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Document 62015CC0484

Schlussanträge des Generalanwalts Y. Bot vom 8. September 2016.
Ibrica Zulfikarpašić gegen Slaven Gajer.
Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Novom Zagrebu.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel – Begriff ‚Gericht‘ – Notar, der auf der Grundlage einer ‚glaubwürdigen Urkunde‘ einen Vollstreckungsbefehl ausgestellt hat – Öffentliche Urkunde.
Rechtssache C-484/15.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:654

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 8. September 2016 ( 1 )

Rechtssache C‑484/15

Ibrica Zulfikarpašić

gegen

Slaven Gajer

(Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Novom Zagrebu [Stadtgericht Novi Zagreb, Kroatien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 805/2004 — Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen — Urkunden, für die eine Bestätigung beantragt werden kann — Von einem Notar aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde ausgestellter Vollstreckungsbefehl“

1. 

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ( 2 ).

2. 

Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Ibrica Zulfikarpašić, einem in Kroatien niedergelassenen Rechtsanwalt, und dem ebenfalls in Kroatien ansässigen Herrn Slaven Gajer über die Bestätigung eines von einem Notar aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde ausgestellten Vollstreckungsbefehls als Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung Nr. 805/2004.

3. 

Das Općinski sud u Novom Zagrebu (Stadtgericht Novi Zagreb, Kroatien) möchte im Wesentlichen wissen, ob ein Notar, der nach kroatischem Recht einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Vollstreckungsbefehl aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde ausgestellt hat, dafür zuständig ist, diesen, wenn ihm nicht widersprochen wurde, als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen, und ob bei Verneinung dieser Frage ein nationales Gericht diese Bestätigung vornehmen kann, sofern der Vollstreckungsbefehl eine unbestrittene Forderung betrifft.

4. 

Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, zweckdienliche Klarstellungen zu den Umrissen der Begriffe „Entscheidung“ und „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 zu geben und dabei insbesondere zu entscheiden, ob ein Notar, dem das nationale Recht die Befugnis zur Ausstellung von Vollstreckungsbefehlen verleiht, als „Gericht“ anzusehen ist.

5. 

Zunächst stellt sich jedoch eine Vorfrage nach der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, da aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass beide Parteien des Ausgangsverfahrens in Kroatien ansässig sind, so dass der Sachverhalt auf den ersten Blick als „rein intern“ zu qualifizieren und demzufolge davon auszugehen sein könnte, dass er nicht dem Unionsrecht unterliegt.

6. 

In diesen Schlussanträgen werde ich als Erstes darlegen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auch wenn im Ausgangsverfahren ein Antragsteller und ein Antragsgegner einander gegenüberstehen, die beide im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien ansässig sind. Zwar bezweckt die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung Nr. 805/2004, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Erlasses zu ermöglichen, doch hängt die Zulässigkeit des an das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats gerichteten Bestätigungsantrags nicht davon ab, dass der Gläubiger den grenzüberschreitenden Charakter des Rechtsstreits nachweist.

7. 

Als Zweites werde ich ausführen, dass ein Vollstreckungstitel, wie ein von einem Notar aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde erteilter Vollstreckungsbefehl, eine Entscheidung im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 darstellt, sofern der für den Erlass dieses Vollstreckungsbefehls zuständige Notar bei dieser besonderen Tätigkeit als Gericht entscheidet, was voraussetzt, dass seine Unabhängigkeit und seine Unparteilichkeit garantiert sind und er kraft seines Auftrags selbst eine Entscheidung erlässt, die zum einen vor ihrer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens war oder sein kann und zum anderen vor einem Gericht angefochten werden kann. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht insbesondere hinsichtlich der Beachtung der Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit vorzunehmenden Nachprüfungen werde ich die Auffassung vertreten, dass die Einstufung des für die Ausstellung des Vollstreckungsbefehls zuständigen Notars als „Gericht“ gerechtfertigt ist.

8. 

Daraus werde ich – als Drittes – folgern, dass dieser Notar, der das „Ursprungsgericht“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 darstellt, zuständig ist, den von ihm ausgestellten und für vollstreckbar erklärten Vollstreckungsbefehl in Ermangelung eines Widerspruchs des Schuldners als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

9.

In den Erwägungsgründen 5, 7 und 20 der Verordnung Nr. 805/2004 heißt es:

„(5)

Der Begriff ‚unbestrittene Forderung‘ sollte alle Situationen erfassen, in denen der Schuldner Art oder Höhe einer Geldforderung nachweislich nicht bestritten hat und der Gläubiger gegen den Schuldner entweder eine gerichtliche Entscheidung oder einen vollstreckbaren Titel, der die ausdrückliche Zustimmung des Schuldners erfordert, wie einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, erwirkt hat.

(7)

Diese Verordnung sollte auch für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen und solche Entscheidungen gelten, die nach Anfechtung von als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden ergangen sind.

(20)

Dem Gläubiger sollte es frei stehen, eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen zu beantragen oder sich für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 3 )] oder für andere Gemeinschaftsrechtsakte zu entscheiden.“

10.

Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung Nr. 805/2004 bestimmt:

„Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.“

11.

