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Document 62015CJ0110

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2016.
Microsoft Mobile Sales International Oy gegen Ministero per i beni e le attività culturali (MiBAC) u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Ausschließliches Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – Ausnahme für Privatkopien – Gerechter Ausgleich – Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Festlegung der Kriterien für die Befreiung von der Entrichtung des gerechten Ausgleichs – Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf Endnutzer.
Rechtssache C-110/15.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:717

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

22. September 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Geistiges Eigentum — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29/EG — Ausschließliches Vervielfältigungsrecht — Ausnahmen und Beschränkungen — Art. 5 Abs. 2 Buchst. b — Ausnahme für Privatkopien — Gerechter Ausgleich — Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Festlegung der Kriterien für die Befreiung von der Entrichtung des gerechten Ausgleichs — Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf Endnutzer“

In der Rechtssache C‑110/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 2015, in dem Verfahren

Microsoft Mobile Sales International Oy, vormals Nokia Italia SpA,

Hewlett-Packard Italiana Srl,

Telecom Italia SpA,

Samsung Electronics Italia SpA,

Dell SpA,

Fastweb SpA,

Sony Mobile Communications Italy SpA,

Wind Telecomunicazioni SpA

gegen

Ministero per i beni e le attività culturali (MIBAC),

Società italiana degli autori ed editori (SIAE),

Istituto per la tutela dei diritti degli artisti interpreti esecutori (IMAIE), in Liquidation,

Associazione nazionale industrie cinematografiche audiovisive e multimediali (ANICA),

Associazione produttori televisivi (APT),

Beteiligte:

Assotelecomunicazioni (Asstel),

Vodafone Omnitel NV,

H3G SpA,

Movimento Difesa del Cittadino,

Assoutenti,

Adiconsum,

Cittadinanza Attiva,

Altroconsumo,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Microsoft Mobile Sales International Oy, vertreten durch G. Cuonzo und Vincenzo Cerulli Irelli, avvocati,

der Hewlett-Packard Italiana Srl, vertreten durch A. Clarizia und M. Quattrone, avvocati,

der Telecom Italia SpA, vertreten durch F. Lattanzi und E. Stajano, avvocati,

der Samsung Electronics Italia SpA, vertreten durch S. Cassamagnaghi, P. Todaro und E. Raffaelli, avvocati,

der Dell SpA, vertreten durch L. Mansani und F. Fusco, avvocati,

der Sony Mobile Communications Italy SpA, vertreten durch G. Cuonzo sowie Vincenzo und Vittorio Cerulli Irelli, avvocati,

der Wind Telecomunicazioni SpA, vertreten durch B. Caravita di Toritto, S. Fiorucci und R. Santi, avvocati,

der Società italiana degli autori ed editori (SIAE), vertreten durch M. Siragusa und M. Mandel, avvocati,

der Assotelecomunicazioni (Asstel), vertreten durch M. Libertini, avvocato,

der Altroconsumo, vertreten durch G. Scorza, D. Reccia und M. Salvati, avvocati,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Vitale und S. Fiorentino, avvocati dello Stato,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und D. Segoin als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Di Bucci und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Mai 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

2

Es ergeht im Rahmen mehrerer Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen, die u. a. Personalcomputer, Compact Discs, Speichervorrichtungen, Mobiltelefone und Fotoapparate herstellen und vertreiben, auf der einen Seite und dem Ministero per i beni e le attività culturali e del turismo (Ministerium für das kulturelle Erbe, kulturelle Veranstaltungen und Tourismus, Italien, im Folgenden: MIBAC), der Società italiana degli autori ed editori (Italienische Gesellschaft der Urheber und Herausgeber, im Folgenden: SIAE), dem in Liquidation befindlichen Istituto per la tutela dei diritti degli artisti interpreti esecutori (Institut für den Schutz der Rechte ausübender Künstler), der Associazione nazionale industrie cinematografiche audiovisive e multimediali (Nationale Vereinigung der Filmindustrie und der audiovisuellen und multimedialen Gewerbe) und der Associazione produttori televisivi (Vereinigung der Fernsehproduzenten) auf der anderen Seite wegen des „gerechten Ausgleichs“, der den Urhebern geistiger Werke für eine Privatkopie dieser Werke zum persönlichen Gebrauch über die SIAE zu zahlen ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 31, 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 heißt es:

„(31)

Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. …

(35)

In bestimmten Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen sollten Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet wird. Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs sollten die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden. Für die Bewertung dieser Umstände könnte der sich aus der betreffenden Handlung für die Rechtsinhaber ergebende etwaige Schaden als brauchbares Kriterium herangezogen werden. …

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen sollen. …“

4

Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)

für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b)

für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c)

für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

d)

für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e)

für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

5

Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 sieht in Abs. 2 Buchst. b vor:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

b)

in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

…“

Italienisches Recht

6

In die italienische Rechtsordnung umgesetzt wurde die Richtlinie 2001/29 durch das Decreto legislativo n. 68 – Attuazione della direttiva 2001/29/CE sull’armonizzazione di taluni aspetti del diritto d’autore e dei diritti connessi nella società dell’informazione (Gesetzesdekret Nr. 68 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) vom 9. April 2003 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 87 vom 14. April 2003), mit dem die Legge n. 633 – Protezione del diritto d’autore e di altri diritti connessi al suo esercizio (Gesetz Nr. 633 über den Schutz des Urheberrechts und weiterer mit seiner Ausübung verbundenen Rechte) vom 22. April 1941 (im Folgenden: LDA) durch Einfügung der Art. 71-sexies, 71-septies und 71-octies über die „Private Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch“ geändert wurde.

7

Art. 71-sexies Abs. 1 der LDA bestimmt:

„Die private Vervielfältigung von Tonträgern und Bildaufzeichnungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, ohne Erwerbszweck und ohne direkt oder indirekt verfolgte kommerzielle Zwecke ist unter Einhaltung der technischen Maßnahmen gemäß Art. 102-quater zulässig.“

8

Art. 71-septies der LDA sieht vor:

„1.   Die Urheber und Hersteller von Tonträgern sowie die ursprünglichen Hersteller audiovisueller Werke, die ausübenden Künstler und die Hersteller von Bildaufzeichnungen und ihre Rechtsnachfolger haben Anspruch auf einen Ausgleich für die private Vervielfältigung von Tonträgern und Bildaufzeichnungen gemäß Art. 71-sexies. Dieser Ausgleich besteht für Geräte, die ausschließlich zur analogen oder digitalen Aufzeichnung von Tonträgern oder Bildaufzeichnungen bestimmt sind, in einem Anteil an dem vom Enderwerber an den Einzelhändler bezahlten Preis, der sich bei Multifunktionsgeräten und ‑trägern vom Preis eines Geräts mit Merkmalen, die denen der zur Aufzeichnung bestimmten eingebauten Komponente entspricht, berechnet oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, ausgehend von einem Festbetrag pro Gerät bzw. Träger. Bei – analogen, digitalen, fest eingebauten oder entfernbaren – Speichermedien für Ton und Bild, die zur Aufzeichnung von Tonträgern oder Bildaufzeichnungen bestimmt sind, besteht der Ausgleich in einem Betrag, der sich nach der Aufzeichnungskapazität der Speichermedien richtet. Für Fern-Bildaufzeichnungssysteme wird der Ausgleich nach diesem Absatz von der Person geschuldet, die die Dienstleistung erbringt, und richtet sich nach der Vergütung für die Erbringung dieser Dienstleistung.

2.   Der Ausgleich nach Abs. 1 wird unter Beachtung der [Unionsvorschriften] und in jedem Fall unter Berücksichtigung der Vervielfältigungsrechte mit Dekret des [MIBAC] bestimmt, das bis zum 31. Dezember 2009 nach Anhörung des in Art. 190 vorgesehenen Ausschusses und der repräsentativeren Berufsverbände der Hersteller der Geräte und Träger gemäß Abs. 1 erlassen wird. Zur Bestimmung des Ausgleichs wird berücksichtigt, ob die technischen Maßnahmen gemäß Art. 102-quater Anwendung finden, sowie die unterschiedliche Auswirkung der digitalen Kopie im Vergleich zur analogen Kopie. Das Dekret wird alle drei Jahre aktualisiert.

