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Document 62018CC0394
Opinion of Advocate General Szpunar delivered on 26 September 2019.
Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 26. September 2019.
I.G.I. Srl gegen Maria Grazia Cicenia u. a.
Vorabentscheidungsersuchen der Corte di appello di Napoli.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 82/891/EWG – Art. 12 und 19 – Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung – Schutz der Interessen der Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft – Nichtigkeit der Spaltung – Actio pauliana.
Rechtssache C-394/18.
Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 26. September 2019.
I.G.I. Srl gegen Maria Grazia Cicenia u. a.
Vorabentscheidungsersuchen der Corte di appello di Napoli.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 82/891/EWG – Art. 12 und 19 – Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung – Schutz der Interessen der Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft – Nichtigkeit der Spaltung – Actio pauliana.
Rechtssache C-394/18.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:790
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 26. September 2019 ( 1 )
Rechtssache C‑394/18
I.G.I. Srl
gegen
Maria Grazia Cicenia,
Mario Di Pierro,
Salvatore de Vito,
Antonio Raffaele,
Beteiligte:
Costruzioni Ing. Iandolo Srl
(Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Napoli [Berufungsgericht Neapel, Italien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gesellschaften – Spaltungen – Actio pauliana – Schutz der Interessen der Gläubiger von an einer Spaltung beteiligten Gesellschaften – Rechtssicherheit bei der Spaltung – Sechste Richtlinie 82/891/EWG“
I. Einleitung
1. |
Im römischen Recht wurde, wie von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer ausgeführt, der Schutz von Gläubigern gegen betrügerische Machenschaften ihrer Schuldner anfänglich durch ein rudimentäres Instrument, das dem Gläubiger das Recht gab, den Schuldner, der seine Schuld nicht beglichen hat, als Sklaven zu verkaufen, und später durch die Einführung einer Klage gewährleistet, die es dem Gläubiger ermöglichte, vom Schuldner in betrügerischer Absicht zu seinem Nachteil vorgenommenen Handlungen anzufechten ( 2 ). Eine solche Klage war auf drei prägende Merkmale gestützt ( 3 ): zunächst ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestehender tatsächlicher Schaden (eventus damni), sodann die Absicht des Schuldners, die Rechte der Gläubiger zu beeinträchtigen (consilium fraudis), und schließlich die Kenntnis des Dritten vom Betrug (scientia fraudis). |
2. |
Auch heute noch sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer actio pauliana, wie es sie in verschiedenen Mitgliedstaaten gibt, aus dem römischen Recht entlehnt. Allgemein kann solche Klage erhoben werden, wenn eine vom Schuldner vorgenommene Vermögensverfügung dem Gläubiger einen Schaden verursacht hat. Außerdem ist darzutun, dass ein Betrug seitens des Schuldners vorliegt und dass der Dritte von diesem Betrug wusste oder sogar daran beteiligt war. |
3. |
Die actio pauliana ermöglicht somit den Schutz des Gläubigers in Fällen, in denen der Schuldner zur Umgehung der Begleichung seiner Schulden sein pfändbares Vermögen verringert ( 4 ). Sie wird vom Gläubiger gegen den Dritterwerber der streitbefangenen Sache erhoben, wobei sie in den nationalen Rechtsordnungen zum Ziel hat, einen in betrügerischer Absicht übertragenen Vermögenswert in das Vermögen des Schuldners zurückzuführen ( 5 ). Unter diesem Blickwinkel ist die actio pauliana eine Klage, die es einem Gläubiger ermöglicht, eine vom Schuldner mit dem Ziel, in betrügerischer Weise sein Vermögen zu schmälern, vorgenommene Vermögensverfügung im Verhältnis zu ihm selbst für unwirksam erklären zu lassen. |
4. |
Insoweit kann die actio pauliana im Gesellschaftsrecht eine Rolle spielen, um den Schutz der Gläubiger einer Gesellschaft, insbesondere bei Umstrukturierungen von Gesellschaften, zu gewährleisten. In diesem besonderen Fall scheint ihre Anwendung jedoch aufgrund der Konkurrenz mit unionsrechtlichen Instrumenten zum Gläubigerschutz nicht auf der Hand zu liegen und in gewissem Maße den Fortbestand einer bereits vollzogenen Umstrukturierungsmaßnahme in Frage stellen zu können. Dies belegen die beiden vom vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache im Zusammenhang mit einer Spaltung gestellten Fragen, die dem Gerichtshof Gelegenheit geben, sich erstmals zu den Art. 12 und 19 der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG ( 6 ) zu äußern. |
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Dritte Richtlinie 78/855/EWG
5. |
Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Dritten Richtlinie 78/855/EWG ( 7 ) sieht in Abs. 1 vor: „(1) Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften folgender Rechtsformen: …
…“ |
6. |
Art. 13 Abs. 3 dieser Richtlinie bestimmt: „Der Schutz kann für die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft und für die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft unterschiedlich sein.“ |
2. Sechste Richtlinie
7. |
In Art. 1 der Sechsten Richtlinie heißt es: „(1) Gestatten die Mitgliedstaaten für die in Artikel 1 Absatz 1 der [Dritten Richtlinie] genannten, ihrem Recht unterliegenden Gesellschaften die in Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie beschriebene Spaltung durch Übernahme, so unterwerfen sie diesen Vorgang den Vorschriften des Kapitels I der vorliegenden Richtlinie. (2) Gestatten die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften die in Artikel 21 definierte Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften, so unterwerfen sie diesen Vorgang den Vorschriften des Kapitels II. …“ |
8. |
Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie ist die Spaltung durch Übernahme der Vorgang, durch den eine Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaften, denen die sich aus der Spaltung ergebenden Einlagen zugutekommen, – im folgenden ‚begünstigte Gesellschaften‘ genannt – an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die den zehnten Teil des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.“ |
9. |