Art. 3 („Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.

Eine Forderung gilt als ‚unbestritten‘, wenn

a)

der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder

b)

der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder

c)

der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist, oder

d)

der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.“

12.

Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

‚Entscheidung‘: jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

2.

‚Forderung‘: eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegeben ist.

3.

‚Öffentliche Urkunde‘:

a)

ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert worden ist, wobei die Beurkundung

i)

sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und

ii)

von einer Behörde oder einer anderen von dem Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigten Stelle vorgenommen worden ist;

oder

b)

eine vor einer Verwaltungsbehörde geschlossene oder von ihr beurkundete Unterhaltsvereinbarung oder ‑verpflichtung.

6.

‚Ursprungsgericht‘: das Gericht, das mit dem Verfahren zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), und c) befasst war.

7.

Bei den summarischen Mahnverfahren in Schweden (betalningsföreläggande) umfasst der Begriff ‚Gericht‘ auch die schwedische kronofogdemyndighet (Amt für Beitreibung).“

B – Kroatisches Recht

13.

Art. 31 des Ovršni zakon (Zwangsvollstreckungsgesetz) ( 4 ) bestimmte in seiner zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung:

„(1)   Glaubwürdige Urkunden im Sinne dieses Gesetzes sind Rechnungen, Wechsel, Scheckproteste, denen gegebenenfalls Gegenrechnungen als Beweis für eine Forderung beigefügt sind, amtliche Schriftstücke, Auszüge aus Buchführungsunterlagen, beglaubigte private Schriftstücke und alle Schriftstücke, die nach besonderen Regelungen als amtliches Schriftstück gelten. Auch Zinsberechnungen gelten als Rechnung.

(2)   Eine glaubwürdige Urkunde ist vollstreckbar, wenn in ihr der Gläubiger und der Schuldner sowie der Gegenstand, die Art, der Umfang und der Zeitpunkt der Vollstreckung einer Geldforderung angegeben sind.

(3)   Eine Rechnung, die einer natürlichen Person erteilt wird, die keine eingetragene Tätigkeit ausübt, muss außer den in Abs. 2 dieses Artikels aufgeführten Angaben den Hinweis an den Schuldner enthalten, dass der Gläubiger im Fall der Nichterfüllung der fälligen Geldforderung die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde beantragen kann.

…“

14.

Nach Art. 278 des Zwangsvollstreckungsgesetzes „[entscheiden d]ie Notare … über Anträge auf Vollstreckung auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes“.

15.

Nach Art. 357 des Zwangsvollstreckungsgesetzes sind für die Bestätigung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden als Europäische Vollstreckungstitel zuständig „Gerichte, Verwaltungsbehörden, Notare sowie natürliche oder juristische Personen mit öffentlichen Vollmachten, die befugt sind, vollstreckbare Ausfertigungen eines von einem nationalen Gericht erteilten Europäischen Vollstreckungstitels über unbestrittene Forderungen auszustellen“.

16.

Art. 358 Abs. 4 des Zwangsvollstreckungsgesetzes sieht vor: „Ist der Notar der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigungen [als Europäischer Vollstreckungstitel] nicht erfüllt sind, legt er den Antrag auf Ausstellung der Bestätigung mit einer Abschrift der entsprechenden Urkunden oder Schriftstücke dem Stadtgericht, zu dessen Gerichtsbezirk das Notariat gehört, zur Entscheidung über den Antrag vor.“

II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

17.

Nach Abschluss eines Vertrags über die anwaltliche Vertretung von Herrn Gajer erteilte Herr Zulfikarpašić seinem Mandanten eine Rechnung, die unbezahlt blieb.

18.

Aufgrund dieser Rechnung, die als „glaubwürdige Urkunde“ galt, erwirkte Herr Zulfikarpašić am 12. Februar 2014 die Ausstellung eines rechtskräftigen Vollstreckungsbefehls durch einen Notar.

19.

Am 13. November 2014 ersuchte Herr Zulfikarpašić den Notar um Bestätigung dieses Vollstreckungsbefehls als Europäischen Vollstreckungstitel nach der Verordnung Nr. 805/2004, um das Vollstreckungsverfahren zur Befriedigung seiner Forderung betreiben zu können.

20.

Da der Notar die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung als nicht erfüllt ansah, legte er die Angelegenheit gemäß Art. 358 Abs. 4 des Zwangsvollstreckungsgesetzes dem Općinski sud u Novom Zagrebu (Stadtgericht Novi Zagreb) vor. Den Ausführungen dieses Gerichts zufolge wies der Notar insbesondere darauf hin, dass zwar nach Art. 4 Nr. 7 der Verordnung Nr. 805/2004 der Begriff „Gericht“ auch das schwedische Amt für Beitreibung umfasse, dass es jedoch keine vergleichbare Bestimmung gebe, die das kroatische Notaramt einem Gericht im Sinne dieser Verordnung gleichstelle.

21.

