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Document 62018CC0213
Opinion of Advocate General Saugmandsgaard Øe delivered on 20 June 2019.
Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 20. Juni 2019.
Adriano Guaitoli u. a. gegen easyJet Airline Co. Ltd.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. a – Zuständiges Gericht für vertragliche Streitigkeiten – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5, 7, 9 und 12 – Übereinkommen von Montreal – Zuständigkeit – Art. 19 und 33 – Klage auf Ausgleichszahlungen und Schadensersatz wegen Annullierung und Verspätung von Flügen.
Rechtssache C-213/18.
Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 20. Juni 2019.
Adriano Guaitoli u. a. gegen easyJet Airline Co. Ltd.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. a – Zuständiges Gericht für vertragliche Streitigkeiten – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5, 7, 9 und 12 – Übereinkommen von Montreal – Zuständigkeit – Art. 19 und 33 – Klage auf Ausgleichszahlungen und Schadensersatz wegen Annullierung und Verspätung von Flügen.
Rechtssache C-213/18.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:524
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE
vom 20. Juni 2019 ( 1 )
Rechtssache C‑213/18
Adriano Guaitoli,
Concepción Casan Rodriguez,
Alessandro Celano Tomassoni,
Antonia Cirilli,
Lucia Cortini,
Mario Giuli,
Patrizia Padroni
gegen
easyJet Airline Co. Ltd
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma [Gericht von Rom, Italien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5, 7, 9 und 12 – Klage auf eine pauschale Ausgleichsleistung und auf individualisierten Ersatz des Schadens, den Fluggäste wegen Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges erlitten haben – Internationale und innerstaatliche örtliche gerichtliche Zuständigkeit – Anwendbare Vorschriften – Übereinkommen von Montreal – Art. 33 – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 1 – Wechselbeziehung zwischen diesen Vorschriften“
I. Einleitung
1. |
Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom, Italien) geht es vor allem um die Auslegung von Art. 33 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ( 2 ) (im Folgenden: Übereinkommen von Montreal), einer Vorschrift, die den Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen einen in den Anwendungsbereich dieses Rechtsinstruments fallenden Luftfrachtführer festlegt. |
2. |
Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, wie dieses Übereinkommen mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( 3 ) verknüpft ist, die vor allem die gerichtliche Zuständigkeit in dem Bereich regelt, der unter diese Verordnung fällt ( 4 ), wenn von Fluggästen eine Klage auf verschiedenartige Ausgleichszahlungen erhoben wird. |
3. |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines grenzüberschreitenden Rechtsstreits zwischen einer Fluggesellschaft und mehreren Fluggästen wegen der Beträge, die Letztere gleichzeitig in Form von standardisierten Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ( 5 ) und in Form von individualisiertem Ersatz des Schadens begehren, der ihnen durch die Annullierung eines Hinflugs sowie die Verspätung eines Rückflugs entstand, die beide von dieser Fluggesellschaft durchgeführt wurden. |
4. |
Erstens wird der Gerichtshof zu entscheiden haben, ob unter solchen Umständen das örtlich zuständige Gericht unter Anwendung von Art. 33 des Übereinkommens von Montreal und/oder von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bestimmen ist. Aus den Gründen und unter den Umständen, die nachfolgend erörtert werden, bin ich für eine parallele Anwendung dieser beiden Rechtsinstrumente je nach dem Gegenstand der in Rede stehenden Klageanträge. |
5. |
Zweitens wird der Gerichtshof für den Fall, dass Art. 33 des Übereinkommens von Montreal in einem solchen Fall für anwendbar erklärt werden sollte, wie ich vorschlagen werde, entscheiden müssen, ob diese Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit nur auf internationaler Ebene zwischen den betreffenden Staaten oder auch auf innerstaatlicher Ebene zwischen den Gerichten eines bestimmten Staates vorschreibt. Ich werde für letztere Auslegung eintreten. |
6. |
Drittens wird der Gerichtshof für den Fall, dass entschieden werden sollte, dass Art. 33 des Übereinkommens von Montreal das örtlich zuständige Gericht nicht auch auf innerstaatlicher Ebene bezeichnet, darlegen müssen, ob diese Vorschrift ausschließlich oder in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 anzuwenden ist, um dieses Gericht festzustellen. In Anbetracht der Antworten, die meiner Ansicht nach auf die beiden vorangegangenen Vorlagefragen zu geben sind, meine ich, dass die dritte Frage, die nur hilfsweise gestellt wird, nicht zu beantworten sein wird. |
II. Rechtlicher Rahmen
A. Übereinkommen von Montreal
7. |
Das Übereinkommen von Montreal ist für die Europäische Union am 28. Juni 2004 in Kraft getreten. |
8. |
Nach dem dritten Absatz der Präambel dieses Übereinkommens erkennen dessen Vertragsstaaten die „Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadensersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs“ an. Zudem ist nach dem fünften Absatz der Präambel „gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel …, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen“. |
9. |
Art. 19 („Verspätung“) in Kapitel III („Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadenersatzes“) dieses Übereinkommens sieht vor, dass „[d]er Luftfrachtführer … den Schaden zu ersetzen [hat], der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“ |
10. |
Art. 33 („Gerichtsstand“) in demselben Kapitel III bestimmt in seinen Abs. 1 und 4: „(1) Die Klage auf Schadenersatz muss im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts. … (4) Das Verfahren richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.“ |
B. Unionsrecht
1. Verordnung Nr. 261/2004
11. |
Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht in seinem Abs. 1 Buchst. b und c vor, dass durch diese Verordnung „unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste [insbesondere bei] … Annullierung des Flugs [und] … Verspätung des Flugs“ festgelegt werden. |
12. |
Art. 5 („Annullierung“) dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 1 und 2: „(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.“ |
13. |
Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) dieser Verordnung sieht in seinem Abs. 1 Buchst. a vor, dass „die Fluggäste Ausgleichszahlungen [in Höhe von] … 250 [Euro] bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger“ unter den in diesem Artikel angegebenen Bedingungen erhalten. |
14. |
Art. 9 („Anspruch auf Betreuungsleistungen“) dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 1 und 2: „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E‑Mails zu versenden.“ |
15. |
Art. 12 („Weiter gehender Schadensersatz“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt in seinem Abs. 1, dass diese Verordnung „unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes [gilt]. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“ |
2. Verordnung Nr. 1215/2012
16. |
Die Verordnung Nr. 1215/2012 ist nach ihrem Art. 66 Abs. 1 zeitlich auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar, da die Klage, mit der das vorlegende Gericht befasst ist, nach dem 10. Januar 2015 erhoben wurde ( 6 ). |
17. |
Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und b in Kapitel II („Zuständigkeit“) Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor, dass „[e]ine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, … in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden [kann]:
|
18. |
Art. 17 Abs. 3 in Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) dieses Kapitels sieht vor, dass dieser Abschnitt „nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden [ist]“. |
19. |
Art. 67 in Kapitel VII („Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten“) dieser Verordnung bestimmt, dass dieses Rechtsinstrument „die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind, [nicht berührt]“. |
20. |
Art. 71 Abs. 1 in demselben Kapitel VII dieser Verordnung bestimmt, dass dieses Rechtsinstrument „Übereinkünfte unberührt [lässt], denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln“. |
III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
21. |
Herr Adriano Guaitoli, Herr Alessandro Celano Tomassoni, Herr Mario Giuli, Frau Concepción Casan Rodriguez, Frau Antonia Cirilli, Frau Lucia Cortini und Frau Patrizia Padroni (im Folgenden: Herr Guaitoli u. a.) kauften Flugscheine für Hin- und Rückflüge zwischen Fiumicino (Italien) und Korfu (Griechenland), die von der easyJet Airline Company Ltd (im Folgenden: easyJet), einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Luton (Vereinigtes Königreich), durchgeführt wurden. |
