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Document 62017CA0192

Rechtssache C-192/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — COBRA SpA/Ministero dello Sviluppo Economico (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 1999/5/EG — Gegenseitige Anerkennung der Konformität von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen — Vorliegen harmonisierter Normen — Pflicht des Herstellers, sich an eine benannte Stelle zu wenden — Anbringung der Kennnummer einer benannten Stelle)

OJ C 319, 10.9.2018, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/11


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — COBRA SpA/Ministero dello Sviluppo Economico

(Rechtssache C-192/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/5/EG - Gegenseitige Anerkennung der Konformität von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - Vorliegen harmonisierter Normen - Pflicht des Herstellers, sich an eine benannte Stelle zu wenden - Anbringung der Kennnummer einer benannten Stelle))

(2018/C 319/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: COBRA SpA

Beklagter: Ministero dello Sviluppo Economico

Tenor

1.

Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Hersteller einer Funkanlage, wenn er das in Anhang III Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren anwendet und harmonisierte Normen heranzieht, um die in diesem Absatz genannten Funktestreihen festzulegen, nicht verpflichtet ist, sich an eine benannte Stelle im Sinne von Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie zu wenden, und daher nicht verpflichtet ist, dem CE-Kennzeichen die Kennnummer dieser Stelle hinzuzufügen.

2.

Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/5 in der durch die Verordnung Nr. 596/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Hersteller eine Funkanlage, der das Verfahren nach Anhang III dieser Richtlinie angewendet hat, indem er die harmonisierten Normen herangezogen hat, die die durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen festlegen, dem CE-Kennzeichen nicht die Kennnummer einer benannten Stelle hinzufügen muss, die er freiwillig konsultiert hat, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, um die Liste der in diesen harmonisierten Normen enthaltenen wesentlichen Funktestreihen zu bestätigen.


(1)  ABl. C 231 vom 17.7.2017.


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