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Document 62019CN0535
Case C-535/19: Request for a preliminary ruling from the Augstākā tiesa (Latvia) lodged on 12 July 2019 — A v Latvijas Republikas Veselības ministrija
Rechtssache C-535/19: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 12. Juli 2019 — A/Latvijas Republikas Veselības ministrija
Rechtssache C-535/19: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 12. Juli 2019 — A/Latvijas Republikas Veselības ministrija
OJ C 328, 30.9.2019, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 12. Juli 2019 — A/Latvijas Republikas Veselības ministrija
(Rechtssache C-535/19)
(2019/C 328/29)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa (Senāts)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: A
Sonstige Partei des Rechtsmittelverfahrens: Latvijas Republikas Veselības ministrija
Vorlagefragen
1. |
Ist die öffentliche Gesundheitsversorgung als Teil der „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 (1) anzusehen? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 24 der Richtlinie 2004/38 (2) berechtigt, Forderungen nach Sozialleistungen von Unionsbürgern, die zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitnehmer sind, abzulehnen, um unverhältnismäßige Forderungen nach Leistungen zur Sicherung der Gesundheitsversorgung zu verhindern, wenn diese Leistungen eigenen Staatsangehörigen und Familienangehörigen von Unionsbürgern mit dem Status eines Arbeitnehmers, die sich in der gleichen Situation befinden, gewährt werden? |
3. |
Falls die erste Frage verneint wird: Sind die Mitgliedstaaten nach den Art. 18 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 24 der Richtlinie 2004/38 berechtigt, Forderungen nach Sozialleistungen von Unionsbürgern, die zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitnehmer sind, abzulehnen, um unverhältnismäßige Forderungen nach Leistungen zur Sicherung der Gesundheitsversorgung zu verhindern, wenn diese Leistungen eigenen Staatsangehörigen und Familienangehörigen von Unionsbürgern mit dem Status eines Arbeitnehmers, die sich in der gleichen Situation befinden, gewährt werden? |
4. |
Ist eine Situation, in der einem Unionsbürger, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, der Anspruch auf eine öffentliche, staatlich finanzierte Gesundheitsversorgung von allen im Ausgangsverfahren betroffenen Mitgliedstaaten verwehrt wird, mit Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vereinbar? |
5. |
Ist eine Situation, in der einem Unionsbürger, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, der Anspruch auf eine öffentliche, staatlich finanzierte Gesundheitsversorgung von allen im Ausgangsverfahren betroffenen Mitgliedstaaten verwehrt wird, mit den Art. 18, 20 Abs. 1 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar? |
6. |
Ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt einer Person das Recht auf Zugang zum System der sozialen Sicherheit geben und gleichzeitig einen Grund für den Ausschluss aus der Sozialversicherung darstellen kann? Ist insbesondere im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Tatsache, dass der Antragsteller über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, der nach der Richtlinie 2004/38 eine der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts darstellt, die Ablehnung der Aufnahme in das staatlich finanzierte Gesundheitssystem rechtfertigen kann? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
(2) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).