem Versicherten einen dem Wert seiner Anteile am Investmentfonds zu diesem Zeitpunkt entsprechenden Betrag zu ersetzen.

14.

Nach sieben Jahren und angesichts erheblicher Werteinbußen des vom Kläger in der Rechtssache C‑143/20 angelegten Vermögens kündigte dieser den Vertrag. Die Versicherungsgesellschaft zahlte ihm als Rückkaufswert einen Betrag, der dem Wert seiner Anteile am Investmentfonds zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrags entsprach.

15.

Der Kläger in der Rechtssache C‑143/20 erhob beim Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Warschau, Polen) Rückerstattungsklage. Er macht geltend, er sei in die Irre geführt worden, was die Art der Anlage angehe, in die die Prämien eingezahlt werden sollten.

16.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass die in Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Lebensversicherungsrichtlinie sowie in Art. 185 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG (im Folgenden: Solvabilität‑II-Richtlinie) ( 7 ) enthaltene Informationspflicht es je nach Sprachfassung erfordere, dem Kläger in der Rechtssache C‑143/20 umfassende Informationen zu den Finanzinstrumenten und Anlagestrategien mitzuteilen. Die unterbliebene Erteilung dieser Informationen wäre dann als unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Art. 5 und 7 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken einzuordnen.

17.

Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund hat der Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 185 Abs. 3 Buchst. i der Solvabilität–II-Richtlinie und Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Lebensversicherungsrichtlinie dahin auszulegen, dass im Fall von Lebensversicherungsverträgen, die an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebunden sind, dessen Basisaktiva aus derivativen Instrumenten (oder strukturierten Finanzinstrumenten, die derivative Instrumente enthalten) bestehen, der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“) verpflichtet ist, dem versicherten Verbraucher Informationen über die Art, die Spezifizierung des Typs und die Merkmale (engl.: indication of the nature, deutsch: Angabe der Art, frz.: indications sur la nature) des Basisinstruments (derivativen Instruments oder strukturierten Finanzinstruments, das ein derivatives Instrument enthält) zu erteilen, oder reicht die Mitteilung der Art der Basisaktiva (Hauptvermögenswerte), ohne dass auf die Merkmale dieses Instruments eingegangen wird?

2.

Falls die erste Frage in der Weise beantwortet wird, dass der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“, die an einen Investmentfonds – Versicherungskapitalfonds – gebunden ist) verpflichtet ist, dem Verbraucher Informationen über die Art, die Spezifizierung des Typs und die Merkmale des Basisinstruments (derivativen Instruments oder strukturierten Finanzinstruments, das ein derivatives Instrument enthält) zu erteilen, sind Art. 185 Abs. 3 Buchst. i der Solvabilität–II-Richtlinie und Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Lebensversicherungsrichtlinie dahin auszulegen, dass die dem versicherten Verbraucher erteilte Information über die Art, die Spezifizierung des Typs und die Merkmale des Basisinstruments (derivativen Instruments oder strukturierten Finanzinstruments, das ein derivatives Instrument enthält) die gleichen Angaben umfassen muss wie die, die durch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1) und Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349) vorgeschrieben werden, d. h. umfassende Informationen über die derivativen Instrumente und vorgeschlagenen Anlagestrategien, die geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Instrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken enthalten, insbesondere Informationen zur Methodik der Bestimmung des Werts des Basisinstruments, die der Versicherer bzw. die Berechnungsstelle während der Dauer des Versicherungsschutzes anwendet, und Informationen zum Risiko im Zusammenhang mit dem derivativen Instrument und dessen Emittenten, u. a. zur Möglichkeit der künftigen Änderung des Werts des derivativen Instruments, zu den einzelnen Faktoren, von denen diese Änderung abhängt, und zu der Frage, inwieweit sie sich auf den Wert auswirken?

3.

Ist Art. 185 Abs. 4 der Solvabilität‑II-Richtlinie dahin auszulegen, dass im Fall von Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall, die an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebunden sind, dessen Basisaktivum ein derivatives Instrument (oder strukturiertes Finanzinstrument, das ein derivatives Instrument enthält) bildet, der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“) verpflichtet ist, dem versicherten Verbraucher die gleichen Informationen zu erteilen wie die, die durch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG und Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschrieben werden, d. h. umfassende Informationen über die derivativen Instrumente und vorgeschlagenen Anlagestrategien, die geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Instrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken enthalten, insbesondere Informationen zur Methodik der Bestimmung des Werts des Basisinstruments, die der Versicherer bzw. die Berechnungsstelle während der Dauer des Versicherungsschutzes anwendet, und Informationen zum Risiko im Zusammenhang mit dem derivativen Instrument und dessen Emittenten, u. a. zur Möglichkeit der künftigen Änderung des Werts des derivativen Instruments, zu den einzelnen Faktoren, von denen diese Änderung abhängt, und zu der Frage, inwieweit sie sich auf den Wert auswirken?

4.

Falls die zweite oder die dritte Frage (bzw. beide Fragen) bejaht werden: Liegt eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor, wenn der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer, der eine an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebundene Lebensversicherung anbietet, dem versicherten Verbraucher die erforderlichen (in der zweiten und der dritten Frage angeführten) Informationen bei dem an ihn gerichteten Angebot auf Abschluss einer Versicherung nicht erteilt, oder ist in der fehlenden Erteilung der erforderlichen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie zu sehen?

5.

Falls sowohl die zweite als auch die dritte Frage verneint wird: Liegt eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor, wenn der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“, die an einen Investmentfonds – Versicherungskapitalfonds – gebunden ist) den Verbraucher nicht klar darüber informiert, dass das Vermögen des Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) in derivativen Instrumenten (oder strukturierten Produkten, die derivative Instrumente enthalten) angelegt wird, oder stellt die fehlende Erteilung der erforderlichen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie dar?

6.

Falls sowohl die zweite als auch die dritte Frage verneint wird: Liegt eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor, wenn der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer, der eine an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebundene Lebensversicherung anbietet, den Verbraucher nicht detailliert über die Merkmale des Instruments informiert, in dem das Vermögen des Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) angelegt wird, einschließlich der Grundsätze der Funktionsweise dieses Instruments, wenn es sich dabei um ein derivatives Instrument (oder ein strukturiertes Instrument, das ein derivatives Instrument enthält) handelt, oder stellt die fehlende Erteilung der erforderlichen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie dar?

B.   C‑213/20

18.

Die A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A. (im Folgenden: Beklagte in der Rechtssache C‑213/20) ist eine juristische Person mit Sitz in Polen, die Lebensversicherungsprodukte vertreibt. Im Juli 2011 schloss sie mit der A. S.A., einer im Bankensektor tätigen Gesellschaft, einen Gruppenlebensversicherungsvertrag, bei dem die Beklagte in der Rechtssache C‑213/20 als Versicherer und die A. S.A. als Versicherungsnehmer (im Folgenden: Versicherungsnehmer in der Rechtssache C‑213/20) auftreten sollte.

19.

Der konkrete Vertrag zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer in der Rechtssache C‑213/20 war an einen Fonds gebunden. Die Vertragsbedingungen des Fonds sahen vor, dass die Versicherungsprämien bis zu 100 % in indexgebundenen Anleihen einer dritten Gesellschaft angelegt werden würden.

20.

Am 28. und am 30. November 2011 reichten die natürlichen Personen G. W. und E. S. (im Folgenden: Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20) jeweils eine individuelle Erklärung über ihren Beitritt zum Gruppenlebensversicherungsvertrag ein. Nach diesen Erklärungen sollten die Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20 eine Anfangsprämie und anschließend regelmäßig monatliche Versicherungsprämien zahlen. Die Versicherungslaufzeit wurde auf 15 Jahre festgelegt.

21.

Das Angebot, dem in Rede stehenden Gruppenlebensversicherungsvertrag beizutreten, wurde bei einem Treffen in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers unterbreitet. Das Versicherungsprodukt wurde den Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20 als Kapitalanlage in Form eines Sparplans vorgestellt. Im Rahmen der mündlichen Vorstellung des Versicherungsprodukts wurden hauptsächlich Grafiken zu den potenziellen Erträgen der Investition in einen Versicherungskapitalfonds präsentiert. Bei demselben Treffen erhielten die Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20 auch Unterlagen, nämlich die Beitrittserklärung und die Standardvertragsklauseln.

22.

Sie erhielten jedoch keine Informationen über die Kaufbedingungen für die indexgebundenen Anleihen der dritten Gesellschaft. Daher verfügten sie nicht über Informationen über die mit einer Investition in derartige strukturierte Produkte verbundenen Risikofaktoren. Die einzigen risikobezogenen Informationen, die sich aus den Vertragsbedingungen des Fonds ergaben, bezogen sich insbesondere auf die Risiken im Zusammenhang mit einer Wertminderung des Index, in den die Versicherungsprämien investiert wurden, aufgrund von Entwicklungen an den Finanzmärkten und eines Verlusts eines Teils der angelegten Prämien im Fall einer Kündigung des Versicherungsvertrags vor dem Ende der Versicherungslaufzeit.

23.

Neben der Erklärung über den Beitritt zum Gruppenlebensversicherungsvertrag unterzeichneten die Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20 auch ein Schriftstück, das Informationen darüber enthielt, dass während der Versicherungslaufzeit der Wert der Anteile am Fonds aufgrund der Bewertung der Finanzinstrumente, in die der Fonds investiert, erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann. Ihnen wurde jedoch versichert, dass ihnen am Ende der 15-jährigen Vertragslaufzeit der gesamte Wert der Anteile am Investmentfonds ausgezahlt werde.

24.

Nach dem Wortlaut der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Gruppenlebensversicherungsvertrags wurden die von den Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20 gezahlten Prämien in indexgebundene Anleihen der dritten Gesellschaft investiert. Über die Versicherungslaufzeit sank der Wert der Anteile am Investmentfonds kontinuierlich. Nach acht Jahren kündigte die Klägerin G. W. den Vertrag mit Wirkung vom 23. Januar 2019.

25.

Die Versicherungsgesellschaft zahlte an G. W. einen Rückkaufswert, der dem Wert ihrer Anteile im Depot abzüglich bestimmter Liquidationskosten entsprach. Zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens zahlte die Klägerin E. S. die Prämien weiter und hatte das sich aus dem Vertrag, dem sie beigetreten war, ergebende Rechtsverhältnis noch nicht beendet.

26.

Gleichwohl erhoben die Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20 vor dem Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Warschau) Klage gegen die Beklagte. Zur Begründung ihrer Ansprüche machen sie geltend, die Beklagte habe es versäumt, ihnen vollständige Informationen über die Merkmale der indexgebundenen Anleihen der dritten Gesellschaft und die damit verbundenen Risiken zu erteilen. Daher fehle es an einer wirksamen Willenserklärung, dem Gruppenlebensversicherungsvertrag beizutreten.