3.   Der Ausgleich wird von demjenigen geschuldet, der im Inland die in Abs. 1 genannten Geräte und Träger herstellt oder einführt, um daraus Gewinn zu erzielen. Diese Personen müssen bei der [SIAE] alle drei Monate eine Erklärung einreichen, in der die erfolgten Verkäufe und der zu entrichtende Ausgleich angegeben sind. Wird der Ausgleich nicht entrichtet, haftet der Vertreiber der Geräte oder der Speichermedien gesamtschuldnerisch für die Zahlung. …“

9

Art. 71-octies der LDA lautet:

„1.   Der Ausgleich nach Art. 71-septies für Geräte, die zur Aufzeichnung von Tonträgern bestimmt sind, ist an die [SIAE] zu entrichten, die nach Abzug ihrer Kosten gewährleistet, dass Zahlungen zu gleichen Teilen an die Urheber und Hersteller von Tonträgern auch über die repräsentativeren Berufsverbände erfolgt.

2.   Die Hersteller von Tonträgern zahlen den ausübenden Künstlern unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 6 Monaten 50 % der Vergütung, die sie gemäß Abs. 1 erhalten haben.

3.   Der Ausgleich nach Art. 71-septies für Geräte und Träger, die zur Aufzeichnung von Bildern bestimmt sind, ist an die [SIAE] zu entrichten, die nach Abzug ihrer Kosten gewährleistet, dass Zahlungen in Höhe von 30 % der Vergütung an die Urheber und in Höhe der restlichen 70 % zu gleichen Teilen an die ursprünglichen Hersteller der audiovisuellen Werke, die Hersteller der Bildaufzeichnungen und die ausübenden Künstler auch über die repräsentativeren Berufsverbände erfolgt. Mit 50 % der an ausübende Künstler gezahlten Vergütung werden die in Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 93 vom 5. Februar 1992 beschriebenen Tätigkeiten und Ziele finanziert.“

10

In Anwendung von Art. 71-septies Abs. 2 der LDA erließ das MIBAC am 30. Dezember 2009 das Decreto relativo alla determinazione del compenso per la riproduzione privata di fonogrammi e di videogrammi (Dekret zur Bestimmung des Ausgleichs für die private Vervielfältigung von Tonträgern und Bildaufzeichnungen, im Folgenden: Dekret vom 30. Dezember 2009), das aus einem einzigen Artikel besteht, wonach „der Technische Anhang, der integraler Bestandteil [dieses] Dekrets ist, … die Höhe des Ausgleichs für die private Vervielfältigung von Tonträgern und Bildaufzeichnungen nach Art. 71-septies [der LDA festlegt]“.

11

Art. 2 des Technischen Anhangs des Dekrets vom 30. Dezember 2009 (im Folgenden: Technischer Anhang) legt die Höhe des Ausgleichs für Privatkopien fest, indem dort 26 Produktkategorien aufgeführt sind, denen jeweils der Ausgleichsbetrag zugeordnet ist.

12

Art. 4 des Technischen Anhangs sieht vor:

„1.   Die [SIAE] fördert Protokolle für eine effizientere Anwendung der vorliegenden Bestimmungen, auch um objektive und subjektive Befreiungen zu gewähren, wie zum Beispiel in den Fällen einer beruflichen Nutzung von Geräten oder Trägern oder für bestimmte Geräte für Videospiele. Diese Anwendungsprotokolle werden im Einvernehmen mit den zur Entrichtung des Ausgleichs für Privatkopien Verpflichteten oder mit deren Berufsverbänden angenommen.

2.   Die vor Erlass dieser Bestimmungen abgeschlossenen Vereinbarungen bleiben bis zur Annahme der Protokolle nach Abs. 1 weiter in Kraft.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind Hersteller und Vertreiber u. a. von Personalcomputern, Compact Discs, Speichervorrichtungen, Mobiltelefonen und Fotoapparaten.

14

Sie erhoben beim Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Verwaltungsgericht der Region Latium, Italien) Klagen auf Nichtigerklärung des Dekrets vom 30. Dezember 2009. Sie trugen vor, dass die betreffende nationale Regelung insbesondere deshalb gegen Unionsrecht verstoße, weil auch Personen den Ausgleich für Privatkopien schuldeten, die zu eindeutig anderen Zwecken als zur Anfertigung von Privatkopien tätig würden, insbesondere juristische Personen und Personen, die zu beruflichen Zwecken tätig würden. Sie rügten zudem den diskriminierenden Charakter der Übertragung der Befugnisse vom MIBAC auf die SIAE, bei der es sich um die Einrichtung handele, die mit der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten in Italien betraut sei, da die nationale Regelung sie ermächtige, zu bestimmen, wer von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien zu befreien sei und wem diese Abgabe nach erfolgter Entrichtung erstattet werden könne.

