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Document 62018CJ0591

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. November 2019.
Brugg Kabel AG und Kabelwerke Brugg AG Holding gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel – Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten – Geldbußen – Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Grundsatz der Unschuldsvermutung – Verfälschung von Beweisen.
Rechtssache C-591/18 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:1026

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

28. November 2019(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel – Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten – Geldbußen – Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Grundsatz der Unschuldsvermutung – Verfälschung von Beweisen“

In der Rechtssache C‑591/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. September 2018,

Brugg Kabel AG mit Sitz in Brugg (Schweiz),

Kabelwerke Brugg AG Holding mit Sitz in Brugg,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rinne und M. Lichtenegger sowie Rechtsanwältin S. Schricker,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch H. Leupold, H. van Vliet und C. Vollrath als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt


DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb (Berichterstatter) sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2019,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Brugg Kabel AG und die Kabelwerke Brugg AG Holding die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (T‑441/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:453), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße, abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        In Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) heißt es:

„(2)      Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)      gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen …

(3)      Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

3        Die in den Rn. 1 bis 21 des angefochtenen Urteils dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammengefasst werden.

4        Kabelwerke Brugg und ihre 100%ige Tochtergesellschaft Brugg Kabel sind in der Schweiz ansässige Gesellschaften, die in der Herstellung und Lieferung von erdverlegten Stromkabeln (im Folgenden: Erdkabel) tätig sind.

5        In Art. 1 des streitigen Beschlusses stellte die Europäische Kommission fest, die Rechtsmittelführerinnen und 24 weitere Gesellschaften – darunter die Nexans SA und die Nexans France SAS, zwei in Frankreich ansässige Gesellschaften (im Folgenden zusammen: Nexans), die Prysmian SpA und die Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl, zwei in Italien ansässige Gesellschaften (im Folgenden zusammen: Prysmian), die Pirelli & C. SpA, eine in Italien ansässige Gesellschaft, und die Safran SA, eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, die aus einem Zusammenschluss der Sagem SA, einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft, mit einem anderen Unternehmen hervorging – hätten sich an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) in Bezug auf Erd- und/oder Unterwasserkabel für Hoch- und Höchstspannung beteiligt (im Folgenden: in Rede stehende Zuwiderhandlung).

6        Im streitigen Beschluss heißt es, das Kartell habe aus zwei Hauptkonfigurationen bestanden, die ein Gesamtkartell gebildet hätten, nämlich aus

–        einer Konfiguration, zu der die im Allgemeinen als „R‑Mitglieder“ bezeichneten europäischen Unternehmen, die als „A‑Mitglieder“ bezeichneten japanischen Unternehmen und die als „K‑Mitglieder“ bezeichneten südkoreanischen Unternehmen gehört hätten und die dem Ziel gedient habe, Gebiete und Kunden unter den europäischen, japanischen und südkoreanischen Herstellern aufzuteilen (im Folgenden: A/R-Kartellkonfiguration). Die Aufteilung sei gemäß einer Absprache über das „Heimatgebiet“ erfolgt, nach der die japanischen und die südkoreanischen Hersteller bei Projekten im „Heimatgebiet“ der europäischen Hersteller von Geboten abgesehen hätten, während letztere Hersteller sich verpflichtet hätten, sich vom japanischen und südkoreanischen Markt fernzuhalten. Hinzugekommen sei die Aufteilung von Projekten in den „Ausfuhrgebieten“, d. h. der restlichen Welt mit Ausnahme namentlich der Vereinigten Staaten;

–        einer Konfiguration, die die Aufteilung von Gebieten und Kunden durch die europäischen Hersteller bei Projekten im europäischen „Heimatgebiet“ bzw. bei den europäischen Herstellern zugeteilten Projekten vorgesehen habe (im Folgenden: europäische Kartellkonfiguration).

7        Dem streitigen Beschluss zufolge hat sich Brugg Kabel vom 14. Dezember 2001 bis zum 16. November 2006 am Kartell beteiligt. Kabelwerke Brugg wurde für die in Rede stehende Zuwiderhandlung haftbar gemacht, weil sie im selben Zeitraum die Muttergesellschaft von Brugg Kabel gewesen sei.

8        Mit Rücksicht auf ihre jeweilige Rolle bei der Verwirklichung des Kartells teilte die Kommission die verschiedenen Kartellteilnehmer in drei Gruppen ein, nämlich erstens die Unternehmen, die die Kerngruppe des Kartells gebildet hätten, zweitens die Unternehmen, die zwar nicht zur Kerngruppe gehört hätten, aber auch nicht als Randbeteiligte des Kartells angesehen werden könnten, und drittens die Randbeteiligten des Kartells. Nach Auffassung der Kommission gehörte Brugg Kabel zur zweiten dieser drei Gruppen.