Das Općinski sud u Novom Zagrebu (Stadtgericht Novi Zagreb), das Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zwangsvollstreckungsgesetzes mit der Verordnung Nr. 805/2004 hat, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Sind die Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes über den Europäischen Vollstreckungstitel mit der Verordnung Nr. 805/2004 vereinbar, d. h., umfasst in Kroatien der Begriff „Gericht“ in Bezug auf den Erlass eines Vollstreckungsbefehls auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens auch die Notare?

2.

Können Notare für rechtskräftige und vollstreckbare Vollstreckungsbefehle, die auf glaubwürdige Urkunden gestützt worden sind, Bestätigungen als Europäische Vollstreckungstitel ausstellen, also Bestätigungen, die ausgestellt werden, wenn die Vollstreckungsbefehle nicht angefochten worden sind, und, sofern dies nicht der Fall ist, können die Gerichte Bestätigungen als Europäische Vollstreckungstitel für die von einem Notar gestützt auf glaubwürdige Urkunden erlassenen rechtskräftigen und vollstreckbaren Vollstreckungsbefehle ausstellen, wenn die Vollstreckungsbefehle nach ihrem Inhalt unbestrittene Forderungen betreffen, und wenn ja, welches Formular ist dann zu verwenden?

III – Würdigung

A – Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

22.

Die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens kann meines Erachtens nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass ein Sachverhalt, bei dem der Antrag auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel bei einem Gericht in einem Mitgliedstaat gestellt wird, in dem sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner ansässig sind, als „rein intern“ anzusehen sei.

23.

Zwar wohnen beide Parteien des Ausgangsverfahrens in Kroatien, doch lässt sich allein aus diesem Umstand nicht ableiten, dass die Verordnung Nr. 805/2004 auf diesen Rechtsstreit nicht anwendbar sei.

24.

Erstens ist der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 805/2004 nicht auf grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten beschränkt.

25.

Im Gegensatz zur Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ( 5 ), zur Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ( 6 ) oder zur Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen ( 7 ) legt nämlich die Verordnung Nr. 805/2004 keine Voraussetzung in Bezug auf den grenzüberschreitenden Charakter der Rechtssache fest, der meistens impliziert, dass mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat ( 8 ).

26.

Während mit diesen Verordnungen neue einheitliche europäische Verfahren geschaffen worden sind, die ausschließlich auf grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind und sich von den daneben weiterhin anwendbaren nationalen Verfahren unterscheiden, führt die Verordnung Nr. 805/2004 nicht wirklich einen einheitlichen europäischen Vollstreckungstitel ein, sondern verleiht nationalen Entscheidungen die Befähigung, im europäischen Rechtsraum frei zu verkehren, indem sie diese mit einer Bestätigung versieht, die einem „europäischen Reisepass“ gleichkommt.

27.

In Ermangelung einer auf den grenzüberschreitenden Charakter des Rechtsstreits abstellenden Voraussetzung steht der Stellung eines Antrags auf Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel in einem Rechtsstreit zwischen zwei Parteien mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im selben Mitgliedstaat nichts entgegen. Implizit ist dieser Fall in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 805/2004 ins Auge gefasst, der die Bestätigung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b oder c dieser Verordnung davon abhängig macht, dass die Entscheidung in dem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem der Schuldner, sofern er der Verbraucher ist, seinen Wohnsitz hat; er verlangt jedoch nicht, dass der Gläubiger seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

28.

Im Übrigen entspricht dieser Fall öfter anzutreffenden Situationen, in denen der Schuldner Eigentümer von Grundstücken im Ausland oder Inhaber von Konten bei in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Banken ist. Der Gläubiger kann also, selbst wenn der Schuldner im selben Mitgliedstaat wie er wohnen sollte, ein Interesse daran haben, über einen Europäischen Vollstreckungstitel zu verfügen, der ihm ermöglicht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Vermögensgegenstände zu betreiben, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden.

29.

Zweitens hängt die Zulässigkeit des Antrags auf Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht von einem vom Gläubiger zu erbringenden Nachweis ab, dass er in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung betrieben hat oder dass der Schuldner Eigentümer von in anderen Mitgliedstaaten befindlichen Vermögensgegenständen ist, in welche die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte.

30.

Zwar ist es Zweck der Verordnung Nr. 805/2004, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden über unbestrittene Forderungen zu ermöglichen, ohne dass es des Rückgriffs auf das Exequaturverfahren bedarf, die Verordnung enthält jedoch keine Bestimmung, die dem Gläubiger vorschreiben würde, nachzuweisen, dass die Bestätigung sachdienlich oder notwendig ist.

31.

Hierzu ist festzustellen, dass eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 „auf jederzeitigen Antrag“ bestätigt werden kann, was bedeutet, dass der Gläubiger grundsätzlich schon in dem das Verfahren einleitenden Schriftstück neben seinem Hauptantrag einen Hilfsantrag auf Bestätigung der zu erlassenden Entscheidung stellen kann ( 9 ), vorausgesetzt allerdings, dass diese Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat sofort vollstreckbar ist ( 10 ). Dieser Antrag auf Bestätigung hängt nicht von einem vom Gläubiger zu erbringenden Nachweis ab, dass er in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren auf Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung betrieben hat oder dass der Schuldner Eigentümer von in anderen Mitgliedstaaten befindlichen Vermögensgegenständen ist, in welche die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte. Wollte man solche schwierig zu erbringenden Nachweise verlangen, würde dies im Übrigen darauf hinauslaufen, dass die Wirksamkeit der Verordnung Nr. 805/2004 ernstlich gefährdet würde, deren Sinn und Zweck darin besteht, den automatischen Verkehr nationaler Vollstreckungstitel im europäischen Rechtsraum zu erleichtern. Hinzu kommt, dass es sehr wohl vorstellbar ist, dass ein Schuldner mit Wohnsitz im selben Mitgliedstaat wie sein Gläubiger während des Verfahrens seine eigene Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, indem er seine Vermögensgegenstände ins Ausland schafft, um sich den Verfolgungshandlungen zu entziehen.