27.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20 zwar formal gesehen nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrags zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer seien. Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie enthalte jedoch eine Informationspflicht, nach der „mindestens die in Anhang III Buchst. A“ dieser Richtlinie aufgeführten Angaben „vor“ dem Abschluss eines Versicherungsvertrags mitzuteilen seien. Da in diesem Fall der Verbraucher einen Teil der Verpflichtungen des Versicherungsnehmers übernehme, darunter insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung der Prämien, sei fraglich, ob der Versicherte Zugang zu sämtlichen Informationen erhalten müsse, die der Versicherungsnehmer in der Rechtssache C‑213/20 bei Abschluss des Vertrags mit der Beklagten in der Rechtssache C‑213/20 erhalten habe. Falls ja, werfe dies Zweifel im Hinblick auf den Zeitpunkt der Offenlegung der Informationen und die Auslegung des Umfangs der in Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Lebensversicherungsrichtlinie aufgeführten Angaben auf.

28.

Daher hat der Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Lebensversicherungsrichtlinie dahin auszulegen, dass die Pflicht zur Mitteilung der dort genannten Informationen auch gegenüber einem Versicherten gilt, der nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer ist und als Verbraucher einem Vertrag über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall beitritt, der zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem anderen Unternehmer als Versicherungsnehmer geschlossen wurde, und als eigentlicher Investor in Bezug auf die als Versicherungsprämie gezahlten Geldmittel in Erscheinung tritt?

2.

Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Lebensversicherungsrichtlinie dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsverhältnisses wie des in der ersten Frage genannten die Verpflichtung zur Mitteilung der Merkmale der mit dem Versicherungskapitalfonds im Zusammenhang stehenden Vermögenswerte auch bedeutet, dass der versicherte Verbraucher in umfassender und verständlicher Weise über alle mit der Anlage in Kapitalfondsvermögen (wie strukturierte Anleihen oder derivative Instrumente) verbundenen Risiken, ihre Art und ihren Umfang, informiert werden muss, oder reicht es im Sinne dieser Bestimmung aus, dem versicherten Verbraucher nur grundlegende Informationen über die Hauptrisiken zu geben, die mit der Anlage von Mitteln über den Versicherungskapitalfonds verbunden sind?

3.

Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Lebensversicherungsrichtlinie dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsverhältnisses wie des in der ersten und der zweiten Frage genannten daraus eine Verpflichtung folgt, den Verbraucher, der einem Lebensversicherungsvertrag als Versicherter beitritt, über alle Anlagerisiken und die damit verbundenen Bedingungen zu informieren, über die der Emittent der Vermögenswerte (strukturierte Anleihen oder derivative Instrumente), aus denen sich der Versicherungskapitalfonds zusammensetzt, den Versicherer informiert hat?

4.

Im Falle der Bejahung der vorherigen Fragen: Ist Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der als Versicherter einem Vertrag über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall beitritt, Informationen über die Merkmale der Vermögenswerte und die mit der Anlage in diesen Vermögenswerten verbundenen Risiken vor Vertragsschluss im Rahmen eines gesonderten vorvertraglichen Verfahrens erhalten muss und demnach diese Vorschrift einer Bestimmung des nationalen Rechts wie Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Versicherungstätigkeit entgegensteht, wonach es ausreicht, dass diese Angaben erst im Versicherungsvertrag und während seines Abschlusses mitgeteilt werden, und der Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Verfahren des Beitritts zum Vertrag nicht eindeutig und ausdrücklich ausgesondert und getrennt wird?

5.

Im Falle der Bejahung der Fragen 1 bis 3: Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Lebensversicherungsrichtlinie auch dahin auszulegen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der darin vorgesehenen Informationspflicht als ein wesentliches Element eines Vertrags über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall anzusehen ist und folglich die Feststellung, dass diese Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, dazu führen kann, dass dem versicherten Verbraucher das Recht eingeräumt wird, wegen der möglichen Nichtigkeit des Vertrags oder seiner anfänglichen Unwirksamkeit oder wegen der möglichen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der individuellen Beitrittserklärung zu einem solchen Vertrag die Rückerstattung aller gezahlten Versicherungsprämien zu verlangen?

C.   Weiteres Verfahren vor dem Gerichtshof

29.

Mit Entscheidung vom 24. März 2021 sind die beiden Rechtssachen C‑143/20 und C‑213/20 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

30.

Die Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20, die Beklagte in der Rechtssache C‑213/20, die griechische, die italienische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20, die Beklagte in der Rechtssache C‑213/20, die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission haben auch schriftliche Fragen beantwortet, die ihnen am 23. März 2021 gestellt worden sind.

IV. Würdigung

31.

Die vorliegenden Schlussanträge gliedern sich wie folgt. Ich werde zunächst die Art der fraglichen Versicherungsprodukte erläutern und sodann die in beiden Fällen übereinstimmenden tatsächlichen Umstände zusammenfassen, die sich für die vorliegenden Schlussanträge als relevant erweisen (A). Sodann werde ich mich der Reihenfolge der Fragen des vorlegenden Gerichts (B) zuwenden, bevor ich auf ihren Inhalt eingehen werde: Wer ist verpflichtet, die nach Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie erforderlichen Informationen offenzulegen (C), welche Information müssen nach dieser Bestimmung offengelegt werden (D), wann müssen sie offengelegt werden (E) und welche Folgen hat ein Verstoß gegen diese Verpflichtung (F)?

A.   Gruppenlebensversicherungsprodukte und die relevanten tatsächlichen Umstände

32.

Der Versicherungssektor ist ein besonders sensibler Bereich, wenn es um das Gebot des Verbraucherschutzes geht ( 8 ). Versicherungsverträge sind rechtlich komplexe Finanzprodukte, die je nach Anbieter große Unterschiede aufweisen und über einen potenziell sehr langen Zeitraum erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen können. In einem solchen Zusammenhang befindet sich der Verbraucher dem Versicherer gegenüber naturgemäß in einer schwächeren Position ( 9 ). Im Jahr 2013 erstellte die Europäische Kommission einen Bericht über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, in dem sie den besorgniserregenden Umstand hervorhob, dass im Bereich Finanzdienstleistungen und Immobilien die am häufigsten gemeldeten unlauteren Praktiken den Mangel an grundlegenden Informationen in der Werbungsphase sowie irreführende Produktbeschreibungen betrafen ( 10 ).

33.

Genau aus diesen Gründen spannt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Verbraucherschutz einen engmaschigen Schutzschirm auf ( 11 ). Ohne absolut zu sein ( 12 ), zielt das vom Gerichtshof anerkannte erhöhte Schutzniveau darauf ab, die Verhandlungsposition der schwächeren Partei, die einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen schließt (d. h. des Versicherungsnehmers oder des Verbrauchers), wieder auszugleichen ( 13 ).

34.

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den Lebensversicherungssektor. Grob gesagt, deckt eine Schadensversicherung („insurance“) Gefahren oder Risiken ab, die möglicherweise eintreten können (und besitzt damit nur im Schadensfall einen Wert), während sich der Begriff Lebensversicherung („assurance“) auf eine finanzielle Absicherung bezieht, die eine Vergütung für ein Ereignis vorsieht, das mit Sicherheit eintreten wird. Letztere verspricht also eine Auszahlung entweder in Gestalt einer garantierten Mindestsumme oder in Gestalt einer Bewertung der Geldanlage zum Zeitpunkt der Rückgabe.

35.

Ein Gruppenlebensversicherungsvertrag ist ein einzelner Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einem Versicherungsnehmer. Einzelne Verbraucher können sich dazu entscheiden, der Deckung durch den Gruppenvertrag beizutreten, indem sie eine entsprechende individuelle Erklärung dahin abgeben. Gegen Zahlung regelmäßiger Prämien profitieren diese Verbraucher von dem Schutz, den die dem betreffenden Vertrag zugrunde liegende Regelung bietet.

36.

Allerdings werden viele Lebensversicherungsprodukte oder ‑verträge ausschließlich als persönliche Anlageinstrumente oder als Finanzinstrumente mit vielen ähnlichen Elementen gestaltet und verkauft. Häufig werden sie als Möglichkeit der Altersvorsorge vertrieben. Dies ist bei den fondsgebundenen Versicherungsverträgen der Fall. Bei diesem Vertragstyp werden die Prämien in „Rechnungseinheiten“ eines Investmentfonds investiert. Der Wert der Einheiten hängt dann vom Kernvermögenswert des Fonds ab. Schwankt der Wert dieses Vermögenswerts, schwankt auch der Wert der Einheiten, in die die Prämien des Versicherungsnehmers investiert wurden. Um in Anbetracht dieser möglichen Wertschwankungen das Bedürfnis nach Sicherheit zu befriedigen, enthalten fondsgebundene Versicherungspläne häufig „Ablaufgarantien“. Im Grundsatz legen solche Garantien unabhängig vom Marktwert der zugrunde liegenden Einheiten einen Mindestwert des Vertrags bei Fälligkeit, d. h. zum Ende der Vertragslaufzeit, fest.

37.

Der Typ der fondsgebundenen Gruppenlebensversicherung, um den es im Ausgangsverfahren geht, ist ein gefragtes Versicherungsprodukt. Dem Durchschnittsverbraucher wird er mit dem Versprechen angeboten, eine sichere und langfristige Sparverpflichtung einzugehen, die zum Ende der Vertragslaufzeit oder bei Eintritt des versicherten Ereignisses wahrscheinlich zu einer höheren Rendite führen wird ( 14 ). Wie das vorlegende Gericht ausführt, handelt es sich bei den in Rede stehenden Fällen nur um zwei Beispiele für zahlreiche ähnliche, bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten.

38.

Schließlich mag es, bevor ich inhaltlich auf die (komplexen) Fragen eingehe, die sich in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten stellen, nützlich sein, kurz die relevanten und übereinstimmenden tatsächlichen Umstände der Ausgangsverfahren in Erinnerung zu rufen.

39.

Zu einem vom vorlegenden Gericht nicht mitgeteilten Zeitpunkt wurden zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einem Versicherungsnehmer, die beide juristische Personen sind, zwei getrennte und voneinander unabhängige Gruppenlebensversicherungsverträge geschlossen. In den Jahren 2010 und 2011 traten die Kläger der Ausgangsverfahren, die in Polen lebende natürliche Personen und offenbar auch Verbraucher im Sinne des einschlägigen Unionsrechts sind, freiwillig der Deckung dieser Verträge für einen Zeitraum von 15 Jahren bei. Im Gegenzug akzeptierten sie die Verpflichtung, über diesen gesamten Zeitraum jeden Monat eine feste Prämie zu zahlen.

40.

Da die Deckung durch die Lebensversicherung jeweils an einen Investmentfonds gebunden war, investierte das Versicherungsunternehmen die von den Klägern gezahlten Prämien in „Rechnungseinheiten“ (mit anderen Worten Anteile) dieses Fonds. Diese Investitionen bargen das Risiko, dass der Wert dieser Einheiten während der Laufzeit des Versicherungsvertrags erheblich schwanken würde.

41.

Allerdings erhielten die Kläger eine Ablaufgarantie, nach der ihnen am Ende der 15-jährigen Versicherungslaufzeit mindestens die Gesamtsumme der angelegten Prämien (C‑143/20) bzw. der Gesamtwert der Anteile am Investmentfonds (C‑213/20) ausgezahlt werden würde. Auch eine höhere Auszahlung war möglich, sofern der Fonds, an den der jeweilige Gruppenlebensversicherungsvertrag gebunden war, im maßgeblichen Versicherungszeitraum im Wert gestiegen war.