Art. 12 der Richtlinie bestimmt: „(1) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten müssen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften vorsehen, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Spaltungsplans entstanden und zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht fällig sind. (2) Zu diesem Zweck sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zumindest vor, dass diese Gläubiger Anspruch auf angemessene Garantien haben, wenn die finanzielle Lage der gespaltenen Gesellschaft sowie der Gesellschaft, auf die die Verpflichtung nach dem Spaltungsplan übertragen wird, einen solchen Schutz erforderlich machen und die Gläubiger nicht schon derartige Garantien haben. (3) Soweit ein Gläubiger von der Gesellschaft, auf welche die Verpflichtung nach dem Spaltungsplan übertragen wurde, keine Befriedigung erlangt hat, haften die begünstigten Gesellschaften für diese Verpflichtung als Gesamtschuldner. Die Mitgliedstaaten können diese Haftung auf das jeder dieser Gesellschaften mit Ausnahme der Gesellschaft, auf die die Verpflichtung übertragen wurde, zugeteilte Nettoaktivvermögen beschränken. Sie brauchen diesen Absatz nicht anzuwenden, wenn der Vorgang der Spaltung der Aufsicht eines Gerichtes nach Artikel 23 unterliegt und in einer Versammlung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) die Mehrzahl der Gläubiger, auf die Dreiviertel des Betrages der Forderungen entfallen, oder die Mehrzahl einer Kategorie von Gläubigern der gespaltenen Gesellschaft, auf die Dreiviertel des Betrages der Forderungen dieser Kategorie entfallen, darauf verzichtet haben, die gesamtschuldnerische Haftung geltend zu machen. (4) Artikel 13 Absatz 3 der [Dritten Richtlinie] ist anzuwenden. (5) Unbeschadet der Vorschriften über die gemeinsame Ausübung der Rechte der Anleihegläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften sind die Absätze 1 bis 4 auf diese Gläubiger anzuwenden, es sei denn, eine Versammlung der Anleihegläubiger – sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen – oder jeder einzelne Anleihegläubiger hat der Spaltung zugestimmt. (6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die begünstigten Gesellschaften für die Verpflichtungen der gespaltenen Gesellschaft als Gesamtschuldner haften. In diesem Fall brauchen sie die vorstehenden Absätze nicht anzuwenden. (7) Verbindet ein Mitgliedstaat das System des Gläubigerschutzes nach den Absätzen 1 bis 5 mit der gesamtschuldnerischen Haftung der begünstigten Gesellschaften nach Absatz 6, so kann er diese Haftung auf das jeder dieser Gesellschaften zugeteilte Nettoaktivvermögen beschränken.“ |
10. |
In Art. 15 der Sechsten Richtlinie heißt es: „Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmen den Zeitpunkt, zu dem die Spaltung wirksam wird.“ |
11. |
Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Spaltung bewirkt ipso jure gleichzeitig folgendes:
|
12. |
Art. 19 der Richtlinie lautet: (1) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können die Nichtigkeit der Spaltung von Gesellschaften nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen regeln:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) können die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch gestatten, dass die Nichtigkeit der Spaltung durch eine Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird, wenn gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden kann. Die Buchstaben b), d), e), f), g) und h) gelten entsprechend für die Verwaltungsbehörde. Dieses Nichtigkeitsverfahren kann nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt nicht mehr eingeleitet werden. (3) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Nichtigkeit einer Spaltung, die im Wege einer anderen Kontrolle der Spaltung als der vorbeugenden gerichtlichen oder verwaltungsmäßigen Kontrolle der Rechtmäßigkeit ausgesprochen wird.“ |
13. |
Die Art. 2 bis 19 der Sechsten Richtlinie finden sich in Kapitel I („Spaltung durch Übernahme“). |
14. |
Art. 21 Abs. 1 in Kapitel II („Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften“) dieser Richtlinie sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie ist die Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften der Vorgang, durch den eine Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf mehrere neugegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die den zehnten Teil des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.“ |
15. |
Ebenfalls in Kapitel II der Richtlinie bestimmt Art. 22 Abs. 1: „Die Artikel 3, 4, 5 und 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2 und die Artikel 9 bis 19 sind unbeschadet der Artikel 11 und 12 der Richtlinie 68/151/EWG auf die Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften anzuwenden. Für diese Anwendung bedeuten der Ausdruck ‚an der Spaltung beteiligte Gesellschaften‘ die gespaltene Gesellschaft, der Ausdruck ‚begünstigte Gesellschaft‘ jede der neuen Gesellschaften.“ |
16. |
Art. 25 in Kapitel IV („Andere der Spaltung gleichgestellte Vorgänge“) der Sechsten Richtlinie sieht vor: „Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen der in Artikel 1 vorgesehenen Vorgänge, ohne dass die gespaltene Gesellschaft aufhört zu bestehen, so sind die Kapitel I, II und III mit Ausnahme des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c) anzuwenden.“ |
B. Italienisches Recht
17. |
Art. 2503 („Widerspruch der Gläubiger“) des Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt: „Die Verschmelzung darf erst sechzig Tage nach der letzten der in Artikel 2502bis vorgesehenen Eintragungen durchgeführt werden, es sei denn, es steht die Zustimmung jener, die schon vor der im dritten Absatz des Artikels 2501ter vorgesehenen Eintragung oder Veröffentlichung Gläubiger der teilnehmenden Gesellschaften gewesen sind, oder die Bezahlung der Gläubiger, die nicht zugestimmt haben, oder die Hinterlegung der entsprechenden Beträge bei einer Bank fest oder der in Artikel 2501sexies vorgesehene Bericht für alle an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist von einer einzigen Prüfungsgesellschaft erstellt worden, die bei Haftung gemäß dem sechsten Absatz des Artikels 2501sexies versichert, dass die Vermögens- und Finanzlage der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften keine Sicherstellungen zum Schutze der oben genannten Gläubiger erforderlich macht. Liegt keine dieser Ausnahmen vor, können die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Gläubiger innerhalb der oben genannten Frist von sechzig Tagen Widerspruch erheben. In diesem Fall findet der letzte Absatz des Artikels 2445 Anwendung.“ |
18. |
Art. 2504quater („Ungültigkeit der Verschmelzung“) des Zivilgesetzbuchs lautet: „Nachdem die Eintragungen des Verschmelzungsakts gemäß dem zweiten Absatz des Artikels 2504 erfolgt sind, darf die Ungültigkeit des Verschmelzungsvertrages nicht mehr ausgesprochen werden. Das Recht auf Schadensersatz, das allenfalls den Gesellschaftern oder Dritten zusteht, die durch die Verschmelzung einen Schaden erlitten haben, bleibt unberührt.“ |
19. |
Art. 2506 („Formen der Spaltung“) des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „Bei einer Spaltung weist eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen mehreren bestehenden oder neu zu gründenden Gesellschaften oder einen Teil ihres Vermögens, in diesem Fall auch nur an eine einzige Gesellschaft zu und weist die entsprechenden Aktien oder Anteile ihren Gesellschaftern zu. Zulässig ist ein Ausgleich in Geld, sofern er nicht zehn Prozent des Nennwerts der zugewiesenen Aktien oder Anteile überschreitet. Außerdem ist es bei einstimmiger Zustimmung zulässig, dass einigen Gesellschaftern keine Aktien oder Anteile einer der übernehmenden Gesellschaften, sondern Aktien oder Anteile der gespaltenen Gesellschaft zugewiesen werden. Die gespaltene Gesellschaft kann mit der Spaltung die eigene Auflösung ohne Liquidation vornehmen oder die eigene Tätigkeit fortführen. Die Beteiligung an einer Spaltung ist den in Liquidation befindlichen Gesellschaften, wenn die Verteilung des Vermögens bereits begonnen hat, nicht gestattet.“ |