15

Das Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Verwaltungsgericht der Region Latium) wies die Klagen ab.

16

Hiergegen legten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren ein Rechtsmittel beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein. Da dieses Gericht Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 in diesem Kontext hegt, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

17

Nach Ansicht der SIAE ist die erste Frage unzulässig, da sie anhand einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hätte beantwortet werden müssen, wonach auf Geräte und Speichermedien, die von anderen als natürlichen Personen ausschließlich für berufliche Zwecke erworben würden, keine Abgabe für Privatkopien erhoben werde.

18

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 21, und vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 24).

19

Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, und vom 8. September 2015, Taricco u. a., C‑105/14, EU:C:2015:555, Rn. 30).

20

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die erste der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts keineswegs hypothetischer Natur ist und ein Zusammenhang mit der Realität des Ausgangsrechtsstreits erwiesen ist, denn diese Frage betrifft die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, die das vorlegende Gericht für die von ihm in den Ausgangsverfahren zu erlassende Entscheidung für maßgebend hält, und zwar insbesondere hinsichtlich der Modalitäten für die Befreiung von der Abgabe für Privatkopien bei Trägern und Geräten, die offenkundig zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Privatkopien erworben werden.

21

Die SIAE hält auch die zweite Frage für unzulässig, da sie mit Fragen identisch sei, über die der Gerichtshof bereits entschieden habe.

22

Eine solche Einrede der Unzulässigkeit ist zurückzuweisen. Selbst wenn die Vorlagefragen nämlich inhaltlich mit denen übereinstimmten, die bereits in einer entsprechenden Rechtssache Gegenstand einer Vorabentscheidung waren, stünde dies keineswegs dem entgegen, dass ein nationales Gericht dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegt, und hätte nicht zur Folge, dass die gestellte Frage unzulässig wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 13 und 15, vom 2. April 2009, Pedro IV Servicios, C‑260/07, EU:C:2009:215, Rn. 31, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13, C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 49).

23

Die Vorlagefragen sind daher zulässig.

Zur Begründetheit

24

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach zum einen die Befreiung von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien für Hersteller und Importeure von Geräten und Trägern, die für einen eindeutig anderen Gebrauch als die Anfertigung von Privatkopien bestimmt sind, voraussetzt, dass zwischen einer Einrichtung, die über ein gesetzliches Monopol zur Vertretung der Interessen von Werkurhebern verfügt, und den zur Zahlung des Ausgleichs Verpflichteten oder deren Berufsverbänden Vereinbarungen geschlossen werden, und die zum anderen vorsieht, dass die Erstattung einer solchen Abgabe bei zu Unrecht erfolgter Entrichtung nur der Endnutzer dieser Geräte und Träger verlangen kann.

25

Es ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Art. 2 dieser Richtlinie vorgesehene ausschließliche Vervielfältigungsrecht bei Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern, die natürliche Personen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke vornehmen, unter der Bedingung vorsehen können, dass die Inhaber dieses ausschließlichen Rechts einen gerechten Ausgleich erhalten, bei dem die technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie berücksichtigt werden.

26

Wie sich aus den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 ergibt, bringt Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur „Vergütung“ oder zum „Ausgleich“ begründet (Urteil vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a., C‑470/14, EU:C:2016:418, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Da die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 die unterschiedlichen Aspekte des gerechten Ausgleichs nicht ausdrücklich regeln, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Person, die den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, über ein weites Ermessen. Dasselbe gilt für die Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses Ausgleichs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, müssen der gerechte Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung, um Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 zu genügen, einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Daher ist ein System der Finanzierung des gerechten Ausgleichs nur dann mit den Anforderungen des im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 angeführten „angemessenen Ausgleichs“ zwischen den Rechten und Interessen der Urheber, die den gerechten Ausgleich erhalten, und den Rechten und Interessen der Nutzer von Schutzgegenständen vereinbar, wenn die betreffenden Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können und daher dem Urheber des geschützten Werkes durch sie ein Schaden entstehen kann. Es besteht also unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf diese Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und deren Verwendung zur Anfertigung von Privatkopien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 52).

