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Document 62015CO0511

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Oktober 2016.
Renata Horžić und Siniša Pušić gegen Privredna banka Zagreb und Božo Prka.
Vorabentscheidungsersuchen des Prekršajni Sud u Bjelovaru.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Immobilienkreditvertrag – Variabler Zinssatz – Pflichten des Kreditgebers – Nationale Regelung, die auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens laufende Verträge anwendbar ist – Unanwendbarkeit der Richtlinie 2008/48.
Verbundene Rechtssachen C-511/15 und C-512/15.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:787

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

12. Oktober 2016 ( *1 ) ( 1 )

[Berichtigt durch Beschluss vom 15. Dezember 2016]

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Verbraucherkreditverträge — Richtlinie 2008/48/EG — Immobilienkreditvertrag — Variabler Zinssatz — Pflichten des Kreditgebers — Nationale Regelung, die auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens laufende Verträge anwendbar ist — Unanwendbarkeit der Richtlinie 2008/48“

In den verbundenen Rechtssachen C‑511/15 und C‑512/15

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Prekršajni sud u Bjelovaru (Strafgericht Bjelovar, Kroatien) mit Entscheidungen vom 15. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 25. September 2015, in den Verfahren

Renata Horžić (C‑511/15),

Siniša Pušić (C‑512/15)

gegen

Privredna banka Zagreb d.d.,

Božo Prka

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Republik Kroatien, vertreten durch A. Metelko-Zgombić als Bevollmächtigte,

der Tschechischen Republik, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Goddin und M. Mataija als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, nach Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

[In der durch den Beschluss vom 15. Dezember 2016 berichtigten Fassung] Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 23 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, und Berichtigungen ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, ABl. 2011, L 234, S. 46, und ABl. 2015, L 36, S. 15).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Strafverfahren, die auf von Renata Horžić und Siniša Pušić als Zivilparteien gegen die Privredna banka Zagreb d.d. und Herrn Božo Prka, Vorstandsvorsitzender dieser Gesellschaft (im Folgenden zusammen: Beschuldigte), erhobene Klagen wegen angeblichen Verstoßes der Letztgenannten gegen bestimmte Verpflichtungen im Bereich des Verbraucherkredits hin eingeleitet worden waren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 9 und 10 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(9)

Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der [Union] ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. …

(10)

Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte sich daher nur auf den durch diese Begriffsbestimmungen festgelegten Bereich erstrecken. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, nach Maßgabe des [Unions]rechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. So könnte ein Mitgliedstaat für Kreditverträge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, innerstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie ganz oder zum Teil entsprechen …“

4

Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„Durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Es handelt sich hierbei um eine besondere Form des Kredits. Ferner sollten Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. …“

5

Art. 2 („Geltungsbereich“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für Kreditverträge.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für:

b)

Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind;

…“

6

Art. 11 („Angaben zum Sollzinssatz“) dieser Richtlinie lautet:

„(1)   Gegebenenfalls ist der Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird. Dabei ist der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen anzugeben; ändern sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen, so sind auch hierzu Einzelheiten anzugeben.

(2)   Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die Information nach Absatz 1 dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt wird, wenn die Änderung des Sollzinssatzes auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann.“

7

Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 bestimmt:

„Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.“

8

Art. 23 („Sanktionen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

9

Art. 30 („Übergangsmaßnahmen“) dieser Richtlinie lautet:

„(1)   Diese Richtlinie gilt nicht für die am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträge.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass … Artikel 11 … auch auf am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufende unbefristete Kreditverträge angewendet [wird].“

Kroatisches Recht

10

Der Zakon o potrošačkom kreditiranju (Gesetz über den Verbraucherkredit) (Narodne novine, Nr. 75/09), der am 1. Januar 2010 in Kraft trat, dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48 in nationales Recht.

11

Art. 3 dieses Gesetzes führt die Arten von Kreditverträgen auf, für die es nicht gilt, zu denen Kreditverträge gehören, die durch eine Hypothek oder eine andere vergleichbare Sicherheit gesichert sind, oder Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind.