20. |
Art. 2506ter („Anzuwendende Vorschriften“) des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „Darüber hinaus finden auf die Spaltung die Artikel 2501septies, 2502, 2502bis, 2503, 2503bis, 2504, 2504ter, 2504quater, 2505, erster und zweiter Absatz, 2505bis und 2505ter Anwendung. Alle in diesen Artikeln enthaltenen Bezugnahmen auf die Verschmelzung verstehen sich auch als auf die Spaltung bezogen.“ |
21. |
Der letzte Absatz des Art. 2506quater („Wirkungen der Spaltung“) des Zivilgesetzbuchs lautet: „Jede Gesellschaft haftet als Gesamtschuldner und in den Grenzen des tatsächlichen Wertes des ihr zugewiesenen oder des bei ihr verbliebenen Reinvermögens für die Verbindlichkeiten der gespaltenen Gesellschaft, die von der Gesellschaft, der sie auferlegt worden sind, nicht befriedigt werden.“ |
22. |
Art. 2901 des Zivilgesetzbuchs, der sich im Teil „Anfechtungsklage“ findet, bestimmt: „Der Gläubiger kann, auch wenn seine Forderung bedingt oder befristet ist, beantragen, dass die seine Ansprüche benachteiligenden Verfügungshandlungen des Schuldners über das Vermögen ihm gegenüber für unwirksam erklärt werden, wenn folgende Bedingungen vorliegen:
…“ |
23. |
Nach Art. 2902 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs kann der Gläubiger, nachdem er erreicht hat, dass die die Sicherheit am Vermögen des Schuldners beeinträchtigende Vermögensverfügung des Schuldners für unwirksam erklärt wurde, gegen die Dritterwerber Vollstreckungsmaßnahmen oder rechtserhaltende Maßnahmen hinsichtlich der den Gegenstand der angefochtenen Rechtshandlung bildenden Sachen einleiten. |
24. |
Aus Art. 2903 des Zivilgesetzbuchs ergibt sich schließlich, dass die Anfechtungsklage mit Ablauf von fünf Jahren ab der Vornahme der Rechtshandlung verjährt. |
III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
25. |
Durch notarielle Urkunde vom 16. September 2009 übertrug die Gesellschaft Costruzioni Ing. Iandolo Srl im Rahmen einer Spaltung einen Teil ihres Vermögens auf die zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft I.G.I. Srl. |
26. |
Da Frau Maria Grazia Cicenia, Herr Mario Di Pierro, Herr Salvatore de Vito und Herr Antonio Raffaele der Auffassung waren, dass Costruzioni Ing. Iandolo durch die Spaltung einen Großteil ihres Vermögens verloren habe und nunmehr nur noch Eigentümerin von Grundstücken von geringem Wert sei, erhoben sie Klage beim Tribunale di Avellino (Gericht Avellino, Italien), in deren Rahmen sie erklärten, dass sie Gläubiger von Costruzioni Ing. Iandolo seien. In erster Linie erhoben die Kläger eine Anfechtungsklage oder actio pauliana nach Art. 2901 des Zivilgesetzbuchs mit dem Antrag, dass die Spaltung ihnen gegenüber für unwirksam erklärt werde. Hilfsweise beantragten sie die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung von Costruzioni Ing. Iandolo und I.G.I. für die Verbindlichkeiten der Costruzioni Ing. Iandolo gemäß Art. 2506quater Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs. |
27. |
Mit Urteil vom 11. Dezember 2015 gab das Tribunale di Avellino (Gericht Avellino) dem Hauptantrag der Kläger statt und erklärte den in der Spaltungsurkunde enthaltenen Vertrag über die Übertragung von Vermögenswerten „hinsichtlich der vom für nichtig erklärten Vertrag erfassten, noch im Eigentum von I.G.I. stehenden Vermögenswerte“ ihnen gegenüber für unwirksam. |
28. |
I.G.I. und Costruzioni Ing. Iandolo legten gegen dieses Urteil Berufung bei der Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel, Italien) ein, wobei sie u. a. geltend machten, dass die von den Gläubigern erhobene actio pauliana unzulässig sei, da die Gläubiger von an einer Spaltung beteiligten Gesellschaften nur den Rechtsbehelf des Widerspruchs nach Art. 2503 des Zivilgesetzbuchs ausüben könnten, und dass dann, wenn kein Widerspruch eingelegt worden sei, die Spaltung auch im Verhältnis zu den Gläubigern endgültige Wirkungen entfalte. Außerdem schließe Art. 2504quater des Zivilgesetzbuchs aus, dass eine Spaltung nach Eintragung der Spaltungsurkunde im Handelsregister für ungültig erklärt werden könne. |
29. |
Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Art. 2503 und 2504quater des Zivilgesetzbuchs die Art. 12 und 19 der Sechsten Richtlinie in nationales Recht umsetzten. |
30. |
Im Einzelnen habe der italienische Gesetzgeber zum einen zur Umsetzung von Art. 12 dieser Richtlinie, der die Mitgliedstaaten verpflichte, ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Spaltungsplans entstanden und zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht fällig seien, vorgesehen, dass die Gläubiger, deren Ansprüche vor der Spaltung entstanden seien, innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab der letzten Eintragung des Spaltungsbeschlusses im Handelsregister Widerspruch erheben könnten. Unter dem gleichen Blickwinkel habe der italienische Gesetzgeber weiterhin vorgesehen, dass jede an der Spaltung beteiligte Gesellschaft als Gesamtschuldner in den Grenzen des tatsächlichen Wertes des ihr zugewiesenen oder des bei ihr verbliebenen Reinvermögens für die Verbindlichkeiten der gespaltenen Gesellschaft hafte, die von der Gesellschaft, auf die diese Verpflichtung übertragen worden sei, nicht befriedigt würden. |
31. |
Um Art. 19 der Sechsten Richtlinie zu entsprechen, in dem die Nichtigkeit von Spaltungen geregelt sei, habe der italienische Gesetzgeber zum anderen bestimmt, dass ein Spaltungsakt nach seiner Eintragung im Handelsregister nicht mehr für ungültig erklärt werden könne. |
32. |
Aus dem elften Erwägungsgrund der Sechsten Richtlinie gehe hervor, dass es eines der Ziele dieser Richtlinie sei, die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, zwischen diesen und Dritten sowie unter den Aktionären zu gewährleisten. Im Licht dieses Ziels lasse sich Art. 12 der Richtlinie, da er ein Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vorsehe, dahin auslegen, dass er die Ausübung eines anderen, auf dasselbe Ziel gerichteten Rechtsbehelfs ausschließe, wenn die Gläubiger von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Schutzinstrument keinen Gebrauch gemacht hätten. Zudem bedeute die in Art. 19 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Beschränkung der Regelung über die Nichtigkeit von Spaltungen möglicherweise, dass die Gläubiger einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft nach Wirksamwerden der Spaltung keine actio pauliana mehr erheben könnten, wenn davon auszugehen sei, dass diese Klage zu einer Nichtigkeit im Sinne dieser Richtlinie führe. |
33. |
Allerdings enthalte Art. 12 der Sechsten Richtlinie keine Bestimmung, die jede spätere Klage zum Schutz der Garantien der Gläubiger am Vermögen des Schuldners ausschließe. Außerdem bestünden im innerstaatlichen Recht Unterschiede zwischen der Nichtigkeitsklage und der actio pauliana. |
34. |
Vor diesem Hintergrund hat die Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
35. |
I.G.I. und Costruzioni Ing. Iandolo sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. |
36. |
