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Document 62015CN0252

Rechtssache C-252/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Mai 2015 von der Naazneen Investments Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. März 2015 in der Rechtssache T-250/13, Naazneen Investments Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

OJ C 294, 7.9.2015, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/19


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Mai 2015 von der Naazneen Investments Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. März 2015 in der Rechtssache T-250/13, Naazneen Investments Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

(Rechtssache C-252/15 P)

(2015/C 294/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Naazneen Investments Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen P. Goldenbaum und I. Rohr)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Energy Brands, Inc.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 18. März 2015 in der Rechtssache T-250/13 aufzuheben,

die Entscheidung der Beschwerdekammer in der Sache R 1101/2011-2 aufzuheben, hilfsweise, die Rechtssache gegebenenfalls an das Gericht zurückzuverweisen und

das HABM zu verurteilen, seine eigene Kosten sowie die Kosten zu tragen, die der Rechtsmittelführerin in den Verfahren vor dem Gerichtshof, dem Gericht und der Beschwerdekammer entstanden sind, und

für den Fall, dass Energy Brands, Inc. dem Rechtsstreit als Streithelferin beitritt, Energy Brands, Inc. zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt vor, das Gericht habe die Tragweite der Art. 75 und 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (1) verkannt, keine korrekte und vollständige Gesamtwürdigung aller vorgelegten Beweise und relevanten Umstände der Rechtssache vorgenommen — oder zu Unrecht verneint, dass die Beschwerdekammer dies unterlassen habe — und es habe die Grundsätze der Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt oder falsch angewendet. Auch liege eine Tatsachenverfälschung hinsichtlich mehrerer seiner Feststellungen vor.

I.   Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung angemessen begründet habe. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdekammer die Seiten 6 bis 22 der Beschwerdebegründung völlig außer Acht gelassen habe, nicht alle vorgelegten Beweise berücksichtigt habe und keine eigenen Argumente für ihre Feststellungen geliefert habe. In Bezug auf die berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung habe das Gericht einen Verfahrensfehler begangen, da es seine Feststellungen auf den neuen Gesichtspunkt gestützt habe, der Lizenznehmer der Rechtsmittelführerin sei zur Kontrolle und Beaufsichtigung der Herstellung der Waren verpflichtet gewesen.

II.   Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

1.   Ernsthafte Benutzung

Das Gericht habe

zu Unrecht festgestellt, dass die Beschwerdekammer die vorgelegten Erklärungen an Eides statt berücksichtigt habe, obwohl sie sich überhaupt nicht mit der Beweiskraft dieser Erklärungen befasst habe,

seine Feststellungen auf falsche Tatsachen gestützt, als es bestätigt habe, dass eine Bestellung von 12 Paletten mit Flaschen, um Testkäufe zu tätigen, eine sehr eingeschränkte wirtschaftliche Bedeutung habe,

zu Unrecht die Regel aufgestellt und angewendet, dass ein Markt von erheblicher Größe — wie der Markt für Getränke als Massenkonsumgüter — automatisch zu höheren Anforderungen an den Umfang der Benutzung führe,

den Grundsatz, dass es kein Gebot der kontinuierlichen Nutzung gebe, nicht eingehalten,

einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, die Gründe dafür, dass die Marke nicht in größerem Umfang und durchgehend während des gesamten relevanten Zeitraums benutzt worden sei, hätten nur im Rahmen der Beurteilung der Gründe für die Nichtbenutzung der Marke geprüft werden müssen,

den Unterschied zwischen Fällen der Nichtbenutzung und Fällen des begrenzten Umfangs der Benutzung nicht berücksichtigt,

zu Unrecht den Grundsatz aufgestellt, dass die Beschwerdekammer, wenn sie die ernsthafte Benutzung einer Marke prüfe, nur die Beweise für das Vorliegen einer solchen Benutzung zu berücksichtigen habe und nicht die Beweise für eine Nichtbenutzung der Marke,

zu Unrecht den Grundsatz aufgestellt, dass im Hinblick auf Reklame und andere Werbemaßnahmen nur große Kampagnen relevant sein könnten,

zu Unrecht die Relevanz von Ausdrucken der Website der Markeninhaberin verneint und die Erklärungen und Beweise der Rechtsmittelführerin hierzu nicht berücksichtigt,

ein falsches Verständnis des Begriffs „symbolisch“ gezeigt.

Im Rahmen der Prüfung der Relevanz eines geringen Werbeaufwands in (Wieder-)Einführungsphasen habe das Gericht

einen Rechenfehler begangen,

die Mangelhaftigkeit der Waren und die Rückrufaktion eines Dritten nicht als plausiblen Grund berücksichtigt und

einen Rechtsfehler hinsichtlich der erforderlichen Qualität der Gründe für den begrenzten Umfang der Benutzung begangen. Im Zusammenhang mit der ernsthaften Benutzung müssten die Gründe dafür, dass die Marke nicht in größerem Umfang benutzt worden sei, nicht die Anforderungen erfüllen, die an die berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung gestellt würden, sondern es müsse genügen, dass sie plausibel erscheinen ließen, warum der Umfang nicht größer gewesen sei.

2.   Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung

2.1   Probleme hinsichtlich der Herstellung der „SMART WATER“-Getränke

Das Gericht habe

seine Feststellungen auf eine Tatsachenverfälschung gestützt, da in Wirklichkeit keine Pflichten zur Kontrolle und Beaufsichtigung der Herstellung der Waren verletzt worden seien,

die Kriterien „unabhängig vom Willen des Inhabers der Marke“ und „Hindernis“ in Art. 19 Abs. 1 des TRIPS-Abkommens falsch verstanden, indem es insbesondere nicht gefragt habe, ob es unvernünftig gewesen wäre, neue Waren herzustellen und zu vermarkten, sondern nur, ob es unmöglich gewesen wäre,

übersehen, dass die Rechtsmittelführerin detailliert erläutert habe, warum es nicht möglich gewesen sei, die Herstellung und Auslieferung einfach und schnell wiederaufzunehmen, was weder die Beschwerdekammer noch das Gericht selbst berücksichtigt hätten.

2.2   Rückrufaktion eines Dritten

Das Gericht habe

übersehen, dass Rückrufaktionen dem Willen des Inhabers einer Marke eindeutig entzogen seien,

einen unzutreffenden Maßstab angelegt, als es seine Feststellungen auf die Aussage gestützt habe, dass die Rückrufaktion die Inhaberin nicht von der Benutzung der Marke abgehalten habe,

ein falsches Kriterium der „unmittelbaren Folgen“ aufgestellt: Das Gericht habe eingeräumt, dass eine Schadensersatzklage erhoben werden könne, wenn solche Rückrufaktionen zum Verfall der Marke führten. Jedoch habe es einen berechtigten Grund für die Nichtbenutzung verneint, weil dies keine „unmittelbare Folge“ der Rückrufaktion gewesen sei. Die Feststellungen des Gerichts hierzu stünden im Widerspruch zum Normzweck des Erfordernisses der ernsthaften Benutzung. Die kurzen Ausführungen, es sei Sache des Inhabers, die Risiken zu bewerten und abzuschätzen und entweder die Marke trotz der Ungewissheit, für Schäden haftbar gemacht zu werden, zu benutzen oder sich zurückzuziehen und auf eine Benutzung der Marke zu verzichten, diskriminierten eindeutig kleine und mittlere Unternehmen. Dies eröffne auch Dritten, die an der eingetragenen Marke interessiert seien, eine einfache Möglichkeit, das Instrument der Rückrufaktionen zu missbrauchen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.


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