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Document 62016CN0254

Rechtssache C-254/16: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. Mai 2016 — Glencore Grain Hungary Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

OJ C 296, 16.8.2016, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/19


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. Mai 2016 — Glencore Grain Hungary Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

(Rechtssache C-254/16)

(2016/C 296/24)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Glencore Grain Hungary Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Frist für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses bis zum Tag der Aushändigung des über die Prüfung aufgenommenen Protokolls verlängert wird, wenn im Rahmen eines innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Erstattungsantrags eingeleiteten Steuerprüfungsverfahrens gegen den Steuerpflichtigen eine Geldbuße wegen Pflichtversäumnis verhängt wird?

2.

Steht Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Anbetracht der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung entgegen, die im Fall der verspäteten Zuweisung die Zahlung von Verzugszinsen dann ausschließt, wenn die Behörde im Rahmen einer mit der Zuweisung in Verbindung stehenden Prüfung gegen den Steuerpflichtigen eine mit seiner Pflicht zur Zusammenarbeit zusammenhängende Sanktion verhängt hat, obgleich sich die Prüfung, die mehrere Jahre gedauert hat, aus Gründen, die nicht in erster Linie dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, in die Länge gezogen hat?

3.

Sind Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Zinsen wegen unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehaltener oder nicht zugewiesener Steuern ein subjektives Recht ist, das sich unmittelbar aus dem Unionsrecht selbst ergibt, so dass es ausreicht, den Verstoß gegen das Unionsrecht und die unterbliebene Steuererstattung nachzuweisen, um vor den Gerichten und den anderen Behörden der Mitgliedstaaten Zinsen beanspruchen zu können?

4.

Verhält sich das vorlegende Gericht, falls es unter Berücksichtigung der Antworten auf die vorstehenden Fragen im Ausgangsverfahren feststellt, dass die nationale Regelung des Mitgliedstaats gegen Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt, unionsrechtskonform, wenn es es als einen Verstoß gegen Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie ansieht, dass in den Entscheidungen der Behörden des Mitgliedstaats abgelehnt wird, Verzugszinsen zuzuweisen?


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