32.

Tatsächlich enthält der Europäische Vollstreckungstitel, worauf seine Bezeichnung hindeutet, seinem Wesen nach eine grenzüberschreitende Komponente, da er ausschließlich darauf abzielt, die „Ausfuhr“ des nationalen Vollstreckungstitels in die übrigen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, indem er gleich einem „europäischen Justizpass“ funktioniert, den man erhalten kann, ohne nachweisen zu müssen, dass der nationale Titel in den übrigen Mitgliedstaaten verkehren wird. Wagen wir es, eine Parallele zum Erlass eines Europäischen Haftbefehls zu ziehen: Muss die nationale Justizbehörde, um rechtsgültig einen Europäischen Haftbefehl erlassen zu können, belegen, dass sich die gesuchte Person tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält? Müsste der Gerichtshof, wenn die ausstellende Justizbehörde ihn um Auslegung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 ( 11 ) betreffend die Voraussetzungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls ersuchte, dieses Ersuchen mit der Begründung für unzulässig erklären, dass der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt, solange die gesuchte Person nicht in einem anderen Mitgliedstaat aufgegriffen worden sei, rein intern sei ( 12 )?

33.

Da die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel durch ihren Gegenstand selbst schon eine ihrem Wesen nach europäische Dimension erhält, kann das Vorabentscheidungsersuchen nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass sich die Vorgänge des Ausgangsverfahrens außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 805/2004 abspielten. Auch braucht die Zulässigkeit des Ersuchens nicht mit dem Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi ( 13 ), begründet zu werden, wonach der Gerichtshof für eine Vorabentscheidung zuständig ist, wenn die Vorlage eine Bestimmung des Unionsrechts in dem besonderen Fall betrifft, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, um die auf einen rein internen Sachverhalt dieses Staates anwendbaren Vorschriften zu bestimmen ( 14 ). Auch verweist das Zwangsvollstreckungsgesetz nicht auf den Inhalt der Verordnung Nr. 805/2004, um die auf rein interne Sachverhalte der Republik Kroatien anwendbaren Vorschriften zu bestimmen, sondern beschränkt sich auf die Bezeichnung der Stellen, die für die Bestätigung der Entscheidungen, gerichtlichen Vergleiche und öffentlichen Urkunden über unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel zuständig sind.

34.

Folglich kann das Vorabentscheidungsersuchen nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass nicht zunächst die Vollstreckung des im Ausgangsverfahren fraglichen Vollstreckungsbefehls in einem anderen Mitgliedstaat als dem beantragt wurde, in dem der Antrag auf Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gestellt worden ist.

35.

Ich möchte hinzufügen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der das Unionsrecht betreffenden Vorlagefragen spricht und der Gerichtshof die Entscheidung über eine vom nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur verweigern darf, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts oder die erbetene Beurteilung ihrer Gültigkeit offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind ( 15 ). Im vorliegenden Fall geht jedoch weder aus der Vorlageentscheidung noch aus den Erklärungen der Beteiligten hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit fiktiv und künstlich oder die Vorlagefrage rein hypothetischer Natur wäre.

36.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

37.

Kommen wir nun zur Prüfung der Fragen.

B – Zur ersten Frage

38.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Vorschriften des Zwangsvollstreckungsgesetzes, die den Notaren die Zuständigkeit dafür verleihen, die von ihnen aufgrund glaubwürdiger Urkunden ausgestellten Vollstreckungsbefehle, wenn der Schuldner nicht widerspricht, als Europäische Vollstreckungstitel zu bestätigen, mit der Verordnung Nr. 805/2004 vereinbar sind.

39.

Zwar kann sich der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens weder zu Fragen, die das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten betreffen, noch zur Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht äußern, er kann aber dem nationalen Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die diesem die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache ermöglichen ( 16 ).

40.

Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob ein Vollstreckungstitel wie ein Vollstreckungsbefehl, der von einem Notar gemäß dem Zwangsvollstreckungsgesetz aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde ausgestellt worden ist, eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung darstellt, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.

41.

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 drei Gruppen von „Vollstreckungstiteln“ definiert, auf die das Bestätigungsverfahren Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung „[gilt d]iese Verordnung … für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen“.

42.

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen soll demnach geklärt werden, ob der vom Notar nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz ausgestellte Vollstreckungsbefehl zu einer dieser drei Gruppen von einer Bestätigung zugänglichen Titeln gehört oder nicht.