30

Es ist zweitens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der Verursacher des dem Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts entstandenen Schadens die Person ist, die ohne vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers eine solche Vervielfältigung eines geschützten Werkes für ihren privaten Gebrauch vornimmt, so dass grundsätzlich diese Person verpflichtet ist, den mit der Vervielfältigung verbundenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den betroffenen Rechtsinhaber gezahlt wird (Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 45, vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 26, und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 23).

31

Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass es angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Inhabern eines ausschließlichen Vervielfältigungsrechts den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen, den Mitgliedstaaten freisteht, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine „Abgabe für Privatkopien“ einzuführen, die nicht die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung verfügen und Privatpersonen diese rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen. Im Rahmen einer solchen Regelung haben die über diese Vorrichtungen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46, vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 27, und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 24).

32

Somit können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe für Privatkopien unterschiedslos auch dann auf zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial anwenden, wenn die endgültige Nutzung dieser Träger nicht unter den in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geregelten Sachverhalt fällt (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 44).

33

Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass, da es diese Regelung den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung oder in den Preis für die erbrachte Vervielfältigungsleistung einfließen zu lassen, die Belastung durch die Abgabe letztlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt, und zwar entsprechend dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 angeführten„angemessenen Ausgleich“, der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 28, und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 25).

34

Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass eine Regelung, die auf die Anwendung einer solchen Abgabe abzielt, nur dann mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 im Einklang steht, wenn ihre Einführung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist und wenn die Abgabepflichtigen über einen Anspruch auf Erstattung dieser Abgabe verfügen, wenn sie nicht geschuldet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 31, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 45).

35

Eine Regelung über eine Abgabe für Privatkopien kann insoweit insbesondere dadurch gerechtfertigt sein, dass es notwendig ist, der Unmöglichkeit, die Endnutzer zu identifizieren, oder den mit dieser Identifizierung verbundenen praktischen Schwierigkeiten oder anderen vergleichbaren Schwierigkeiten zu begegnen (Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass diese Abgabe jedenfalls nicht auf die Lieferung von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien angewandt werden kann (Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Ferner muss eine solche Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Abgabe für Privatkopien vorsehen, der wirksam ist und keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der gezahlten Abgabe mit sich bringt. Insoweit müssen der Umfang, die Wirksamkeit, die Verfügbarkeit, die Bekanntheit und die Einfachheit der Nutzung des Erstattungsanspruchs es erlauben, etwaige durch die Regelung der Abgabe geschaffene Ungleichgewichte auszugleichen, um festgestellten praktischen Schwierigkeiten zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 36, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 52).

38

Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen sind unter Berücksichtigung dieser Erwägungen zu prüfen.

39

Es ist erstens darauf hinzuweisen, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung des gerechten Ausgleichs, wie sich aus Art. 71‑septies Abs. 1 der LDA ergibt, vorsieht, dass die Abgabe für Privatkopien aus einem Anteil an dem vom Endnutzer an den Einzelhändler gezahlten Preis für die betreffenden Geräte und Träger besteht, dessen Höhe entsprechend ihrer Aufzeichnungskapazität festgelegt wird. Gemäß Art. 71‑septies Abs. 3 der LDA wird der Ausgleich von demjenigen geschuldet, der in Italien solche Geräte und Träger herstellt oder einführt, um daraus Gewinn zu erzielen.

40

Insoweit ist unstreitig, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung keine allgemein anwendbare Bestimmung vorsieht, die diejenigen Hersteller und Importeure von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien befreit, die nachweisen, dass die Geräte und Träger von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben wurden.

41

Aus der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass diese Abgabe auf die Lieferung solcher Vorrichtungen nicht anzuwenden ist.

42

Wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt, genügt nämlich ein System der Finanzierung des gerechten Ausgleichs nur dann den Anforderungen des im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 angeführten „angemessenen Ausgleichs“, wenn die fraglichen Geräte und Vervielfältigungsmedien zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können.

43

Zwar sieht der Technische Anhang, wie die italienische Regierung geltend macht, in Art. 4 vor, dass die SIAE Protokolle „fördern“ muss, „auch um objektive und subjektive Befreiungen zu gewähren, wie zum Beispiel in den Fällen einer beruflichen Nutzung von Geräten und Trägern oder für bestimmte Geräte für Videospiele“, wobei diese Protokolle im Einvernehmen mit den zur Entrichtung der Abgabe für Privatkopien Verpflichteten oder mit deren Berufsverbänden anzunehmen sind.