22. |
Der für den 4. August 2015, 20.20 Uhr, geplante Hinflug von Herrn Guaitoli u. a. war zunächst verspätet, wurde sodann annulliert und schließlich am nächsten Tag um 16.45 Uhr durchgeführt. Während der Wartezeit wurde ihnen weder vorgeschlagen, einen anderen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu nehmen, noch wurden ihnen Mahlzeiten oder sonstige Unterstützungsleistungen oder irgendeine Form der Erstattung oder Ausgleichsleistung angeboten, obwohl easyJet darum förmlich ersucht wurde. |
23. |
Der Rückflug, der für den 14. August 2015, 23.25 Uhr, geplant war, hatte eine große Verspätung, deren genaue Dauer in der Vorlageentscheidung nicht angegeben ist. |
24. |
Am 28. Juni 2016 reichten Herr Guaitoli u. a. beim Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom), in dessen Bezirk sie wohnen, eine Klage ein, mit der sie auf der Grundlage der Art. 5, 7, 9 und 12 der Verordnung Nr. 261/2004 begehren, dass easyJet dazu verurteilt werden möge, wegen des Schadens, den sie aufgrund der Annullierung des Hinflugs und der Verspätung des Rückflugs erlitten hätten, eine pauschale Ausgleichszahlung zu leisten, ihnen die unrechtmäßig entstandenen Kosten zu erstatten sowie ihren darüber hinausgehenden sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden zu ersetzen ( 7 ). |
25. |
Zu ihrer Verteidigung erhob die easyJet vorab zwei Einreden der Unzuständigkeit. Die erste, bei der es um den Streitwert ging, wurde vom Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom) zurückgewiesen. Was die zweite betrifft, bei der es um die örtliche Zuständigkeit ging, stellte dieses Gericht fest, die anwendbaren Regelungen seien insbesondere in Bezug auf die Wechselbeziehung zwischen Art. 33 des Übereinkommens von Montreal und Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 (nunmehr Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012) sowie dem Raum, der möglicherweise für nationale Zuständigkeitsregeln bleibe, zu bestimmen, wobei der Wohnort der Kläger des Ausgangsverfahrens in seinem eigenen Bezirk liege, während der Flughafen Fiumicino im Bezirk des Tribunale di Civitavecchia (Gericht von Civitavecchia, Italien) liege. |
26. |
Vor diesem Hintergrund hat das Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom) mit Entscheidung vom 26. Februar 2018, die beim Gerichtshof am 26. März 2018 eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
27. |
Herr Guaitoli u. a., easyJet, die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. |
IV. Bewertung
A. Vorbemerkungen
28. |
Vor Prüfung der Begründetheit der drei Fragen des vorlegenden Gerichts, wie sie oben dargestellt sind ( 8 ), erachte ich es für zweckmäßig, auf Erwägungen einzugehen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben und alle diese Fragen betreffen. |
29. |
Was zunächst die Auslegung des Übereinkommens von Montreal angeht, weise ich darauf hin, dass dessen Vorschriften einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung bilden ( 9 ), so dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, über seine Auslegung zu entscheiden. Dabei hat er die Regeln des Völkerrechts zu beachten, an die die Union gebunden ist, insbesondere Art. 31 des Wiener Übereinkommens ( 10 ), wonach ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist ( 11 ). Zudem hat der Gerichtshof hinsichtlich des Gegenstands des Übereinkommens von Montreal, der in der Vereinheitlichung der Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr besteht, bereits entschieden, dass die in diesem Übereinkommen enthaltenen Begriffe, ohne darin definiert zu werden, „ungeachtet der unterschiedlichen Bedeutungen dieser Begriffe in den internen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens einheitlich und autonom auszulegen sind“ ( 12 ). |
30. |
Sodann weise ich darauf hin, dass, wenngleich das vorlegende Gericht in seiner gesamten Vorlageentscheidung und speziell in der ersten und der dritten Vorlagefrage formal auf Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 abzielt, auf die entsprechenden Vorschriften des Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 abzustellen ist ( 13 ), die zeitlich auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden ist ( 14 ). Insoweit weise ich darauf hin, dass sich der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung veranlasst sehen kann, auf unionsrechtliche Vorschriften einzugehen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat, um diesem Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben ( 15 ). |
31. |
Nach diesen allgemeinen Erwägungen sind nunmehr alle in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen nacheinander zu analysieren. |
B. Zur Wechselbeziehung zwischen dem Übereinkommen von Montreal und der Verordnung Nr. 1215/2012 im Fall einer Klage auf Ausgleichsleistung, die sowohl unter dieses Übereinkommen als auch unter die Verordnung Nr. 261/2004 fällt (erste Frage)
1. Zum Gegenstand der ersten Vorlagefrage
32. |
Mit der ersten Vorlagefrage wird der Gerichtshof im Wesentlichen um Entscheidung ersucht, ob dann, wenn ein Fluggast, dessen internationaler Flug Verspätung hatte oder annulliert worden ist, bei Gericht nicht nur eine pauschale Ausgleichsleistung und die Erstattung der Kosten nach den Art. 5, 7 und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 beantragt, sondern auch weiter gehende Regressansprüche im Sinne von Art. 12 dieser Verordnung geltend macht ( 16 ), das örtlich zuständige Gericht gemäß Art. 33 des Übereinkommens von Montreal und/oder gemäß Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bestimmen ist. |
33. |
Herr Guaitoli u. a. schlagen eine gemeinsame Antwort auf die drei Vorlagefragen vor und machen geltend, sowohl Art. 33 des Übereinkommens von Montreal als auch Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 schrieben nur die Anknüpfungskriterien für die Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit entschieden werden müsse, und nicht das örtlich zuständige Gericht vor ( 17 ). easyJet hingegen macht geltend, Art. 33 dieses Übereinkommens sei jedes Mal zu berücksichtigen, wenn ein Fluggast auf dieser Grundlage den Ersatz des Schadens begehre, der aufgrund einer Verspätung eines Fluges entstanden sei. Nach Ansicht der italienischen Regierung ist die Zuständigkeit des Richters zu beurteilen, indem zum einen die Verordnung Nr. 1215/2012 angewandt wird, wenn es um einen auf die Verordnung Nr. 261/2004 gestützten Antrag auf Ausgleichsleistungen geht, und zum anderen das Übereinkommen von Montreal, wenn es um einen Antrag auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung des in Rede stehenden Beförderungsvertrags geht. Ebenso ist die Kommission der Ansicht, die gerichtliche Zuständigkeit müsse zum einen für den Teil der Klage, der darauf abziele, die Ausgleichsleistungen gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 zu erwirken, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 unterliegen und zum anderen für den Teil der Klage, der darauf abziele, zusätzlich einen weiter gehenden Ersatz des durch Verspätung entstandenen Schadens zu erwirken, der in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Montreal falle, Art. 33 dieses Übereinkommens. |
34. |
Ich teile die letztgenannten Standpunkte. Bevor ich darauf eingehe, wie meiner Ansicht nach die Zuständigkeitsvorschriften, die jeweils in der Verordnung Nr. 1215/2012 und in Art. 33 des Übereinkommens von Montreal vorgesehen sind, in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren parallel anzuwenden sind, halte ich es für unerlässlich, herauszuarbeiten, wie die Vorschriften des materiellen Rechts betreffend die Haftung der Luftfahrtunternehmen, die jeweils in der Verordnung Nr. 261/2004 und in diesem Übereinkommen enthalten sind, ausgestaltet sind. Aus der Kombination der in diesen beiden letztgenannten Rechtsinstrumenten vorgesehenen Haftungsregelungen ergibt sich meiner Ansicht nach nämlich die Notwendigkeit, die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 und jene von Art. 33 dieses Übereinkommens parallel anzuwenden. |
2. Zu den beiden Haftungsregelungen für Luftfahrtunternehmen, die in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens anwendbar sind
35. |
Wie die meisten der Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Stellungnahmen abgegeben haben, ausgeführt haben, gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zwei Haftungsregelungen für Luftfahrtunternehmen bzw. Luftfrachtführer, wobei die erste auf der Verordnung Nr. 261/2004 und die zweite auf dem Übereinkommen von Montreal beruht, die beide im Ausgangsrechtsstreit angewandt werden können. |
