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Document 62017CN0118

Rechtssache C-118/17: Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 7. März 2017 — Zsuzsanna Dunai/ERSTE Bank Hungary Zrt.

OJ C 221, 10.7.2017, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/2


Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 7. März 2017 — Zsuzsanna Dunai/ERSTE Bank Hungary Zrt.

(Rechtssache C-118/17)

(2017/C 221/03)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Budai Központi Kerületi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zsuzsanna Dunai

Beklagte: ERSTE Bank Hungary Zrt.

Vorlagefragen

1.

Ist Nr. 3 [des Tenors] des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-26/13 dahin auszulegen, dass das nationale Gericht der Ungültigkeit einer Klausel in einem Verbrauchervertrag auch dann abhelfen kann, wenn die Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Vertrags dem Verbraucher wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde?

2.

Ist es mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn das Parlament eines Mitgliedstaats durch Gesetz derartige zivilrechtliche Verbraucherverträge abändert?

2/a.)

Sollte die vorherige Frage bejaht werden: Ist es mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn das Parlament eines Mitgliedstaats durch Gesetz devisenbasierte Kreditverträge teilweise mit verbraucherschutzrechtlichem Inhalt abändert, aber dabei den berechtigten Interessen des Verbraucherschutzes zuwiderlaufende Rechtsfolgen auslöst, so dass infolge der Änderungen der Darlehensvertrag gültig bleibt und der Verbraucher weiterhin verpflichtet ist, die Belastungen durch das Wechselkursrisiko zu tragen?

3.

Ist es im inhaltlichen Zusammenhang mit Verbraucherverträgen mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sowie in allen Zivilrechtsfragen mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn der Senat zur Wahrung der Rechtseinheit des obersten Rechtsprechungsorgans eines Mitgliedstaats die Rechtsprechung des mit der Sache befassten Gerichts durch für alle Gerichte verbindliche sogenannte „Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen“ lenkt?

3/a.)

Sollte die vorherige Frage bejaht werden: Ist es im inhaltlichen Zusammenhang mit Verbraucherverträgen mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sowie in allen Zivilrechtsfragen mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, dass der Senat zur Wahrung der Rechtseinheit des obersten Rechtsprechungsorgans eines Mitgliedstaats die Rechtsprechung des mit der Sache befassten Gerichts durch für alle Gerichte verbindliche sogenannte „Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen“ lenkt, sofern die Richter, die dem Senat zur Wahrung der Rechtseinheit angehören, in einer nicht transparenten Art und Weise und nicht nach im Voraus festgelegten Regeln ernannt werden und das Verfahren vor dem Senat zur Wahrung der Rechtseinheit nicht öffentlich und auch im Nachhinein nicht nachvollziehbar ist, einschließlich der Gutachten und der Rechtsliteratur, die herangezogen wurden, und des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Mitglieder (befürwortende oder ablehnende Meinung)?


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