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Document 62018CN0538
Case C-538/18 P: Appeal brought on 16 August 2018 by České dráhy a.s. against the judgment of the General Court (Eighth Chamber) delivered on 20 June 2018 in Case T-325/16 České dráhy v Commission
Rechtssache C-538/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. August 2018 von der České dráhy a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 20. Juni 2018 in der Rechtssache T-325/16, České dráhy/Kommission
Rechtssache C-538/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. August 2018 von der České dráhy a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 20. Juni 2018 in der Rechtssache T-325/16, České dráhy/Kommission
ABl. C 392 vom 29.10.2018, p. 9–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 392/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. August 2018 von der České dráhy a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 20. Juni 2018 in der Rechtssache T-325/16, České dráhy/Kommission
(Rechtssache C-538/18 P)
(2018/C 392/14)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: České dráhy a.s. (Prozessbevollmächtigte: K. Muzikář, J. Kindl, advokáti)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Gegenstand
Rechtsmittel, eingelegt gegen das Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2018 in der Rechtssache T-325/16, České dráhy/Kommission.
Mit diesem Urteil hat das Gericht der nach Art. 263 AEUV erhobenen Klage teilweise stattgegeben, mit der České dráhy die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 2417 final der Kommission vom 18. April 2016 (Sache AT.40156 — Falcon) begehrt. Das Gericht hat den angefochtenen Beschluss der Kommission „insoweit“ für nichtig erklärt, „als er andere Strecken als die Strecke Prag-Ostrava und ein anderes Verhalten als die angebliche Praxis von Preisen unter den Gestehungskosten betrifft“. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen und des Weiteren entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Juni 2018 in der Rechtssache T-325/16, České dráhy/Kommission (EU:T:2018:368), insoweit aufzuheben, als das Gericht die Klage abgewiesen und über die Kosten des Verfahrens entschieden hat; |
— |
den Beschluss C(2016) 2417 final der Kommission vom 18. April 2016 (Sache AT.40156 — Falcon) in vollem Umfang für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-325/16 sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei zu der unrichtigen Schlussfolgerung gelangt, dass der angefochtene Beschluss der Kommission hinreichend begründet sei. České dráhy macht geltend, dass die Kommission den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend genau und im Einzelnen begründet habe, und daher den Anforderungen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nachgekommen sei. Das Gericht habe falsch entschieden, da es den angefochtenen Beschluss der Kommission gleichwohl nicht — in vollem Umfang — für nichtig erklärt habe. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kommission vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eine Vielzahl von Nachweisen außer Acht gelassen habe, denen zufolge České dráhy nicht rechtswidrig gehandelt habe. České dráhy macht geltend, dass die Kommission vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht die Umstände berücksichtigt habe, die belegten, dass das Verhalten von České dráhy nicht rechtswidrig sei, und dass sie den angefochtenen Beschluss (unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) allein auf der Grundlage von einigen isolierten und aus ihrem Zusammenhang gelösten Nachweisen erlassen habe. Das Gericht habe falsch entschieden, weil es den angefochtenen Beschluss gleichwohl nicht — in vollem Umfang — für nichtig erklärt habe. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 102 AEUV unrichtig beurteilt. České dráhy macht geltend, dass die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 nur ein solches Verhalten nachprüfen könne, das einen Verstoß gegen Art. 101 und/oder Art. 102 AEUV darstellen könnte. Die Kommission habe eine Nachprüfung am Sitz von České dráhy angeordnet, weil sie einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV vermutet habe. Diese Bestimmung könne nur dann angewandt werden, wenn a) es möglich sei, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung im gesamten Binnenmarkt oder in einem erheblichen Teil davon missbraucht habe, und b) das angeblich missbräuchliche Verhalten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erheblich habe beeinflussen können. Nach der Überzeugung von České dráhy ist das Gericht fälschlich zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache erfüllt seien. |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Die Kostenentscheidung des Gerichts sei unrichtig. České dráhy macht geltend, dass das Gericht der Klage insgesamt hätte stattgeben und daher die Kommission auch hätte verurteilen müssen, České dráhy die Kosten des Verfahrens zu erstatten. |