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Document 62020CA0109
Case C-109/20: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 26 October 2021 (request for a preliminary ruling from the Högsta domstolen — Sweden) — Republiken Polen v PL Holdings Sàrl (Reference for a preliminary ruling — Agreement between the Government of the Kingdom of Belgium and the Government of the Grand Duchy of Luxembourg, of the one part, and the Government of the People’s Republic of Poland, of the other, concerning the reciprocal promotion and protection of investments, signed on 19 May 1987 — Arbitration proceedings — Dispute between an investor from one Member State and another Member State — Arbitration clause provided for in that agreement contrary to EU law — Invalidity — Ad hoc arbitration agreement between the parties to that dispute — Participation in the arbitration proceedings — Tacit expression by that other Member State of its intention to conclude that arbitration agreement — Unlawfulness)
Rechtssache C-109/20: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) –Republik Polen/PL Holdings Sàrl (Vorlage zur Vorabentscheidung – Am 19. Mai 1987 unterzeichnetes Abkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg einerseits und der Regierung der Volksrepublik Polen andererseits über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen – Schiedsverfahren – Rechtsstreit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat – In diesem Abkommen vorgesehene Schiedsklausel, die mit dem Unionsrecht unvereinbar ist – Ungültigkeit – Zwischen den Parteien dieser Streitigkeit ad hoc abgeschlossene Schiedsvereinbarung – Teilnahme am Schiedsverfahren – Stillschweigende Äußerung des Willens des anderen Mitgliedstaats, diese Schiedsvereinbarung abzuschließen – Rechtswidrigkeit)
Rechtssache C-109/20: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) –Republik Polen/PL Holdings Sàrl (Vorlage zur Vorabentscheidung – Am 19. Mai 1987 unterzeichnetes Abkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg einerseits und der Regierung der Volksrepublik Polen andererseits über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen – Schiedsverfahren – Rechtsstreit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat – In diesem Abkommen vorgesehene Schiedsklausel, die mit dem Unionsrecht unvereinbar ist – Ungültigkeit – Zwischen den Parteien dieser Streitigkeit ad hoc abgeschlossene Schiedsvereinbarung – Teilnahme am Schiedsverfahren – Stillschweigende Äußerung des Willens des anderen Mitgliedstaats, diese Schiedsvereinbarung abzuschließen – Rechtswidrigkeit)
ABl. C 2 vom 3.1.2022, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 2/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) –Republik Polen/PL Holdings Sàrl
(Rechtssache C-109/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Am 19. Mai 1987 unterzeichnetes Abkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg einerseits und der Regierung der Volksrepublik Polen andererseits über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen - Schiedsverfahren - Rechtsstreit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat - In diesem Abkommen vorgesehene Schiedsklausel, die mit dem Unionsrecht unvereinbar ist - Ungültigkeit - Zwischen den Parteien dieser Streitigkeit ad hoc abgeschlossene Schiedsvereinbarung - Teilnahme am Schiedsverfahren - Stillschweigende Äußerung des Willens des anderen Mitgliedstaats, diese Schiedsvereinbarung abzuschließen - Rechtswidrigkeit)
(2022/C 2/08)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Republik Polen
Beklagte: PL Holding Sàrl
Tenor
Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es einem Mitgliedstaat erlauben, mit einem Investor eines anderen Mitgliedstaats ad hoc eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, die die Fortsetzung eines Schiedsverfahrens ermöglicht, das auf der Grundlage einer Schiedsklausel eingeleitet wurde, die inhaltsgleich mit der Schiedsvereinbarung, in einem zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen enthalten und wegen ihrer Unvereinbarkeit mit diesen Artikeln ungültig ist.