12

Art. 11 („Informationen über den Zinssatz“) dieses Gesetzes bestimmt:

„(1)   Wurden variable Zinssätze vereinbart, informiert der Gläubiger den Verbraucher über jede Änderung dieser Sätze mindestens 15 Tage vor Wirksamwerden der Änderung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger. Dabei sind der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Zinssatzes zu leistenden wiederkehrenden Zahlungen und, im Fall einer Änderung der Anzahl und der Periodizität der zu leistenden Zahlungen, die Art und Weise dieser Änderung anzugeben.

(2)   Wenn die Änderung des Zinssatzes auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, können die Parteien in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die Informationen nach Abs. 1 dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt werden, sofern der neue Referenzzinssatz öffentlich zugänglich ist, insbesondere in den Geschäftsräumen des Kreditgebers.“

13

Das Gesetz über den Verbraucherkredit wurde durch den Zakon o izmjenama i dopunama Zakona o potrošačkom kreditiranju (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über den Verbraucherkredit, Narodne novine, Nr. 143/13) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert.

14

In dem durch Art. 3 dieses Gesetzes eingeführten Art. 11a („Variable Zinssätze“) des Gesetzes über den Verbraucherkredit in geänderter Fassung heißt es:

„(1)   Wurden variable Zinssätze vereinbart, ist der Gläubiger verpflichtet,

a)

einen eindeutigen und den Verbrauchern bekannten Parameter für den Erlass von Entscheidungen über die Berichtigung dieser Sätze zu definieren,

b)

in qualitativer und quantitativer Hinsicht einen Kausalzusammenhang zwischen den Schwankungen des in Buchst. a genannten Parameters und ihrer Auswirkung auf die variablen Zinssätze darzulegen sowie

c)

zu bestimmen, auf welche Zeiträume sich die Entscheidung über die Berichtigung der variablen Zinssätze bezieht (d. h. den Basis- und den Referenzzeitraum).

(2)   Der Parameter im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels ist eine der folgenden Variablen: Euribor, LIBOR, NRS [nationaler Referenzzinssatz], Rendite der Staatsanleihen oder durchschnittlicher Zinssatz bei Privatdepots in einer bestimmten Währung. Der variable Zinssatz wird festgelegt, indem der vereinbarte Parameter um eine fixe Marge erhöht wird, die von den Banken während des Rückzahlungszeitraums nicht überschritten werden darf und die zur gleichen Zeit wie der Parameter zu vereinbaren ist.

(3)   Die Schwankungen der Zinssätze in einem Referenzzeitraum dürfen die Schwankung des Parameters im Sinne von Abs. 1 – in Prozentpunkten ausgedrückt – nicht überschreiten bzw. im Fall einer Senkung nicht unterschreiten.

(4)   Bietet der Kreditgeber variable Zinssätze an, muss er vor Abschluss des Kreditvertrags dem Verbraucher die in Abs. 1 angeführten Angaben klar und eindeutig mitteilen; ebenso muss er den Verbraucher über alle mit der Variabilität verbundenen Risiken aufklären und im Vertrag klar und eindeutig die variablen Elemente darlegen, auf deren Grundlage der variable Zinssatz berechnet wird.

(5)   Für alle laufenden Kreditverträge, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ohne den Parameter festzulegen oder den Kausalzusammenhang darzulegen, muss der Gläubiger den Parameter im Einklang mit diesem Artikel durch eine der folgenden Variablen festlegen:

einen Referenzzinssatz (Euribor, LIBOR) oder

den NRS oder

die Rendite der Anleihen des Finanzministeriums oder

den durchschnittlichen Zinssatz bei Privatdepots in einer bestimmten Währung;

er muss auch den Fixanteil des Zinssatzes und die Änderungsintervalle der Zinssätze angeben. …

…“

15

Art. 26 Abs. 1 Nr. 28 des Gesetzes über den Verbraucherkredit in geänderter Fassung sieht die Verhängung einer Geldstrafe für den Kreditgeber oder den Kreditvermittler vor, der seine Verpflichtungen nach Art. 11a Abs. 5 dieses Gesetzes nicht einhält.

16

In Art. 13 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über den Verbraucherkredit heißt es:

„(1)   Soweit er sich auf Art. 11a Abs. 5 des Gesetzes über den Verbraucherkredit … bezieht, findet Art. 3 dieses Gesetzes auf alle Verbraucherkreditverträge Anwendung, unabhängig vom Datum ihres Abschlusses.