In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 wurden im Namen dieser Parteien mündliche Ausführungen gemacht. |
IV. Rechtliche Würdigung
A. Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
1. Zum Bestehen der Forderungen
37. |
I.G.I. und Costruzioni Ing. Iandolo machen in ihren schriftlichen Erklärungen geltend ( 9 ), das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, weil die gestellten Fragen unerheblich seien. Die von den Klägern des Ausgangsverfahrens erhobene actio pauliana sei aufgrund des Erlöschens ihrer Forderungen nämlich gegenstandslos. |
38. |
Dieses Argument kann meines Erachtens nicht durchdringen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass sich dieser allein auf der Grundlage des ihm vom vorlegendenden Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift äußern kann ( 10 ). Der Gerichtshof ist mit anderen Worten an die tatsächlichen Feststellungen des vorlegenden Gerichts gebunden. |
39. |
Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch nicht hervor, dass die in Rede stehende actio pauliana aufgrund des Erlöschens der Forderungen der Kläger des Ausgangsverfahrens gegenstandslos geworden wäre. |
40. |
Außerdem ist es im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen engen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, die auf einer Verteilung der Aufgaben zwischen ihnen beruht, allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen ( 11 ). |
41. |
Insoweit ist daran zu erinnern, dass für Vorlagefragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind ( 12 ). |
42. |
Im vorliegenden Fall ist jedoch keiner dieser Umstände gegeben. Das vorlegende Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Bestimmungen, deren Anwendung von den Parteien des Ausgangsverfahrens verlangt werde, Bestimmungen zur Umsetzung der Sechsten Richtlinie in nationales Recht seien, und somit klar begründet, weshalb es die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich und erforderlich ansieht. |
2. Zum Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie
43. |
Vorab weise ich darauf hin, dass aus dem Titel der Sechsten Richtlinie hervorgeht, dass ihr Gegenstand die Spaltung von Aktiengesellschaften ist. Ebenso sieht Art. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie vor, dass die Richtlinie im Hinblick auf Italien für Aktiengesellschaften („società per azioni“) gilt. Die Costruzioni Ing. Iandolo ist jedoch keine Aktiengesellschaft, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („società a responsabilità limitata“). Auf den ersten Blick könnte daraus abgeleitet werden, dass die Sechste Richtlinie nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, so dass die Vorlagefragen nicht zu beantworten wären. |
44. |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Sechste Richtlinie gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 nur dann Anwendung finde, wenn bei der Spaltung das „gesamte Aktiv- und Passivvermögen“ der gespaltenen Gesellschaft auf die neue Gesellschaft übertragen werde. Aus der Vorlageentscheidung ergebe sich jedoch, dass nur ein Teil des Vermögens von Costruzioni Ing. Iandolo auf I.G.I. übertragen worden sei. |
45. |
Ferner sei die Spaltung in Art. 21 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, diesmal hinsichtlich der Anzahl der von der Spaltung begünstigten Gesellschaften, als ein Vorgang definiert, durch den die gespaltene Gesellschaft ihr Vermögen auf mehrere Gesellschaften übertrage. Wie das vorlegende Gericht ausführe, sei hier das Vermögen der gespaltenen Gesellschaft aber nur auf eine einzige Gesellschaft übertragen worden. |
46. |
Daraus folge, dass die Vorlagefragen, die die Auslegung der Sechsten Richtlinie beträfen, nicht zu beantworten seien, da diese Richtlinie nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sei. |
47. |
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass der Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV auch dann für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, wenn dieses den fraglichen Sachverhalt zwar nicht unmittelbar regelt, der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie in nationales Recht aber beschlossen hat, rein innerstaatliche Sachverhalte und Sachverhalte, die unter die Richtlinie fallen, gleichzubehandeln, und seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften deshalb an das Unionsrecht angepasst hat ( 13 ). Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht unter das Unionsrecht fallen, nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen, besteht nämlich ein klares Unionsinteresse daran, dass die vom Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden ( 14 ). |
48. |
Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die Art. 2503 und 2504quater, Art. 2506ter Abs. 5 und Art. 2506quater Abs. 3 des italienischen Zivilgesetzbuchs die Sechste Richtlinie gemäß dem Decreto legislativo n. 22 – Attuazione delle direttive n. 78/855/CEE e n. 82/891/CEE in materia di fusioni e scissioni societarie, ai sensi dell’art. 2, comma 1, della legge 26 marzo 1990, n. 69 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 22 zur Umsetzung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG über Verschmelzungen und Spaltungen gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 69 vom 26. März 1990) vom 16. Januar 1991 ( 15 ) in das nationale Recht umsetzen, was im Übrigen auch die Kommission feststellt. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass das gesetzesvertretende Dekret ausdrücklich vorsehe, dass die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie über die Aktiengesellschaften hinaus auf alle Gesellschaftsformen anwendbar seien. |
49. |
Ferner erläutert das vorlegende Gericht, dass eine Spaltung gemäß Art. 2506 des Zivilgesetzbuchs eine vollständige Spaltung – wenn die gespaltene Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen auf mehrere Gesellschaften übertrage – oder eine teilweise Spaltung – wenn die gespaltene Gesellschaft nur einen Teil ihres Vermögens auf eine neu gegründete Gesellschaft übertrage – sein könne. Die Art. 2503 und 2504quater, Art. 2506ter Abs. 5 und Art. 2506quater Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs, bei denen es sich um die Bestimmungen zur Umsetzung der Sechsten Richtlinie handele, seien im italienischen Recht mithin auch auf Spaltungen anwendbar, mit denen nur ein Teil des Vermögens der gespaltenen Gesellschaft auf eine einzige Gesellschaft übertragen werde. |
50. |
Diese Lösung erscheint mir überdies folgerichtig, weil sie eine Vereinheitlichung der Spaltungsregeln innerhalb eines Mitgliedstaats für alle Gesellschaftsformen und für alle Arten von Spaltungen ermöglicht ( 16 ). |
51. |
Daraus folgt meines Erachtens, dass der italienische Gesetzgeber die nationalen Rechtsvorschriften bezüglich der Spaltung anderer Gesellschaften als Aktiengesellschaften unabhängig davon, ob es sich um vollständige oder teilweise Spaltungen handelt, an die in der Sechsten Richtlinie vorgesehene Regelung anpassen wollte, so dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist. |
52. |