42.

Im Fall der Beendigung des Versicherungsvertrags vor dem Ende der Laufzeit sollten die Kläger der Ausgangsverfahren lediglich einen Betrag zurückerhalten, der dem Wert der jeweiligen Anteile am Investmentfonds zum Zeitpunkt des Austritts entsprach, abzüglich einer Abrechnungsgebühr. In den Ausgangsverfahren bedeutete dies, dass der Gesamtwert der ausgezahlten Mittel erheblich unter der Summe der von den Klägern jeweils angelegten Beträge lag.

43.

Die Kläger der Ausgangsverfahren tragen vor, sie seien nicht ausreichend über Art und Merkmale der den Gruppenlebensversicherungsverträgen, denen sie beigetreten seien, zugrunde liegenden Finanzinstrumente informiert worden. Folglich seien ihnen die sich daraus ergebenden Risiken nicht hinreichend klar gewesen. Daher erhoben sie Klage gegen den Versicherungsnehmer (C‑143/20) bzw. die Versicherungsgesellschaft (C‑213/20) mit dem Ziel, die Ungültigkeit der Beitrittserklärungen zu den in Rede stehenden Gruppenlebensversicherungsverträgen feststellen zu lassen und die Rückzahlung aller in diese Verträge investierten Mittel zu erreichen.

B.   Umformulierung und Reihenfolge der Fragen

44.

Bevor ich in der Sache auf die Fragen des vorlegenden Gerichts eingehe, bedarf es einleitender Klarstellungen zu zwei Aspekten der vorliegenden Rechtssachen: erstens zum anwendbaren Unionsrecht und zweitens, darauf aufbauend, zur Formulierung und Vereinfachung der Vorlagefragen.

45.

Erstens ersucht das vorlegende Gericht mit einigen seiner Fragen um die Auslegung bestimmter Vorschriften der Solvabilität‑II-Richtlinie. Allerdings verschob sich, wie die polnische Regierung und die Kommission zutreffend anmerken, die Anwendbarkeit dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2016 ( 15 ). Dementsprechend ist die Solvabilität‑II-Richtlinie angesichts dessen, dass die Kläger in den Ausgangsverfahren ihre Beitrittserklärungen zu den in Rede stehenden Gruppenlebensversicherungsverträgen bereits am 8. Oktober 2010 (C‑143/20) bzw. am 28. und 30. November 2011 (C‑213/20) unterzeichneten, hier in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar.

46.

In Frage 2 in der Rechtssache C‑143/20 zielt das vorlegende Gericht auf einen Vergleich der Tragweite von Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie mit Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG und mit der Richtlinie 2014/65/EU ab. Allerdings sind Lebensversicherungsunternehmen vom Anwendungsbereich der Richtlinien 2004/39 und 2014/65 ausdrücklich ausgenommen ( 16 ). Zudem ist die Richtlinie 2014/65 schon in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Sachverhalte der Ausgangsverfahren anwendbar. Insofern wäre eine Prüfung anhand dieser Richtlinien vollkommen theoretisch ( 17 ).

47.

Dementsprechend schlage ich vor, die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C‑143/20 sowie die Fragen 1, 2 und 3 in der Rechtssache C‑213/20 so umzuformulieren, dass sie nur auf eine Auslegung von Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie abzielen. Außerdem ist die Frage 3 in der Rechtssache C‑143/20, da sie nur auf eine Auslegung von Art. 185 Abs. 4 der Solvabilität‑II-Richtlinie gerichtet ist, gegenstandslos und bedarf daher keiner Antwort des Gerichtshofs.

48.

Zweitens betrachten die Fragen, wenn man sie umformuliert und vereinfacht, die Offenlegung von Informationen vor dem Beitritt zu einem unter die Lebensversicherungsrichtlinie fallenden Versicherungsvertrag aus vier unterschiedlichen Blickwinkeln: Wer ist verpflichtet, Verbraucher über die Merkmale und Risiken fondsgebundener Gruppenlebensversicherungsprodukte zu informieren, welche Informationen müssen offengelegt werden, wann müssen sie offengelegt werden und welche Folgen hat ein Verstoß gegen diese Verpflichtung?

49.

In Frage 1 in der Rechtssache C‑143/20 und in Frage 1 in der Rechtssache C‑213/20 geht es im Kern darum, wer genau dazu verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer gemäß Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie zu informieren. Unter den besonderen tatsächlichen Umständen der Ausgangsverfahren wird diese Feststellung dadurch erschwert, dass der eigentliche „Verkäufer“ des Versicherungsprodukts kein Versicherungsunternehmen, sondern eine andere (juristische) Person ist (C).

50.

Frage 2 in der Rechtssache C‑143/20 und die Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C‑213/20 drehen sich im Kern um die Auslegung des Aspekts „welche Informationen“. In ihrer umformulierten Fassung geht es in diesen Fragen darum, wie detailliert welche Art von Informationen den Klägern der Ausgangsverfahren gemäß Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 mitgeteilt werden müssen (D).

51.

Um das „wie“ geht es in der Frage 4 in der Rechtssache C‑213/20. Es wird gefragt, ob sich aus Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie das Erfordernis ergibt, ein gesondertes vorvertragliches Verfahren einzuführen, in dessen Verlauf die in Anhang III Buchst. A vorgesehenen Angaben dem Verbraucher mitzuteilen sind. Sollte dies der Fall sein, ersucht das vorlegende Gericht sodann um Hinweise zu der Frage, ob dieser Artikel einer nationalen Bestimmung wie Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Versicherungstätigkeit entgegensteht, in der nicht näher angegeben ist, zu welchem Zeitpunkt die Offenlegung der Informationen zu erfolgen hat (E).

52.

Die Fragen 4 bis 6 in der Rechtssache C‑143/20 und die Frage 5 in der Rechtssache C‑213/20 beziehen sich auf die Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Offenlegung der Informationen, die erforderlich sind, um einen Verbraucher über die Art und die Merkmale eines Versicherungsprodukts zu informieren. Dieser Aspekt wird unter dem Blickwinkel der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Lebensversicherungsrichtlinie betrachtet (F).

53.

Ich werde diese Fragen der Reihe nach behandeln.

C.   Wer ist zur Offenlegung verpflichtet und wer muss diese Informationen erhalten?

54.

Mit der Frage 1 in der Rechtssache C‑213/20 und der Frage 1 in der Rechtssache C‑143/20 möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob ein Versicherter, der nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich als Verbraucher einem fondsgebundenen Gruppenlebensversicherungsvertrag beigetreten ist, die Informationen erhalten muss, die unter die Informationspflicht nach Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie fallen.

55.

Die Beklagte in der Rechtssache C‑213/20 ist der Ansicht, dass diese Fragen zu verneinen seien. Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie sehe lediglich eine Informationspflicht im Verhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer vor. Wenn ein Verbraucher einem Gruppenlebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versicherungsnehmer beitrete, ohne jedoch selbst Versicherungsnehmer zu werden, sei Art. 36 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht anwendbar.

56.

Die Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20, die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission machen im Wesentlichen geltend, aus einer systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie ergebe sich, dass die darin enthaltene Informationspflicht dahin auszulegen sei, dass sie sich auf einen Verbraucher erstrecke, der einem Gruppenlebensversicherungsvertrag beitrete, wenn dieser Verbraucher die Hauptpflichten des Versicherungsnehmers (wie z. B. die Zahlung der Prämien und das dem Vertrag zugrunde liegende Investitionsrisiko) übernehme.

57.

Ich stimme dieser Auffassung zu.

58.

Nach ihren Erwägungsgründen 2, 3 und 5 soll die Lebensversicherungsrichtlinie einen Binnenmarkt im Bereich der Lebensversicherung fördern und gleichzeitig einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten in der Europäischen Union gewährleisten.

59.

In Bezug auf das letztgenannte Ziel ist die Richtlinie darauf ausgerichtet, den Verbraucher dadurch zu schützen, dass dieser im Besitz der notwendigen Informationen ist, wenn er seine Wahl trifft ( 18 ). Dies kommt im 52. Erwägungsgrund zum Ausdruck, in dem es heißt, dass die Lebensversicherungsrichtlinie insbesondere die Mindestvorschriften koordinieren soll, damit der Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte erhält. Dort heißt es weiter, dass der Verbraucher, um die größere Auswahl und Vielfalt des einheitlichen Versicherungsmarkts und den verstärkten Wettbewerb voll nutzen zu können, im Besitz der notwendigen Informationen sein muss, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen ( 19 ).

60.

Ein solcher angemessener Schutz soll u. a. durch die in Art. 36 der Lebensversicherungsrichtlinie vorgesehene Informationspflicht gewährleistet werden. Nach Abs. 1 dieses Artikels sind dem „Versicherungsnehmer“ mindestens die in Anhang III Buchst. A aufgeführten Angaben vor dem Abschluss eines „Versicherungsvertrags“ mitzuteilen. Abs. 2 räumt dem besagten „Versicherungsnehmer“ das Recht ein, während der Laufzeit des Versicherungsvertrags über jede Änderung der in Anhang III Buchst. B aufgeführten Angaben auf dem Laufenden gehalten zu werden. Soweit dies für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den „Versicherungsnehmer“ notwendig ist, können die Mitgliedstaaten den „Versicherungsunternehmen“ Informationspflichten auferlegen, die über die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen hinausgehen. Nach Art. 36 Abs. 4 der Richtlinie regelt das nationale Recht die Einzelheiten der Durchführung dieser Verpflichtungen.

61.

Die ersten beiden Absätze von Art. 36 der Lebensversicherungsrichtlinie sind im Passiv verfasst. Die Person, die zur Offenlegung der Informationen verpflichtet ist, wird dort nicht konkret benannt. Damit ergibt sich ein Kontrast z. B. zu Abs. 3 dieses Artikels, der sich konkret auf „Versicherungsunternehmen“ bezieht, die potenziell Informationspflichten unterliegen können, die über die durch die Richtlinie harmonisierten hinausgehen.

62.

Warum hat der Unionsgesetzgeber nicht klargestellt, wer der Informationspflicht nach Art. 36 Abs. 1 (und 2) der Lebensversicherungsrichtlinie unterliegen soll? Das Vorbringen der Parteien enthält keinen Hinweis auf die Gründe für die Wahl dieser Formulierung, ebenso wenig wie die Materialien zur Lebensversicherungsrichtlinie.

63.

Die Frage, wer zur Offenlegung der Informationen verpflichtet ist, lässt sich in einfach gelagerten Vertragsgestaltungen mit zwei Parteien, bei denen es nur einen Versicherer und einen Versicherungsnehmer gibt, direkt und intuitiv beantworten. In Fällen komplexerer Vertragsgestaltungen, an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind, liegt die Antwort weniger auf der Hand. Was gilt, wenn der (ursprüngliche, nominelle) Versicherungsnehmer anderen anbietet, dem Versicherungsvertrag beizutreten, oder das Produkt an Dritte weiterverkauft, so dass faktisch diese Dritten die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Risiken übernehmen?

64.

