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Document 62019TN0583

Rechtssache T-583/19: Klage, eingereicht am 23 August 2019 – Electrolux Home Products/EUIPO – D. Consult (FRIGIDAIRE)

ABl. C 348 vom 14.10.2019, pp. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 348/18


Klage, eingereicht am 23 August 2019 – Electrolux Home Products/EUIPO – D. Consult (FRIGIDAIRE)

(Rechtssache T-583/19)

(2019/C 348/19)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Electrolux Home Products, Inc. (Charlotte, North Carolina, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: D. Consult (Wattignies, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke FRIGIDAIRE – Unionsmarkenanmeldung Nr. 71 241

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juni 2019 in der Sache R 166/2018-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. November 2017 in der Sache Nr. 11921 C, die Unionsmarke für Wäschetrockner, Waschmaschinen, Geschirrspüler und Herde für verfallen zu erklären, aufzuheben;

die Eintragung der Unionsmarke für Wäschetrockner, Waschmaschinen, Geschirrspüler und Herde aufrecht zu erhalten;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Benutzung der Unionsmarke, die dadurch nachgewiesen sei, dass die Klägerin Wäschetrockner, Waschmaschinen, Geschirrspüler und Herde an US-Militärstützpunkte in Deutschland und Belgien verkauft habe, einer Benutzung der Unionsmarke im Sinne von Art. 58 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht gleichkomme.

Die Beschwerdekammer habe Art. 58 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates dadurch fehlerhaft angewandt, dass sie bei der Beurteilung der gesamten Benutzung der Unionsmarke durch die Klägerin für Wäschetrockner, Waschmaschinen, Geschirrspüler und Herde den durch diese erbrachten Nachweis der Benutzung in Form von Verkäufen an die Johann Fouquet GmbH nicht berücksichtigt habe.

Die Beschwerdekammer habe Art. 58 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates dadurch fehlerhaft angewandt, dass sie bei der Beurteilung der gesamten Benutzung der Unionsmarke durch die Klägerin für Wäschetrockner, Waschmaschinen, Geschirrspüler und Herde den durch diese erbrachten Nachweis der Benutzung in Form der Benutzung in sozialen Medien nicht berücksichtigt habe.


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