Diese Schlussfolgerung wird durch die von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgeschlagene Auslegung von Art. 25 der Sechsten Richtlinie nicht in Frage gestellt. Diese Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Anwendbarkeit dieser Richtlinie in Fällen vorzusehen, in denen die gespaltene Gesellschaft nach der Spaltung nicht erlischt, sondern rechtlich fortbesteht. Nach Auffassung der Kommission bedeutet dies nicht, dass der Mitgliedstaat die Voraussetzung, dass das gesamte Vermögen übertragen werde, außer Acht lassen könne. Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sechsten Richtlinie sei mithin beschränkt: Eine Spaltung könne ohne Erlöschen der gespaltenen Gesellschaft erfolgen, sofern die gespaltene Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen auf die begünstigten Gesellschaften übertrage. Die Mitgliedstaaten könnten die Regelung dieser Richtlinie nicht auf Spaltungen anwenden, die nicht zur Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der gespaltenen Gesellschaft führten. |
53. |
Diese Argumentation überzeugt mich nicht. Zum einen ist Art. 25 der Sechsten Richtlinie meines Erachtens wörtlich auszulegen. Nach diesem Artikel sind die Bestimmungen dieser Richtlinie dann, wenn sich der nationale Gesetzgeber dafür entscheidet, den Begriff der Spaltung auf Fälle auszuweiten, in denen die gespaltene Gesellschaft fortbesteht, auf diese Vorgänge anzuwenden. Art. 25 der Sechsten Richtlinie bedeutet jedoch nicht, dass der nationale Gesetzgeber zur Regelung von Situationen, die nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst sind, nicht auf diese Bestimmungen verweisen könnte. |
54. |
Zum anderen, und was von noch größerer Bedeutung ist, fällt die Anpassung von Spaltungen, mit denen keine Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der gespaltenen Gesellschaft verbunden ist, an die Regelung der Sechsten Richtlinie im nationalen Recht ausschließlich in die Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers. Den Mitgliedstaaten steht es in Bereichen, die nicht unter das Unionsrecht fallen, frei, ob sie den unionsrechtlichen Lösungen folgen. Diese Freiheit, für nicht unter das Unionsrecht fallende Situationen auf unionsrechtliche Lösungen zu verweisen, darf, sofern ein solcher Verweis nicht die Verwirklichung der Ziele der Sechsten Richtlinie beeinträchtigen kann, nicht eingeschränkt werden. |
55. |
Die Übernahme in das nationale Recht von in der Sechsten Richtlinie festgelegten Lösungen in Situationen, die nicht unter die Richtlinie fallen, ist meines Erachtens jedoch nicht geeignet, die Verwirklichung der vom Unionsgesetzgeber mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu beeinträchtigen. |
56. |
Ich bin daher der Auffassung, dass die Vorlagefragen als zulässig anzusehen sind. |
B. Zu den Vorlagefragen
1. Zur ersten Vorlagefrage
57. |
Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass Gläubiger einer gespaltenen Gesellschaft, deren Forderungen vor der Spaltung entstanden sind, nach Vollzug der Spaltung und trotz des Umstands, dass sie von dem im nationalen Recht in Anwendung dieser Bestimmung vorgesehenen Schutzinstrument keinen Gebrauch gemacht haben, eine actio pauliana wie die im Ausgangsverfahren fragliche erheben. |
58. |
Art. 12 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften vorzusehen, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Spaltungsplans entstanden und zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht fällig sind. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten zumindest vorsehen, dass diese Gläubiger Anspruch auf angemessene Garantien haben, wenn die finanzielle Lage der gespaltenen Gesellschaft sowie der von der Spaltung begünstigten Gesellschaften dies erforderlich machen. Als Alternative können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, ein System der gesamtschuldnerischen Haftung der von der Spaltung begünstigten Gesellschaften für die Verpflichtungen der gespaltenen Gesellschaft einzuführen. Gemäß Art. 12 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie können die Mitgliedstaaten gleichwohl das angemessene Gläubigerschutzsystem nach Abs. 1 mit dem System der gesamtschuldnerischen Haftung der von der Spaltung begünstigten Gesellschaften verbinden. In diesem Fall ist die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften auf das jeder dieser Gesellschaften zugeteilte Nettoaktivvermögen beschränkt. |
59. |
Diese Bestimmungen veranlassen mich zu drei Bemerkungen. Zunächst handelt es sich bei der Anforderung nach Art. 12 der Sechsten Richtlinie, ein Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vorzusehen, um eine Mindestanforderung. Das Wort „zumindest“ weist nämlich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ein gewisses Niveau an Gläubigerschutz einhalten müssen, indem sie den Gläubigern in einer bestimmten Situation Garantien gewähren, ohne jedoch auf diese Sicherungsmaßnahme beschränkt zu sein. Art. 12 der Sechsten Richtlinie legt keine erschöpfende Liste von Instrumenten fest, die zum Schutz der Gläubigerinteressen eingeführt werden können ( 17 ). |
60. |
Sodann verpflichtet die Sechste Richtlinie die Mitgliedstaaten, ein solches angemessenes Schutzsystem für die Gläubiger nur für solche Forderungen einzurichten, die vor der Bekanntmachung des Spaltungsplans entstanden und zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht fällig sind. Für Forderungen, die vor der Bekanntmachung des Spaltungsplans entstanden und zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung bereits fällig sind, sieht diese Richtlinie dagegen keine spezifischen Schutzinstrumente für die Interessen der Gläubiger vor. Daraus ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet sind, Schutzinstrumente für eine bestimmte Art von Forderungen einzuführen. Die nationalen Gesetzgeber können im nationalen Recht in diesem Zusammenhang jedoch auch Schutzmaßnahmen für andere, nicht von den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie erfassten Forderungen vorsehen. |
61. |
Schließlich ergibt sich aus Art. 12 der Sechsten Richtlinie ausdrücklich, dass die Einführung eines Systems der gesamtschuldnerischen Haftung der von der Spaltung begünstigten Gesellschaften andere Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger nicht ausschließt. Werden verschiedene Schutzinstrumente kumuliert, ermöglicht dies lediglich eine Beschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung der begünstigten Gesellschaften auf ihr Nettoaktivvermögen. Die Einführung eines Systems der gesamtschuldnerischen Haftung der von der Spaltung begünstigten Gesellschaften kann nicht verhindern, dass andere Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger erlassen werden. |
62. |
Daraus folgt, dass Art. 12 der Sechsten Richtlinie entgegen dem Vorbringen von I.G.I. und Costruzioni Ing. Iandolo keine „geschlossene Schutzregelung“ vorsieht, über die hinaus die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger vorsehen könnten. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht daran, Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die ebenfalls auf den Schutz der Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften gerichtet sind. |