43.

Eine Einstufung als gerichtlicher Vergleich kann von vornherein ausgeschlossen werden, da der einseitig vom Notar auf der Grundlage allein einer vom Gläubiger erteilten Rechnung ausgestellte Vollstreckungsbefehl, der als „glaubwürdige Urkunde“ gilt, offensichtlich nicht den Charakter eines Vertrags hat, dessen Inhalt vom Willen der Parteien abhängig wäre.

44.

Demnach bleibt zu prüfen, ob der Vollstreckungsbefehl als öffentliche Urkunde oder als Entscheidung über eine unbestrittene Forderung angesehen werden kann.

1. Zur Einstufung als öffentliche Urkunde über eine unbestrittene Forderung

45.

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 805/2004 enthält eine genaue Definition der öffentlichen Urkunde, mit der die vom Gerichtshof im Urteil vom 17. Juni 1999, Unibank ( 17 ), zur Auslegung von Art. 50 des Brüsseler Übereinkommens ( 18 ) aufgestellte Definition aufgegriffen worden ist, die sich ihrerseits am Jenard/Möller-Bericht zu dem am 16. September 1988 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ( 19 ) orientiert. Nach dieser Definition liegt eine öffentliche Urkunde vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die betreffende Beurkundung von einer Behörde vorgenommen worden sein, zweitens darf sie sich nicht nur auf die Unterschrift, sondern muss sich auch auf den Inhalt der Urkunde beziehen, und drittens muss diese in dem Staat, in dem sie ausgestellt worden ist, als solche vollstreckbar sein. Die letztgenannte Voraussetzung ist zwar nicht ausdrücklich in Art. 4 Nr. 3 der Verordnung Nr. 805/2004 genannt, ergibt sich jedoch aus Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung, wonach die öffentliche Urkunde, um als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden zu können, „in einem Mitgliedstaat vollstreckbar“ sein muss.

46.

Da es gerade Aufgabe des Notars ist, die Echtheit der von ihm empfangenen Schriftstücke zu beglaubigen, könnte der von ihm ausgestellte Vollstreckungsbefehl auf den ersten Blick der Definition einer öffentlichen Urkunde, die „als öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert worden ist“, entsprechen.

47.

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 verlangt jedoch, dass die öffentliche Urkunde, wie die Entscheidung oder der gerichtliche Vergleich, eine unbestrittene Forderung betrifft, und Buchst. d dieser Bestimmung stellt klar, dass eine Forderung als unbestritten gilt, wenn der Schuldner sie ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat. Eine öffentliche Urkunde über eine unbestrittene Forderung im Sinne dieser Bestimmung ist mit anderen Worten eine Urkunde, in der der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat.

48.

Der Vollstreckungsbefehl, der vom Notar allein auf der Grundlage der vom Gläubiger erteilten Rechnung ausgestellt worden ist, ohne dass sich der Schuldner zu deren Annahme zu äußern gehabt hätte, genügt diesem Erfordernis offensichtlich nicht.

49.

Der Vollstreckungsbefehl kann somit nicht als öffentliche Urkunde über eine unbestrittene Forderung angesehen werden. Es bleibt daher zu prüfen, ob dieser Vollstreckungstitel als „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 zu qualifizieren ist.

2. Zur Einstufung als Entscheidung über eine unbestrittene Forderung

50.

Art. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 definiert den Begriff „Entscheidung“ als „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“.

51.

Die Verordnung Nr. 805/2004 enthält allerdings keine allgemeine Definition des Begriffs „Gericht eines Mitgliedstaats“, so dass dessen Inhalt durch die Rechtsprechung geklärt werden muss, damit bestimmt werden kann, ob ein Notar, dem das nationale Recht die Befugnis zur Ausstellung von Vollstreckungsbefehlen verleiht, als Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne dieser Verordnung zu betrachten ist.

52.

Die kroatische Regierung macht geltend, dass ein Notar im Verfahren der Erteilung eines Vollstreckungsbefehls aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde als Gericht anzusehen sei.

53.

Der Vortrag der kroatischen Regierung geht dahin, dass zwar Art. 4 der Verordnung Nr. 805/2004 nicht ausdrücklich bestimme, dass der Begriff „Gericht“ in Kroatien auch andere öffentliche Stellen, wie etwa Notare, umfasse, dass jedoch diese Verordnung erlassen und in der Folge zweimal geändert worden sei, bevor die Republik Kroatien der Europäischen Union beigetreten sei, so dass die Besonderheiten des kroatischen Rechts nicht hätten berücksichtigt werden können.

54.

Außerdem sei in Kroatien entschieden worden, die Zwangsvollstreckungszuständigkeiten zwischen den Gerichten und den Notaren aufzuteilen, wobei Letzteren die ausschließliche Zuständigkeit für die Zwangsbeitreibung von Forderungen aufgrund glaubwürdiger Urkunden zugewiesen worden sei.

55.