Die genaue rechtliche Qualifizierung solch komplexer Vertragsgestaltungen dürfte wohl stark von den einschlägigen Kategorien des nationalen (bürgerlichen) Rechts und von der genauen Art der nach diesem Recht gewählten rechtlichen Konstruktion abhängen. Unabhängig von der letztlich danach festzulegenden Taxonomie kann man bei der Auslegung von Art. 36 Abs. 1 im Licht der Erwägungsgründe 2, 3 und 52 der Lebensversicherungsrichtlinie jedoch nicht einfach einen Standpunkt einnehmen, bei dem der Verbraucher, der durch die in Art. 36 enthaltene Informationspflicht stets geschützt werden sollte, völlig aus dem Blickfeld geriete. Ein bestimmtes Geschäfts- oder Verkaufsmodell für Versicherungsprodukte zu wählen und damit eine größere Zahl an Akteuren ins Spiel zu bringen, als ursprünglich in der Regelung vorgesehen war, kann nicht zur Folge haben, dass die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie umgangen werden.

65.

Ich räume ein, dass eine geringfügige Ausdehnung von Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie erforderlich ist, um komplexere Fallgestaltungen einbeziehen zu können ( 20 ). In Anbetracht von Logik und Zweck dieser Bestimmung sowie des gesamten Rechtsgebiets ist das jedoch ganz natürlich. Außerdem ist diese Ausdehnung mit der sowohl in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie als auch in seinem Abs. 2 gewählten passiven Formulierung vereinbar, die bestimmt, wer die Informationen erhalten soll, aber nicht, wer sie erteilen soll.

66.

In diesem Zusammenhang betrachtet, betrifft die in Art. 36 Abs. 1 und 2 der Lebensversicherungsrichtlinie enthaltene Informationspflicht jede Partei, die einen Versicherungsvertrag mit einem „Versicherungsnehmer“ schließt. Diese Absätze sehen eine „dynamische“ Informationspflicht vor, die mit dem Wechsel des Vertragspartners im Rahmen eines Versicherungsvertrags „wandert“. Dagegen kann eine weiter gehende Verpflichtung nach Abs. 3 dieses Artikels in jedem Fall nur „Versicherungsunternehmen“ betreffen, die eine in Einklang mit den Anforderungen in Art. 4 der Lebensversicherungsrichtlinie definierte und geschlossene Gruppe sind, falls Mitgliedstaaten beschließen, über die in dieser Richtlinie enthaltenen harmonisierten Mindestanforderungen hinauszugehen. Wenn eine solche weiter gehende Verpflichtung besteht, gilt sie folglich nur für eine Art Vertragspartner (d. h. für „Versicherungsunternehmen“). Diese Verpflichtung bleibt somit „statisch“.

67.

Nach wahrhaft algebraischer Manier sind zwei Variablen zu beurteilen, um zu bestimmen, wem die in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie vorgesehene dynamische Informationspflicht obliegt. Die erste ist das Bestehen eines „Versicherungsvertrags“. Die zweite ist das Vorhandensein eines „Versicherungsnehmers“. Ich werde prüfen, ob diese beiden Variablen unter den Umständen der Ausgangsverfahren erfüllt sind ([1] und [2]), bevor ich eine Antwort auf die Frage 1 in der Rechtssache C‑143/20 und die Frage 1 in der Rechtssache C‑213/20 vorschlagen werde (3).

1. Bestehen eines „Versicherungsvertrags“

68.

Was ist ein „Versicherungsvertrag“ im Sinne der Lebensversicherungsrichtlinie? Der Wortlaut der Richtlinie schweigt zu diesem Begriff. Die Richtlinie verweist insoweit auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. Ihr 44. Erwägungsgrund stellt sogar ausdrücklich klar, dass sie nicht die Harmonisierung des Vertragsrechts der Mitgliedstaaten bezweckt. Sie überlässt vielmehr die Entscheidung über den Inhalt dieses Rechtsgebiets den Mitgliedstaaten, sofern nichts anderes bestimmt ist ( 21 ). Die Bedeutung des Begriffs „Versicherungsvertrag“ ist daher unter Berücksichtigung des Kontexts der Lebensversicherungsrichtlinie zu ermitteln und muss Gegenstand einer dem Unionsrecht eigenen autonomen und einheitlichen Auslegung sein ( 22 ).

69.

Der Gerichtshof der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden: EFTA-Gerichtshof) hatte bereits Gelegenheit, zu erläutern, dass eines der Grundelemente eines „Versicherungsvertrags“ im Sinne der Lebensversicherungsrichtlinie das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts ist, das „eine neue und unabhängige entgeltliche Risikoübernahme“ beinhaltet ( 23 ). Entsprechend hat sich auch der Gerichtshof in verschiedenen Zusammenhängen geäußert, in denen er sich mit den Wesensmerkmalen eines Versicherungsumsatzes befasst hat. Das Kernelement besteht darin, dass der Versicherer sich gegen vorherige Zahlung einer Prämie verpflichtet, dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen ( 24 ). Ein solcher Umsatz impliziert (üblicherweise) eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden ( 25 ).

70.

Gemeinsames Element dieser beiden Definitionen ist, dass der Schwerpunkt auf dem wirtschaftlichen Sinn (nämlich der Risikoübernahme) liegt und nicht auf der formalen Vertragsgestaltung. Im besonderen Fall von Lebensversicherungsprodukten übernimmt die (institutionelle) Person (üblicherweise das Versicherungsunternehmen) das „Risiko“, dass innerhalb der vereinbarten Laufzeit die Auszahlungspflicht ausgelöst wird und dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsablauf für Verluste entschädigt werden muss. Die vom Versicherungsnehmer eingegangene Verpflichtung entspricht typischerweise der Zahlung einer Prämie während der gesamten Vertragsdauer.

71.

Es ist klar, dass Art. 36 der Lebensversicherungsrichtlinie den Versicherungsnehmern helfen soll, eine wohlüberlegte Wahl zu treffen, was die Übernahme von Verpflichtungen im Rahmen einer neu eingegangenen Vertragsbeziehung über ein Versicherungsprodukt anbelangt. Im 52. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es nämlich, dass mit der Informationspflicht im Kern der Zweck verfolgt wird, Versicherungsnehmer und Verbraucher zu stärken, die ein Rechtsgeschäft tätigen, das zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags führt ( 26 ). Dies lässt darauf schließen, dass die Richtlinie diesen Parteien sämtliche erforderliche Werkzeuge an die Hand geben möchte, um ihnen eine eigenständige Beurteilung der Risiken zu ermöglichen, die sie wahrscheinlich eingehen ( 27 ).

72.

Daher sollen die sich aus Art. 36 der Lebensversicherungsrichtlinie ergebenden vor- und nachvertraglichen Informationspflichten es dem Verbraucher, der ein neues und unabhängiges Risiko (oder eine entsprechende Verpflichtung) übernimmt, indem er eine derartige Rechtsbeziehung mit einem Dritten eingeht, ermöglichen, vor dem Abschluss und während der Laufzeit des Vertrags eine informierte Entscheidung über den für ihn am ehesten geeigneten Vertrag zu treffen.

73.

Die Frage, ob eine solche Verpflichtung eingegangen wurde, ist dann im Rahmen einer Würdigung des Sachverhalts im konkreten Einzelfall zu klären, zu der das vorlegende Gericht am besten in der Lage ist. Nach dem Vorbringen vor dem Gerichtshof dürfte allerdings unstreitig sein, dass die Kläger der Ausgangsverfahren individuelle „Erklärungen“ abgegeben haben, um den betreffenden Gruppenlebensversicherungsverträgen beizutreten. Damit haben sie bestimmte Rechte und Pflichten akzeptiert. Letztere umfassten nach dem Sachvortrag die wirtschaftliche Belastung in Gestalt der regelmäßigen Zahlung der Prämien, die die Versicherungsgesellschaft später in Anteile der verbundenen Investmentfonds investieren sollte. Erstere spiegelten sich u. a. in einer Ablaufgarantie wider, nach der die Kläger am Ende eines Zeitraums von 15 Jahren einen Betrag erhalten sollten, der potenziell höher, mindestens aber ebenso hoch wie ihre Gesamtinvestition in den Vertrag sein sollte. Da diese wesentlichen Merkmale vorhanden sind, dürften die Erklärungen über den Beitritt zu dem in Rede stehenden Gruppenlebensversicherungsvertrag aus Sicht der Lebensversicherungsrichtlinie zum Abschluss von „Versicherungsverträgen“ im Sinne der Richtlinie geführt haben.

74.

Dieses Ergebnis wird nicht durch den Hinweis des vorlegenden Gerichts in Frage gestellt, dass ein Verbraucher, der einem Gruppenlebensversicherungsvertrag beitritt, nach polnischem Recht nicht Partei dieses Vertrags wird, sondern lediglich die Eigenschaft eines „Versicherten“ erwirbt.

75.

Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, das nationale Recht auszulegen oder zu kommentieren. Ich kann allerdings nicht nachvollziehen, wie man die Eigenschaft eines Versicherten erwerben kann, wenn es gar keinen Vertrag gibt. Logisch betrachtet, würde ich annehmen, dass der Versicherte in einem solchen Fall in irgendeiner (vertraglichen) Rechtsbeziehung stehen muss. Eine Beitrittserklärung, wie sie dem Anschein nach von den Klägern der Ausgangsverfahren unterzeichnet wurde, ließe sich entweder als Beitritt zum ursprünglichen Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ansehen, durch den die Kläger (Mit‑)Versicherungsnehmer des ursprünglichen Vertrags werden, oder sie könnte als Abschluss eines zweiten Vertrags zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten ausgelegt werden. Dann bestünden aufgrund des nationalen Rechts zwei aufeinanderfolgende Verträge: der ursprüngliche zwischen dem Versicherer und dem ursprünglichen Versicherungsnehmer und ein zweiter zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Verbraucher.

76.

Ich kann mir jedoch nur schwer vorstellen, dass nach dem nationalen Recht keiner dieser beiden Fälle vorlag, da die Versicherten dann praktisch in einer Art (vertragsfreiem) rechtlichem Vakuum schweben würden ( 28 ).

77.

In Anbetracht der Angaben des vorlegenden Gerichts erscheint mir die zweite Alternative plausibler. In diesem Fall lägen nach dem nationalen Recht in Wirklichkeit zwei aufeinanderfolgende Verträge vor. Zum einen wäre da die „vorgelagerte“ Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem „ursprünglichen“ Versicherungsnehmer, die die Grundlage des Gruppenlebensversicherungsvertrags bildet. Zum anderen gäbe es die neue und eigenständige „nachgeordnete“ Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Verbraucher.

78.

Somit dürften die Kläger der Ausgangsverfahren einen „Versicherungsvertrag“ im Sinne der Lebensversicherungsrichtlinie geschlossen haben, und zwar unabhängig von der unklaren und noch ausstehenden rechtlichen Einordnung dieses Sachverhalts nach polnischem Recht, und diese Rechtsbeziehungen dürften unabhängig von dem „ursprünglichen“ (und „vorgelagerten“) Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer entstanden sein.

2. Wer ist der „Versicherungsnehmer“ im Rahmen der in Rede stehenden Versicherungsverträge?

79.