63. |
Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts enthält Art. 12 der Sechsten Richtlinie auch keine Bestimmung, die die Einführung dieser zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger davon abhängig machen würde, dass zuvor auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Instrumente zurückgegriffen wurde. Ich bin daher der Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, über die in der Sechsten Richtlinie ausdrücklich festgelegten Maßnahmen hinaus Mechanismen zum Schutz der Interessen der Gläubiger einzuführen. |
64. |
Eine actio pauliana wie die im Ausgangsverfahren fragliche unterscheidet sich jedoch von den in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Instrumenten. Sie ist keine Umsetzungsmaßnahme und kann nur in einer begrenzten Zahl von Fällen erhoben werden ( 18 ). Gleichwohl ist die actio pauliana, wie sie im italienischen Zivilgesetzbuch vorgesehen ist, eine Maßnahme zum Schutz der Rechte der Gläubiger, wenn deren Interessen durch eine Handlung des Schuldners beeinträchtigt werden könnten. Sie ermöglicht somit einen weiter reichenden Schutz der Interessen der Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft. Meines Erachtens ist die actio pauliana wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine zusätzliche Maßnahme zum Schutz der Interessen der Gläubiger, der Art. 12 der Sechsten Richtlinie nicht entgegensteht ( 19 ). |
65. |
Demzufolge bin ich der Auffassung, dass Art. 12 der Sechsten Richtlinie grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass die Gläubiger einer gespaltenen Gesellschaft, deren Forderungen vor der Spaltung entstanden sind, nach Vollzug der Spaltung und trotz des Umstands, dass sie von dem im nationalen Recht in Anwendung dieser Bestimmung vorgesehenen Schutzinstrument keinen Gebrauch gemacht haben, eine actio pauliana wie die im Ausgangsverfahren fragliche erheben ( 20 ). |
66. |
An dieser Stelle muss ich jedoch meine Auslegung von Art. 12 der Sechsten Richtlinie verdeutlichen. |
67. |
Ich bin der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten zwar andere als die in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger erlassen oder beibehalten können, diese Maßnahmen jedoch nicht die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse gefährden und dadurch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen dürfen. |
68. |
Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass – wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat – gemäß Art. 12 der Sechsten Richtlinie im Licht ihres achten Erwägungsgrundes eines der Ziele dieser Richtlinie darin besteht, sicherzustellen, dass alle Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften dagegen geschützt werden, dass sie durch die Spaltung Schaden erleiden. Dem den Schutz der Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften betreffenden Art. 12 der Sechsten Richtlinie liegt somit meines Erachtens ein Prinzip der Gleichbehandlung der betroffenen Gläubiger zugrunde. Außerdem ergibt sich aus dem elften Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass sie auch die Rechtssicherheit der Spaltungsvorgänge gewährleisten soll. |
69. |
Wie das vorlegende Gericht nahelegt, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass die Erhebung einer actio pauliana durch einige Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft gegen die von der Spaltung begünstigten Gesellschaft dazu führen könnte, dass der Schutz der Interessen anderer Gläubiger beeinträchtigt wird, obwohl auch diese von dem in Art. 12 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Schutz erfasst sind und sie auf die Rechtswirksamkeit der Spaltung vertraut haben. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass die Erhebung einer actio pauliana die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen Dritten und den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften beeinträchtigen könnte. Sollte dies der Fall sein, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, so könnte die Erhebung einer actio pauliana die Verwirklichung der Ziele der Sechsten Richtlinie gefährden. |
70. |
Ich bin daher der Auffassung, dass Art. 12 der Sechsten Richtlinie grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass die Gläubiger einer gespaltenen Gesellschaft, deren Forderungen vor der Spaltung entstanden sind, nach Vollzug der Spaltung und trotz des Umstands, dass sie von dem im nationalen Recht in Anwendung dieser Bestimmung vorgesehenen Schutzinstrument keinen Gebrauch gemacht haben, eine actio pauliana wie die im Ausgangsverfahren fragliche erheben, sofern eine solche Klage nicht den in dieser Bestimmung genannten Schutz der anderen Gläubiger beeinträchtigt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
2. Zur zweiten Vorlagefrage
71. |
Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff der Nichtigkeit im Sinne des Art. 19 der Sechsten Richtlinie so zu versehen ist, dass er auch eine actio pauliana wie die im Ausgangsverfahren fragliche umfasst. |
72. |
Vorab ist anzumerken, dass der Begriff der Nichtigkeit in der Sechsten Richtlinie nicht definiert wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die im Unionsrecht nicht definiert sind, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen ( 21 ). |
73. |
Nach seinem gewöhnlichen Sinne betrifft der Begriff der Nichtigkeit die für einen Rechtsakt, der nicht die für sein Zustandekommen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, geltende Sanktion, die den Wegfall des Rechtsakts zur Folge hat und Wirkungen gegenüber jedermann entfaltet. Der Kontext, in dem der Begriff der Nichtigkeit verwendet wird, sowie das mit der Sechsten Richtlinie im Allgemeinen und ihrem Art. 19 im Besonderen verfolgte Ziel bestätigen diese Definition. |
74. |
Zunächst enthält Art. 19 der Sechsten Richtlinie die restriktiven Voraussetzungen, denen die Regelung über die Nichtigkeit der Spaltung von Gesellschaften entsprechen muss. Neben einer kurzen Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage sieht Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie insbesondere vor, dass eine wirksam gewordene Spaltung nur aus bestimmten, abschließend aufgeführten Gründen für nichtig erklärt werden kann. Diese Gründe betreffen ausschließlich die Nichteinhaltung von Voraussetzungen, die für das Zustandekommen des Spaltungsakts erforderlich sind, wie das Vorliegen einer vorbeugenden gerichtlichen oder verwaltungsmäßigen Kontrolle, einer öffentlichen Beurkundung oder die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung über den Spaltungsplan. Die Nichtigkeit der Spaltung im Sinne von Art. 19 der Sechsten Richtlinie ist mithin eine Sanktion für den Verstoß gegen die das Zustandekommen des Spaltungsakts betreffenden Voraussetzungen. |
75. |
Sodann soll, wie sich aus dem elften Erwägungsgrund der Sechsten Richtlinie ergibt, Art. 19 der Richtlinie, der die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung der Spaltung einschränkt, die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, zwischen diesen und Dritten sowie unter den Aktionären gewährleisten. Daraus lässt sich ableiten, dass die Nichtigkeit einer Spaltung im Sinne von Art. 19 der Sechsten Richtlinie Wirkungen gegenüber jedermann entfaltet. |