Der Begriff „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 impliziere nicht notwendig, dass die Personen und Stellen, die das Verfahren durchführten, formal der staatlichen Gerichtsbarkeit angehörten. Es genüge, dass die betreffende Stelle unabhängig und unparteiisch sei und dass ihre Organisation und ihre Tätigkeit durch vorher festgelegte Vorschriften geregelt seien. Zudem entsprächen die Notare den vom Gerichtshof im Urteil vom 17. September 1997, Dorsch Consult ( 20 ), festgelegten Kriterien für die Definition eines „Gerichts“ im Sinne von Art. 267 AEUV.

56.

Des Weiteren genössen Notare das Vertrauen der Öffentlichkeit, und ihre Aufgaben seien sehr detailliert durch Rechtsvorschriften geregelt, insbesondere durch das Zakon o javnom bilježništvu (Notariatsgesetz) ( 21 ), das ihre Professionalität, ihre Seriosität und ihre Verantwortlichkeit bei der Ausübung der ihnen verliehenen Befugnisse gewährleiste.

57.

Auch sei die kroatische Regelung im Hinblick auf das mit der Verordnung Nr. 805/2004 angestrebte Ziel gerechtfertigt, das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen zu vereinfachen und dabei die Nachteile des Exequaturverfahrens zu vermeiden.

58.

Schließlich stelle das Verfahren der Ausstellung eines Vollstreckungsbefehls durch einen Notar den Schutz der Grundrechte des Schuldners sicher, da der Notar einen Vollstreckungsbefehl nur erteilen könne, wenn seiner Ansicht nach der Antrag zulässig und begründet sei, wenn der Beschluss dem Schuldner nach den allgemeinen Vorschriften für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken, wie einem verfahrenseinleitenden Schriftstück, zugestellt worden sei und wenn der Schuldner die Möglichkeit zur Einlegung eines Widerspruchs habe, wobei er über diese Möglichkeit sowie die Einzelheiten und Fristen für die Geltendmachung dieses Rechtsbehelfs ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden sein müsse. Nur wenn innerhalb einer Frist von acht Tagen kein Widerspruch eingelegt worden sei, könne der Notar die Vollstreckungsklausel auf den Vollstreckungsbefehl setzen.

59.

Die Europäische Kommission vertritt den gegenteiligen Standpunkt.

60.

Der Begriff „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 müsse der Auslegung dieses Begriffs nach der Verordnung Nr. 44/2001 entsprechen, da diese beiden Verordnungen zum Gebiet der gerichtlichen Zusammenarbeit in Zivilsachen gehörten und einander ergänzende Vorschriften festlegten.

61.

Zwar könnten Notare „gerichtsähnliche“ Verfahren einleiten und gerichtlichen Entscheidungen entsprechende Entscheidungen erlassen, jedoch könnten solche Entscheidungen nicht als „gerichtlich“ im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 qualifiziert werden, da sie, um als solche angesehen werden zu können, die in dieser Verordnung enthaltenen Mindestvorschriften für das Verfahren einhalten müssten, die eine volle Wahrung des Rechts auf einen fairen Prozess bezweckten.

62.

Wenn der Unionsgesetzgeber beabsichtige, Entscheidungen anderer zuständiger Stellen Entscheidungen von Gerichten der Mitgliedstaaten gleichzustellen, schreibe er dies in dem betreffenden rechtlichen Instrument ausdrücklich fest, wie auch Art. 4 Nr. 7 der Verordnung Nr. 805/2004 zeige, wonach der Begriff „Gericht“ bei den summarischen Mahnverfahren in Schweden auch das schwedische Amt für Beitreibung umfasse. Eine Gleichstellung der von Notaren ausgestellten Vollstreckungsbefehle mit Entscheidungen setze somit eine Änderung der Verordnung Nr. 805/2004 voraus.

63.

Um die beiden Auffassungen der kroatischen Regierung und der Kommission gegeneinander abzuwägen, ist es zum einen erforderlich, näher auf den Inhalt der Definitionen der Begriffe „Entscheidung“ und „Gericht“ in den Instrumenten des abgeleiteten Rechts über die gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen einzugehen, und zum anderen, die Beiträge der Rechtsprechung zu prüfen. Erst am Ende dieser doppelten Prüfung werde ich dem Gerichtshof eine Lösung vorschlagen.

a) Bestimmung der Begriffe „Entscheidung“ und „Gericht“ in den Instrumenten des abgeleiteten Rechts über die gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen

64.

Wie schon in der Verordnung Nr. 44/2001 und sodann in der diese ersetzenden Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( 22 ) hat die Union die im Brüsseler Übereinkommen enthaltene Definition des Begriffs „Entscheidung“ auch in der Verordnung Nr. 805/2004 übernommen.

65.

Die Untersuchung der Rechtsakte der Union auf dem Gebiet der gerichtlichen Zusammenarbeit in Zivilsachen ergibt somit eine einheitliche Konzeption des Entscheidungsbegriffs ( 23 ), die auf einer organbezogenen Definition nach Maßgabe der Gerichtseigenschaft des Handelnden beruht. Danach ist eine Entscheidung die Handlung einer Stelle, die Gerichtseigenschaft besitzt.

66.