36. |
Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass für Ansprüche, die auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004, und solche, die auf die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal gestützt sind, „unterschiedliche Regelungsrahmen“ gelten. Er hat betont, dass die Verordnung Nr. 261/2004 ein System der standardisierten und sofortigen Wiedergutmachung ( 18 ) von Schäden, die in den aus Verspätungen und Annullierungen von Flügen folgenden Unannehmlichkeiten bestehen, einführt, das neben das Übereinkommen von Montreal tritt und daher gegenüber der mit diesem Übereinkommen getroffenen Regelung autonom ist ( 19 ). |
37. |
Im Unterschied zu den Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 regeln die Art. 19 ff. des Übereinkommens von Montreal die Voraussetzungen, unter denen die betreffenden Fluggäste bei Verspätung eines Fluges eine Klage auf Ersatz der individuellen Schäden in Form von Schadensersatz einreichen können, was die Prüfung des Umfangs der verursachten Schäden im Einzelfall erfordert und deshalb nur Gegenstand eines nachträglichen und individualisierten Ausgleichs sein kann ( 20 ). |
38. |
Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 sind die dort zugunsten der Fluggäste eingeführten Rechte Mindestrechte. Ihr Art. 12 sieht zudem zum einen vor, dass diese Verordnung unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente gilt ( 21 ), und zum anderen, dass die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann ( 22 ). Daher hat das nationale Gericht die Möglichkeit, das Luftfahrtunternehmen auf einer anderen Rechtsgrundlage als der Verordnung Nr. 261/2004, insbesondere in Anwendung des Übereinkommens von Montreal oder der Vorschriften des nationalen Rechts, zum Ersatz des gesamten Schadens zu verurteilen, der den Fluggästen durch die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten entstanden ist ( 23 ). Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass ebenso wie nach den Vorschriften des Kapitels III des Übereinkommens von Montreal der nach Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 ersatzfähige „weiter gehende“ Schaden nicht nur ein materieller, sondern auch ein immaterieller Schaden sein kann ( 24 ). |
39. |
Im vorliegenden Fall steht vor allem fest, dass der aus den Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 261/2004 hergeleitete Anspruch auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung an den Fluggast für eine Annullierung oder große Verspätung eines Fluges ( 25 ) unabhängig von dem Anspruch auf individualisierten Ersatz des durch die Flugverspätung verursachten Schadens, der im Rahmen von Art. 19 des Übereinkommens von Montreal verlangt werden kann, besteht ( 26 ). |
40. |
Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Fluggast, wenn ein Luftfahrtunternehmen gegen seine Verpflichtungen zur Kostenübernahme aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Verordnung Nr. 261/2004 verstößt, eine Ausgleichsleistung gemäß diesen Vorschriften begehren kann, ohne dass eine solche Forderung der Erfüllung dieser Pflichten durch gleichwertigen Ersatz so zu verstehen ist, dass damit Schadensersatz verlangt wird, der als individualisierte Wiedergutmachung einen durch die Annullierung des betreffenden Fluges entstandenen Schaden unter den im Übereinkommen von Montreal vorgesehenen Voraussetzungen ausgleichen soll. Die Forderungen der Fluggäste, die auf den ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechten beruhen, können nämlich nicht als „weiter gehender Schadensersatz“ im Sinne von Art. 12 dieser Verordnung angesehen werden ( 27 ). |
41. |
Nach diesem notwendigen Hinweis auf die wichtigsten Erkenntnisse aus der Rechtsprechung zur Wechselbeziehung zwischen den jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 und des Übereinkommens von Montreal ist nun die Frage zu behandeln, welche Vorschriften anzuwenden sind, um das Gericht zu bestimmen, das für die Prüfung der verschiedenen im Ausgangsverfahren gestellten Klageanträge zuständig ist, die die Besonderheit aufweisen, dass sie zugleich unter die Verordnung Nr. 261/2004 und unter das Übereinkommen von Montreal fallen. |
3. Zu den Zuständigkeitsregeln, die je nach Anspruchsgrundlage der verschiedenen Klageanträge im Rahmen der Haftung des Luftfahrtunternehmens anwendbar sind
42. |
Aus den im Folgenden dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass der Gerichtsstand im Fall einer gemischten Schadensersatzklage wie der des Ausgangsverfahrens zum einen gemäß den einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bestimmen ist, was die Klageanträge anlangt, die unter die Verordnung Nr. 261/2004 fallen, und zum anderen gemäß Art. 33 des Übereinkommens von Montreal, was die Klageanträge anlangt, die unter dieses Übereinkommen fallen. Ich werde auch auf die praktischen Auswirkungen der hier vorgeschlagenen Auslegung eingehen. |
a) Zu den Zuständigkeitsregeln, die auf die unter die Verordnung Nr. 261/2004 fallenden Klageanträge anwendbar sind
43. |
Der Gerichtshof hat bereits bekräftigt, dass, „da für Ansprüche, die auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004, und solche, die auf die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal gestützt sind, unterschiedliche Regelungsrahmen gelten, die Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens von Montreal auf Klagen, die allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhoben wurden, keine Anwendung [finden]; solche Klagen sind anhand der Verordnung Nr. 44/2001 zu prüfen“ ( 28 ). Die von mir hervorgehobene Wendung könnte glauben machen, dass diese Analyse, wie das vorlegende Gericht ausführt, möglicherweise nur für Klagen gilt, die ausschließlich auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 gestützt sind. |
44. |
Die in dieser Rechtsprechung angestellten Erwägungen sind jedoch meiner Ansicht nach mutatis mutandis im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens einschlägig, in dem das Vorbringen der Kläger gleichzeitig teils auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 und teils auf andere Rechtsvorschriften gestützt ist. Das Vorliegen unterschiedlicher Regelungsrahmen bedeutet in diesem Fall auch, dass die verschiedenen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit auf Ansprüche anwendbar sind, die jeweils aus der Verordnung Nr. 261/2004 und aus dem Übereinkommen von Montreal abgeleitet werden ( 29 ). |
45. |
Daraus folgt meines Erachtens, dass sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über den ersten Teil dieser Ansprüche nach den geeigneten Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 bzw. im vorliegenden Fall vielmehr der Verordnung Nr. 1215/2012 richtet, die zeitlich anwendbar ist, und nicht nach Art. 33 des Übereinkommens von Montreal. Mit anderen Worten bin ich der Ansicht, dass das angerufene Gericht in Bezug auf die Klageanträge, mit denen eine pauschale Ausgleichsleistung und die Erstattung der Kosten geltend gemacht wird und die auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 gestützt sind, seine eigene Zuständigkeit anhand der Verordnung Nr. 1215/2012 und im Ausgangsrechtsstreit insbesondere anhand der Art. 4 und 7 dieser Verordnung zu beurteilen hat ( 30 ). |
46. |
Ich weise darauf hin, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ein Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verklagt werden kann. Jedoch enthält Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung eine besondere Zuständigkeitsvorschrift für vertragliche Ansprüche, die es dem Kläger ermöglicht, einen anderen Anknüpfungspunkt zu wählen, nämlich jenen des Erfüllungsorts der Verpflichtung, auf die sich der Antrag stützt, der gemäß dieser Nr. 1 Buchst. b der Ort ist, an dem die Dienstleistung erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen. Wie das vorlegende Gericht in seiner ersten Vorlagefrage ausführt, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Vorschrift das zuständige Gericht sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene bestimmt ( 31 ). Insbesondere im Zusammenhang mit Beförderungsdiensten im internationalen Luftverkehr hat er diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass der Kläger die Wahl hat zwischen dem Gericht des Ortes des Abflugs oder dem des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem betreffenden Vertrag ( 32 ). |
b) Zu den Zuständigkeitsregeln, die auf die unter das Übereinkommen von Montreal fallenden Klageanträge anwendbar sind