9        Zur Bemessung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 und die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) dargelegte Methode an.

10      Was erstens den Grundbetrag der Geldbußen anging, ermittelte die Kommission zunächst den einschlägigen Umsatz und setzte dann den die Schwere der Zuwiderhandlung widerspiegelnden Anteil an diesem Umsatz fest, der für die europäischen Unternehmen 19 % und für die anderen Unternehmen 17 % betrug.

11      Was zweitens die Anpassungen des Grundbetrags der Geldbußen betraf, stellte die Kommission in Bezug auf die Rechtsmittelführerinnen keine erschwerenden Umstände fest. Im Bereich der mildernden Umstände entschied sie hingegen, diesen Betrag für die Unternehmen, die sich in mittlerem Ausmaß am Kartell beteiligt hatten, darunter die Rechtsmittelführerinnen, um 5 % zu verringern.

12      In Art. 2 Buchst. b des streitigen Beschlusses verhängte die Kommission gegen die Rechtsmittelführerinnen gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 8 490 000 Euro.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13      Mit Klageschrift, die am 16. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

14      Zur Stützung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses machten die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht sechs Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügten sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte, mit dem dritten insbesondere einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, mit dem fünften eine Verletzung materiellen Rechts durch fehlerhafte Anwendung von Art. 101 AEUV bzw. Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 und mit dem sechsten insbesondere einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und ne bis in idem.

15      Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.

16      Das Gericht war erstens der Auffassung, die Tatsache, dass sowohl die Auskunftsverlangen, die die Kommission im Verwaltungsverfahren an die Rechtsmittelführerinnen gerichtet habe, als auch die Mitteilung der Beschwerdepunkte auf Englisch verfasst gewesen seien, stelle keine Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen dar, da diese in der Lage gewesen seien, die Auskunftsverlangen hinreichend zu verstehen, um sie zu beantworten, und über hinreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügt hätten, um Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und in sachdienlicher Weise dazu Stellung zu nehmen.

17      Zweitens entschied das Gericht, es sei Sache der Kommission gewesen, die Informationen in den Antworten, die andere Adressaten als die Rechtsmittelführerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gegeben hätten, einer ersten Würdigung im Hinblick auf ihren möglicherweise entlastenden Charakter zu unterziehen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte durch Verweigerung des Zugangs zu solchen Dokumenten könne nur dann festgestellt werden, wenn das Unternehmen, das den Zugang beantrage, nachweise, dass dieser Zugang seiner Verteidigung hätte dienlich sein können, was voraussetze, dass dieses Unternehmen einen ersten Hinweis auf den Nutzen der nicht übermittelten Dokumente für seine Verteidigung geliefert habe. Einen solchen Hinweis hätten die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall nicht geliefert.

18      Drittens befand das Gericht, die Kommission habe rechtlich hinreichend dargetan, dass die Rechtsmittelführerinnen am 14. Dezember 2001 an einem Treffen der R-Mitglieder des Kartells teilgenommen hätten, so dass sie berechtigt gewesen sei, dieses Datum als den Beginn ihrer Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung anzusehen. Es liege auch kein Rechtsfehler in der Feststellung der Kommission, dass die Rechtsmittelführerinnen ihre Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung zwischen dem 12. Mai und dem 8. Dezember 2005 nicht unterbrochen hätten.

19      Viertens war das Gericht der Ansicht, die Rechtsmittelführerinnen hätten durch ihr eigenes Verhalten zur Erreichung der gemeinsamen Ziele beitragen wollen, die von allen an der in der Rede stehenden Zuwiderhandlung Beteiligten verfolgt worden seien, und hätten von dem rechtswidrigen Verhalten, das andere an dieser Zuwiderhandlung Beteiligte an den Tag gelegt hätten, gewusst oder es vernünftigerweise vorhersehen können, was die Zuteilung von Unterwasserkabelprojekten, die Aufteilung der Heimatmärkte und die Zuteilung großvolumiger Aufträge betreffe.