Hinter dieser einheitlichen Begriffsbestimmung verbirgt sich jedoch in Wirklichkeit eine ausgeprägte Vielfalt, da der Unionsgesetzgeber ganz unterschiedliche Definitionen des damit untrennbar verbundenen Begriffs „Gericht“ aufgestellt hat, den er offensichtlich ganz uneinheitlich gefasst hat. Insoweit meine ich drei Haupttendenzen ausmachen zu können, die drei unterschiedlichen Konzeptionen dieses Begriffs entsprechen.

67.

Die erste Tendenz ist durch eine Vorgehensweise gekennzeichnet, bei der vereinzelt bestimmte Behörden Gerichten gleichgestellt werden. Zu dieser Tendenz gehört Art. 4 der Verordnung Nr. 805/2004, der, ohne den Begriff „Gericht“ zu definieren, in Abs. 7 präzisiert, dass bei den summarischen Mahnverfahren in Schweden der Begriff „Gericht“ auch das schwedische Amt für Beitreibung umfasst. Zu dieser Tendenz zählt auch Art. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012, der Folgendes vorsieht:

„Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff ‚Gericht‘ die folgenden Behörden, soweit und sofern sie für eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Angelegenheit zuständig sind:

a)

in Ungarn, bei summarischen Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás), den Notar (közjegyző),

b)

in Schweden, bei summarischen Mahnverfahren (betalningsföreläggande) und Beistandsverfahren (handräckning), das Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten).“

68.

Bemerkenswerterweise werden also nach dieser Bestimmung die ungarischen Notare bei ihrer Tätigkeit der Ausstellung von Zahlungsbefehlen ausdrücklich Gerichten gleichgestellt. Welche Konsequenzen aus dieser allein auf die ungarischen Notare beschränkten Gleichstellung zu ziehen sind, werden wir noch später sehen.

69.

Die zweite sich im Unionsrecht abzeichnende Tendenz ist die, dass der Begriff „Gericht“ in dem der „zuständigen Behörde“aufgeht. Diese Tendenz wird namentlich durch Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ( 24 ) veranschaulicht, der „Gericht“ definiert als „alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die gemäß Artikel 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen“, und durch Art. 2 Nr. 2 dieser Verordnung, der „Richter“ definiert als „einen Richter oder Amtsträger, dessen Zuständigkeiten denen eines Richters in Rechtssachen entsprechen, die in den Anwendungsbereich [der] Verordnung [Nr. 2201/2003] fallen“. Zu dieser Kategorie gehört weiter Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006, der „Gericht“ als „alle Behörden der Mitgliedstaaten [definiert], die für einen Europäischen Zahlungsbefehl oder jede andere damit zusammenhängende Angelegenheit zuständig sind“.

70.

Die gleiche Tendenz findet sich in dem am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 25 ) wieder, dessen Abschluss durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde ( 26 ), sieht doch Art. 62 dieses Übereinkommens vor, dass „die Bezeichnung ‚Gericht‘ jede Behörde [umfasst], die von einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat als für die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Rechtsgebiete zuständig bezeichnet worden ist“.

71.

Die dritte Tendenz, die sich in der jüngeren Gesetzgebung der Union äußert, entspricht einem Prozess der Definition des Gerichtsbegriffs anhand der Festlegungen durch die bisherige Rechtsprechung. Diese interessante Entwicklung findet ihren Ausdruck u. a. in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 ( 27 ), wonach der Begriff „Gericht“ auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit in Unterhaltssachen einschließt, sofern diese Behörden ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör garantieren und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben,

vor Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und

eine mit einer Entscheidung eines Gerichts zu der gleichen Angelegenheit vergleichbare Rechtskraft und Wirksamkeit haben.

72.

Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ( 28 ) fügt sich in denselben Rahmen ein, indem er „Gericht“ definiert als „jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln“. Diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen sowie ihre Entscheidungen müssen aber dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie sie für die Verwaltungsbehörden und deren Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 gelten.

73.

Diese Analyse zeigt, dass der Begriff „Gericht“ durch eine unkontrollierte Verbreitung von Definitionen gekennzeichnet ist, die sich, wie es scheint, im Lauf der Zeit mit wenig Kohärenz angesammelt haben. Während einige Rechtsinstrumente, bei denen im Wege einer abschließenden Aufzählung der einem Gericht gleichgestellten Verwaltungsbehörden vorgegangen wurde, zu einer engen Auslegung dieses Begriffs anhalten könnten, weisen andere im Gegenteil ein weites, ja in hohem Maße flexibles Verständnis dieses Begriffs auf, das jede nach dem nationalen Recht zuständige Stelle einschließt, und stellen wiederum andere Instrumente auf eine begriffliche Definition ab, die, wie wir sehen werden, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten nahekommt.

b) Bestimmung der Begriffe „Entscheidung“ und „Gericht“ in der Rechtsprechung des Gerichtshofs

74.

Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind auf dem Schnittpunkt zweier Rechtsprechungslinien zu verorten.

75.

Die erste betrifft den Begriff „Entscheidung“ auf dem Gebiet der gerichtlichen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen.

76.

Diese Rechtsprechungslinie findet ihren Ursprung in der Auslegung von Art. 25 des Brüsseler Übereinkommens, der, wie Art. 4 der Verordnung Nr. 805/2004, diesen Begriff dahin gehend definiert, dass er jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung umfasst.