47. |
Ich bin mit easyJet, der italienischen Regierung und der Kommission der Ansicht, dass bei Klagen, die auf das Übereinkommen von Montreal gestützt sind, bzw. genauer gesagt, im vorliegenden Fall bei Klageanträgen, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen, die anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften jene des Art. 33 dieses Übereinkommens sind ( 33 ). |
48. |
Die Anwendung von Art. 33 des Übereinkommens von Montreal ist im Licht der Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 über die Beziehungen zu anderen Rechtsinstrumenten zur Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit im Hoheitsgebiet der Union möglich, nämlich der Art. 67 und Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung. Letztere ermöglichen die Anwendung von Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit für besondere Rechtsgebiete, zu denen zweifelsohne der Luftverkehr gehört und die jeweils in den Rechtsakten der Union oder in den Übereinkommen enthalten sind, denen die Mitgliedstaaten angehören. Das Übereinkommen von Montreal ist nunmehr integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union ( 34 ) und hat auf den in seinen Anwendungsbereich fallenden Gebieten sogar Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, wie der Verordnung Nr. 261/2004 ( 35 ). |
49. |
Daher bin ich der Ansicht, dass das angerufene Gericht bei Vorliegen einer Klage, die teils auf die Vorschriften des Übereinkommens von Montreal, insbesondere auf seinen Art. 19 betreffend den Ersatz des durch die Verspätung eines Fluges entstandenen Schadens ( 36 ), gestützt ist, seine Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Teil der Klage anhand von Art. 33 dieses Übereinkommens bestimmen muss, wonach der Kläger den betreffenden Luftfrachtführer in dem Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten verklagen kann, und zwar entweder vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Wohnort dieses Frachtführers oder ein anderer gleichgestellter Anknüpfungspunkt befindet ( 37 ), oder vor dem Gericht des Bestimmungsorts des betreffenden Fluges. |
c) Zu den praktischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Auslegung
50. |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das angerufene Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen ein Luftfahrtunternehmen wie jener des Ausgangsverfahrens meines Erachtens seine eigene Zuständigkeit beurteilen muss, indem es parallel zum einen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 anwendet, wenn es um Klageanträge geht, die auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 gestützt sind, und zum anderen Art. 33 des Übereinkommens von Montreal, wenn es um Klageanträge geht, die unter dessen Art. 19 fallen. |
51. |
Ich weise darauf hin, dass dann, wenn der Gerichtshof der hier vorgeschlagenen Auslegung folgen sollte, die Gefahr der Zersplitterung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine solche Klage hybrider Natur zwischen den Gerichten der verschiedenen Staaten meiner Ansicht nach in der Praxis relativ begrenzt wäre. Es kann nämlich festgestellt werden, dass es zwei Kriterien für die gerichtliche Zuständigkeit gibt, die der Verordnung Nr. 1215/2012 und dem Übereinkommen von Montreal gemein sind, und zwar nicht nur der Wohnort des Beklagten, sondern auch der Bestimmungsort des Fluges ( 38 ), zwischen denen die Fluggäste frei wählen können ( 39 ), wenn sie einen Luftfrachtführer verklagen, so dass es möglich ist, dass alle Anträge ihrer Klage von ein und demselben Gericht behandelt werden. Zudem könnte durch die Anwendung der in Art. 30 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Konnexitätsvorschriften möglicherweise das Bestehen parallellaufender, ja konkurrierender Verfahren verhindert werden. |
52. |
Nach alledem ist meines Erachtens auf die erste Frage zu antworten, dass das angerufene Gericht dann, wenn eine von Fluggästen erhobene Klage zum einen auf Wahrung der pauschalen und einheitlichen Ansprüche gemäß den Art. 5, 7, 9 und 12 der Verordnung Nr. 261/2004 sowie zum anderen auf den Ersatz eines weiter gehenden Schadens, der in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Montreal fällt, gerichtet ist, seine Zuständigkeit für den ersten Teil dieser Ansprüche anhand der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 und für den zweiten Teil anhand von Art. 33 dieses Übereinkommens beurteilen muss. |
C. Zur Bestimmung sowohl der internationalen als auch der innerstaatlichen örtlichen Zuständigkeit durch Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal (zweite Frage)
1. Zum Gegenstand der zweiten Vorlagefrage
53. |
Die zweite Frage wird dem Gerichtshof für den Fall vorgelegt, dass er auf die erste Frage antworten sollte, dass, wie ich oben vorgeschlagen habe, Art. 33 des Übereinkommens von Montreal für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit unter Umständen wie jenen des Ausgangsrechtsstreits anwendbar ist, wenn es um Klageanträge auf individualisierte Wiedergutmachung eines Schadens geht, die unter dieses Übereinkommen und nicht unter die Verordnung Nr. 261/2004 fallen. |
54. |
Im Wesentlichen wird der Gerichtshof erneut gefragt, ob in einem solchen Fall mit diesem Art. 33 und insbesondere dessen Abs. 1 ( 40 ) die örtliche Zuständigkeit bei einem grenzüberschreitenden Rechtsstreit nur auf internationaler Ebene, d. h. zwischen den Staaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind, oder auch auf innerstaatlicher Ebene, d. h. zwischen den jeweiligen Gerichten dieser Staaten, verteilt werden soll. |
55. |
Das Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom) hegt Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 33 des Übereinkommens von Montreal, die offenbar von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) ( 41 ) vertreten wird, wonach diese Vorschrift sich darauf beschränke, den Vertragsstaat zu benennen, dessen Rechtsordnung in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten zuständig sei, ohne die Anwendung der in diesem Staat in Kraft befindlichen nationalen Vorschriften zu berühren, wenn es um die Bestimmung des Gerichtsstands innerhalb dieses Staates gehe. |
56. |
Das Gericht führt aus, wenn diese Auslegung richtig sei, führe die Durchführung der italienischen Verfahrensvorschriften dazu, dass es selbst als für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zuständig erklärt werde ( 42 ). Wenn hingegen Art. 33 dahin auszulegen sei, dass er unmittelbar den Gerichtsstand in jedem Mitgliedstaat bestimme, unbeschadet der zusätzlichen Anwendung des nationalen Verfahrensrechts, werde die Zuständigkeit an das Tribunale di Civitavecchia (Gericht von Civitavecchia) übertragen, in dessen Bezirk sich der Abflugflughafen des Hinflugs und der Ankunftsflughafen des Rückflugs befinde. |
57. |
Der Gegensatz zwischen den beiden oben genannten Ansätzen, der in der Rechtsprechung anderer Vertragsstaaten des Übereinkommens von Montreal besteht ( 43 ), geht auch aus den in der vorliegenden Rechtssache abgegebenen Stellungnahmen hervor. Herr Guaitoli u. a. sowie die italienische Regierung machen geltend, Art. 33 des Übereinkommens von Montreal regle nur die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Unterzeichnerstaaten ( 44 ), während easyJet und die Kommission die Ansicht vertreten, die in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien sollten auch die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit in jedem Staat bestimmen. Ich schließe mich aus der im Folgenden dargelegten Begründung, die auf den oben genannten Auslegungsregeln beruht, letzterer Ansicht an ( 45 ). |
2. Zur wörtlichen Auslegung
58. |
Was den Wortlaut von Art. 33 des Übereinkommens von Montreal angeht, weise ich darauf hin, dass nur die sechs Fassungen dieses Rechtsinstruments verbindlich sind, die als „authentisch“ eingestuft werden, darunter drei Fassungen in Amtssprachen der Union, nämlich Englisch, Spanisch und Französisch ( 46 ). Daraus folgt, dass in der vorliegenden Rechtssache die speziell in Bezug auf die italienische Übersetzung dieses Art. 33 angestellten Erwägungen nicht entscheidend sein können. |
59. |
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die im Übereinkommen von Montreal enthaltenen Begriffe einheitlich und autonom auszulegen sind, so dass der Gerichtshof bei der Auslegung dieser Begriffe im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht nur die verschiedenen Bedeutungen berücksichtigen muss, die ihnen in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union gegeben worden sein können, sondern auch die Regeln des Völkerrechts, an die die Union gebunden ist ( 47 ). |
