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Document 62019CO0116
Order of the Court (Seventh Chamber) of 3 October 2022.#European Union Intellectual Property Office v Gregor Schneider.#Taxation of costs.#Case C-116/19 P-DEP.
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. Oktober 2022.
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen Gregor Schneider.
Kostenfestsetzung.
Rechtssache C-116/19 P-DEP.
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. Oktober 2022.
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen Gregor Schneider.
Kostenfestsetzung.
Rechtssache C-116/19 P-DEP.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:751
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
3. Oktober 2022(*)
„Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache C‑116/19 P-DEP
betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 20. Januar 2022,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante (Spanien), vertreten durch G. Predonzani als Bevollmächtigte,
Antragsteller,
gegen
Gregor Schneider, wohnhaft in Alicante, vertreten durch Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Antragsgegner,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl,
Generalanwalt: A. M. Collins,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen der Rechtssache C‑116/19 P entstanden sind.
2 Mit Rechtsmittelschrift, die am 14. Februar 2019 gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingereicht worden ist, hat Herr Gregor Schneider die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Dezember 2018, Schneider/EUIPO (T‑560/16, EU:T:2018:872), beantragt, mit dem seine Klage abgewiesen wurde. Diese war auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 2. Oktober 2014 gerichtet, mit der der Rechtsmittelführer, der zuvor der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ zugeteilt war, in die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO umgesetzt worden war.
3 Mit Urteil vom 25. Juni 2020, Schneider/EUIPO (C‑116/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:501), hat der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurückgewiesen und Herrn Schneider die Kosten auferlegt.
4 Mit E‑Mail vom 15. Januar 2021 teilte das EUIPO Herrn Schneider die Höhe der Kosten mit, die ihm für die Herrn Schneider betreffenden Gerichtsverfahren entstanden seien, und forderte ihn auf, mitzuteilen, wie er den Betrag zahlen möchte.
5 Mit E‑Mail vom 25. Januar 2021 stellte Herr Schneider aufgrund seiner Beziehung zum EUIPO die Angemessenheit einer solchen Erstattung in Frage und beanstandete ihre Rechtsgrundlage, insbesondere hinsichtlich der Erstattung der Kosten für den externen Rechtsbeistand.
6 Mit E‑Mail vom 12. Februar 2021 antwortete das EUIPO auf die Beanstandungen von Herrn Schneider.
7 Mit E‑Mail vom 29. März 2021 forderte das EUIPO Herrn Schneider zur Zahlung der Kosten in Höhe von 6 500 Euro auf, die ihm für den externen Rechtsbeistand in der Rechtssache, in der das Rechtsmittelurteil ergangen sei, entstanden seien. Es forderte Herrn Schneider auch auf, ihm die Kosten zu erstatten, die ihm für die Teilnahme der in dieser Rechtssache zuständigen Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung entstanden seien.
8 Mit E‑Mails vom 7. Mai und 7. Juni 2021 übersandte das EUIPO Herrn Schneider Mahnungen. In der zweiten dieser E‑Mails wies das EUIPO darauf hin, dass es sich vorbehalte, beim Gerichtshof einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, wenn der geforderte Betrag nicht innerhalb eines Monats gezahlt werde. Herr Schneider beantwortete weder diese E‑Mails noch zahlte er den geforderten Betrag innerhalb der gesetzten Frist.
9 Da zwischen dem EUIPO und Herrn Schneider keine Einigung darüber erzielt wurde, in welcher Höhe die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten erstattungsfähig sind, hat das EUIPO den vorliegenden Antrag gestellt.
10 Herr Schneider, der innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, hat einen Antrag gemäß Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellt, der zurückgewiesen worden ist.
Antrag des EUIPO
11 Das EUIPO beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die von Herrn Schneider für die im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache C‑116/19 P entstandenen Kosten zu zahlen sind, auf 6 500 Euro festzusetzen.
Vorbringen
12 Das EUIPO weist zur Stützung seines Antrags darauf hin, dass es in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 25. Juni 2020, Schneider/EUIPO (C‑116/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:501), ergangen sei, von einer Bevollmächtigten im Beistand eines externen Rechtsanwalts vertreten worden sei.
