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Document 62017TA0054

    Rechtssache T-54/17: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — CLF/Parlament (Institutionelles Recht — Europäisches Parlament — Beschluss, mit dem einer politischen Partei eine Finanzhilfe gewährt wird — Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe — Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen — Haushaltsordnung — Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung — Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung)

    ABl. C 301 vom 27.8.2018, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.8.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/29


    Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — CLF/Parlament

    (Rechtssache T-54/17) (1)

    ((Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss, mit dem einer politischen Partei eine Finanzhilfe gewährt wird - Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe - Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen - Haushaltsordnung - Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung - Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung))

    (2018/C 301/38)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Coalition for Life and Family (CLF) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)

    Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, S. Alves und C. Burgos)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses FINS-2017-16 des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin, soweit mit diesem Beschluss die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe begrenzt wird und ihre Auszahlung von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Coalition for Life and Family (CLF) trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 78 vom 13.3.2017.


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