Auch was den Begriff „Versicherungsnehmer“ anbelangt, enthält die Lebensversicherungsrichtlinie weder eine Begriffsbestimmung noch einen Verweis auf das nationale Recht. Gleichwohl lässt sich aus der Struktur der Lebensversicherungsrichtlinie ableiten, dass unter dem Begriff „Versicherungsnehmer“ zwar im Allgemeinen die Person verstanden wird, die in der Rechtsbeziehung, die als „Versicherungsvertrag“ einzuordnen ist, als Annehmender auftritt ( 29 ), diese beiden Begriffe sich aber nicht zwangsläufig überschneiden müssen ( 30 ).

80.

Im Zusammenhang mit Art. 36 der Lebensversicherungsrichtlinie hat der Gerichtshof unlängst festgestellt, dass die darin enthaltene Bezugnahme auf den „Versicherungsnehmer“ angesichts des sich aus dem 52. Erwägungsgrund der Richtlinie ergebenden Zwecks des Verbraucherschutzes weit auszulegen ist, so dass auch der Begriff „Verbraucher“ umfasst ist ( 31 ).

81.

Meines Erachtens sollte dieselbe Überlegung auch für die vorliegenden Rechtssachen gelten.

82.

Wie ich in den Nrn. 77 bis 78 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, dürften die Kläger der Ausgangsverfahren „Versicherungsverträge“ im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie mit unterschiedlichen Versicherungsnehmern abgeschlossen haben. Nach diesen Verträgen, die „nachgeordnet“ aus der Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsunternehmen und den Versicherungsnehmern in den Ausgangsverfahren entstanden sind, handelten diese Versicherungsnehmer im Rahmen des Beitritts zum Gruppenlebensversicherungsvertrag als Anbieter. Dass diese Versicherungsnehmer wahrscheinlich nicht viel mehr als eine Vermittlerrolle bei der Förderung des Verkaufs von Gruppenlebensversicherungen an Dritte (d. h. die Kläger der Ausgangsverfahren) gespielt haben, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Anbieter im Rahmen der jeweiligen „nachgeordneten“ Versicherungsverträge. Wie das vorlegende Gericht ausführt, kann ein Verbraucher, der einem Gruppenlebensversicherungsvertrag beitritt, nämlich erwarten, dieselben Rechte ausüben zu können und die gleichen Pflichten übernehmen zu müssen wie bei einem Einzellebensversicherungsvertrag, der unmittelbar mit einem Versicherungsunternehmen geschlossen wird.

83.

Folglich – und vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – haben die Kläger der Ausgangsverfahren, obwohl sie lediglich als Verbraucher einem Gruppenlebensversicherungsvertrag beigetreten sind, mit der Unterzeichnung der in Rede stehenden „Erklärungen“ gegenüber den Versicherungsnehmern in den Ausgangsverfahren faktisch dieselben Rechte und Pflichten wie ein „Versicherungsnehmer“ im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie übernommen.

3. Lösung der Gleichung

84.

Nach Klärung der beiden Variablen in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie lässt sich nunmehr ermitteln, ob diese Bestimmung unter den Umständen der vorliegenden Fälle anwendbar ist.

85.

Wie ich in Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, wird mit der in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie enthaltenen vorvertraglichen Informationspflicht ihrem Wesen nach eine Informationspflicht eingeführt, deren Quelle „wandert“ und die am Schutzbedürfnis des betreffenden Verbrauchers ausgerichtet ist.

86.

Wie die polnische Regierung zu Recht bemerkt, wurden die Versicherungsnehmer in den Ausgangsverfahren, als sie den jeweiligen Klägern vorschlugen, unabhängige Rechtsbeziehungen mit ihnen einzugehen, aufgrund deren die Kläger als Gegenleistung dafür, in die Deckung des Gruppenlebensversicherungsvertrags aufgenommen zu werden, neue und unabhängige Risiken übernehmen sollten, im Rahmen der in Rede stehenden Versicherungsverträge zu Anbietern. Damit lösten sie die „dynamische“ Informationspflicht nach Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie aus. Die Versicherungsnehmer mussten den Klägern der Ausgangsverfahren somit mindestens die in Anhang III Buchst. A dieser Richtlinie aufgeführten Angaben mitteilen, um ihnen zu ermöglichen, die Auswirkungen und Risiken des betreffenden Gruppenlebensversicherungsvertrags einzuschätzen und sich in voller Kenntnis aller maßgeblichen Umstände für diesen Versicherungsschutz zu entscheiden.

87.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage 1 in der Rechtssache C‑143/20 und die Frage 1 in der Rechtssache C‑213/20 wie folgt zu beantworten:

Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene vorvertragliche Informationspflicht den Vertragspartner eines Verbrauchers, der einem Gruppenlebensversicherungsvertrag beitritt, ohne selbst Versicherungsnehmer des zugrunde liegenden ursprünglichen Versicherungsvertrags zu werden, verpflichtet, diesem Verbraucher mindestens die in Anhang III Buchst. A dieser Richtlinie aufgeführten Angaben mitzuteilen.

D.   Welche Informationen müssen offengelegt werden?

88.

Mit seiner Frage 2 in der Rechtssache C‑143/20 sowie den Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C‑213/20 möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, wie detailliert welche Art von Informationen den Klägern der Ausgangsverfahren gemäß Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Lebensversicherungsrichtlinie mitzuteilen sind. Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass eine vergleichende sprachliche Analyse der deutschen, der französischen, der englischen und der polnischen Sprachfassung von Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie zeige, dass in der polnischen Sprachfassung der Richtlinie ein niedrigerer Mindeststandard („wskazanie“ oder „Angaben“) enthalten sei, während die deutsche, die französische und die englische Sprachfassung allesamt Angaben zur Art, zur Spezifizierung des Typs und zu den Merkmalen der zugrunde liegenden Vermögenswerte verlangten.

89.

In der Rechtssache C‑143/20 scheint der Kläger im Ausgangsverfahren geltend zu machen, dass man ihm detaillierte Angaben zu den Merkmalen der Geldanlage und den Bestimmungen über die Zuordnung der Versicherungsprämie zu den verschiedenen Einheiten des Index zur Verfügung hätte stellen müssen. Es sei nicht ausreichend, lediglich offenzulegen, dass sich die Geldanlage auf „Zertifikate“ beziehe, wie es die Beklagte in dieser Rechtssache offenbar getan hat. In der Rechtssache C‑213/20 tragen die Klägerinnen vor, sie hätten „vollständige“ Informationen über die Merkmale der für den Kapitalfonds erworbenen strukturierten Anleihen einschließlich „detaillierter“ und „umfassender“ Informationen über Ausmaß, Umfang und Art „sämtlicher Risiken“ im Zusammenhang mit diesen Investitionen erhalten müssen.

90.

Die Beklagte in der Rechtssache C‑213/20 macht geltend, dass Anhang III Buchst. A Nr. a.12 nicht die Übermittlung einer „detaillierten“ Beschreibung von Höhe, Ausmaß und Art des mit dem Anlagevermögen des Investmentfonds verbundenen Investitionsrisikos verlange. Diese Art von Informationen gehöre nicht zur „Art“ der zugrunde liegenden Vermögenswerte bei fondsgebundenen Produkten im Sinne dieser Bestimmung.

91.

Die polnische Regierung und die Kommission stimmen weitgehend mit dieser Auffassung überein. Sie tragen im Kern vor, dass nur die wesentlichen Merkmale des dem Investmentfonds zugrunde liegenden repräsentativen Vermögenswerts klar und genau offengelegt werden müssten. Dazu gehöre die Offenlegung der wirtschaftlichen und rechtlichen Natur des Vermögenswerts und des damit verbundenen Risikos.

92.

Ich stimme dieser Auffassung zu.

93.

Aus Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Lebensversicherungsrichtlinie geht hervor, dass die Informationen, die dem Verbraucher vor dem Abschluss eines fondsgebundenen Gruppenlebensversicherungsvertrags mitzuteilen sind, zwei Elemente enthalten müssen. Das erste Element, das in Nr. a.11 aufgeführt ist, ist die „Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten)“, an die die Leistungen des Versicherungsvertrags gekoppelt sind. Das zweite, in Nr. a.12 dieses Anhangs aufgeführte Element ist die „Angabe der Art der … Vermögenswerte“, die der fondsgebundenen Versicherungspolice zugrunde liegen.

94.

Ohne weiter gehende Präzisierung kann die „Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten)“ zwar äußerst detailliert sein, das muss sie aber nicht. Ebenso könnte die „Art der … Vermögenswerte“, die dem Vertrag zugrunde liegen, ihrerseits durch Bezugnahme auf die allgemeine finanztechnische Bezeichnung des Vermögenswerts (z. B. als „derivatives Instrument“) erläutert werden, aber es könnte auch eine recht detaillierte Erläuterung der Art und Funktionsweise dieses Vermögenswerts erforderlich sein.

95.

Damit gewinnt der 52. Erwägungsgrund der Lebensversicherungsrichtlinie an Bedeutung. Er enthält eine Reihe von Maßstäben, an denen sich die Auslegung von Art. 36 Abs. 1 und Anhang III Buchst. A ausrichten sollte ( 32 ). Insoweit heißt es in dem hier maßgeblichen Teil des 52. Erwägungsgrundes, dass die Richtlinie den Umfang der im Mindestmaß erforderlichen Informationen unter den Mitgliedstaaten koordinieren soll, damit der Verbraucher die „notwendigen Informationen“ erhält, „um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen“. Die Informationen, die er erhält, müssen „klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte“ umfassen ( 33 ).

96.

Alle diese Gesichtspunkte lassen sich meines Erachtens in drei Erwägungen übertragen. Erstens zielte die Lebensversicherungsrichtlinie nicht darauf ab, den Umfang der Informationen, die einem Verbraucher vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Verfügung stehen müssen, vollständig zu harmonisieren. Daher verbleibt dem nationalen Recht ein gewisser Spielraum, über die in der Lebensversicherungsrichtlinie enthaltenen Anforderungen hinauszugehen. Zweitens hängt die Frage, wie detailliert die offenzulegenden Informationen sein müssen, von einer Beurteilung der vom Verbraucher geäußerten Bedürfnisse ab. Diese Bedürfnisse müssen jedoch durch die objektive Linse der „Erforderlichkeit“ ausgeglichen werden. Drittens müssen die nach dieser Abwägung offenzulegenden Informationen zumindest die „wesentlichen Merkmale“ des Versicherungsprodukts abdecken. Für die Zwecke der in Art. 36 Abs. 1 dieser Richtlinie enthaltenen vorvertraglichen Informationspflicht ergeben sich diese Merkmale aus Anhang III Buchst. A und insbesondere aus dessen Nrn. a.11 und a.12 ( 34 ).

97.

Es liegt auf der Hand, dass der dritte Gesichtspunkt nicht abstrakt beurteilt werden kann. Angesichts der Komplexität von Versicherungsprodukten müssen die „wesentlichen Merkmale“ eines Produkts nicht zwangsläufig diejenigen eines anderen Produkts sein. Wie der in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie vorgesehenen Informationspflicht nachzukommen ist, muss daher unter Berücksichtigung der in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Abwägung im Einzelfall anhand der besonderen tatsächlichen Umstände beurteilt werden.

98.

