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Document 62017CA0191

Rechtssache C-191/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte/ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG (Richtlinie 2007/64/EG — Zahlungsdienste im Binnenmarkt — Begriff „,Zahlungskonto“ — Mögliche Einbeziehung eines Sparkontos, auf das bzw. von dem der Nutzer über ein auf ihn lautendes Girokonto Einzahlungen und Abhebungen vornehmen kann)

ABl. C 436 vom 3.12.2018, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 436/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte/ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG

(Rechtssache C-191/17) (1)

((Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Begriff „,Zahlungskonto“ - Mögliche Einbeziehung eines Sparkontos, auf das bzw. von dem der Nutzer über ein auf ihn lautendes Girokonto Einzahlungen und Abhebungen vornehmen kann))

(2018/C 436/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

Beklagte: ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG

Tenor

Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw. von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein Girokonto vorgenommen werden können, nicht unter den Begriff „Zahlungskonto“ fällt.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


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