20      Fünftens entschied das Gericht, die Kommission habe mit der Festlegung des Jahres 2004 als Referenzjahr für die Bemessung der Geldbußen keinen Fehler begangen und auch nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, als sie bei der Bemessung der Geldbußen für die Unternehmen, die sowohl an der A/R- als auch an der europäischen Kartellkonfiguration beteiligt gewesen seien, einen zusätzlichen Prozentsatz von 2 % des betreffenden Umsatzes festgesetzt habe.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

21      Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sich auf sie bezieht;

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und den streitigen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als die Geldbuße gegen sie auf 8 490 000 Euro festgesetzt worden ist und sie zur Kostentragung verurteilt worden sind, und die Geldbuße entsprechend ihrer erstinstanzlichen Anträge nach Ermessen des Gerichtshofs herabzusetzen;

–        weiter hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

23      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe. Mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt, mit dem dritten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, mit dem vierten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und eine Verfälschung von Beweisen, mit dem fünften Verstöße gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Verhältnismäßigkeit sowie eine Verfälschung von Beweisen, mit dem sechsten ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit und ne bis in idem.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

24      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der die Rn. 41, 46 und 49 des angefochtenen Urteils betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, dass ihre Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren dadurch verletzt worden seien, dass ihnen die Auskunftsverlangen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf Deutsch, sondern auf Englisch zugestellt worden seien. Das Gericht habe es für die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte zu Unrecht als ausreichend erachtet, dass sie nur durch die Unterstützung ihrer Prozessbevollmächtigten und nur auf Basis von Übersetzungen bestimmter Passagen in die Lage versetzt worden seien, die Auskunftsverlangen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte „hinreichend“ zu verstehen, um „angemessen“ und „sachdienlich“ dazu Stellung zu nehmen. Da die Pflicht zur Beachtung der Verteidigungsrechte allein dem Schutz der betroffenen Unternehmen diene, komme es nicht darauf an, wie die Kommission die Sachdienlichkeit der Antworten beurteile.

25      Die Kommission ist der Auffassung, dieser Rechtsmittelgrund sei als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

26      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren vor der Kommission, das die Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften zum Gegenstand hat, dass dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr für ihre Behauptung einer Zuwiderhandlung herangezogenen Schriftstücken sachdienlich Stellung zu nehmen. Auf diese Rechte wird in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union abgestellt (Urteil vom 14. September 2017, LG Electronics und Koninklijke Philips Electronics/Kommission, C‑588/15 P und C‑622/15 P, EU:C:2017:679, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Die von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente beruhen jedoch auf einem Fehlverständnis sowohl des angefochtenen Urteils als auch der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung.

28      Erstens geht keineswegs aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass das Gericht in Bezug auf das Verständnis der Auskunftsverlangen und der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf die Unterstützung Bezug genommen hätte, die die Rechtsmittelführerinnen insoweit möglicherweise von ihren Prozessbevollmächtigten erhalten haben.

29      Zweitens hat das Gericht nicht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen eines der von der Kommission erhaltenen Auskunftsverlangen allein deshalb hätten verstehen können, weil sie eine deutschsprachige Übersetzung bestimmter Passagen dieses Verlangens erhalten hätten. Vielmehr hat das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils die Tatsache berücksichtigt, dass die Rechtsmittelführerinnen nur die Übersetzung bestimmter Passagen dieses Auskunftsverlangens erbeten hatten.

30      Drittens hat das Gericht im Licht der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu Recht geprüft, ob die Rechtsmittelführerinnen in der Lage waren, ihren Standpunkt zu den von der Kommission verlangten Informationen „sachdienlich“ zu äußern und zu der von ihr erhobenen Beschuldigung „sachdienlich“ Stellung zu nehmen. Insoweit ist klarzustellen, dass sich diese Ausdrücke entgegen dem, was die Rechtsmittelführerinnen geltend zu machen scheinen, auf die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte beziehen und nicht auf den potenziellen Nutzen ihrer Antworten für die Kommission.

31      Viertens bedeutet die Feststellung des Gerichts, dass die Rechtsmittelführerinnen in der Lage gewesen seien, die Auskunftsverlangen „hinreichend“ zu verstehen, und über „hinreichende“ Englischkenntnisse verfügt hätten, um die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu verstehen, nicht, dass das Gericht das Erfordernis, für die Wahrung der Verteidigungsrechte zu sorgen, eng ausgelegt hätte. Es liegt nämlich keine Verletzung der Verteidigungsrechte vor, wenn das betroffene Unternehmen in der Lage ist, die von der Kommission erhobenen Beschuldigungen in einer Weise zu verstehen, die es ihm ermöglicht, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen sowie zu den von ihr für ihre Behauptung einer Zuwiderhandlung herangezogenen Schriftstücken sachdienlich Stellung zu nehmen.

