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Document 62018CN0556

Rechtssache C-556/18: Klage, eingereicht am 30. August 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

OJ C 381, 22.10.2018, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/18


Klage, eingereicht am 30. August 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-556/18)

(2018/C 381/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und S. Pardo Quintillán)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 258 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1, Art. 14 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) verstoßen hat, dass es die Information und Anhörung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht durchgeführt hat und die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete für die Flussgebietseinheiten von Lanzarote, Fuerteventura, Gran Canaria, Teneriffa, La Gomera, La Palma und El Hierro nicht vorgenommen, veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2000/60/EG sei gemäß Art. 25 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. am 22. Dezember 2000, in Kraft getreten. Daher hätten die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Art. 13 Abs. 6 spätestens am 22. Dezember 2009 veröffentlicht und die erste Überprüfung und Aktualisierung gemäß Art. 13 Abs. 7 spätestens am 22. Dezember 2015 durchgeführt werden müssen.

Das Königreich Spanien habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG verstoßen, dass es die Information und Anhörung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht durchgeführt habe und die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete für die Flussgebietseinheiten von Lanzarote, Fuerteventura, Gran Canaria, Teneriffa, La Gomera, La Palma und El Hierro nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 5. Oktober 2017 festgesetzten Frist von zwei Monaten vorgenommen, veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt habe.


(1)  ABl. 2000, L 327, S. 1.


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