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Document 62017TN0017

Rechtssache T-17/17: Klage, eingereicht am 11. Januar 2017 — Constantinescu/Parlament

OJ C 70, 6.3.2017, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/24


Klage, eingereicht am 11. Januar 2017 — Constantinescu/Parlament

(Rechtssache T-17/17)

(2017/C 070/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Radu Constantinescu (Kreuzweiler, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Blot)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

und daher

den Beschluss des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik — Luxemburg vom 27. Mai 2016 über die Einschreibung seines Kindes in der Kindertagesstätte Bertrange Mamer und somit die Ablehnung seiner Zulassung zur Kindertagesstätte Kirchberg aufzuheben;

den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2016 aufzuheben, mit dem seine Beschwerde vom 6. Juni 2016 gegen den genannten Beschluss zurückgewiesen wurde;

Schadensersatz für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden zuzuerkennen;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), gegen Art. 1d des Statuts der Beamten der Europäischen Union, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und gegen die Beweislastregeln gerügt. Der Kläger wirft dem Beklagten in diesem Zusammenhang vor, anderen Familien Ausnahmen gewährt zu haben, während ihm eine solche Ausnahme verweigert worden sei, ohne dass eine Ungleichbehandlung durch objektive Umstände gerechtfertigt gewesen sei.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund werden offensichtliche Beurteilungsfehler, ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, gegen die Fürsorgepflicht und gegen Art. 41 der Charta gerügt, womit der angefochtene Beschluss behaftet sein soll.


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