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Document 62015TN0438

Rechtssache T-438/15: Klage, eingereicht am 30. Juli 2015 — Port Autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission

ABl. C 337 vom 12.10.2015, pp. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/30


Klage, eingereicht am 30. Juli 2015 — Port Autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission

(Rechtssache T-438/15)

(2015/C 337/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Port Autonome du Centre et de l’Ouest SCRL (La Louvière, Belgien), Port Autonome de Namur (Namur, Belgien), Port Autonome de Charleroi (Charleroi, Belgien) und Région wallonne (Jambes, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Vanden Eynde)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für jeden Kläger für zulässig zu erklären und somit den Beschluss der Kommission mit dem Aktenzeichen SA.38393(2014/CP) — Besteuerung der Häfen in Belgien für nichtig zu erklären;

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

somit den Beschluss der Europäischen Kommission aufzuheben, mit dem sie die Tatsache, dass die Wirtschaftstätigkeit der belgischen und insbesondere der wallonischen Häfen nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erachtet hat;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Allgemein seien die Behauptungen der Kommission weder durch Tatsachen belegt noch rechtlich begründet.

2.

Die Behauptung, bei dem betreffenden Steuersystem handele es sich um die Körperschaftsteuer, sei rechtlich nicht begründet.

3.

Die Kommission lasse die Vorrechte der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen außer Acht:

Definition nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten;

Definition der direkten Besteuerung;

Pflicht, das ordnungsgemäße Funktionieren der für den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt erforderlichen Dienste von allgemeinem Interesse zu gewährleisten;

Organisation der Dienste von allgemeinem Interesse nach eigenem Ermessen.

4.

Die wesentlichen Tätigkeiten der wallonischen Häfen seien Dienste von allgemeinem Interesse, die gemäß dem Unionsrecht (Art. 93 und 106 Abs. 2 AEUV) nicht den wettbewerbsrechtlichen Regeln des Art. 107 AEUV unterlägen.

5.

Hilfsweise: Wären die wesentlichen Tätigkeiten der wallonischen Häfen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, fielen sie unter die Art. 93 und 106 Abs. 2 AEUV, und die Wettbewerbsregeln wären auf sie nicht anwendbar.

6.

Weiter hilfsweise: Die unionsrechtlichen Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe seien nicht erfüllt.


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