44

Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung anzuwenden sind, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist und nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führten, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt wäre (Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung nicht in jedem Fall sicherstellen kann, dass die zur Entrichtung der Abgabe für Privatkopien verpflichteten Hersteller und Importeure, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden können, gleich behandelt werden.

47

Zunächst ist nämlich festzustellen, dass sich diese Regelung, die, wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, keine allgemein anwendbare Bestimmung vorsieht, die diejenigen Hersteller und Importeure von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien befreit, die nachweisen, dass die Geräte und Träger von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben wurden, darauf beschränkt, der SIAE eine Handlungspflicht aufzuerlegen, denn diese ist nur verpflichtet, den Abschluss von Vereinbarungen mit den zur Entrichtung der Abgabe für Privatkopien Verpflichteten zu „fördern“. Folglich könnten Hersteller und Importeure, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie eine Vereinbarung mit der SIAE geschlossen haben oder nicht.

48

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung, insbesondere Art. 4 des Technischen Anhangs, keine objektiven und transparenten Kriterien vorsieht, die von den zur Entrichtung des gerechten Ausgleichs Verpflichteten oder ihren Berufsverbänden für den Abschluss solcher Vereinbarungen zu erfüllen sind, da sie als Beispiel nur die Befreiung „in den Fällen einer beruflichen Nutzung von Geräten und Trägern oder für bestimmte Geräte für Videospiele“ erwähnt, wobei die gewährten Befreiungen nach dem Wortlaut im Übrigen objektiv oder subjektiv sein können.

49

Schließlich ist davon auszugehen, dass es, da der Abschluss solcher Vereinbarungen der freien Aushandlung zwischen der SIAE und den zur Zahlung des gerechten Ausgleichs Verpflichteten oder deren Berufsverbänden überlassen bleibt, selbst wenn man unterstellt, dass solche Vereinbarungen mit allen geschlossen werden, die Anspruch auf eine Befreiung von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien haben, keine Garantie gibt, dass die Hersteller und Importeure, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, gleich behandelt werden, denn die Regelungen solcher Vereinbarungen sind das Ergebnis privatrechtlicher Verhandlungen.

50

Zudem stehen die in den Rn. 47 bis 49 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte der Annahme entgegen, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung sicherstellen kann, dass das in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführte Erfordernis effektiv und unter Beachtung insbesondere des Grundsatzes der Rechtssicherheit erfüllt wird.

51

Zweitens ist festzustellen, dass, wie sich aus dem Wortlaut der zweiten Vorlagefrage und aus den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ergibt, das Erstattungsverfahren, das von der SIAE entwickelt wurde und in ihren auf ihrer Website verfügbaren „Anweisungen“ enthalten ist, vorsieht, dass nur der Endnutzer die Erstattung verlangen kann, der keine natürliche Person ist. Hersteller oder Importeure der Träger und Geräte können die Erstattung hingegen nicht verlangen.

52

Insoweit genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in den Nrn. 58 und 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in seinem Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 55), zwar entschieden hat, dass das Unionsrecht einer Regelung des gerechten Ausgleichs nicht entgegensteht, die nur zugunsten des Endnutzers der mit der Abgabe belegten Geräte oder Träger einen Anspruch auf Erstattung der Abgabe für Privatkopien vorsieht, doch hat er klargestellt, dass eine solche Regelung nur dann mit dem Unionsrecht im Einklang steht, wenn die zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten unter Beachtung des Unionsrechts von der Entrichtung der Abgabe befreit werden, sofern sie nachweisen, dass sie die betreffenden Geräte und Träger an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben.

53

Dies ist jedoch, wie sich aus den Erwägungen in den Rn. 39 bis 49 des vorliegenden Urteils ergibt, hier nicht der Fall.

54

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt, ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss daher eine Regelung des gerechten Ausgleichs Mechanismen, u. a. für die Rückerstattung, enthalten, die dazu dienen, eine etwaige „Überkompensation“ zu Ungunsten einer bestimmten Kategorie von Nutzern zu korrigieren, die nicht mit dem in diesem Erwägungsgrund aufgestellten Erfordernis vereinbar wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 85 und 86).

