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Document 62016CA0442

Rechtssache C-442/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) — Florea Gusa/Minister for Social Protection, Irland, Attorney General (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2004/38/EG — Person, die eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger aufgegeben hat — Aufrechterhaltung der Selbständigeneigenschaft — Aufenthaltsrecht — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Gewährung eines Zuschusses für Arbeitsuchende Personen vorbehalten ist, die ein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats haben)

OJ C 72, 26.2.2018, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/20


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) — Florea Gusa/Minister for Social Protection, Irland, Attorney General

(Rechtssache C-442/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Person, die eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger aufgegeben hat - Aufrechterhaltung der Selbständigeneigenschaft - Aufenthaltsrecht - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Gewährung eines Zuschusses für Arbeitsuchende Personen vorbehalten ist, die ein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats haben))

(2018/C 072/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Florea Gusa

Beklagte: Minister for Social Protection, Irland, Attorney General

Tenor

Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass die Selbständigeneigenschaft für die Zwecke des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erhalten bleibt, der, nachdem er sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten und dort etwa vier Jahre als Selbständiger gearbeitet hatte, diese Tätigkeit wegen eines ordnungsgemäß bestätigten Mangels an Arbeit, der auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruhte, aufgegeben und sich dem zuständigen Arbeitsamt des letztgenannten Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.


(1)  ABl. C 383 vom 17.10.2016.


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