Obwohl diese Beurteilung in den vorliegenden Rechtssachen nicht Sache des Gerichtshofs ist, mag es gleichwohl zweckdienlich sein, drei Anmerkungen zu den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu der von ihm vorzunehmenden rechtlichen und tatsächlichen Bewertung zu machen.

99.

Erstens ändert eine Abweichung in der Bedeutung der polnischen Sprachfassung von Anhang III Buchst. A Nr. a.11 nichts am Umfang der nach diesem Anhang offenzulegenden Informationen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist klar, dass die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen kann. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung und Anwendung jeder Vorschrift des Unionsrechts schließt es aus, sie in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, und gebietet, sie nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung auszulegen, zu der sie gehört ( 35 ).

100.

Was zweitens den Fall des Klägers in der Rechtssache C‑143/20 anbelangt, teile ich die Auffassung des vorlegenden Gerichts, der polnischen Regierung und der Kommission, wonach eine einfache, nur aus einem Wort bestehende Definition, mit anderen Worten die Definition, dass die Einheiten des Investmentfonds aus „Derivaten“ oder „strukturierten Produkten“ bestehen, nicht ausreicht, um den Anforderungen von Anhang III Buchst. A Nr. a.11 zu genügen. Es ist eindeutig, dass die Angabe der „wesentlichen Merkmale“ eines Produkts zumindest eine wirtschaftliche und/oder rechtliche Beschreibung dieser Einheiten erfordert, damit der Verbraucher entscheiden kann, ob dieses Produkt für seine Bedürfnisse geeignet ist.

101.

Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Vertrag, der dem Kläger in der Rechtssache C‑143/20 vorgelegt worden sei, keine Bestimmungen über die Bewertung der Einheiten des Fonds oder der Gesamtnettoaktiva des Fonds enthalte, und auch keine Angaben dazu, wie die Zertifikate ausgewählt werden würden, in denen die Prämien angelegt werden sollten. Angaben von so begrenztem Umfang reichen offensichtlich nicht aus, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, die wirtschaftliche und rechtliche Natur der zugrunde liegenden Vermögenswerte zu verstehen und die damit verbundenen Risiken zu beurteilen. Das letzte Wort bei dieser Beurteilung anhand des in Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 vorgesehenen Informationsmaßstabs hat jedoch das nationale Gericht.

102.

Was drittens die Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20 betrifft, können die Informationen, die ihnen mitgeteilt werden müssen, im Hinblick auf Ausmaß, Umfang und Art „sämtlicher Risiken“ im Zusammenhang mit der Geldanlage, wenn man dem 52. Erwägungsgrund der Richtlinie in irgendeiner Weise Beachtung schenken möchte, nicht „detailliert“ oder „umfassend“ sein. Definitionsgemäß sind die „wesentlichen Merkmale“ eines Produkts weder „detailliert“ noch „umfassend“. Sie umfassen nur dessen „wesentliche“ Elemente. Es ist naturgemäß unmöglich, alle Risiken eines komplexen Investitionsprodukts im Einzelnen darzustellen. Es ist lediglich erforderlich, die tatsächliche Art des zugrunde liegenden Instruments und die damit verbundenen, bekannten oder zum Zeitpunkt der Offenlegung vernünftigerweise vorhersehbaren strukturellen Risiken anzugeben. Dies vorausgeschickt, kann nur das nationale Gericht eine umfassende Beurteilung der Frage vornehmen, ob das, was die Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20 fordern, über die von Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Lebensversicherungsrichtlinie erfassten Angaben hinausgeht, die nach Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie mitzuteilen sind.

103.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage 2 in der Rechtssache C‑143/20 sowie die Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C‑213/20 wie folgt zu beantworten:

Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er die Mitteilung der tatsächlichen Art des zugrunde liegenden Produkts und der damit verbundenen strukturellen Risiken verlangt. Zu diesen Informationen gehört eine Definition der Rechnungseinheiten, an die die Erträge der fondsgebundenen Verträge gekoppelt sind, und eine Angabe der Art der diesen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte, die zumindest die wesentlichen wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Merkmale der in Rede stehenden Einheiten und der zugrunde liegenden Vermögenswerte umfasst.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die dem Verbraucher mitgeteilten Informationen dieses Mindestmaß erreichen.

E.   Wann sind diese Informationen offenzulegen?

104.

Mit Frage 4 in der Rechtssache C‑213/20 fragt das vorlegende Gericht im Kern danach, ob sich aus Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie das Erfordernis ergibt, ein gesondertes vorvertragliches Verfahren einzuführen, in dessen Verlauf die in Anhang III Buchst. A vorgesehenen Angaben dem Verbraucher mitzuteilen sind. Bejahendenfalls möchte das vorlegende Gericht sodann wissen, ob dieser Artikel der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Versicherungstätigkeit entgegensteht, nach der es ausreicht, dass diese Angaben erst im Versicherungsvertrag und während seines Abschlusses mitgeteilt werden.

105.

Die Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20 machen geltend, dass ihnen die in Anhang III Buchst. A der Lebensversicherungsrichtlinie vorgesehenen Informationen vor und nicht bei Unterzeichnung der Erklärungen über den Beitritt zu dem in Rede stehenden Gruppenlebensversicherungsvertrag hätten mitgeteilt werden müssen. Nur auf diese Art und Weise könne der Verbraucher eine informierte Entscheidung über die Wahl des Versicherungsschutzes treffen, der seinen Bedürfnissen am ehesten entspreche.

106.

Die Beklagte in der Rechtssache C‑213/20 und die polnische Regierung treten diesem Standpunkt entgegen. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass der Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie weder die Notwendigkeit eines vorvertraglichen Verfahrens noch den genauen Zeitpunkt angebe, zu dem die in Anhang III Buchst. A dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen dem Verbraucher mitzuteilen seien. Davon ausgehend tragen die Beklagte in der Rechtssache C‑213/20 und die polnische Regierung vor, dass Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie der Anwendung von Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Versicherungstätigkeit nicht entgegenstehe, da dieser den Zeitpunkt, zu dem die Informationspflicht zu erfüllen sei, nicht präzisiere.

107.

Die Kommission stellt eine Analogie zur bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der Verbraucherkredite und Verbraucherrechte her, in der ähnliche Informationspflichten dahin ausgelegt wurden, dass die Offenlegung „rechtzeitig“ vor der Unterzeichnung des Vertrags erfolgen müsse ( 36 ). Daher sei es nicht ausreichend, die in Anhang III Buchst. A vorgesehenen Informationen erst zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mitzuteilen.

108.

Ich stimme der Kommission zu.

109.

Der Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie stellt den Ausgangspunkt dar. Nach dieser Bestimmung müssen mindestens die in Anhang III Buchst. A dieser Richtlinie aufgeführten Angaben „vor Abschluss des Versicherungsvertrags“ mitgeteilt werden ( 37 ). Wann die Mitteilung erfolgen muss und ob im nationalen Recht ein gesondertes „vorvertragliches Verfahren“ eingeführt werden muss, wird nicht näher erläutert. In Anhang III Buchst. A Abs. 1 heißt es lediglich, dass diese Informationen „eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung“ abzufassen sind.

110.

Folglich verlangt die Lebensversicherungsrichtlinie ihrem Wortlaut nach, dass die Übermittlung der darin vorgesehenen Mindestinformationen vor dem Abschluss des betreffenden Versicherungsvertrags erfolgen muss. Damit wäre bereits logisch ausgeschlossen, dass dieser „Zeitpunkt der Offenlegung der Informationen“ mit dem „Zeitpunkt des Vertragsschlusses“ zusammenfällt.

111.

Im Übrigen ergibt sich, wie die polnische Regierung zu Recht ausgeführt hat, aus Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie im Licht ihres 52. Erwägungsgrundes, dass zwischen diesen beiden Zeitpunkten unterschieden wird, um dem Verbraucher einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem er die Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb (im Versicherungsbinnenmarkt) voll nutzen kann, um „den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen“.

112.

Allerdings legt die Lebensversicherungsrichtlinie im Gegensatz zu einigen anderen unionsrechtlichen Instrumenten ( 38 ) insoweit keine Mindestfrist fest. In Ermangelung solcher Vorschriften ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, Verfahrensmodalitäten festzulegen, die insoweit den Schutz der Rechte der Verbraucher gewährleisten. Dabei dürfen diese Verfahrensmodalitäten aber nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) ( 39 ).

113.

Nichts deutet darauf hin, dass die Ausgangsrechtsstreitigkeiten Äquivalenzfragen aufwerfen. Da Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Versicherungstätigkeit jedoch, wie das vorlegende Gericht andeutet, die Möglichkeit eröffnet, die in Anhang III Buchst. A der Lebensversicherungsrichtlinie vorgesehenen Informationen gleichzeitig mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags mitzuteilen, ist diese Bestimmung im Hinblick auf die praktische Wirksamkeit des mit der Lebensversicherungsrichtlinie und insbesondere ihrem Art. 36 Abs. 1 verfolgten Ziels zu prüfen.

114.

Insoweit geht aus dem Vorbringen der Parteien in der Gerichtsakte hervor, dass Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Versicherungstätigkeit den offenen Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie übernimmt, ohne jedoch festzulegen, wann die Offenlegung der in Anhang III Buchst. A dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen erfolgen muss.

115.

Das ist für sich genommen kein Problem. Auch bei einer Auslegung im Licht von Sinn und Zweck der Richtlinie verlangt deren Art. 36 nicht, dass das nationale Recht, mit dem sie umgesetzt wird, einen bestimmten Zeitpunkt, eine Mindestfrist oder gar ein gesondertes Verfahren für die Offenlegung der Informationen vorsieht. Zugleich muss der Verbraucher im Einzelfall aber tatsächlich über ausreichend Zeit verfügen, um eine informierte Entscheidung über die Wahl des Versicherungsvertrags treffen zu können, den er abschließen möchte. Eine solche informierte Entscheidung kann der Verbraucher nur treffen, wenn er schriftlich die einschlägigen Mindestinformationen erhält und ihm eine gewisse Zeitspanne eingeräumt wird, um Risiken und Nutzen der sich daraus ergebenden vertraglichen Entscheidung abzuwägen, es sei denn, er verzichtet ausdrücklich darauf, diese Zeit in Anspruch zu nehmen.

116.

Es liegt auf der Hand, dass der Grundsatz der Effektivität dem entgegenstünde, dass solche Informationen entweder nur mündlich oder aber schriftlich erst zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags mitgeteilt werden. Deshalb enthalten einige Verbraucherschutzrichtlinien der Union das Erfordernis, dem Verbraucher bestimmte Mindestinformationen „rechtzeitig“ vor einer Konsumentscheidung zu übermitteln ( 40 ). Der Gerichtshof hat auch aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU eine ähnliche subjektive Formulierung abgeleitet, obwohl die Richtlinie keine solche Formulierung enthält ( 41 ).

117.

Gegenstand und Zweck der Lebensversicherungsrichtlinie verlangen ebenfalls eine Art zeitlichen „Puffer“, der dem Verbraucher ermöglicht, seine Entscheidung zu treffen. Die genaue Dauer einer solchen angemessenen Bedenkzeit hängt zwangsläufig vom Einzelfall und von Faktoren wie der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags, der Situation des betreffenden Verbrauchers, den Umständen des Vertragsschlusses und der Präsentation des Vertrags ab. In Anbetracht dessen kann die Frage, was genau als „rechtzeitig“ anzusehen ist und ob eine „angemessene Bedenkzeit“ gewährt wurde, selbstverständlich von Fall zu Fall unterschiedlich zu beantworten sein.