60. |
Im vorliegenden Fall bin ich entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung und der von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) anscheinend vertretenen Ansicht ( 48 ) der Auffassung, dass die Überschrift, unter der Art. 33 des Übereinkommens von Montreal zumindest in der englischen, der spanischen und der französischen Sprachfassung ( 49 ) steht, kein Hinweis darauf ist, dass die Verfasser dieser Vorschrift die Tragweite der darin enthaltenen Regeln auf die Verteilung der Zuständigkeiten nur auf die Ebene der Vertragsstaaten beschränken wollten. Vielmehr bin ich der Ansicht, dass vor allem der in der französischen Sprachfassung verwendete Ausdruck „Juridiction compétente“ (Gerichtsstand) eher für eine Zuweisung der Zuständigkeit nicht an einen Staat, sondern an eine „juridiction“ (Gerichtsbarkeit, Gericht) steht, ein Terminus, der in dieser Sprache für gewöhnlich verwendet wird, um allgemein jede Art von Einrichtung zu bezeichnen, die eine Rechtsprechungsbefugnis ausübt. |
61. |
Meine Überzeugung wird durch die Formulierung von Abs. 1 ( 50 ) dieses Art. 33 zumindest in der englischen, der spanischen und der französischen Sprachfassung bestätigt. Ich stelle mit dem vorlegenden Gericht, easyJet und der Kommission fest, dass diese Vorschrift die Zuständigkeit einem bestimmten Gericht in verschiedenen Schritten zuweist. Zunächst zielt dieser Abs. 1 auf „le territoire d’un des États parties“ („das Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten“) ( 51 ) ab, sodann wird bestimmt, welches der Gerichte, die in diesem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, sich für örtlich zuständig erklären kann, wobei zwei Mal ein Ausdruck im Singular, nämlich „le tribunal“ („Gericht“) ( 52 ), und nicht im Plural verwendet wird ( 53 ), und sodann die verschiedenen Anknüpfungspunkte aufgezählt werden, auf die der Kläger seine Haftungsklage stützen kann, wobei jedes dieser Kriterien zudem einen ganz bestimmten Ort bezeichnet ( 54 ). |
62. |
Die Verwendung einer solchen Terminologie ist nicht ohne Bedeutung, wie in einem ähnlichen Zusammenhang, nämlich im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Brüssel ( 55 ), betont worden ist, das auch Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit enthält, die für zivilrechtliche Haftungsklagen gelten. Ein solcher Wortlaut soll es dem Kläger ermöglichen, unmittelbar eines der auf diese Weise bezeichneten Gerichte anzurufen, ohne die innerstaatlichen Regeln der geografischen Zuständigkeit berücksichtigen zu müssen, die im betreffenden Staat in Kraft sind, auch wenn bei Anwendung letzterer Regeln diesem Gericht die Zuständigkeit nicht zugeteilt worden wäre ( 56 ). |
63. |
Der Gerichtshof hat im Übrigen Vorschriften des Unionsrechts über die gerichtliche Zuständigkeit ausgelegt, die wie jene verfasst sind, um die es im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht, die also einen Anknüpfungspunkt an ein im Singular genanntes Gericht in dem Sinne anführen, dass sie „sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit festleg[en]“ und „bezweck[en], die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit zu vereinheitlichen und somit den Gerichtsstand unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten zu bestimmen“ ( 57 ). Meines Erachtens gilt das auch für den vorliegenden Fall ( 58 ). |
64. |
Letztlich bin ich wie das vorlegende Gericht, easyJet und die Kommission der Ansicht, dass dann, wenn Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal wirklich bezweckte, nur die Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaats in ihrer Gesamtheit zu bestimmen, indem er dem bezeichneten Staat die Freiheit ließe, das örtlich zuständige Gericht nach seinen innerstaatlichen Vorschriften festzulegen, wie Herr Guaitoli u. a. sowie die italienische Regierung vorschlagen, die Verfasser dieser Vorschrift zweifelsohne andere, dafür geeignetere Formulierungen gewählt hätten. |
3. Zur teleologischen Auslegung
65. |
Im Hinblick auf die erklärten Ziele des Übereinkommens von Montreal und die offenkundigen Ziele seines Art. 33 Abs. 1 bin ich der Ansicht, dass die von mir vorgeschlagene Auslegung dieser Vorschrift besser geeignet ist, zur Verwirklichung dieser Ziele beizutragen, als eine gegenteilige Auslegung. |
66. |
Der Gerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass aus der Präambel des Übereinkommens von Montreal ( 59 ) hervorgeht, dass zu den wichtigsten Zielsetzungen der Vertragsstaaten nicht nur „[der Schutz] der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr“, sondern auch „[eine weitere] Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über [diese Beförderung] …, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen“, gehört, insbesondere in Bezug auf die Interessen der Luftfahrtunternehmen und der Fluggäste ( 60 ). |
67. |
Würde Art. 33 Abs. 1 dieses Übereinkommens im vorliegenden Fall dahin ausgelegt, dass die darin enthaltenen Regeln die gerichtliche Zuständigkeit nur einem der Vertragsstaaten und nicht unmittelbar einem bestimmten Gericht zuweisen, stünde dies meiner Ansicht nach nicht im Einklang mit dem Wunsch nach einer verstärkten Vereinheitlichung, der von den Verfassern dieses Rechtsinstruments ausgedrückt wurde ( 61 ), was voraussetzt, dass eine Verweisung auf die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften möglichst vermieden wird. Außerdem bin ich der Ansicht, dass eine solche Auslegung es nicht erlauben würde, die Interessen der Verbraucher hinreichend zu schützen und gleichzeitig einen gerechten Ausgleich mit den Interessen der Luftfrachtführer zu schaffen. |
68. |
Insoweit möchte ich herausstreichen, dass mit dem Erlass von Vorschriften, die auf unmittelbare Weise das örtlich zuständige Gericht bezeichnen, allgemein zum einen bezweckt wird, die Durchführung dieser Regeln sowohl durch die Behörden der Staaten als auch durch die betreffenden Rechtsunterworfenen zu erleichtern, und zum anderen, eine angemessene Nähe zwischen diesem Gericht und dem Gegenstand des entscheidenden Rechtsstreits zu gewährleisten ( 62 ). Zudem bin ich der Ansicht, dass Vorschriften dieser Art im Interesse der Kläger wie auch der Beklagten eine bessere Vorhersehbarkeit und eine bessere Rechtssicherheit gewährleisten, als wenn alle Gerichte eines Staates zuständig sein können und daher die Streitparteien die innerstaatlichen Normen analysieren müssen, um festzustellen, welches dieser Gerichte örtlich zuständig ist ( 63 ). Meines Erachtens ist davon auszugehen, dass dies die Absichten der Verfasser dieses Art. 33 Abs. 1 waren, als sie die oben genannte Formulierung wählten. Daher könnte die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift meiner Ansicht nach bei einer anderen als der von mir vorgeschlagenen Auslegung beeinträchtigt werden. |
4. Zur systematischen Auslegung
69. |
Die von mir empfohlene Auslegung von Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal steht meiner Ansicht nach nicht im Widerspruch zum Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt. |
70. |
Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass sich die italienische Regierung auf die oben genannte Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) ( 64 ) beruft, wonach Abs. 1 dieses Art. 33 nur die Verteilung der Zuständigkeit zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens von Montreal regeln dürfe, und zwar vor allem wegen des Inhalts von Abs. 4 dieses Artikels, wonach sich „[d]as Verfahren … nach dem Recht des angerufenen Gerichts [richtet]“ ( 65 ). Die italienische Regierung leitet aus letzterer Vorschrift ab, es sei Sache der Vertragsstaaten, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie alle verfahrensrechtlichen Bereiche zu regeln, die nicht ausdrücklich von diesem Übereinkommen geregelt würden, weshalb die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften für die Bestimmung des örtlich zuständigen nationalen Gerichts anzuwenden seien. |
71. |
In diesem Sinne machen Herr Guaitoli u. a. im Wesentlichen geltend, wenn die Verfasser des Art. 33 des Übereinkommens von Montreal den Wunsch gehabt hätten, die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit jedes Vertragsstaats zu regeln, hätten sie auch Vorschriften erlassen müssen, die die sich aus dem Streitwert ergebende Zuständigkeit regeln, was diese Verfasser jedoch nicht getan hätten. |
72. |