(2)   Für die laufenden Kreditverträge, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ohne die Parameter festzulegen oder ihren Kausalzusammenhang darzulegen, müssen die Kreditgeber bis zum 1. Januar 2014 mit dem Schuldner einen Zinssatz unter Festlegung der Parameter, der fixen Margen sowie der Laufzeit der variablen Zinssätze vereinbaren.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Frau Horžić und Herr Pušić schlossen jeweils am 12. Oktober 2005 bzw. am 21. September 2006 mit den Beschuldigten einen Immobilienkreditvertrag, der einen variablen Zinssatz von 4,03 % bzw. 4,25 % vorsah. Im Anschluss wurde dieser Zinssatz mehrmals auf letztlich 5,95 % bzw. 6,00 % angehoben.

18

Anlässlich der letzten Erhöhung dieses Zinssatzes erhielten die Kläger der Ausgangsverfahren eine Anzeige der Privredna banka Zagreb, in der sie ihnen mitteilte, dass diese mit Veränderungen bei den vermarkteten Bankproduktgruppen sowie mit der Stabilität des Unternehmens zu erklären sei. Diese Anzeige enthielt hingegen keine Angaben zu den für die Berechnung des Betrags dieser Erhöhung angewendeten Parametern.

19

Die Kläger der Ausgangsverfahren erhoben daher Klage vor dem Prekršajni sud u Bjelovaru (Strafgericht Bjelovar, Kroatien) gegen die Beschuldigten, da diese das Gesetz über den Verbraucherkredit in geänderter Fassung verletzt hätten, weil sie am 1. Januar 2014 keinen Anhang zu ihrem Kreditvertrag erstellt hätten, in dem gemäß Art. 11a Abs. 5 dieses Gesetzes die Parameter und der Fixanteil des Zinssatzes sowie dessen Anwendungszeitraum festgelegt seien.

20

Die Beschuldigten machten jedoch geltend, dass dieses Gesetz mit der Richtlinie 2008/48, insbesondere mit deren Art. 30 Abs. 1, nicht vereinbar sei, da sie dem Kreditgeber Verpflichtungen im Bereich der Festlegung des variablen Zinssatzes im Hinblick auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, d. h. am 1. Januar 2014, laufende Kreditverträge auferlege, und somit entgegen dieser Bestimmung eine Rückwirkung enthalte, obwohl diese Richtlinie eine vollständige Harmonisierung verwirklicht habe.

21

Unter diesen Umständen hat der Prekršajni sud u Bjelovaru (Strafgericht Bjelovar) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann die rückwirkende Anwendung des Gesetzes über den Verbraucherkredit in geänderter Fassung ausschließlich im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgelegt und beurteilt werden, und ist eine solche Anwendung dieses Gesetzes mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 30 der Richtlinie 2008/48 vereinbar, dessen Abs. 1 ausdrücklich festlegt, dass die Richtlinie nicht für Kreditverträge gilt, die vor dem Inkrafttreten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen wurden, mit denen diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde?

2.

Kann im oben dargestellten Rahmen die Strafvorschrift in Art. 26 Abs. 1 Nr. 28 des Gesetzes über den Verbraucherkredit in geänderter Fassung im Einklang mit Art. 23 der Richtlinie 2008/48 und im Licht der Übergangsbestimmungen ihres Art. 30 dahin ausgelegt werden, dass die Sanktionen, die im Fall des Verstoßes gegen eine auf der Grundlage der Richtlinie ergangene innerstaatliche Bestimmung vorgesehen sind, nicht auf etwaige Verstöße im Zusammenhang mit Kreditverträgen angewandt werden können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits liefen?

22

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Oktober 2015 sind die Rechtssachen C‑511/15 und C‑512/15 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren und für den vorliegenden Beschluss verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

23

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 23 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Bestimmungen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, die dem Kreditgeber unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen die Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich der variablen Zinssätze im Hinblick auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen laufende Kreditverträge auferlegen.

24

Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

25

Diese Bestimmung ist in den vorliegenden Rechtssachen anzuwenden. Wie die kroatische und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission vorgetragen haben, kann nämlich die Antwort auf die Fragen des vorlegenden Gerichts klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 22. Juli 2012, SC Volksbank România (C‑602/10, EU:C:2012:443), und aus dem Beschluss vom 3. Juli 2014, Tudoran (C‑92/14, EU:C:2014:2051), abgeleitet werden.