55

Da im vorliegenden Fall die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung des gerechten Ausgleichs keine ausreichenden Garantien für die Befreiung von der Entrichtung der Abgabe für die Hersteller und Importeure vorsieht, die nachweisen, dass die Geräte und Träger zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben wurden, müsste diese Regelung, wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, jedenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Abgabe für Privatkopien vorsehen, der wirksam ist und keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der gezahlten Abgabe mit sich bringt. Der von der in den Ausgangsverfahren fraglichen Regelung des gerechten Ausgleichs vorgesehene Erstattungsanspruch kann jedoch nicht als wirksam angesehen werden, da er unstreitig natürlichen Personen nicht zusteht, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Geräte und Träger zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erwerben.

56

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach zum einen die Befreiung von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien für Hersteller und Importeure von Geräten und Trägern, die für einen eindeutig anderen Gebrauch als die Anfertigung von Privatkopien bestimmt sind, voraussetzt, dass zwischen einer Einrichtung, die über ein gesetzliches Monopol zur Vertretung der Interessen von Werkurhebern verfügt, und den zur Zahlung des Ausgleichs Verpflichteten oder deren Berufsverbänden Vereinbarungen geschlossen werden, und die zum anderen vorsieht, dass die Erstattung einer solchen Abgabe bei zu Unrecht erfolgter Entrichtung nur der Endnutzer dieser Geräte und Träger verlangen kann.

Zum Antrag auf zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils

57

In ihren schriftlichen Erklärungen hat die SIAE beantragt, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu begrenzen, wenn der Gerichtshof feststellen sollte, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht.

58

Zur Stützung ihres Antrags macht die SIAE den Gerichtshof erstens auf die schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen aufmerksam, die ein Urteil mit einer solchen Feststellung für die SIAE hätte, da mit Ausnahme des Anteils, den die SIAE zurückbehalten habe, um die Ausgaben zu decken, die sich aus ihrer Inkassotätigkeit ergäben, die Ausgleichsbeträge bereits an die Berechtigten ausgezahlt worden seien. Zweitens habe die SIAE ohne Zweifel in gutem Glauben und in der vollen Überzeugung gehandelt, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung vollständig mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Diese Überzeugung sei dadurch bestärkt worden, dass die Kommission trotz langjähriger Anwendung dieser Regelung und obwohl sie davon durchaus gewusst habe, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht nie angezweifelt habe.

59

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C‑453/02 und C‑462/02, EU:C:2005:92, Rn. 41, vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C‑292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34, und vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 40).

60

Nur ganz ausnahmsweise kann der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov et Bilka, C‑402/03, EU:C:2006:6, Rn. 51, vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C‑2/09, EU:C:2010:312, Rn. 50, und vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 41).

61

Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (Urteil vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Im vorliegenden Fall ist zum ersten Kriterium festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 53), bereits über die Vereinbarkeit einer Regelung, die die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf alle Arten von Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung vorsieht, mit dem Unionsrecht auch für den Fall entschieden hat, dass sie von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden. Unter solchen Umständen kann die SIAE nicht behaupten, davon überzeugt gewesen zu sein, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar sei, weil die Kommission die Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht nicht angezweifelt habe.

63

Jedenfalls ist zum zweiten Kriterium festzustellen, dass die SIAE das Vorliegen schwerwiegender Störungen nicht nachgewiesen hat, da sie nur darauf hingewiesen hat, dass die Ausgleichsbeträge bereits vollständig an die Berechtigten ausgezahlt worden seien und sie „möglicherweise nicht in der Lage wäre, diese Beträge zurückzufordern“.

64

Folglich besteht kein Anlass, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken.

Kosten

65

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

Das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach zum einen die Befreiung von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien für Hersteller und Importeure von Geräten und Trägern, die für einen eindeutig anderen Gebrauch als die Anfertigung von Privatkopien bestimmt sind, voraussetzt, dass zwischen einer Einrichtung, die über ein gesetzliches Monopol zur Vertretung der Interessen von Werkurhebern verfügt, und den zur Zahlung des Ausgleichs Verpflichteten oder deren Berufsverbänden Vereinbarungen geschlossen werden, und die zum anderen vorsieht, dass die Erstattung einer solchen Abgabe bei zu Unrecht erfolgter Entrichtung nur der Endnutzer dieser Geräte und Träger verlangen kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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