Dieses Vorbringen ist jedoch meiner Ansicht nach zurückzuweisen. Ich bin mit dem vorlegenden Gericht und easyJet der Ansicht, dass Abs. 1 dieses Art. 33 in Verbindung mit dessen Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass erstere Vorschrift ausdrücklich bezweckt, die örtliche Zuständigkeit nicht nur auf Ebene der Vertragsstaaten, sondern auch auf Ebene ihrer Gerichte zu regeln, unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften, die in dem Staat in Kraft sind, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat, was die übrigen verfahrensrechtlichen Fragen betrifft. |
73. |
Mit anderen Worten bin ich der Ansicht, dass der Verweis auf nationales Recht, der in Art. 33 Abs. 4 des Übereinkommens von Montreal vorgenommen wird, insofern als residual anzusehen ist, als er auf verfahrensrechtliche Vorschriften abzielt, die sich von den einheitlichen Anknüpfungskriterien für die örtliche Zuständigkeit, die in Art. 33 Abs. 1 aufgeführt sind, unterscheiden. Der Gegenstand der sonstigen Verweise auf das Recht des angerufenen Gerichts, die in den Art. 35 und 45 dieses Übereinkommens erfolgen ( 66 ), bestärkt mich in dieser Ansicht. |
74. |
Aufgrund der den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens eingeräumten Verfahrensautonomie steht es diesen meines Erachtens frei, den Umfang des örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gerichte, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, festzulegen ( 67 ). Ich weise jedoch darauf hin, dass diese Autonomie meiner Ansicht nach begrenzt sein sollte, weil der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Ziele dieses Übereinkommens nicht in Frage zu stellen und deren Vorschriften nicht durch die Regeln der lex fori ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben ( 68 ). |
75. |
Folglich ist meiner Ansicht nach auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen ist, dass er für die Zwecke von Schadensersatzklagen, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen ( 69 ), nicht nur die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen dessen Vertragsstaaten regelt, sondern auch die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den jeweiligen Gerichten dieser Staaten. |
D. Zur Frage, ob das Übereinkommen von Montreal ausschließlich oder gemeinsam mit der Verordnung Nr. 1215/2012 anzuwenden ist (dritte Frage)
76. |
Die dritte Vorlagefrage wird für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof entgegen meinem oben dargelegten Vorschlag entscheiden sollte, dass Art. 33 des Übereinkommens von Montreal, der anwendbar ist, wenn die erhobene Klage unter dessen Vorschriften fällt, nur dazu bestimmt ist, die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu regeln. |
77. |
Das Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom) möchte im Wesentlichen wissen, ob in diesem Fall ausschließlich Art. 33 dieses Übereinkommens anzuwenden ist, so dass er der Anwendung von Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 entgegensteht, oder ob diese beiden Vorschriften gleichzeitig anzuwenden sind, um unmittelbar sowohl die gerichtliche Zuständigkeit eines bestimmten Staates als auch die örtliche Zuständigkeit eines der Gerichte zu bestimmen, die in diesem Staat ihren Sitz haben. |
78. |
Das Gericht führt weiter aus, im Fall einer ausschließlichen Anwendung des Übereinkommens von Montreal und der Bestimmung der innerstaatlichen örtlichen Zuständigkeit durch die nationalen Rechtsvorschriften gemäß der Auslegung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) ( 70 ) sei es für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit zuständig. Umgekehrt sei bei einer gemeinsamen Anwendung dieses Übereinkommens, um die Zuständigkeit zwischen den Staaten zu verteilen, und dieser Verordnung, um ergänzend die innerstaatliche Zuständigkeit zu bestimmen, das Tribunale di Civitavecchia (Gericht von Civitavecchia) zuständig. |
79. |
In Anbetracht der Antworten, die ich auf die ersten beiden Fragen im Hinblick auf die Wechselwirkung zwischen dem Übereinkommen von Montreal und der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgeschlagen habe, bin ich allerdings der Ansicht, dass die dritte, gegenstandslos gewordene Frage nicht zu beantworten ist und dass dazu auch keine weiteren Anmerkungen zu machen sind. |
V. Ergebnis
80. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom, Italien) wie folgt zu beantworten:
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( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. 2001, L 194, S. 39. Dieses am 28. Mai 1999 in Montreal abgeschlossene Übereinkommen wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38) genehmigt.
( 3 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
( 4 ) Ich weise darauf hin, dass die Vorlagefragen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) beziehen, dass auf den Ausgangsrechtsstreit jedoch die Verordnung Nr. 1215/2012 anwendbar ist (vgl. Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge).
( 5 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
( 6 ) Vgl. Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge.
( 7 ) Genauer gesagt, verlangen Herr Guaitoli u. a. gemäß den Angaben dieses Gerichts, dass easyJet dazu verurteilt werden möge, gemäß den „Art. 5, 7, 9 und 12 der Verordnung [Nr. 261/2004 zum einen] Ausgleichsleistungen, Kostenerstattungen und den Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens aufgrund der Annullierung des [Hinflugs] (beziffert für jeden mit 815 Euro) sowie [zum anderen] Ausgleichsleistungen aufgrund der Verspätung des [Rückflugs] (beziffert mit 250 Euro für jeden der Kläger) an sie zu zahlen, somit zu einer Zahlung von … insgesamt 7455 Euro (das sind 1065 [Euro] für jeden der Antragsteller) zusätzlich zum Ersatz des nach billigem Ermessen zu bestimmenden immateriellen Schadens“. Die Parteien „nennen als Schadenspositionen, für die sie aufgrund der Annullierung des Hinflugs (zusätzlich zu den pauschalen Ausgleichsleistungen) einen Ersatz begehren, die Kosten für Transfers vom und zum Flughafen, für nicht zur Verfügung gestellte Mahlzeiten und Unterkünfte, die Tagessätze der reservierten Kreuzfahrt ab Korfu für einen bezahlten, aber verlorenen Tag sowie den Betrag von 200 Euro pro Person als Ausgleichsleistung für den verlorenen Ferientag und den nach billigem Ermessen zu ermittelnden immateriellen Schaden“ (Hervorhebung nur hier).
( 8 ) Vgl. Nrn. 1 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 9 ) Ab dem oben in Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Datum des Inkrafttretens.
( 10 ) Übereinkommen über das Recht der Verträge (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331), abgeschlossen am 23. Mai 1969 in Wien.
( 11 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a. (C‑410/11, EU:C:2012:747, Rn. 20 bis 22), vom 17. Februar 2016, Air Baltic Corporation (C‑429/14, EU:C:2016:88, Rn. 23 und 24), sowie vom 12. April 2018, Finnair (C‑258/16, EU:C:2018:252, Rn. 19 bis 22).
( 12 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2010, Walz (C‑63/09, EU:C:2010:251, Rn. 21 und 22). Zu den in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Begriffen vgl. auch entsprechend Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer (C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 34 ff.), sowie vom 7. März 2018, flightright u. a. (C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160, Rn. 56 und 58). Ich werde auf die Bedeutung dieser Rechtsprechung für den vorliegenden Fall in den Nrn. 58 ff. der vorliegenden Schlussanträge zurückkommen.
( 13 ) Zur Ähnlichkeit des Wortlauts dieser beiden Artikel insbesondere in Bezug auf ihre Nrn. 1 und die Tatsache, dass die Auslegung der Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof auch für die entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, vgl. insbesondere Urteile vom 15. Juni 2017, Kareda (C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 8 und 27), vom 7. März 2018, flightright u. a. (C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160, Rn. 13, 57, 61, 70 und 78), sowie vom 15. November 2018, Kuhn (C‑308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31).
( 14 ) Vgl. auch Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge.
( 15 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 22. Oktober 2015, Impresa Edilux und SICEF (C‑425/14, EU:C:2015:721, Rn. 20), sowie vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C‑414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 34 und 35).
( 16 ) Zum genauen Inhalt der verschiedenen Klageanträge, mit denen das vorlegende Gericht befasst wurde, vgl. Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge.
( 17 ) Meines Erachtens ist diese Argumentation eher für die zweite Vorlagefrage relevant, die in den Nrn. 53 ff. der vorliegenden Schlussanträge behandelt werden wird, als für die erste Frage.