26

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar, wie die Beschuldigten geltend gemacht haben, aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in seiner Auslegung im Licht ihrer Erwägungsgründe 9 und 10 hervorgeht, dass diese Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der in ihren Geltungsbereich fallenden Kreditverträge vorsieht, und, wie sich aus der Überschrift von Art. 22 ergibt, zwingenden Charakter hat, was dahin zu verstehen ist, dass es den Mitgliedstaaten in den spezifisch von dieser Harmonisierung erfassten Bereichen nicht gestattet ist, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 38).

27

Gleichwohl sind nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 und unter Berücksichtigung ihres 14. Erwägungsgrundes Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind, vom sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 42, und Beschluss vom 3. Juli 2014, Tudoran, C‑92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 30).

28

Da sich aus den Vorlageentscheidungen ergibt, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditverträge „Immobilienkreditverträge“ sind, findet die Richtlinie 2008/48 auf den Sachverhalt der Ausgangsverfahren daher keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 41 und 42, und Beschluss vom 3. Juli 2014, Tudoran, C‑92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 31).

29

Allerdings können die Mitgliedstaaten, wie aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 hervorgeht, nach Maßgabe des Unionsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auf Bereiche anwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten für nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Kreditverträge innerstaatliche Maßnahmen beibehalten oder einführen können, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen entsprechen (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 40).

30

Folglich steht bei Kreditverträgen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden die von der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Harmonisierung dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat diese Verträge in den Anwendungsbereich einer innerstaatliche Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie einbezieht, um sämtliche oder bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie auf diese Verträge anzuwenden (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 40 und 43).

31

Wie aus den Erwägungsgründen 9 und 10 der Richtlinie 2008/48 hervorgeht, ist es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen sie ihre nationale Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie auf Kreditverträge wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausdehnen möchten, die nicht in einen der Bereiche fallen, für die der Unionsgesetzgeber harmonisierte Vorschriften festlegen wollte (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 52).

32

Folglich können die Mitgliedstaaten, wenn sie für diese Verträge in ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48 eine Regelung einführen, die spezifisch der in Art. 30 Abs. 1 der genannten Richtlinie vorgesehenen Übergangsmaßnahme entspricht, unter Beachtung des AEU-Vertrags und unbeschadet etwaiger anderer einschlägiger Rechtsakte des abgeleiteten Rechts grundsätzlich auch eine abweichende Übergangsmaßnahme festlegen, die beinhaltet, dass die genannten Rechtsvorschriften auch auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens laufenden Verträge anwendbar sind (Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 53).

33

Gleiches gilt für die Sanktionen nach Art. 23 der Richtlinie 2008/48. Somit steht dieser Artikel dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf laufende Kreditverträge, die nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, Bestimmungen zu Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen diese Rechtsvorschriften vorsieht.

34

Eine derartige Auslegung ist erst recht im vorliegenden Fall geboten, da die in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten in Rede stehenden nationalen Vorschriften über die Festlegung der variablen Zinssätze, wie sie insbesondere in Art. 11a des Gesetzes über den Verbraucherkredit in der geänderten Fassung enthalten sind, im Unterschied zu Art. 11 des Gesetzes über den Verbraucherkredit, der eine Maßnahme zur Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie 2008/48 betreffend die Angaben zum Sollzinssatz darstellt, keiner der Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 entsprechen und daher nicht als deren Umsetzung angesehen werden können.

35

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 23 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Bestimmungen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die dem Kreditgeber unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen die Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich der variablen Zinssätze im Hinblick auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen laufende Kreditverträge auferlegen, sofern diese Kreditverträge nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und diese Verpflichtungen zudem keine Umsetzung dieser Richtlinie darstellen.

Kosten

36

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Art. 23 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die dem Kreditgeber unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen die Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich der variablen Zinssätze im Hinblick auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen laufende Verbraucherkreditverträge auferlegen, da diese Kreditverträge nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und diese Verpflichtungen zudem keine Umsetzung dieser Richtlinie darstellen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Kroatisch.

( 1 ) Die vorliegende Sprachfassung ist im Tenor gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.

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