32      Soweit die Rechtsmittelführerinnen darüber hinaus geltend machen, ausweislich der Akten seien sie nicht in der Lage gewesen, die Auskunftsverlangen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte ohne Schwierigkeiten zu verstehen, versuchen sie, die Tatsachenfeststellungen anzugreifen, die das Gericht im angefochtenen Urteil getroffen hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C‑98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Verfälschung haben die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall aber nicht nachgewiesen und noch nicht einmal behauptet.

33      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

34      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das angefochtene Urteil verletze ihre Verteidigungsrechte, da das Gericht zu hohe Anforderungen daran gestellt habe, unter welchen Voraussetzungen einem Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte Einblick in die Antworten der anderen Adressaten dieser Mitteilung zu gewähren sei.

35      Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 72 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass es Sache der Kommission sei, die Informationen in den Antworten der anderen Adressaten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte einer ersten Würdigung im Hinblick auf ihren möglicherweise entlastenden Charakter zu unterziehen. Tatsächlich seien es die betroffenen Unternehmen, die in die Lage versetzt werden müssten, möglicherweise entlastende Beweismittel einer ersten Würdigung zu unterziehen; andernfalls drohe ein unauflösbarer Interessenwiderspruch auf Seiten der Kommission.

36      Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, sie hätten im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsprechung einen ersten Hinweis auf den Nutzen der ihnen nicht übermittelten Dokumente geliefert. Aus den Antworten von Nexans, Prysmian, Pirelli und Sagem auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gehe nämlich möglicherweise hervor, dass keines dieser Unternehmen, die nach Auffassung der Kommission am 14. Dezember 2001 an einem wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen hätten, eine solche Teilnahme tatsächlich bestätigt habe. Ein solcher Hinweis ergebe sich ferner aus der Feststellung des Gerichts in Rn. 160 des angefochtenen Urteils, dass die von der Kommission vorgelegten Nachweise ausweislich der Akten nicht ausgereicht hätten, um eine Teilnahme von Sagem am Treffen vom 14. Dezember 2001 zu belegen.

37      Die Kommission trägt vor, der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei unbegründet. Zudem macht sie im Wesentlichen geltend, der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen entgegen den Anforderungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die beanstandeten Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils nicht genau bezeichnet hätten. Hilfsweise trägt sie vor, dieser Teil sei als unbegründet anzusehen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

–       Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

38      Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit ihrer Behauptung, dass Unternehmen, die eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union beschuldigt werden, in die Lage versetzt werden müssten, möglicherweise entlastende Angaben in den Antworten der anderen Beteiligten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte einer ersten Würdigung zu unterziehen, im Wesentlichen ein Recht auf vollständigen und automatischen Zugang zu diesen Antworten beanspruchen.

39      Die Tatsache, dass die Kommission die Informationen in diesen Antworten einer ersten Würdigung im Hinblick auf ihren möglicherweise entlastenden Charakter unterzieht, könnte die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen aber nur dann verletzen, wenn ein solches Recht tatsächlich bestünde.

40      Insoweit ist, wie es das Gericht in Rn. 80 des angefochtenen Urteils getan hat, darauf hinzuweisen, dass es dem Unternehmen, das eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend macht, obliegt, einen ersten Hinweis darauf zu liefern, dass die ihm von der Kommission nicht übermittelten Dokumente für seine Verteidigung von Nutzen gewesen wären. Diese den Rechtsmittelführerinnen obliegende Anforderung schließt aber aus, dass ein Recht auf vollständigen und automatischen Zugang zu den Antworten der anderen Beteiligten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte besteht.

41      Im Übrigen haben die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Rechtsmittelschrift bestätigt, dass sie die Feststellung des Gerichts in Rn. 80 des angefochtenen Urteils nicht beanstanden. Zudem haben sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie sich nicht gegen den Grundsatz wenden, dass die an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union Beteiligten nicht automatisch, allgemein und vollständig Zugang zu den Antworten der anderen Beteiligten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten.

42      Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

43      Zum Argument der Kommission, der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei wegen Nichtbeachtung der Anforderungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung unzulässig, genügt die Feststellung, dass die Angaben in der Rechtsmittelschrift erkennen lassen, welche Randnummern des angefochtenen Urteils die Rechtsmittelführerinnen mit diesem Teil beanstanden, nämlich die Rn. 75 bis 80. Zudem haben die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Erwiderung klargestellt, dass dieser Teil die genannten Randnummern betrifft.