( 18 ) Das heißt, ohne dass die Fluggäste den Unannehmlichkeiten der Durchführung einer Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht ausgesetzt sind.
( 19 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder (C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 27), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C‑581/10 und C‑629/10, EU:C:2012:657, Rn. 46, 49 bis 55, 57 und 74), vom 22. November 2012, Cuadrench Moré (C‑139/11, EU:C:2012:741, Rn. 32), sowie vom 10. März 2016, Flight Refund (C‑94/14, EU:C:2016:148, Rn. 46).
( 20 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 42 ff.), vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines (C‑173/07, EU:C:2008:400, Rn. 42), sowie vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C‑549/07, EU:C:2008:771, Rn. 32). Siehe dazu Grigorieff, C.‑I., „Le régime d’indemnisation de la convention de Montréal“, Revue européenne de droit de la consommation, 2012, Nr. 4, S. 670 ff.
( 21 ) Ich weise darauf hin, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht nur eine Rechtsgrundlage als solche darstellen soll, die es ermöglicht, eine Entschädigung zu erhalten, sondern auch die Wechselbeziehung zwischen den gemäß dieser Verordnung geschuldeten Ausgleichsleistungen und jenen, die darüber hinaus verlangt werden können, klarstellen soll.
( 22 ) Daraus folgt, dass die Fluggäste gleichzeitig in den Genuss der standardisierten Ausgleichsleistung gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 und des Ersatzes ihres tatsächlichen Schadens gemäß anderen Vorschriften kommen können, ohne dass jedoch überhöhte Ausgleichszahlungen erlaubt sind.
( 23 ) Vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 47), sowie vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C‑83/10, EU:C:2011:652, Rn. 37 und 38).
( 24 ) Vgl. Urteile vom 6. Mai 2010, Walz (C‑63/09, EU:C:2010:251, Rn. 29 und 39), sowie vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C‑83/10, EU:C:2011:652, Rn. 41).
( 25 ) Ich weise darauf hin, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass der Rückflug der Kläger des Ausgangsverfahrens große Verspätung hatte, dass sich diese jedoch nicht ausdrücklich auf Art. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 berufen haben, der in einem solchen Fall einen Anspruch auf Betreuungsleistungen vorsieht. Zudem hat der Gerichtshof die Art. 5, 6 und 7 dieser Verordnung dahin ausgelegt, „dass die Fluggäste verspäteter Flüge … den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden“ (insbesondere Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 69, sowie vom 26. Februar 2013, Folkerts, C‑11/11, EU:C:2013:106, Rn. 32).
( 26 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder (C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 27), vom 22. November 2012, Cuadrench Moré (C‑139/11, EU:C:2012:741, Rn. 28), sowie vom 10. März 2016, Flight Refund (C‑94/14, EU:C:2016:148, Rn. 45).
( 27 ) Vgl. Urteile vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C‑83/10, EU:C:2011:652, Rn. 38, 42 bis 44 und 46), sowie vom 31. Januar 2013, McDonagh (C‑12/11, EU:C:2013:43, Rn. 19 bis 24).
( 28 ) Vgl. Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder (C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 27 und 28), sowie vom 10. März 2016, Flight Refund (C‑94/14, EU:C:2016:148, Rn. 43 und 46).
( 29 ) Zur Anwendung der verschiedenen Zuständigkeitsregeln je nach der materiell-rechtlichen Vorschrift, auf die sich der Antragsteller beruft, vgl. entsprechend, im Zusammenhang mit einer Haftungsklage, die an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und/oder an eine „unerlaubte Handlung“ im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpft, meine Schlussanträge in der Rechtssache Bosworth und Hurley (C‑603/17, EU:C:2019:65, Nrn. 70 bis 90).
( 30 ) Ich weise darauf hin, dass nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 die dort vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften zugunsten von Verbrauchern, die es insbesondere erlauben, den Gewerbetreibenden „vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“, zu verklagen, nicht anwendbar sind, wenn die erworbene Dienstleistung, wie im Ausgangsverfahren, in einem Flug besteht und nicht für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht (vgl. auch Urteil vom 11. April 2019, Ryanair, C‑464/18, EU:C:2019:311, Rn. 28).
( 31 ) Vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C‑386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30).
( 32 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 7. März 2018, flightright u. a. (C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160, Rn. 67 und 68), sowie vom 11. Juli 2018, Zurich Insurance und Metso Minerals (C‑88/17, EU:C:2018:558, Rn. 15 bis 18).
( 33 ) Vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Prüller-Frey (C‑240/14, EU:C:2015:325, Nr. 29), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Flight Refund (C‑94/14, EU:C:2015:723, Nr. 52).
( 34 ) Vgl. auch Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge.
( 35 ) Vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines (C‑173/07, EU:C:2008:400, Rn. 43), sowie vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C‑549/07, EU:C:2008:771, Rn. 28).
( 36 ) Ich weise angesichts der Umstände des Ausgangsrechtsstreits darauf hin, dass dieses Übereinkommen keine Vorschriften über die Annullierung eines Fluges enthält (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Emirates Airlines, C‑173/07, EU:C:2008:145, Nr. 58).
( 37 ) Und zwar die „Hauptniederlassung“ des betreffenden Frachtführers oder seine „Geschäftsstelle …, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“.
( 38 ) Diesbezüglich macht die Kommission unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Emirates Airlines (C‑173/07, EU:C:2008:145, Nrn. 47 ff.) geltend, der Begriff „Bestimmungsort“ im Sinne von Art. 33 des Übereinkommens von Montreal dürfe nicht zu eng ausgelegt werden, so dass im Fall eines Hin- und Rückflugs, wie im Ausgangsrechtsstreit, damit auch der Bestimmungsort des Rückflugs gemeint sein könne. Wenngleich mir ein solcher Ansatz richtig erscheint, möchte ich anmerken, dass die Auslegung dieses Begriffs in der vorliegenden Rechtssache nicht notwendig ist, da das vorlegende Gericht nach diesem Kriterium jedenfalls nicht zuständig sein kann, weil der Flughafen Fiumicino nicht in seinem Bezirk liegt.
( 39 ) Ich weise hingegen darauf hin, dass der Ort des Abflugs des betreffenden Fluges, ein anderer durch Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erlaubter Anknüpfungspunkt, in Art. 33 des Übereinkommens von Montreal nicht vorgesehen ist.
( 40 ) Zwar zielen die drei Vorlagefragen auf „Art. 33 des Übereinkommens von Montreal“ in seiner Gesamtheit ab. Gleichwohl meine ich, dass die Abs. 2 und 3 dieses Artikels, die nur den Ersatz des „Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden entstanden ist“, betreffen, sowohl angesichts des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits, der Schäden im Zusammenhang mit der Annullierung und der Verspätung von Flügen betrifft, als auch angesichts der in der Vorlageentscheidung enthaltenen Begründung, die sich nur auf den Inhalt von Abs. 1 dieses Art. 33 bezieht, im vorliegenden Fall nicht auszulegen sind. Hingegen werde ich kurz auf die Tragweite von Abs. 4 dieses Artikels als kontextuelles Element für die Auslegung seines Abs. 1 eingehen (Nrn. 70 ff. der vorliegenden Schlussanträge).
( 41 ) Insoweit nimmt das vorlegende Gericht auf zwei wie folgt zitierte Entscheidungen dieses Gerichtshofs Bezug: „Urteil Nr. 15028/05 und Beschluss Nr. 11183/05.“
( 42 ) Herr Guaitoli u. a. tragen vor, die Anwendung des Codice di procedura civile (italienische Zivilprozessordnung) sowie des Codice del consumo (italienisches Verbrauchergesetz) führe im vorliegenden Fall zu einer Anerkennung der Zuständigkeit des Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom) jeweils als Ort, an dem die streitige Verpflichtung entstanden oder zu erfüllen sei oder als Wohnort der betreffenden Verbraucher.