118.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Frage 4 in der Rechtssache C‑213/20 wie folgt zu beantworten:

Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die nicht gewährleistet, dass der Verbraucher zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Abschluss des Vertrags zumindest die in Anhang III Buchst. A dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen schriftlich und eindeutig und detailliert abgefasst erhält, wodurch ihm ermöglicht wird, nach einer Bedenkzeit eine informierte Entscheidung darüber zu treffen.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

F.   Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Informationspflicht?

119.

Die Fragen 4 bis 6 in der Rechtssache C‑143/20 und die Frage 5 in der Rechtssache C‑213/20 betreffen die Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht, zumindest die Informationen nach Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie offenzulegen.

120.

Diese Fragen befassen sich mit diesem Problem zum einen aus dem Blickwinkel der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und zum anderen aus dem Blickwinkel der Lebensversicherungsrichtlinie. Da bei einem Widerspruch zwischen diesen beiden Instrumenten letztere Richtlinie Vorrang vor ersterer Richtlinie hat ( 42 ), ist zuerst die Frage 5 in der Rechtssache C‑213/20 zu prüfen. Nur wenn die Beantwortung dieser Frage ergibt, dass die Lebensversicherungsrichtlinie die Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht, zumindest die in Anhang III Buchst. A dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen offenzulegen, nicht regelt, darf man sich mit der Frage 4 in der Rechtssache C‑143/20 befassen.

1. Regelt Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie den Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung der in Rede stehenden Informationen?

121.

Mit der Frage 5 in der Rechtssache C‑213/20 wird gefragt, ob Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Verbraucher, wenn die darin vorgesehene Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, Anspruch auf Rückerstattung aller gezahlten Versicherungsprämien hat, und zwar unabhängig davon, ob dies auf eine Feststellung der Unwirksamkeit oder der Nichtigkeit des Vertrags gestützt wird.

122.

Meines Erachtens kann dies nicht der Fall sein. Wie alle Parteien mit Ausnahme der Klägerinnen in der Rechtssache C‑213/20 zu Recht vortragen, ergibt sich eine solche Auslegung nicht aus Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie. In dieser Bestimmung sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie schlicht und ergreifend nicht geregelt ( 43 ).

123.

Vielmehr gilt, wie der Gerichtshof – wenn auch im Zusammenhang mit dem Vorläufer der Bestimmung, die jetzt in Art. 36 Abs. 3 der Lebensversicherungsrichtlinie enthalten ist – festgestellt hat, dass „es für die Vereinbarkeit der Mitteilungspflicht mit [dieser Bestimmung] grundsätzlich unerheblich ist, welche Auswirkungen die Nichterteilung dieser Auskünfte nach innerstaatlichem Recht hat“ ( 44 ).

124.

Es gibt weder Hinweise darauf, noch ist geltend gemacht worden, dass dies bei Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie anders sein sollte. Natürlich muss es Folgen haben, wenn nicht zumindest die in Anhang III Buchst. A der Lebensversicherungsrichtlinie enthaltenen Informationen mitgeteilt worden sind. Nach dem Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Erfordernisse der Äquivalenz und der Effektivität ist es jedoch Sache des nationalen Rechts, festzulegen, welche konkreten Folgen dies sind.

125.

Daher sind die Folgen einer fehlenden Erteilung zumindest der in Anhang III Buchst. A der Lebensversicherungsrichtlinie aufgeführten Informationen meines Erachtens in Art. 36 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht geregelt und somit im nationalen Recht festzulegen.

2. Sind die Art. 5 und 7 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auf den Sachverhalt der Ausgangsverfahren anwendbar?

126.

Mit den Fragen 4 bis 6 in der Rechtssache C‑143/20 soll zudem geklärt werden, ob es eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie oder eine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie darstellt, wenn nicht zumindest die in Anhang III Buchst. A dieser Richtlinie vorgeschriebenen Informationen offengelegt werden.

127.

In Anbetracht der von mir vorgeschlagenen Antworten auf die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C‑143/20 ( 45 ) sind die in dieser Rechtssache aufgeworfenen Fragen 5 und 6 gegenstandslos. Im Rahmen dieses Abschnitts werde ich dementsprechend nur die Frage 4 in der Rechtssache C‑143/20 prüfen und somit beurteilen, ob die fehlende Offenlegung bestimmter Mindestinformationen einem Verbraucher gegenüber eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie oder eine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie darstellen kann.

128.

Die polnische Regierung und die Kommission sind im Wesentlichen der Ansicht, dass die unterbliebene Erteilung zumindest der nach Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie vorgeschriebenen Informationen eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken darstellen könne. Sie könne insbesondere als eine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie anzusehen sein, wenn eine solche Unterlassung den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasse oder zu veranlassen geeignet sei, die er sonst nicht getroffen hätte.

129.

Die polnische Regierung fügt hinzu, dass diese Erwägung durch Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht in Frage gestellt werde. Diese Richtlinie stehe nicht im Widerspruch zur Lebensversicherungsrichtlinie. Vielmehr ergänze sie die Lebensversicherungsrichtlinie im Hinblick auf die Folgen eines Verstoßes gegen die im Unionsrecht vorgesehenen Mindestinformationsanforderungen.

130.

Ich stimme weitgehend mit der Kommission und der polnischen Regierung überein.

131.

Die „Kollisionsklausel“ in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wird in deren zehntem Erwägungsgrund erläutert und gilt danach nur „insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind.“ Sie räumt daher anderen Vorschriften des Unionsrechts, die solche Folgen regeln, Vorrang ein ( 46 ).

132.

Allerdings ist die spezielle Frage der Folgen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie, wie in den Nrn. 121 bis 125 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, in dieser Richtlinie nicht geregelt. Daher lässt sich bei gleichzeitiger Anwendung dieser beiden Rechtsinstrumente kein Widerspruch erkennen ( 47 ). Vielmehr ergänzt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in dieser Hinsicht die Lebensversicherungsrichtlinie, indem sie lediglich angibt, welche Art von Anforderungen nach Art. 36 der letzteren Richtlinie als „wesentlich“ im Sinne von Art. 7 der ersteren Richtlinie angesehen werden können ( 48 ).

133.

Nach dieser Klarstellung ist noch zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Informationspflicht in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken oder eine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie darstellen könnte.

134.

Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken soll einheitliche Regeln zu unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern aufstellen, um zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen ( 49 ). Sie gilt für solche unlauteren Praktiken vor, während und nach Abschluss eines Handelsgeschäfts ( 50 ). In diesem Zusammenhang dürfte unstreitig sein, dass die Zustimmung zum Beitritt zu den Gruppenlebensversicherungsverträgen in den Ausgangsverfahren für die Beklagten und die Kläger in den Ausgangsverfahren „Geschäftspraktiken“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie darstellten ( 51 ).

135.

Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken betrifft das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken. Abs. 1 legt dieses allgemeine Verbot nieder ( 52 ). Art. 5 Abs. 2 erläutert, was als unlauter anzusehen ist: Geschäftspraktiken, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widersprechen und das wirtschaftliche Verhalten des „Durchschnittsverbrauchers“ wesentlich beeinflussen oder dazu geeignet sind, es wesentlich zu beeinflussen ( 53 ). In Abs. 4 sind dann zwei spezielle Kategorien „unlauterer“ Geschäftspraktiken definiert, von denen eine in „irreführenden“ Geschäftspraktiken besteht.

136.

Art. 7 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist ein Beispiel für die spezifische Kategorie der „irreführenden Geschäftspraktiken“ ( 54 ). Er betrifft „irreführende Unterlassungen“. Sein Abs. 1 sieht eine positive Verpflichtung des Gewerbetreibenden vor, dem Verbraucher sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die als „wesentlich“ angesehen werden, und eine Unterlassung zieht Sanktionen nach nationalem Recht nach sich ( 55 ), sofern diese Unterlassung den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

137.

Zugleich ergibt sich aus dem 15. Erwägungsgrund in Verbindung mit Art. 7 Abs. 5 sowie Anhang II der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine gesetzliche Vermutung, dass die nach Art. 36 – einschließlich Abs. 1 – der Lebensversicherungsrichtlinie erforderlichen Informationen als „wesentlich“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen sind ( 56 ).

138.

Dementsprechend ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller ihm vorgetragenen tatsächlichen Umstände zu beurteilen, ob erstens der Versicherungsnehmer in der Rechtssache C‑143/20 es unterlassen hat, die in Anhang III Buchst. A der Lebensversicherungsrichtlinie enthaltenen „wesentlichen Informationen“ mitzuteilen, und zweitens, ob der Kläger in der Rechtssache C‑143/20 (gemessen am Maßstab eines angemessen verständigen Durchschnittsverbrauchers) durch diese Unterlassung veranlasst werden konnte oder veranlasst wurde, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er sonst nicht getroffen hätte ( 57 ).

139.

Grundsätzlich ist dies eine Beurteilung, die nur das nationale Gericht in voller Kenntnis der tatsächlichen Umstände des Ausgangsverfahrens vornehmen kann. Allerdings könnte es hilfreich sein, dem vorlegenden Gericht zwei Hinweise zu geben, die es bei seiner Prüfung auf der Grundlage von Art. 7 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken berücksichtigen sollte.

140.

Erstens ist zu beachten, dass der Unionsgesetzgeber nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die in Anhang III Buchst. A der Lebensversicherungsrichtlinie aufgeführten Informationen als den absoluten Mindeststandard der bei Lebensversicherungsprodukten mitzuteilenden Informationen angesehen hat. Wurden diese Informationen nicht mitgeteilt, lässt der 52. Erwägungsgrund der Lebensversicherungsrichtlinie vermuten, dass der Verbraucher nicht dazu in der Lage war, „den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag“ auszuwählen. Diese Vermutung muss anschließend eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob die unterlassene Offenlegung einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst hat oder zu veranlassen geeignet war, die er sonst nicht getroffen hätte.

141.

Zweitens ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende geschäftliche Entscheidung getroffen hätte, ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Die Beurteilung bezieht sich auf einen angemessen informierten und verständigen Verbraucher ( 58 ). Daher berücksichtigt dieser Maßstab keine besonderen oder ungewöhnlichen subjektiven Wünsche eines bestimmten Verbrauchers. Insbesondere sind die subjektiven Gefühle eines Verbrauchers, namentlich, dass er sich subjektiv mehr Informationen gewünscht hätte, bei einer solchen (zwangsläufig objektivierten) Beurteilung nicht maßgeblich.

142.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage 4 in der Rechtssache C‑143/20 wie folgt zu beantworten:

Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist dahin auszulegen, dass die unterbliebene Erteilung zumindest der in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie vorgeschriebenen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis darstellt, wenn der Durchschnittsverbraucher im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums nicht die Informationen erhalten hat, die er in diesem Zusammenhang benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihn dies zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

V. Ergebnis

143.

