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Document 62017CO0261

Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. Juli 2017.
Ccc Event Management GmbH gegen Gerichtshof der Europäischen Union.
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Schadensersatzklage – Rüge der Unvereinbarkeit der österreichischen Regelung im Bereich der Abgaben für Glücksspiele mit dem Unionsrecht – Versäumnis der nationalen Gerichte, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen – Offensichtliche Unzuständigkeit der Unionsgerichte.
Rechtssache C-261/17 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:558

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

13. Juli 2017(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Schadensersatzklage – Rüge der Unvereinbarkeit der österreichischen Regelung im Bereich der Abgaben für Glücksspiele mit dem Unionsrecht – Versäumnis der nationalen Gerichte, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen – Offensichtliche Unzuständigkeit der Unionsgerichte“

In der Rechtssache C‑261/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Mai 2017,

Ccc Event Management GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schuster,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Gerichtshof der Europäischen Union,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,


Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Ccc Event Management GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 14. März 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union (T‑889/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:189), mit dem ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch das Versäumnis der nationalen Gerichte entstanden sein soll, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, abgewiesen wurde.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

2        Mit Klageschrift, die am 16. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Schadensersatzklage gegen den Gerichtshof der Europäischen Union.

3        Das Gericht hat diese Klage mit dem angefochtenen Beschluss gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abgewiesen.

4        In Rn. 6 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sich seine Zuständigkeit im Bereich der außervertraglichen Haftung nach Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV auf Klagen auf Ersatz der durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden beschränke.

5        In Rn. 7 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass das Verhalten, durch das der Rechtsmittelführerin ein Schaden entstanden sein solle – konkret das Verhalten eines nationalen Gerichts –, nicht von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union ausgehe.

6        Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 8 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass das Versäumnis eines nationalen Gerichts, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, dem Gerichtshof nicht zugerechnet werden könne.

 Anträge der Rechtsmittelführerin

7        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–        festzustellen, dass das Gericht für die Entscheidung über die Klage gegen den Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist, und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        hilfsweise, festzustellen, dass diese Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, und selbst in der Sache zu entscheiden sowie

–        dem Gerichtshof der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

8        Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

9        Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.

 Vorbringen der Rechtsmittelführerin

10      Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt, über eine Schadensersatzklage zu entscheiden, mit der die Verpflichtung der Union zum Ersatz des Schadens festgestellt werden solle, der aufgrund des Versäumnisses der nationalen Gerichte entstanden sei, dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

11      Erstens ergehe die Entscheidung eines nationalen Gerichts, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen oder nicht vorzulegen, in einem Verfahrensstadium, das unter das Unionsrecht falle und dem nationalen Recht entzogen sei, so dass der nationale Richter in funktioneller Hinsicht zum Unionsrichter werde.

12      Hieraus sei abzuleiten, dass jede Entscheidung des nationalen Gerichts, ob es nun eine Frage vorlege oder dies unterlasse, unter die ausschließliche Verfahrenshoheit des Gerichtshofs falle und seiner Kontrolle unterliege, so dass er für das Versäumnis der nationalen Gerichte hafte, ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

13      Zweitens müssten die nationalen Gerichte nach Art. 267 AEUV und Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sämtliche Vorlageentscheidungen einschließlich derer, mit denen die Vorlage einer Frage abgelehnt werde, dem Gerichtshof übermitteln. Aufgrund ihres unbedingten und hinreichend genauen Charakters seien Art. 267 AEUV und Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur auf die nationalen Gerichte unmittelbar anwendbar, sondern auch auf die Parteien, denen ein Recht auf Zustellung sämtlicher Vorlageentscheidungen der nationalen Gerichte eingeräumt werde.

14      Der Gerichtshof habe deshalb dadurch, dass er die Entscheidung des nationalen Gerichts, ihm keine Frage vorzulegen, aufgrund der fehlenden Übermittlung dieser Entscheidung an ihn nicht zugestellt habe, die subjektiven Rechte der Parteien im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt und hafte infolgedessen als Unionsorgan für die hierdurch verursachten Schäden.

15      Drittens hafte der Gerichtshof für den Schaden, der der Rechtsmittelführerin dadurch entstanden sei, dass er die zwischen Art. 267 AEUV und Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestehende Unvereinbarkeit hinsichtlich der Frage, ob alle Entscheidungen über eine Vorlage dem Gerichtshof zu übermitteln und den Parteien zuzustellen seien, nicht durch die erforderliche Auslegung beseitigt habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

16      Zum ersten Argument der Rechtsmittelführerin ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorlage zur Vorabentscheidung auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht beruht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit einer Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C‑210/06, EU:C:2008:723, Rn. 91, und vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 66). Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, diese Beurteilung unabhängig und in eigener Verantwortung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C‑72/14 und C‑197/14, EU:C:2015:564, Rn. 59).

17      Folglich hat das Gericht in Rn. 8 des angefochtenen Beschlusses zu Recht entschieden, dass das Versäumnis eines nationalen Gerichts, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, diesem nicht zugerechnet werden könne.

18      In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Einzelne, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist, die Möglichkeit hat, diesen Mitgliedstaat vor seinen nationalen Gerichten haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34, sowie vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C‑160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47).

19      Das erste von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Argument ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

20      Gleiches gilt für die beiden anderen Argumente, auf die sich die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres Rechtsmittels beruft.

21      Aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV und Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht nämlich eindeutig hervor, dass nur Entscheidungen der nationalen Gerichte, die ein Vorabentscheidungsersuchen enthalten, dem Gerichtshof zu übermitteln und den Parteien zuzustellen sind.

22      Daher sehen diese Bestimmungen keine Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Übermittlung von Entscheidungen an den Gerichtshof vor, die zum Inhalt haben, dem Gerichtshof keine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens können sich somit gegenüber dem Gerichtshof nicht auf ein subjektives Recht auf Zustellung solcher Entscheidungen berufen.

23      Überdies besteht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keine Unvereinbarkeit zwischen Art. 267 AEUV und Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die eine Auslegung durch den Gerichtshof erforderlich machen könnte.

24      Das zweite und das dritte Argument der Rechtsmittelführerin sind somit ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

25      Da der angefochtene Beschluss keinen Rechtsfehler aufweist, ist über den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Feststellung der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Klage gegen den Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu entscheiden.

26      Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

27      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da der vorliegende Beschluss erlassen wurde, ohne dass die Rechtsmittelschrift dem Beklagten im ersten Rechtszug zugestellt wurde, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Ccc Event Management GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 13. Juli 2017

Der Kanzler

 

Die Präsidentin der Zehnten Kammer

A. Calot Escobar

 

M. Berger


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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