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Document 62018TN0099

Rechtssache T-99/18: Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Stamatopoulos/ENISA

OJ C 134, 16.4.2018, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/34


Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Stamatopoulos/ENISA

(Rechtssache T-99/18)

(2018/C 134/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Grigorios Stamatopoulos (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Teams „Humanressourcen“ der ENISA vom 25. Juli 2017, mit der seine Bewerbung für die Stelle des Leiters des Referats Finanzen und Beschaffung der ENISA gemäß der Stellenausschreibung „ENISA-TA16-AD-2017-03“ abgelehnt wurde, aufzuheben und der Agentur die erneute Beurteilung seiner Bewerbung in fairer und transparenter Weise aufzugeben;

die Beklagte zu verurteilen, ihn für den immateriellen Schaden, der ihm aufgrund der der angefochtenen Entscheidung anhaftenden Regelverstöße entstanden ist, in Höhe von zumindest fünftausend (5 000) Euro zu entschädigen;

der Beklagten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die der Beklagten obliegende Begründungpflicht verstoße, da die Ablehnung seiner Bewerbung nicht hinreichend begründet werde. Die ENISA habe dem Kläger zwar seine Punkteanzahl für jedes Auswahlkriterium und seine Gesamtpunkteanzahl mitgeteilt, doch sei die Beurteilung aller Bewerber vergleichender Natur gewesen; die an jeden einzelnen Bewerber vergebene Punkteanzahl sei also das Ergebnis einer solchen vergleichenden Würdigung gewesen. Die ENISA habe ihm somit keine spezifische Begründung für die ihm für jedes einzelne Kriterium zugewiesene Punkteanzahl genannt; auch habe sie nicht die vergleichenden Vorteile der erfolgreichen Bewerber dargelegt, die zur Phase der Gespräche und Tests vorgerückt seien. Mithin habe sie keine hinreichende Begründung geliefert, anhand deren zum einen der Bewerber feststellen könnte, ob die ihn beschwerende Entscheidung begründet gewesen sei — und ob es angebracht sei, ein Verfahren vor dem Gericht einzuleiten –, und zum anderen das Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen könnte.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die Beurteilung seiner Fähigkeiten vonseiten des Auswahlausschusses mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet gewesen sei, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der folgenden Auswahlkriterien: „Ausgeprägte organisatorische Fähigkeiten, Genauigkeit und Fähigkeit, komplexe finanzielle Informationen zu analysieren, zusammenzustellen und zusammenzufassen“; „Ausgeprägtes Verhandlungsgeschick und Problemlösungsfähigkeiten“; „Ausgeprägte Fähigkeit, Personen zu führen und Konflikte zu lösen“; „Ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit in Englisch sowohl mündlich als auch schriftlich“; „Fähigkeit zu einer effizienten Arbeitsweise bei hoher Arbeitsbelastung und zur konsequenten Einhaltung programmatischer Fristen ungeachtet von Änderungen der Arbeitsumgebung“.

3.

Mit dem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verstoße. Die vom Auswahlausschuss für das Vorrücken der Bewerber zur Phase der Gespräche und Tests festgelegte Mindestpunktzahl sei in willkürlicher und rechtswidriger Weise bestimmt worden. Die Stellenausschreibung habe keine Angaben dahin gehend enthalten, wann die Mindestpunktzahl festgesetzt werden würde und welche Kriterien der Auswahlausschuss für deren Bestimmung berücksichtigen würde. Dementsprechend habe der Auswahlausschuss zu keinem Zeitpunkt irgendeine Begründung dafür geliefert, wie er seine Mindestpunkteanzahl bestimmt habe; er habe diese den Bewerbern erst nach Abschluss der Beurteilung mitgeteilt.

4.

Schließlich begehrt der Kläger angesichts der oben genannten Rechtsverstöße Ersatz für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Teilnahme an dem fehlerhaften und rechtswidrigen Verfahren und durch das Fehlen einer Rechtfertigung für seine Ablehnung entstanden sein soll, die nur als Fehlen jeden Respekts ihm gegenüber und als Missachtung seines Rechts auf eine faire Verwaltung angesehen werden könnten.


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