44      In Rn. 75 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber lediglich ausgeführt, dass das Argument der Rechtsmittelführerinnen, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie es abgelehnt habe, ihnen Einsicht in die Antworten der anderen an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung Beteiligten zu gewähren, nicht durchgreife. In den Rn. 76 bis 80 des Urteils wiederum hat es nur die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsprechung referiert. Hingegen haben die Rechtsmittelführerinnen nicht angegeben, dass sie die Rn. 81 bis 89 des Urteils beanstanden, in denen das Gericht ihr Argument geprüft und zurückgewiesen hat, dass sie einen ersten Hinweis auf den Nutzen für ihre Verteidigung geliefert hätten, den der Zugang zu den Antworten der anderen Adressaten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gehabt hätte, da er es ihnen ermöglicht hätte, zu beweisen, dass weder Pirelli noch Nexans angegeben hätten, dass das Treffen vom 14. Dezember 2001 ein R-Treffen gewesen sei, d. h. ein wettbewerbswidriges Treffen, das im Rahmen der in Rede stehenden Zuwiderhandlung stattgefunden habe.

45      Somit ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht geeignet, die Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, zu denen das Gericht in den Rn. 81 bis 89 des angefochtenen Urteils gelangt ist.

46      Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser Teil auch die Rn. 81 bis 89 des angefochtenen Urteils betrifft, wäre er im Licht der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen, da er in diesem Fall die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts beträfe, ohne dass die Rechtsmittelführerinnen insoweit eine Verfälschung geltend gemacht oder nachgewiesen hätten.

47      Zu dem angeblich aus der Feststellung des Gerichts in Rn. 160 des angefochtenen Urteils hervorgehenden ersten Hinweis auf den Nutzen, den die Antworten der anderen Adressaten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte für die Rechtsmittelführerinnen gehabt hätten, genügt die Feststellung, dass dieses Argument nicht durchgreifen kann, da keiner der vom Gericht insoweit berücksichtigten Beweise aus einer Antwort eines der an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung Beteiligten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte stammt.

48      Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und damit der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

49      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen, da es einen zu niedrigen Beweismaßstab angelegt habe, was den Nachweis des Beginns ihrer Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung angehe, insbesondere indem es zu Unrecht angenommen habe, dass sie ihre Teilnahme an einem wettbewerbswidrigen Treffen mit Nexans und Prysmian am 14. Dezember 2001 eingeräumt hätten, und indem es mehrere plausible Alternativerklärungen zurückgewiesen habe. Das Gericht habe verkannt, dass ausweislich der Akten erhebliche Zweifel daran bestünden, wann die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung begonnen habe, was ihnen nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugutekommen müsse.

50      Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler hinsichtlich der Beweislast begangen, indem es von den Rechtsmittelführerinnen nicht lediglich die Erschütterung der von der Kommission zum Beleg ihrer Anschuldigungen vorgetragenen Indizien durch gegenteilige Indizien, sondern einen vollen Entlastungsbeweis verlangt habe.

51      Die Kommission trägt vor, der dritte Rechtsmittelgrund sei wegen Nichtbeachtung der Anforderungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung unzulässig. Zudem sei er unzulässig, soweit er die Tatsachenwürdigung des Gerichts betreffe. Jedenfalls enthalte das angefochtene Urteil insoweit keinerlei Rechtsfehler.

 Würdigung durch den Gerichtshof

52      Erstens ist festzustellen, dass die Angaben in der Rechtsmittelschrift erkennen lassen, welche Randnummern des angefochtenen Urteils die Rechtsmittelführerinnen beanstanden, nämlich insbesondere die Rn. 145 bis 175.

53      Zweitens ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Argument, das Gericht habe hinsichtlich der Datierung des Beginns ihrer Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung einen zu niedrigen Beweismaßstab angelegt, im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Beweislastregeln rügen, was eine im Stadium des Rechtsmittels zulässige Rechtsfrage darstellt. Jedoch besteht das einzige spezifische Argument, auf das sich die Rechtsmittelführerinnen insoweit stützen, darin, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, sie hätten die Teilnahme an einem R-Treffen und somit an einem wettbewerbswidrigen Treffen am 14. Dezember 2001 eingeräumt. Dieses Argument ist aber sachlich unzutreffend. Aus Rn. 155 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht insoweit nur darauf abgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerinnen ihre Teilnahme an einem Treffen vom 14. Dezember 2001 nicht bestritten hatten. Erst in den Rn. 161 bis 168 seines Urteils, und zwar auf der Grundlage anderer Beweise, hat das Gericht die Art dieses Treffens geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um ein R-Treffen gehandelt habe und die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung somit am 14. Dezember 2001 begonnen habe.

54      Zwar machen die Rechtsmittelführerinnen auch geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen, als es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Treffen vom 14. Dezember 2001 ein wettbewerbswidriges Treffen gewesen sei. Jedoch ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen insoweit, während sie vorgeben, einen Verstoß gegen diese Grundsätze geltend zu machen, in Wirklichkeit versuchen, die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, ohne eine Beweisverfälschung nachzuweisen, was im Stadium des Rechtsmittels nicht zulässig ist.