76. |
Schließlich sieht Art. 19 Abs. 1 Buchst. d der Sechsten Richtlinie außerdem vor, dass, sofern dies möglich ist, der Mangel, dessentwegen die Spaltung für nichtig erklärt werden kann, behoben werden muss. Somit ergibt sich sowohl aus dem Ziel von Art. 19 dieser Richtlinie als auch aus dem mit ihm eingeführten System, dass diese Bestimmung in erster Linie den Wegfall des wirksam gewordenen Spaltungsakts verhindern soll. |
77. |
Ich möchte hinzufügen, dass diese Auslegung des Begriffs der Nichtigkeit im Sinne von Art. 19 der Sechsten Richtlinie als die für einen Rechtsakt, der nicht die Voraussetzungen für sein Zustandekommen erfüllt, geltende Sanktion, die den Wegfall des Rechtsakts zur Folge hat und Wirkungen gegenüber jedermann entfaltet, im Übrigen durch andere unionsrechtliche Instrumente, in denen der Begriff der Nichtigkeit verwendet wird, und insbesondere durch die die Nichtigkeit der Gesellschaften betreffende Erste Richtlinie, gestützt wird. Art. 11 Abs. 2 der Ersten Richtlinie bestimmt, dass „[die Gesellschaften a]bgesehen von [den genannten] Nichtigkeitsfällen … aus keinem Grund inexistent, absolut oder relativ nichtig sein oder für nichtig erklärt werden [können]“. Der Begriff der Nichtigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Ersten Richtlinie erstreckt sich somit auf die Inexistenz, die absolute und die relative Nichtigkeit sowie auf die mögliche Nichtigerklärung, wobei sich alle diese Begriffe auf Maßnahmen beziehen, die den Wegfall des Rechtsakts, d. h. dessen Nichtigerklärung, zur Folge haben. |
78. |
Meines Erachtens haben jedoch die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 19 der Sechsten Richtlinie, wie sie beschrieben wurde, und die actio pauliana wie die im Ausgangsverfahren fragliche weder den gleichen Gegenstand noch die gleichen Folgen. |
79. |
Zum einen stellt das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung klar, dass ein Gläubiger nach Art. 2901 des Zivilgesetzbuchs beantragen kann, dass die seine Ansprüche benachteiligenden Verfügungshandlungen des Schuldners über das Vermögen ihm gegenüber für unwirksam erklärt werden. So hat die actio pauliana wie die im Ausgangsverfahren fragliche nur den Schutz der Gläubiger, deren Ansprüche durch die Spaltung benachteiligt wurden, zum Gegenstand, während die Nichtigkeitsklage die Nichteinhaltung der für das Zustandekommen des Spaltungsakts erforderlichen Voraussetzungen sanktionieren soll. Zum anderen hat die actio pauliana wie die im Ausgangsverfahren fragliche nur zur Folge, dass der Spaltungsakt dem Gläubiger nicht entgegengehalten werden kann, da er gegenüber dem Gläubiger, der die Klage erhoben hat, unwirksam ist, während die Nichtigkeitsklage zum Wegfall des Rechtsakts führt und Wirkungen gegenüber jedermann entfaltet. |
80. |
Dementsprechend bin ich der Auffassung, dass die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 19 der Sechsten Richtlinie und die actio pauliana wie die im Ausgangsverfahren fragliche sich nicht überschneiden können. |
81. |
Diesbezüglich möchte ich hinzufügen, dass nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung (EU) 2015/848 ( 22 ) das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung insbesondere regelt, welche Rechtshandlungen nichtig oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. In diesem Fall werden die Nichtigkeit und die relative Unwirksamkeit einander gleichgestellt. Daraus leite ich ab, dass der Unionsgesetzgeber es ausdrücklich hervorhebt, wenn er die Nichtigkeit und die relative Unwirksamkeit eines Rechtsakts denselben Regeln unterwerfen will. Dies ist bei Art. 19 der Sechsten Richtlinie nicht der Fall. |
82. |
Darüber hinaus weise ich ebenfalls darauf hin, dass die Gleichstellung einer actio pauliana mit einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 19 der Sechsten Richtlinie zur Folge hätte, dass die Erhebung einer actio pauliana ins Leere liefe. Da diese Klage nicht die Nichteinhaltung der für das Zustandekommen des Spaltungsakts erforderlichen Voraussetzungen sanktionieren soll, könnte sie niemals von den in Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie genannten Nichtigkeitsfällen erfasst werden. Dies hätte zur Folge, dass gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie eine der Nichtigkeitsklage gleichgestellte actio pauliana nach dem Wirksamwerden der Spaltung nicht mehr erhoben werden könnte. Eine actio pauliana, die eine Vermögensverfügung voraussetzt, erfolgt jedoch zwangsläufig nach dem Wirksamwerden der Spaltung. Dieses Instrument liefe demzufolge ins Leere ( 23 ). |
83. |
Da die actio pauliana außerdem nur erhoben werden kann, wenn eine rechtsgültige Vermögensverfügung vorliegt, wäre es paradox, diese Klage als der Nichtigkeitsklage, die gerade die Unwirksamkeit eines solchen Rechtsakts sanktionieren soll, gleichwertig anzusehen. |
84. |
Eine actio pauliana wie die im Ausgangsverfahren fragliche kann somit einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 19 der Sechsten Richtlinie nicht gleichgestellt werden. |
85. |
Daher bin ich der Auffassung, dass Art. 19 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass Gläubiger einer gespaltenen Gesellschaft, deren Forderungen vor der Spaltung entstanden sind, nach Vollzug der Spaltung eine actio pauliana wie die im Ausgangsverfahren fragliche erheben, da die actio pauliana einer Nichtigkeitsklage im Sinne dieser Richtlinie nicht gleichgestellt werden kann. |
V. Ergebnis
86. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel, Italien) wie folgt zu beantworten:
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( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Seagon (C‑339/07, EU:C:2008:575, Nrn. 23 bis 26).
( 3 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Feniks (C‑337/17, EU:C:2018:487, Nr. 34).
( 4 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Feniks (C‑337/17, EU:C:2018:487, Rn. 35).
( 5 ) Vgl. Hoffman, N., „Die Actio Pauliana im deutschen Recht: Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzordnung“; Rivero, F., „La acción pauliana en Derecho español“; Chazal, J. P., „L’action paulienne en droit français“, in Forner Delaygua, J. (Hrsg.), La protección del crédito en Europa: La acción pauliana, Bosch, Barcelona, 2000; Pyziak-Szafnicka, M., Wilejczyk, M., „Ochrona wierzyciela w razie niewypłacalności dłużnika“, in System Prawa Prywatnego. Prawo zobowiązań – część ogólna, Bd. 6, unter der Leitung von Olejniczak, A., C. H. Beck, Warschau, 2018, S. 1771 und 1772.
( 6 ) Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. 1982, L 378, S. 47) in der durch die Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. 2007, L 300, S. 47) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie). Ich weise insoweit darauf hin, dass diese Richtlinie durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. 2017, L 169, S. 46) aufgehoben wurde. Diese ist jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar.
