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Document 62015CN0160

Rechtssache C-160/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 7. April 2015 — GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u. a.

OJ C 205, 22.6.2015, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/18


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 7. April 2015 — GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u. a.

(Rechtssache C-160/15)

(2015/C 205/26)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: GS Media BV

Kassationsbeschwerdegegnerinnen: Sanoma Media Netherlands BV, Playboy Enterprises International Incl, Britt Geertruida Dekker

Vorlagefragen

1. a)

Liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (1) vor, wenn eine andere Person als der Urheberrechtsinhaber mittels eines Hyperlinks auf einer von ihr betriebenen Website auf eine von einem Dritten betriebene, für das allgemeine Internetpublikum zugängliche Website verweist, auf der das Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist?

1. b)

Macht es dabei einen Unterschied, ob das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde?

1. c)

Ist es von Belang, ob der „Hyperlinker“ von der fehlenden Zustimmung des Rechtsinhabers zum Einstellen des Werks auf der in Frage 1. a) genannten Website des Dritten und gegebenenfalls dem Umstand, dass das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers [Or. 32] öffentlich wiedergegeben wurde, weiß oder wissen muss?

2. a)

Sofern Frage 1. a) verneint wird: Liegt in diesem Fall gleichwohl eine öffentliche Wiedergabe vor oder kann eine solche vorliegen, wenn die Website, auf die der Hyperlink verweist, und damit das Werk, für das allgemeine Internetpublikum auffindbar ist, wenn auch nicht leicht, so dass das Setzen des Hyperlinks das Auffinden des Werks in hohem Maß erleichtert?

2. b)

Ist es bei der Beantwortung von Frage 2. a) von Belang, ob der „Hyperlinker“ den Umstand kennt oder kennen muss, dass die Website, auf die der Hyperlink verweist, für das allgemeine Internetpublikum nicht leicht auffindbar ist?

3.

Gibt es andere Umstände, denen bei der Beantwortung der Frage Rechnung zu tragen ist, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn mittels eines Hyperlinks Zugang zu einem Werk verschafft wird, das zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).


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