55      Soweit sich die Rechtsmittelführerinnen, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz in dubio pro reo darzutun, darauf stützen, dass das Gericht in Rn. 160 des angefochtenen Urteils befunden hat, die von der Kommission im streitigen Beschluss angeführten Beweise erlaubten nicht die sichere Feststellung, dass der Vertreter von Sagem am Treffen vom 14. Dezember 2001 teilgenommen habe, so kann dieses Argument keinen Erfolg haben. Diese Erwägung belegt nämlich im Gegenteil, dass das Gericht sorgfältig geprüft hat, ob hinreichend tragfähige Beweise für die Beteiligung eines Unternehmens an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung vorlagen, und somit nicht gegen diese Grundsätze verstoßen hat.

56      Drittens ist festzustellen, dass das Gericht in den vom dritten Rechtsmittelgrund erfassten Randnummern des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen keineswegs von ihnen verlangt hat, einen vollen Entlastungsbeweis zu erbringen.

57      Demnach ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

58      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen zu haben, indem es angenommen habe, dass die Kommission hinreichende Beweise vorgelegt habe, um zu belegen, dass ihre Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 12. Mai bis zum 8. Dezember 2005 ununterbrochen fortgedauert habe, wobei es aber einen zu niedrigen Beweismaßstab angelegt und nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt habe, dass nach Aktenlage Zweifel bestünden, die ihnen nach dem Grundsatz in dubio pro reo hätten zugutekommen müssen. Eine solche Würdigung der vorliegenden Indizien sei offensichtlich unzutreffend, so dass von einer Verfälschung von Beweisen auszugehen sei.

59      Ferner habe das Gericht die Beweislastregeln verkannt, soweit es in Rn. 206 des angefochtenen Urteils, indem es eine implizite Abkehr der Rechtsmittelführerinnen von den Regeln des Kartells nicht habe ausreichen lassen, nicht lediglich die Erschütterung der von der Kommission zum Nachweis ihrer Anschuldigungen dargelegten Indizien, sondern einen vollen Entlastungsbeweis verlangt habe.

60      Die Kommission trägt vor, der vierte Rechtsmittelgrund sei wegen Nichtbeachtung der Anforderungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung unzulässig. Zudem genüge er nicht den Anforderungen der Rechtsprechung in Bezug auf die Verfälschung von Beweisen, da die Rechtsmittelführerinnen in Wirklichkeit lediglich vom Gerichtshof eine neue Beweiswürdigung begehrten. Jedenfalls weise das angefochtene Urteil insoweit keinerlei Rechtsfehler auf.

 Würdigung durch den Gerichtshof

61      Erstens ist festzustellen, dass die Angaben in der Rechtsmittelschrift erkennen lassen, welche Randnummern des angefochtenen Urteils die Rechtsmittelführerinnen beanstanden, nämlich insbesondere die Rn. 179 bis 213.

62      Zweitens kann der vierte Rechtsmittelgrund, soweit er einen Verstoß gegen die Beweislastregeln betrifft, nur zurückgewiesen werden. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geht nämlich aus Rn. 206 des angefochtenen Urteils nicht hervor, dass das Gericht hinsichtlich der Frage, ob sie ihre Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung unterbrochen hatten, einen vollen Entlastungsbeweis verlangt hätte. Anders als sie behaupten, geht ebenso wenig aus dieser Randnummer hervor, dass das Gericht angenommen hätte, die Rechtsmittelführerinnen hätten sich im fraglichen Zeitraum implizit von den Regeln des Kartells abgewandt.

63      Drittens ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift, dass die Rechtsmittelführerinnen, während sie vorgeben, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz in dubio pro reo geltend zu machen, in Wirklichkeit versuchen, die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, was im Stadium des Rechtsmittels, vorbehaltlich einer Verfälschung von Beweisen, nicht zulässig ist. Zwar werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, im Rahmen der Beweiswürdigung Beweise verfälscht zu haben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verfälschung vorliegt, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweise offensichtlich unzutreffend erscheint. Diese Verfälschung muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 26. Januar 2017, Masco u. a./Kommission, C‑614/13 P, EU:C:2017:63, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall haben sich die Rechtsmittelführerinnen aber auf die Behauptung beschränkt, dass eine solche Verfälschung vorliege, ohne dies auch nur im Geringsten zu präzisieren.