13 Das Honorar dieses externen Rechtsanwalts, das sich auf 7 830 Euro belaufe und pauschal auf 6 500 Euro herabgesetzt worden sei, entspreche 29 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 270 Euro. Ein solcher Stundensatz erscheine unter Berücksichtigung des Erfahrungsstands des Anwalts und des Grades der Komplexität des fraglichen Rechtsstreits im Hinblick auf die in Verfahren des öffentlichen Dienstes angesetzten Gebühren nicht unverhältnismäßig.
14 Was den Gegenstand und die Art des fraglichen Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten der Sache betrifft, macht das EUIPO geltend, dass Herr Schneider im Rahmen seines Rechtsmittels sowohl Verfahrensfragen als auch materielle Fragen aufgeworfen und mehrere Rechtsmittelgründe geltend gemacht habe. Das Verfahren, in dem das Urteil vom 25. Juni 2020, Schneider/EUIPO (C‑116/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:501), ergangen sei, habe daher eine gewisse Komplexität aufgewiesen. Deshalb sei ein Austausch mit zwei Schriftsätzen seitens des EUIPO erforderlich gewesen, nämlich einer Rechtsmittelbeantwortung und einer Gegenerwiderung, deren Ausarbeitung – trotz der Tatsache, dass der Anwalt über eine gewisse Kenntnis der Umstände der Rechtssache verfügt habe, da er das EUIPO bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vertreten habe – einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordert habe, nämlich 21 bzw. acht Arbeitsstunden, u. a. auch für Besprechungen zwischen der Bevollmächtigten des EUIPO und dem Anwalt, die notwendig gewesen seien, um diesem zu ermöglichen, das EUIPO wirksam zu unterstützen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zur Erstattungsfähigkeit der dem EUIPO entstandenen Kosten
15 Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.
16 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gehört (Beschluss vom 26. September 2018, Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark, C‑660/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:778, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Nach ständiger Rechtsprechung steht es, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, den Organen im Hinblick auf die Art und Weise, in der sie sich vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen lassen wollen, frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen oder als Bevollmächtigten einen ihrer Beamten oder eine Person zu benennen, die nicht zu ihrem Personal gehört. Dies gilt unabhängig vom Schwierigkeitsgrad der Sache (Beschluss vom 20. Januar 2021, Rat/Gul Ahmed Textile Mills, C‑100/17 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:41, Rn. 27).
18 Somit fällt, wenn ein Unionsorgan sich der Hilfe eines Anwalts bedient oder als Bevollmächtigten eine nicht zu seinem Personal gehörende Person benennt, deren Tätigkeit zu vergüten ist, eine solche Vergütung unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass dieses Organ nachweisen müsste, dass das Tätigwerden dieses Anwalts oder dieser Person objektiv gerechtfertigt war (Beschluss vom 30. Januar 2019, EZB/Mallis u. a., C‑105/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:90, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Im vorliegenden Fall fordert das EUIPO die Erstattung eines Betrags von 6 500 Euro, der der Vergütung des von ihm beauftragten externen Anwalts entspricht.
20 Infolgedessen sind die geforderten Kosten dem Grunde nach erstattungsfähig.
Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten
21 Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits, den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung im Hinblick auf das Unionsrecht sowie den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten und Beiständen verursachen konnte, zu berücksichtigen (Beschluss vom 16. Mai 2013, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑208/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:304, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Im Übrigen berücksichtigt der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C‑30/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:353, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Die Kostenfestsetzung hat nach Maßgabe dieser Kriterien zu erfolgen.
24 Erstens ist zur Art des Rechtsstreits festzustellen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelte, das seinem Wesen nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und – außer im Fall einer Verfälschung – nicht die Feststellung oder die Würdigung des Sachverhalts des Rechtsstreits zum Gegenstand hat.
25 Was zweitens den Gegenstand und das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits sowie dessen Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht angeht, ist festzustellen, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen zwar nicht sehr komplex waren, für das EUIPO und Herrn Schneider jedoch eine gewisse Bedeutung hatten. Der Ausgang des Rechtsstreits, der die Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO betraf, Herrn Schneider von der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ in die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ umzusetzen, hätte sich nämlich auf dessen Laufbahn und auf die Neuordnung der Hauptabteilungen und Dienststellen des EUIPO auswirken können. Ferner waren die im Rahmen dieser Rechtssache aufgeworfenen Fragen nicht strikt auf den Fall von Herrn Schneider beschränkt.