( 43 ) Vgl. Dettling-Ott, R., „Article 33“, in Montreal Convention, unter der Leitung von Giemulla, E., und Schmid, R., Kluwer, Niederlande, 2010, Rn. 21 ff., sowie Dettling-Ott, R., „Artikel 33“, in Montrealer Übereinkommen, unter der Leitung von Giemulla, E., und Schmid, R., Luchterhand, Deutschland, 2016, Rn. 21 ff.
( 44 ) Die italienische Regierung merkt an, diese Auslegung entspreche der herrschenden Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) und verweist auf den Beschluss Nr. 8901 vom 4. Mai 2016, wonach „[A]rt. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal …, wie eindeutig aus seiner Überschrift (‚Gerichtsstand‘) hervorgeht, nicht die sachliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen und Luftfrachtführern [behandelt], sondern … die Zuständigkeitsverteilung zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten [regelt]. Dies wird durch Abs. 4 dieses Artikels bestätigt, der vorsieht, dass sich Rechtsstreitigkeiten zwischen Luftfrachtführern und Fluggästen ‚nach dem Recht des angerufenen Gerichts [richten]‘, folglich einschließlich der Rechtsvorschriften über die Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Gerichten desselben Staates abhängig vom Streitwert“. Herr Guaitoli u. a. zitieren auch diese Entscheidung und andere wie folgt: „Cass. S.U. 6630/1993, Cass. Ord.za 11183/2005, Cass. 15028/2005, Cass. S.U. 13689/2006, Cass. S.U. 22035/2014 und Cass. Ord.za 8901/2016“.
( 45 ) Vgl. Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge.
( 46 ) Zur Berücksichtigung der sechs Sprachfassungen, in denen das Übereinkommen von Montreal verfasst wurde (nämlich Englisch, Arabisch, Chinesisch, Spanisch, Französisch und Russisch), vgl. Urteile vom 6. Mai 2010, Walz (C‑63/09, EU:C:2010:251, Rn. 24), sowie vom 17. Februar 2016, Air Baltic Corporation (C‑429/14, EU:C:2016:88, Rn. 23 und 31 bis 34).
( 47 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2010, Walz (C‑63/09, EU:C:2010:251, Rn. 21 und 22).
( 48 ) Vgl. die in Fn. 44 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.
( 49 ) Und zwar jeweils „Jurisdiction“, „Jurisdicción“ und „Juridiction compétente“. Ich weise darauf hin, dass die Überschrift von Art. 33 mit „Competenza giurisdizionale“ ins Italienische (eine als solche nicht verbindliche Sprachfassung) übersetzt wurde.
( 50 ) Abs. 1, dessen Auslegung in der vorliegenden Rechtssache aus den in Fn. 40 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Gründen besonders relevant ist.
( 51 ) Desgleichen heißt es in der englischen Sprachfassung „the territory of one of the States Parties“ und in der spanischen „el territorio de uno de los Estados Partes“.
( 52 ) Desgleichen heißt es in der englischen Sprachfassung „the court“ und in der spanischen „el tribunal“.
( 53 ) Ich weise darauf hin, dass diese Formulierung jener des Art. 28 Abs. 1 des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: Übereinkommen von Warschau) entspricht, das durch das Übereinkommen von Montreal ersetzt wurde (vgl. erster Absatz der Präambel und Art. 55 des letzteren Übereinkommens).
( 54 ) Ich weise darauf hin, dass der Kläger die Wahl hat, „entweder … [das] Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder … [das] Gericht des Bestimmungsorts“ anzurufen.
( 55 ) Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Brüssel am 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32), auf das die Verordnungen Nr. 44/2001 und Nr. 1215/2012 gefolgt sind.
( 56 ) Vgl. Bericht von Herrn Jenard zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 22) zu den „besonderen Zuständigkeiten“, die vor allem in Art. 5 Nr. 1 dieses Übereinkommens beschrieben sind, wonach „[e]ine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, … in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden … [kann,] wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, was im Gegensatz zur allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift in seinem Art. 2 steht, in der von den „Gerichten [des] Staates[, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat]“, die Rede ist (Hervorhebung nur hier). Dies ist auch bei den Verordnungen Nr. 44/2001 und Nr. 1215/2012 der Fall.
( 57 ) Zu Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (der Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens von Brüssel entspricht) vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C‑386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30), und zu Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1) vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 30).
( 58 ) Zum verbleibenden Raum, den Art. 33 Abs. 4 des Übereinkommens von Montreal den innerstaatlichen Zuständigkeitsregeln überlässt, vgl. Nrn. 70 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 59 ) Genauer gesagt, aus dem dritten und dem fünften Absatz dieser Präambel.
( 60 ) Vgl. Urteile vom 6. Mai 2010, Walz (C‑63/09, EU:C:2010:251, Rn. 30 ff.), vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a. (C‑410/11, EU:C:2012:747, Rn. 29 und 30), vom 17. Februar 2016, Air Baltic Corporation (C‑429/14, EU:C:2016:88, Rn. 38 und 48), sowie vom 12. April 2018, Finnair (C‑258/16, EU:C:2018:252, Rn. 34 und 43).
( 61 ) Wobei mit dem Übereinkommen von Montreal auf dem in seinen Anwendungsbereich fallenden Gebiet möglichst viele Aspekte sowohl des materiellen Rechts als auch der Zuständigkeitsvorschriften harmonisiert werden sollen.
( 62 ) Vgl. in diesem Sinne Bericht von Herrn Jenard zum Brüsseler Übereinkommen (S. 22), wie oben in Fn. 56 angeführt.
( 63 ) Zu Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vgl. entsprechend Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack (C‑386/05, EU:C:2007:262, Rn. 22 bis 30), vom 9. Juli 2009, Rehder (C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 45), vom 7. März 2018, flightright u. a. (C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160, Rn. 70 bis 75), vom 11. Juli 2018, Zurich Insurance und Metso Minerals (C‑88/17, EU:C:2018:558, Rn. 15 bis 24), sowie vom 4. Oktober 2018, Feniks (C‑337/17, EU:C:2018:805, Rn. 44).
( 64 ) Vgl. Fn. 44 der vorliegenden Schlussanträge.
( 65 ) Dieser Abs. 4 lautet in der englischen Sprachfassung „[q]uestions of procedure shall be governed by the law of the court seised of the case“ und in der spanischen Sprachfassung „[l]as cuestiones de procedimiento se regirán por la ley del tribunal que conoce el caso“. Diese Vorschrift lautet in italienischer Sprache (in einer Sprachfassung, die als solche nicht verbindlich ist): „[s]i applicano le norme procedurali del tribunale adito“. Im Übrigen bestimmte bereits Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens von Warschau: „Das Verfahren richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.“
( 66 ) Hier geht es jeweils um die Berechnung der Ausschlussfrist sowie um Rechtswirkungen und Verfahren einer Aufforderung, sich an einem Rechtsstreit zu beteiligen.
( 67 ) So dass diese Staaten beispielsweise spezialisierte Gerichte einrichten könnten. Betreffend die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1) vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2015, RG (C‑498/14 PPU, EU:C:2015:3, Rn. 41 und 51 bis 54).
( 68 ) Betreffend die Wechselwirkung zwischen den in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Verfahrensvorschriften und den durch die Verordnung Nr. 44/2001 oder die Verordnung Nr. 1215/2012 oder auch die Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehenen Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit vgl. entsprechend Urteile vom 15. März 2012, G (C‑292/10, EU:C:2012:142, Rn. 44 ff.), vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 30 bis 32), vom 10. März 2016, Flight Refund (C‑94/14, EU:C:2016:148, Rn. 62 und 66), sowie vom 31. Mai 2018, Nothartová (C‑306/17, EU:C:2018:360, Rn. 28).
( 69 ) Hingegen ist aus den Gründen, die im Zusammenhang mit der Beantwortung der ersten Frage dargelegt worden sind (Nrn. 32 ff. der vorliegenden Schlussanträge), die gerichtliche Zuständigkeit nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bestimmen, wenn es um Klageanträge geht, die auf die Wahrung pauschaler und einheitlicher Ansprüche abzielen, die sich aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 ergeben.
( 70 ) Vgl. die oben in den Fn. 41 und 44 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.