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Document 62017CA0234

Rechtssache C-234/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshof — Österreich) — XC, YB, ZA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Grundsätze des Unionsrechts – Loyale Zusammenarbeit – Verfahrensautonomie – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Nationale Rechtsvorschriften, die einen Rechtsbehelf vorsehen, der im Fall einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Erneuerung eines Strafverfahrens ermöglicht – Pflicht, dieses Verfahren auf Fälle einer behaupteten Verletzung unionsrechtlich verankerter Grundrechte zu erstrecken – Fehlen)

ABl. C 4 vom 7.1.2019, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshof — Österreich) — XC, YB, ZA

(Rechtssache C-234/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale Zusammenarbeit - Verfahrensautonomie - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nationale Rechtsvorschriften, die einen Rechtsbehelf vorsehen, der im Fall einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Erneuerung eines Strafverfahrens ermöglicht - Pflicht, dieses Verfahren auf Fälle einer behaupteten Verletzung unionsrechtlich verankerter Grundrechte zu erstrecken - Fehlen)

(2019/C 4/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: XC, YB, ZA

Beteiligte: Generalprokuratur

Tenor

Das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, ist dahin auszulegen, dass es ein nationales Gericht nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf des nationalen Rechts, mit dem nur im Fall einer Verletzung der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige nationale Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens erreicht werden kann, auf Verletzungen des Unionsrechts zu erstrecken, insbesondere auf Verletzungen des durch Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen garantierten Grundrechts.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


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