26 Was drittens die Schwierigkeiten der Sache und die Arbeitsbelastung betrifft, die das Rechtsmittelverfahren für das EUIPO und damit den externen Anwalt verursacht haben mag, ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsgericht nicht die Vergütungen festzusetzen hat, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluss vom 21. Februar 2022, OZ/EIB, C‑558/17 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:140, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entsprechend hat der pauschale Charakter der Vergütung auf die Beurteilung der Höhe des erstattungsfähigen Betrags der Kosten durch den Gerichtshof keinen Einfluss, da dieser Beurteilung in gefestigter Rechtsprechung entwickelte Kriterien und genaue, von den Parteien dem Gerichtshof zu liefernde Angaben zugrunde liegen (Beschluss vom 16. Mai 2013, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑208/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:304, Rn. 27).
27 Vorliegend führt das EUIPO aus, sein externer Anwalt habe die Gesamtzahl seiner Arbeitsstunden im Nachhinein auf 29 Stunden veranschlagt und mit einem Stundensatz von 270 Euro in Rechnung gestellt, die u. a. angefallen seien für die Analyse des angefochtenen Urteils im Rahmen des Rechtsmittels, die Prüfung der Rechtsmittelschrift, Rechtsprechungsrecherchen, die Ausarbeitung des Entwurfs einer Rechtsmittelbeantwortung, Besprechungen mit der Bevollmächtigten des EUIPO, die Änderung und Fertigstellung dieses Entwurfs, die Prüfung der Erwiderung, weitere Gespräche mit der Bevollmächtigten des EUIPO sowie die Abfassung und Fertigstellung des Entwurfs einer Gegenerwiderung. Der auf dieser Grundlage errechnete Gesamtbetrag von 7 830 Euro sei pauschal auf 6 500 Euro herabgesetzt worden.
28 Bei der Bestimmung der Anzahl der Arbeitsstunden, die für das fragliche Rechtsmittelverfahren als objektiv notwendig angesehen werden können, und damit der Höhe der erstattungsfähigen Kosten ist zum einen zu berücksichtigen, dass das von Herrn Schneider eingelegte Rechtsmittel neun Rechtsmittelgründe enthielt: falsche Auslegung des Grundsatzes der Übereinstimmung zwischen der Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 91 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der anschließenden Klage, rechtsfehlerhafte Beurteilung des Ermessensmissbrauchs, rechtsfehlerhafte Auslegung des Umfangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verfälschung der Tatsachen, mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts, Begründungsmangel, Verletzung der Denkgesetze sowie eine Verletzung sowohl des Rechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren als auch des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, die u. a. in Art. 47 der Charta verankert seien. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Einreichung einer Erwiderung und einer Gegenerwiderung zugelassen wurde.
29 Demnach ist festzustellen, dass die Bearbeitung des Rechtsmittels, auch wenn der Anwalt des EUIPO bereits über eine umfassende Kenntnis der Rechtssache verfügte, da er das EUIPO im Verfahren im ersten Rechtszug vertreten hatte, aufgrund des umfangreichen Vorbringens von Herrn Schneider im Rahmen dieser neun Rechtsmittelgründe und der Bedeutung des Rechtsstreits sowohl für das EUIPO als auch für Herrn Schneider eine gewisse Komplexität aufwies. Somit kann die Zahl der vom externen Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsstunden, nämlich 29, als für dieses Verfahren objektiv notwendig angesehen werden.
30 Zum Stundensatz des externen Anwalts in Höhe von 270 Euro ist festzustellen, dass dieser Satz in Anbetracht der Gebühren, die in Rechtssachen im Bereich des öffentlichen Dienstes angesetzt werden, und des hier erreichten Verfahrensstadiums nicht unverhältnismäßig erscheint (vgl. u. a. Beschluss vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:147, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Schneider dem EUIPO zu erstatten hat, auf 6 500 Euro festzusetzen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Gregor Schneider dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in der Rechtssache C‑116/19 P zu erstatten hat, wird auf 6 500 Euro festgesetzt.
Luxemburg, den 3. Oktober 2022
Der Kanzler |
Der Präsident der Siebten Kammer |
A. Calot Escobar |
J. Passer |
* Verfahrenssprache: Deutsch.