Ich schlage dem Gerichtshof vor, die vom Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Warschau, Polen) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Frage 1 in der Rechtssache C‑143/20 und Frage 1 in der Rechtssache C‑213/20:

Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene vorvertragliche Informationspflicht den Vertragspartner eines Verbrauchers, der einem Gruppenlebensversicherungsvertrag beitritt, ohne selbst Versicherungsnehmer des zugrunde liegenden ursprünglichen Versicherungsvertrags zu werden, verpflichtet, diesem Verbraucher mindestens die in Anhang III Buchst. A dieser Richtlinie aufgeführten Angaben mitzuteilen.

Frage 2 in der Rechtssache C‑143/20 und Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C‑213/20:

Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er die Mitteilung der tatsächlichen Art des zugrunde liegenden Produkts und der damit verbundenen strukturellen Risiken verlangt. Zu diesen Informationen gehört eine Definition der Rechnungseinheiten, an die die Erträge der fondsgebundenen Verträge gekoppelt sind, und eine Angabe der Art der diesen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte, die zumindest die wesentlichen wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Merkmale der in Rede stehenden Einheiten und der zugrunde liegenden Vermögenswerte umfasst. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die dem Verbraucher mitgeteilten Informationen dieses Mindestmaß erreichen.

Frage 4 in der Rechtssache C‑213/20:

Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die nicht gewährleistet, dass der Verbraucher zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Abschluss des Vertrags zumindest die in Anhang III Buchst. A dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen schriftlich und eindeutig und detailliert abgefasst erhält, wodurch ihm ermöglicht wird, nach einer Bedenkzeit eine informierte Entscheidung darüber zu treffen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

Frage 4 in der Rechtssache C‑143/20:

Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass die unterbliebene Erteilung zumindest der in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie vorgeschriebenen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis darstellt, wenn der Durchschnittsverbraucher im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums nicht die Informationen erhalten hat, die er in diesem Zusammenhang benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihn dies zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. 2002, L 345, S. 1).

( 3 ) Zweiter Erwägungsgrund der Lebensversicherungsrichtlinie.

( 4 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22, Berichtigung ABl. 2009, L 253, S. 18).

( 5 ) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

( 6 ) Das Gesetz wurde am 1. Januar 2016 durch die Ustawa o działalności ubezpieczeniowej i reasekuracyjnej (Gesetz über die Versicherungstätigkeit und die Rückversicherung) vom 11. September 2015 (Dz. U. 2015, Pos. 1844) aufgehoben.

( 7 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten (Solvabilität II) (ABl. 2009, L 335, S. 1).

( 8 ) Vgl. Urteil vom 4. Dezember 1986, Kommission/Deutschland (205/84, EU:C:1986:463, Rn. 33), in dem der Gerichtshof bestätigt hat, dass im Sektor der Lebensversicherungsprodukte zwingende Gründe des Allgemeininteresses bestehen, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können.

( 9 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C‑209/12, EU:C:2013:864, Rn. 29).

( 10 ) Bericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, COM[2013] 139 final, S. 25.

( 11 ) Vgl. z. B. Urteile vom 13. Dezember 2001, Heininger (C‑481/99, EU:C:2001:684, Rn. 47), vom 19. Dezember 2013, Endress (C‑209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30), vom 23. April 2015, Van Hove (C‑96/14, EU:C:2015:262, Rn. 50), und vom 29. April 2015, Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij (C‑51/13, EU:C:2015:286, Rn. 21).

( 12 ) Urteil vom 1. März 2012, González Alonso (C‑166/11, EU:C:2012:119, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C‑209/12, EU:C:2013:864, Rn. 29 und 30). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. April 2015, Van Hove (C‑96/14, EU:C:2015:262, Rn. 50).

( 14 ) Die Europäische Kommission weist zu Recht darauf hin, dass es bei den in Rede stehenden Produkten nicht um die Art von Gruppenlebensversicherungsvertrag geht, bei dem die Mitgliedschaft verpflichtend ist, wie z. B. bei entsprechenden Verträgen, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag geschlossen werden. Solche Verträge sind vom Anwendungsbereich des Art. 3 der Lebensversicherungsrichtlinie ausgenommen.

( 15 ) Ebd., Art. 311 in der durch die Richtlinie 2013/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und ihres Beginns sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Solvabilität I) (ABl. 2013, L 341, S. 1) geänderten Fassung.

( 16 ) Vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinien 2004/39 und 2014/65 sowie den 27. Erwägungsgrund der letzteren Richtlinie.

( 17 ) Vgl. Art. 94 ff. der Richtlinie 2014/65.

( 18 ) Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 10. Mai 2016, Franz-Josef Hagedorn und Vienna-Life Lebensversicherung AG gegen Rainer Armbruster und Swiss Life (Liechtenstein) AG (verbundene Rechtssachen E‑15/15 und E‑16/15, Rn. 52).

( 19 ) In diesem Sinne Urteile vom 5. März 2002, Axa Royale Belge (C‑386/00, EU:C:2002:136, Rn. 20), und vom 29. April 2015, Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij (C‑51/13, EU:C:2015:286, Rn. 19).

( 20 ) Damit würde meines Erachtens sicher nicht der Grad an Ausdehnung einer Bestimmung durch Auslegung erreicht, den der Gerichtshof in der Vergangenheit für annehmbar erachtet hat, um die Lücken des wirksamen Verbraucherschutzes zu schließen, die auf problematische oder mangelhafte Formulierungen oder Gestaltungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind – vgl. zur Veranschaulichung Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 49 bis 54).

( 21 ) Vgl. auch den siebten Erwägungsgrund und Art. 36 Abs. 4 der Lebensversicherungsrichtlinie.

( 22 ) Urteile vom 1. März 2012, González Alonso (C‑166/11, EU:C:2012:119, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a. (C‑542/16, EU:C:2018:369, Rn. 49). Vgl. entsprechend auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki (C‑84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34).

( 23 ) Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 10. Mai 2016, Franz-Josef Hagedorn und Vienna-Life Lebensversicherung AG gegen Rainer Armbruster und Swiss Life (Liechtenstein) AG (verbundene Rechtssachen E‑15/15 und E‑16/15, Rn. 61).

( 24 ) Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a. (C‑542/16, EU:C:2018:369, Rn. 50), unter Verweis auf die Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (C‑349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17), und vom 26. März 2015, Litaksa (C‑556/13, EU:C:2015:202, Rn. 28).

( 25 ) Ebd., Rn. 50, unter Verweis auf das Urteil vom 17. März 2016, Aspiro (C‑40/15, EU:C:2016:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) In diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz (C‑20/19, EU:C:2020:273, Rn. 35, 36 und 41).

( 27 ) Ebd., Rn. 39. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 19. Dezember 2013, Endress (C‑209/12, EU:C:2013:864, Rn. 28 und 29), und vom 13. Dezember 2001, Heininger (C‑481/99, EU:C:2001:684, Rn. 45 und 47).

( 28 ) Wäre dies nach nationalem Recht der Fall, dann würde ich annehmen, dass die meisten der Fragen des vorlegenden Gerichts in den vorliegenden Verfahren (wenn nicht sogar alle) überflüssig wären. Die Kläger könnten einfach die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung des Versicherungsnehmers verlangen, da dieser ihr Geld ohne Rechtsgrund erhalten hätte.

( 29 ) Vgl. die Erwägungsgründe 44 bis 47, Art. 35 und Art. 38 Abs. 1, 2 und 5 der Lebensversicherungsrichtlinie.

( 30 ) Vgl. z. B. die Erwägungsründe 2 und 39 sowie Art. 14 Abs. 5 und Art. 53 Abs. 6 der Lebensversicherungsrichtlinie. Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij (C‑51/13, EU:C:2014:1921, Nr. 37).

( 31 ) Vgl. Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz (C‑20/19, EU:C:2020:273, Rn. 35, 36 und 41).

( 32 ) In diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz (C‑20/19, EU:C:2020:273, Rn. 35, 36 und 41).

( 33 ) Hervorhebung nur hier.

( 34 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 2002, Axa Royale Belge (C‑386/00, EU:C:2002:136, Rn. 24), zu Art. 31 Abs. 3, zu Anhang II und zum 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (ABl. 1992, L 360, S. 1).

( 35 ) Vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14), vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting (C‑442/14, EU:C:2016:890, Rn. 84), und vom 25. Februar 2021, Bartosch Airport Supply Services (C‑772/19, EU:C:2021:141, Rn. 26).

( 36 ) Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance (C‑449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 46), und vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (C‑380/19, EU:C:2020:498, Rn. 33 bis 35).

( 37 ) Hervorhebung nur hier.

( 38 ) Vgl. z. B. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates sowie der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16) und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

( 39 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5), vom 19. Dezember 2013, Endress (C‑209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23), und vom 22. April 2021, PROFI CREDIT Slovakia (C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 40 ) Siehe oben, Fn. 38.

( 41 ) Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (C‑380/19, EU:C:2020:498, Rn. 34), zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

( 42 ) Vgl. den zehnten Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

( 43 ) Vgl. mit den in Art. 35 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie vorgesehenen Folgen. Vgl. entsprechend auch Urteil vom 7. Juli 2016, Citroën Commerce (C‑476/14, EU:C:2016:527, Rn. 44).

( 44 ) Urteil vom 29. April 2015, Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij (C‑51/13, EU:C:2015:286, Rn. 36). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 13. Juni 2013, Beatrix Koch, Dipl. Kfm. Lothar Hummel und Stefan Müller gegen Swiss Life (Liechtenstein) AG (Rechtssache E‑11/12, Rn. 73).

( 45 ) Siehe oben, Nrn. 54 bis 103.

( 46 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C‑54/17 und C‑55/17, EU:C:2018:710, Rn. 61, 68 und 69).

( 47 ) Vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache Ministerstwo Sprawiedliwości (C‑55/20, EU:C:2021:500, Nrn. 77 bis 81).

( 48 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (C‑544/13 und C‑545/13, EU:C:2015:481, Rn. 78).

( 49 ) Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson (C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Trento Sviluppo und Centrale Adriatica (C‑281/12, EU:C:2013:859, Rn. 31).

( 50 ) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

( 51 ) Zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson (C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 52 ) Vgl. mit dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

( 53 ) Der Durchschnittsverbraucher ist jemand, der eine eigenständige Entscheidung trifft, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen oder weitere Nachforschungen anzustellen – vgl. z. B. Urteile vom 4. Juni 2015, Teekanne (C‑195/14, EU:C:2015:361, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 54 ) In diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Trento Sviluppo und Centrale Adriatica (C‑281/12, EU:C:2013:859, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. September 2016, Deroo-Blanquart (C‑310/15, EU:C:2016:633, Rn. 44).

( 55 ) Vgl. Art. 13 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

( 56 ) Und zwar unabhängig von der Frage, ob der Begriff „wesentliche Informationen“ tatsächlich die gleiche Tragweite hat wie Anhang III Buchst. A der Lebensversicherungsrichtlinie.

( 57 ) Dieselben Referenzpunkte gelten offenkundig auch für die Rechtssache C‑213/20, falls das vorlegende Gericht in dem betreffenden Ausgangsverfahren in diese Prüfung einsteigen sollte.

( 58 ) Siehe oben, Fn. 53.

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