64      Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

65      Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem es einen zu niedrigen Beweismaßstab angelegt habe, um ihre Haftung in Bezug auf die Absprachen betreffend Unterwasserkabel, Heimatmärkte und großvolumige Projekte festzustellen. Damit habe das Gericht die Beweismaßstäbe einseitig zulasten der Rechtsmittelführerinnen verschoben, die Grenzen der vernünftigen Beweiswürdigung überschritten und die Beweise verfälscht.

66      Zudem habe das Gericht auf rechtsfehlerhafte Weise die unverhältnismäßigen und dem zivilrechtlichen Verschuldensprinzip widersprechenden Folgen ignoriert, die sich für die Rechtsmittelführerinnen aus ihrer Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung ergäben. Ungeachtet dessen, dass Unternehmen wie die Rechtsmittelführerinnen nicht an wesentlichen Teilen dieser Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, sähen sie sich nämlich gesamtschuldnerischen Schadensersatzansprüchen betreffend die gesamte einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung ausgesetzt.

67      Die Kommission trägt vor, der fünfte Rechtsmittelgrund sei wegen Nichtbeachtung der Anforderungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung unzulässig. Zudem genüge er nicht den Anforderungen der Rechtsprechung in Bezug auf die Verfälschung von Beweisen, da die Rechtsmittelführerinnen in Wirklichkeit lediglich vom Gerichtshof eine neue Beweiswürdigung begehrten. Jedenfalls weise das angefochtene Urteil insoweit keinerlei Rechtsfehler auf.

 Würdigung durch den Gerichtshof

68      Erstens ist festzustellen, dass die Angaben in der Rechtsmittelschrift entgegen dem Vorbringen der Kommission erkennen lassen, welche Randnummern des angefochtenen Urteils die Rechtsmittelführerinnen beanstanden, nämlich insbesondere die Rn. 216 bis 226.

69      Zweitens ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift, dass die Rechtsmittelführerinnen, während sie vorgeben, einen Verstoß gegen die Beweislastregeln, den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz in dubio pro reo geltend zu machen, in Wirklichkeit versuchen, die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, was im Stadium des Rechtsmittels nicht zulässig ist. Zwar werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, Beweise verfälscht zu haben. Entgegen den Anforderungen, die sich aus der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, haben sie sich jedoch auf die Behauptung beschränkt, dass eine solche Verfälschung vorliege, ohne dies auch nur im Geringsten zu präzisieren.

70      Was drittens das Argument der Rechtsmittelführerinnen anbelangt, dass das Gericht die angeblich unverhältnismäßigen und dem zivilrechtlichen Verschuldensprinzip widersprechenden Folgen ignoriert habe, die sich für sie aus ihrer Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung ergäben, so genügt die Feststellung, dass es sich dabei, da es dem Gericht nicht unterbreitet wurde, um neues Vorbringen handelt, das daher für unzulässig zu erklären ist, da der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dafür zuständig ist, die rechtliche Entscheidung im ersten Rechtszug über das Parteivorbringen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C‑40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 51 und 52). Jedenfalls sind, wie die Kommission zutreffend angemerkt hat, die etwaigen zivilrechtlichen Folgen eines Beschlusses, mit dem die Beteiligung eines Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt wird, im Rahmen eines die Nichtigerklärung dieses Beschlusses betreffenden Rechtsstreits ohne jeglichen Belang.

71      Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

72      Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundsatz ne bis in idem.

73      Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, die Entscheidung der Kommission, für die Bemessung der Geldbußen auf das Jahr 2004 als Referenzjahr abzustellen, bestätigt zu haben, obwohl Brugg Kabel in diesem Jahr einen außergewöhnlich hohen Umsatz im Bereich der Stromkabel erzielt habe, der im Vergleich zu den Jahren 2003 und 2005 nicht repräsentativ sei. Da die Kommission diesen Vortrag weder widerlegt noch wirksam bestritten habe, hätte das Gericht ihn als erwiesen ansehen müssen, ohne weiter gehende Beweise zu verlangen.

74      Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, da die Kommission ihre Beteiligung an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt habe, hätte sie auch im Rahmen der Bußgeldbemessung zwingend von einer einheitlichen, untrennbaren Zuwiderhandlung ausgehen müssen. Das Gericht habe also einen Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, als es angenommen habe, die Kommission habe bei der Bemessung der Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung zu Recht zwischen der A/R-Kartellkonfiguration und der europäischen Kartellkonfiguration differenziert und für Erstere einen Prozentsatz von 15 % und für Letztere einen weiteren, zusätzlichen Prozentsatz von 2 % festgesetzt. Dadurch sei die einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung künstlich in unterschiedliche Teile aufgespalten worden, und bestimmte dieser angeblich untrennbaren Teile seien den an der europäischen Kartellkonfiguration Beteiligten doppelt zur Last gelegt worden.