( 7 ) Dritte Richtlinie des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. 1978, L 295, S. 36) in der durch die Richtlinie 2007/63 geänderten Fassung (im Folgenden: Dritte Richtlinie).
( 8 ) Erste Richtlinie des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1968, L 65, S. 8) (im Folgenden: Erste Richtlinie).
( 9 ) Die Kommission hat sich in der mündlichen Verhandlung in demselben Sinne geäußert.
( 10 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, Érsekcsanádi Mezőgazdasági (C‑56/13, EU:C:2014:352, Rn. 53).
( 11 ) Vgl. u. a. Urteile vom 21. April 1988, Pardini (338/85, EU:C:1988:194, Rn. 8), vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (C‑39/16, EU:C:2017:813, Rn. 37), sowie aus jüngerer Zeit Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C‑571/16, EU:C:2018:807, Rn. 42). Ebenso ist es allein Sache des nationalen Gerichts, sein Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen, wenn es der Auffassung ist, dass eine Vorabentscheidung nicht mehr erforderlich ist, um ihm eine Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2001, TNT Traco [C‑340/99, EU:C:2001:281, Rn. 34]).
( 12 ) Vgl. zuletzt Urteile vom 16. Mai 2019, Plessers (C‑509/17, EU:C:2019:424, Rn. 27), vom 23. Mai 2019, Fülla (C‑52/18, EU:C:2019:447, Rn. 25), und vom 5. Juni 2019, GT (C‑38/17, EU:C:2019:461, Rn. 23).
( 13 ) Vgl. Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C‑28/95, EU:C:1997:369, Rn. 34).
( 14 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala (C‑482/10, EU:C:2011:868), vom 18. Oktober 2012, Nolan (C‑583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45), und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).
( 15 ) GURI Nr. 19 vom 23. Januar 1991.
( 16 ) Für einige Kommentatoren lässt sich so ein „Gesellschaftsrecht mit zwei Geschwindigkeiten“ vermeiden, vgl. Guyon, Y., „La coordination communautaire du droit français des sociétés“, RTD Eur., 1990, S. 241. Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass sich auch andere Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Sechsten Richtlinie für diese Lösung entschieden haben. Zur Veranschaulichung vgl. für Frankreich: Loi no 88/17, du 5 janvier 1988, relative aux fusions et aux scissions de sociétés commerciales et modifiant la loi no 66/537, du 24 juillet 1966, sur les sociétés commerciales (Gesetz Nr. 88/17 vom 5. Januar 1988 über die Verschmelzung und Spaltung von Handelsgesellschaften und zur Änderung des Gesetzes Nr. 66/537 vom 24. Juli 1966 über Handelsgesellschaften) (JORF vom 6. Januar 1988, S. 227); für Deutschland: Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrVG) vom 5. April 1991 (BGBl. 1991 I S. 854); für Spanien: Ley 19/89 de reforma parcial y adaptación de la legislación mercantil a las Directivas de la Comunidad Económica Europea (CEE) en materia de Sociedades (Gesetz 19/89 über die Teilreform und die Anpassung der Handelsvorschriften an die Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [EWG] im Bereich des Gesellschaftsrechts) vom 25. Juli 1989 (BOE Nr. 178 vom 27. Juli 1989, S. 24085), und für Polen: Kodeks spółek handlowych (Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften) vom 15. September 2000 (Dz. U. 2000, Nr. 94, Pos. 1037), insbesondere Art. 529.
( 17 ) Ohne jedoch den Mitgliedstaaten bei der Einführung von Instrumenten, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird, die volle Freiheit zu belassen, wie ich in den Nrn. 67 bis 69 der vorliegenden Schlussanträge ausführen werde.
( 18 ) Da sie u. a. voraussetzt, dass die Spaltung vom Schuldner in betrügerischer Absicht durchgeführt wurde und dem Gläubiger einen Schaden verursacht hat.
( 19 ) Dabei ist es unerheblich, ob die actio pauliana bereits fällige oder noch nicht fällige, vor der Spaltung entstandene Forderungen betrifft. Art. 12 der Sechsten Richtlinie ermöglicht es meiner Ansicht nach in beiden Fällen, Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger einzuführen.
( 20 ) Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass mir im vorliegenden Fall die Erhebung einer actio pauliana durch die Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft für deren Schutz notwendig erscheint. Wie ich in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, wollte der italienische Gesetzgeber Teilspaltungen, durch die ein Teil des Vermögens der gespaltenen Gesellschaft auf eine einzige Gesellschaft übertragen wird, der Regelung der Sechsten Richtlinie unterstellen. Das in dieser Richtlinie für den Schutz der Interessen der Gläubiger vorgesehene System der gesamtschuldnerischen Haftung ist ein System der gesamtschuldnerischen Haftung der von der Spaltung begünstigten Gesellschaften, während die Bestimmungen dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, eine gesamtschuldnerische Haftung der gespaltenen Gesellschaft einerseits und der von der Spaltung begünstigten Gesellschaft andererseits einzuführen. Mit anderen Worten wird dann, wenn die Teilspaltung – wie dies hier der Fall ist – zugunsten einer einzigen begünstigten Gesellschaft erfolgt ist, eines der von der Sechsten Richtlinie vorgeschriebenen Schutzinstrumente für die Interessen der Gläubiger unwirksam gemacht. Meines Erachtens kann die actio pauliana in diesem spezifischen Fall als ein Mittel zum Ausgleich der Ineffizienz des von der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Systems der gesamtschuldnerischen Haftung der von einer Spaltung begünstigten Gesellschaften angesehen werden. Vgl. zu einem ähnlichen Fall nach französischem Recht Lecourt, B., „De l’utilité de l’action paulienne en droit des sociétés“, Aspects actuels du droit des affaires. Mélanges en l’honneur de Yves Guyon, Dalloz, Paris, 2003. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, dass die italienischen Gerichte offenbar anerkennen, dass nach italienischem Recht das System der gesamtschuldnerischen Haftung auf das Verhältnis zwischen der gespaltenen Gesellschaft und der von der Spaltung begünstigten Gesellschaften ausgeweitet wird.
( 21 ) Vgl. u. a. Urteile vom 12. Oktober 2017, X (C‑661/15, EU:C:2017:753, Rn. 27), und vom 20. September 2018, 2M-Locatel (C‑555/17, EU:C:2018:746, Rn. 36).
( 22 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19).
( 23 ) Dieses Ergebnis kann insbesondere deshalb nicht zugelassen werden, weil der actio pauliana eine Rolle als Korrektiv zukommen kann, wenn bestimmte im Unionsrecht vorgesehene Instrumente des Gläubigerschutzes, wie der Mechanismus der gesamtschuldnerischen Haftung der von der Spaltung begünstigten Gesellschaften, nicht mehr greifen.