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Document 62015TN0741

Rechtssache T-741/15: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — British Aggregates u. a./Kommission

OJ C 68, 22.2.2016, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/38


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — British Aggregates u. a./Kommission

(Rechtssache T-741/15)

(2016/C 068/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: British Aggregates Association (Lanark, Vereinigtes Königreich), Tinney Quarries Ltd (St. Johnston, Irland), MBC Quarries Ltd (Ballybofey, Irland), Mac Sand Ltd (Stranorlar, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Van den Hende und A. White, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss (EU) 2015/1583 der Kommission vom 4. August 2014 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.18859 (11/C) (ex 65/10 NN) — Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland (ex N 2/04), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. September 2015, für nichtig zu erklären, und

der Kommission die den Klägerinnen in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie festgestellt habe, dem Verstoß gegen Art. 110 AEUV und damit auch gegen Art. 107 AEUV könne rückwirkend abgeholfen und damit die Befreiung Nordirlands von der Granulatabgabe mit dem Binnenmarkt vereinbar gemacht werden.

2.

Hilfsweise zum ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler und Beurteilungsfehler begangen, dass sie festgestellt habe, die vom Vereinigten Königreich vorgenommene rückwirkende Abhilfe sei mit dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vereinbar.

3.

Die Kommission habe dadurch Beurteilungsfehler begangen, dass sie festgestellt habe, die Befreiung Nordirlands von der Granulatabgabe sei mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (1) (Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen 2008) und folglich auch mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar. Insbesondere habe die Kommission dadurch Beurteilungsfehler begangen, dass sie den dritten Teil des Kriteriums der Notwendigkeit gemäß den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen 2008 für erfüllt gehalten habe, nämlich ob die Steinbrüche in Nordirland die Granulatabgabe nicht ohne größere Absatzeinbußen an die Abnehmer weitergeben könnten.

4.

Die Kommission habe es unterlassen, wirklich sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, ob die vom Vereinigten Königreich vorgenommene rückwirkende Abhilfe mit dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vereinbar und ob der dritte Teil des Kriteriums der Notwendigkeit gemäß den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen 2008 erfüllt gewesen seien.

5.

Die Kommission habe unter Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV nicht ausgeführt, warum die vom Vereinigten Königreich vorgenommenen rückwirkende Abhilfe mit dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vereinbar und warum der dritte Teil des Kriteriums der Notwendigkeit gemäß den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen 2008 erfüllt gewesen seien.


(1)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl. 2008, C 82, S. 1.


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