75      Die Kommission trägt vor, der sechste Rechtsmittelgrund sei wegen Nichtbeachtung der Anforderungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung unzulässig. Im Übrigen sei der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes unzulässig, weil er die Beweiswürdigung betreffe, ohne dass eine Verfälschung von Beweisen dargetan werde. Jedenfalls weise das angefochtene Urteil insoweit keinerlei Rechtsfehler auf.

 Würdigung durch den Gerichtshof

76      Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben in der Rechtsmittelschrift entgegen dem Vorbringen der Kommission erkennen lassen, welche Randnummern des angefochtenen Urteils die Rechtsmittelführerinnen beanstanden, nämlich mit dem ersten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes die Rn. 244 und 245 sowie mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes die Rn. 254 bis 257.

77      Zum ersten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht generell in Abrede stellen, dass das Jahr 2004 im vorliegenden Fall für die Bemessung der Geldbußen herangezogen werden konnte. Zudem stimmen sie der Erwägung des Gerichts in Rn. 244 des angefochtenen Urteils zu, dass ein Unternehmen verlangen kann, dass die Kommission bei ihm auf einen anderen als den im Allgemeinen herangezogenen Zeitraum abstellt, wenn es nachweist, dass der von ihm im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Größe und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet. Insoweit werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht lediglich vor, den Beweis für ihr Vorbringen, dass die Kommission für die Bemessung der gegen sie zu verhängenden Geldbuße nicht auf den Umsatz des Jahres 2004 hätte abstellen dürfen, nicht schon deshalb als erbracht angesehen zu haben, weil die Kommission ihre Behauptung, dass Brugg Kabel in diesem Jahr einen außergewöhnlich hohen Umsatz erzielt habe, nicht bestritten habe.

78      Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht damit einen Verstoß gegen die Beweislastregeln vorwerfen, ist dieser Teil als zulässig anzusehen. Er ist jedoch unbegründet, da die Kommission im 975. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses das Argument der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen hatte, dass die gegen sie zu verhängende Geldbuße nicht auf der Grundlage des Umsatzes von Brugg Kabel im Jahr 2004 bemessen werden dürfe, da dieser Umsatz viel höher sei als der von dieser Gesellschaft in den Jahren 2003 und 2005 erzielte. Unter diesen Umständen war das Gericht, selbst wenn die Kommission diesen Standpunkt vor ihm nicht explizit wiederholt haben sollte, nicht verpflichtet, daraus zu schließen, dass die Rechtsmittelführerinnen nachgewiesen hätten, dass der von dieser Gesellschaft im Jahr 2004 erzielte Umsatz für die Bemessung der gegen sie zu verhängenden Geldbuße nicht herangezogen werden durfte.

79      Folglich greift der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes nicht durch.

80      Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist, wie es das Gericht in Rn. 255 des angefochtenen Urteils getan hat, darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 999. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ausgeführt hatte, zusätzlich zu den Aufteilungsmechanismen der A/R-Kartellkonfiguration habe bei den EWR betreffenden Projekten im Rahmen der europäischen Kartellkonfiguration eine weitere Aufteilung unter den europäischen Herstellern stattgefunden, und diese Machenschaften, an denen ausschließlich die europäischen Hersteller beteiligt gewesen seien, hätten zusätzlich zu der Marktaufteilungsvereinbarung der europäischen, japanischen und südkoreanischen Hersteller zu einer weiteren Beschränkung des Wettbewerbs geführt und somit die Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung erhöht. Laut dieser Rn. 255 hat die Kommission zudem ausgeführt, die durch die europäische Kartellkonfiguration verursachte zusätzliche Wettbewerbsverzerrung rechtfertige eine Erhöhung des Schweregrads der Zuwiderhandlung um 2 % bei den Unternehmen, die an diesem Teil des Kartells beteiligt gewesen seien. Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 257 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass der von der Kommission im streitigen Beschluss in Bezug auf die beiden Kartellkonfigurationen verfolgte Ansatz nicht dazu geführt hat, dass derselbe Sachverhalt zweimal geahndet wird.

81      Folglich ist der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes und damit der sechste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

82      Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

83      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

84      Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Brugg Kabel AG und die Kabelwerke Brugg AG Holding tragen die Kosten.

Xuereb

von Danwitz

Kumin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. November 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Siebten Kammer

A. Calot Escobar

 

P. G. Xuereb


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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