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Document 62015TN0480

Rechtssache T-480/15: Klage, eingereicht am 19. August 2015 — KZ u. a./Kommission

OJ C 337, 12.10.2015, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/39


Klage, eingereicht am 19. August 2015 — KZ u. a./Kommission

(Rechtssache T-480/15)

(2015/C 337/44)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerinnen: KZ (Polen), LA (Polen), LB (Österreich), LC (Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt [radca prawny] S. Dudzik und Rechtsanwalt J. Budzik)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2015) 4284 final der Europäischen Kommission vom 19. Juni 2015 in der Sache AT.39864 — BASF, mit dem ihre Beschwerde auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 772/2004 (1) abgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

Die Kommission habe das Recht der Klägerinnen auf einen wirksamen Rechtsschutz und auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verletzt, indem sie die Beschwerde der Klägerinnen in einer Situation, in der es zu einem Verstoß gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV zum Nachteil der Klägerinnen gekommen sei — die zuständige nationale Wettbewerbsbehörde indessen kein Verletzungsverfahren habe einleiten können, da die nach nationalem Recht für die Einleitung eines Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen gewesen sei, und die Klägerinnen auch nicht über die Möglichkeit verfügt hätten, mit einer bei einem nationalen Gericht erhobenen Klage wirksam Schadensersatz geltend zu machen —, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 abgewiesen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EUV, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (2)

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass das Interesse der Europäischen Union es nicht rechtfertige, auf die Beschwerde der Klägerinnen hin ein Verfahren einzuleiten.

Die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Effektivität (effet utile) der Art. 101 AEUV und 102 AEUV verstoßen, dass sie die Beschwerde der Klägerinnen abgewiesen und die Einleitung eines Verfahrens abgelehnt und sich dafür auf die unbegründete Annahme gestützt habe, dass die vom Gericht im Urteil vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-111/96, ITT Promedia/Kommission, aufgestellten Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV beim Missbrauch eines strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht anwendbar seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 S. 18).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


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