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Document 62017CN0216

Rechtssache C-216/17: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 24. April 2017 — Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato — Antitrust, Coopservice Soc. coop. arl/Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica — Sebino (ASST) u. a.

OJ C 277, 21.8.2017, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/23


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 24. April 2017 — Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato — Antitrust, Coopservice Soc. coop. arl/Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica — Sebino (ASST) u. a.

(Rechtssache C-216/17)

(2017/C 277/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerinnen: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato — Antitrust, Coopservice Soc. coop. arl

Berufungsbeklagte: Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica — Sebino (ASST), Azienda Socio-Sanitaria Territoriale del Garda (ASST), Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica (ASST)

Vorlagefragen

1.

Können Art. [1] Abs. 5 und Art. 32 der Richtlinie 2004/18/EU (1) und Art. 33 der Richtlinie 2014/24/EU (2) dahin ausgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Rahmenvereinbarung gestatten, bei der

ein öffentlicher Auftraggeber für sich selbst und für andere speziell genannte öffentliche Auftraggeber handelt, diese aber nicht unmittelbar an der Unterzeichnung dieser Rahmenvereinbarung mitwirken, und

die Menge der Leistungen, die die nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber verlangen können, wenn sie die in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Folgeaufträge abschließen, nicht bestimmt ist?

2.

Für den Fall der Verneinung der Frage 1:

Können Art. [1] Abs. 5 und Art. 32 der Richtlinie 2004/18/EU und Art. 33 der Richtlinie 2014/24/EU dahin ausgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Rahmenvereinbarung gestatten, bei der

ein öffentlicher Auftraggeber für sich selbst und für andere speziell genannte öffentliche Auftraggeber handelt, diese aber nicht unmittelbar an der Unterzeichnung dieser Rahmenvereinbarung mitwirken, und

die Menge der Leistungen, die die nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber verlangen können, wenn sie die in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Folgeaufträge abschließen, durch die Bezugnahme auf ihren normalen Bedarf bestimmt ist?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).

(2)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2014, L 94, S. 65).


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