77.

Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der in Art. 25 des Brüsseler Übereinkommens definierte Begriff „Entscheidung“, dessen Auslegung durch ihn grundsätzlich auch für die entsprechende Bestimmung der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, „ausschließlich die gerichtlichen Entscheidungen, die tatsächlich von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassen worden sind, [betrifft]“ ( 29 ), wobei der Gerichtshof unter Hinweis auf den Bericht von P. Jenard zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 30 ) klargestellt hat, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten deshalb als „Entscheidung“ angesehen wird, weil der Urkundsbeamte „als Teil des Gerichts handelt“, das in der Sache entschieden hat, und weil „im Fall einer Anfechtung des Beschlusses ein Rechtsprechungsorgan im eigentlichen Sinne über die Kosten entscheidet“ ( 31 ).

78.

Der Gerichtshof hat aus dieser Begriffsbestimmung abgeleitet, dass, um als „Entscheidung“ im Sinne des Brüsseler Übereinkommens angesehen werden zu können, „die betreffende Entscheidung … von einem Rechtsprechungsorgan eines Vertragsstaats erlassen worden sein [muss], das kraft seines Auftrags selbst über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheidet“ ( 32 ).

79.

Außer dem in Art. 25 des Brüsseler Übereinkommens ausdrücklich niedergelegten organbezogenen Kriterium hat der Gerichtshof nach und nach zwei weitere Kriterien herausgebildet, von denen das eine verfahrensrechtlicher und das andere materiell-rechtlicher Natur ist.

80.

Nach dem verfahrensrechtlichen Kriterium ist erforderlich, dass das Verfahren, das dem Erlass der Entscheidung vorangegangen ist, unter Wahrung der Verteidigungsrechte durchgeführt worden ist ( 33 ). Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass es für eine Anwendbarkeit der Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung des Brüsseler Übereinkommens auf eine Entscheidung genügt, dass dieser, bevor in einem anderen Staat ihre Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, im Urteilsstaat nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren hätte vorangehen können ( 34 ). So hat der Gerichtshof als „Entscheidung“ angesehen einen am Ende eines nicht kontradiktorischen ersten Abschnitts des Verfahrens ergangenen Beschluss, mit dem vorläufig ein Vorteil zugesprochen wurde, der aber vor seiner Anerkennung oder Vollstreckung Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung sein konnte ( 35 ), einen Zahlungsbefehl, gegen den der Schuldner Widerspruch einlegen kann, wodurch das Verfahren in ein gewöhnliches streitiges Verfahren übergeleitet wird ( 36 ), oder ein Versäumnisurteil in einem grundsätzlich kontradiktorisch ausgestalteten Zivilverfahren ( 37 ).

81.

Das materiell-rechtliche Kriterium verlangt, dass die Stelle, die die Entscheidung erlassen hat, eine gewisse Rolle bei deren Ausarbeitung gespielt hat. Wie ich bereits betont habe, muss die Entscheidung von einem Organ erlassen worden sein, „das kraft seines Auftrags selbst über … bestehende Streitpunkte entscheidet“ ( 38 ), was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Prozessvergleiche ausschließt, die im Wesentlichen vertraglicher Natur sind, da ihr Inhalt vor allem vom Willen der Parteien bestimmt wird ( 39 ).

82.

Der Begriff „Entscheidung“ im Sinne des Brüsseler Übereinkommens setzt letztlich das Tätigwerden eines mit einer Befugnis zu Ermessensentscheidungen ausgestatteten Rechtsprechungsorgans voraus, das unter Wahrung der Verteidigungsrechte entscheidet.

83.

Indessen enthält die Rechtsprechung zum Brüsseler Übereinkommen und zur Verordnung Nr. 44/2001 kaum genaue Angaben zum Inhalt des Begriffs „Rechtsprechungsorgan“. Um diesen näher zu bestimmen, bedarf es daher der Bezugnahme auf die Rechtsprechung, die sich mit dieser Frage unter dem Blickwinkel des Art. 267 AEUV befasst.

84.

Die zweite Rechtsprechungslinie bezieht sich auf die Definition des Begriffs „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV.

85.

Es brauchen nicht im Einzelnen alle Spitzfindigkeiten einer Rechtsprechungskasuistik, die nicht frei von einem gewissen „Herantasten“ ist ( 40 ), dargestellt zu werden, so dass ich mich auf den Hinweis beschränken möchte, dass der Gerichtshof zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei der vorlegenden Stelle um ein „Gericht“ handelt, keine allgemeine und abstrakte Definition dieses Begriffs herausgearbeitet hat, sondern eine Bestimmungsmethode anwendet, die auf der Berücksichtigung eines Bündels übereinstimmender Indizien beruht, die auf die gesetzliche Grundlage der fraglichen Stelle, ihren ständigen Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, den streitigen Charakter des Verfahrens, die Anwendung von Rechtsnormen durch diese Stelle und deren Unabhängigkeit abstellen.

86.

So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Verwaltungsbehörde, die mit einem Rechtsstreit befasst ist und deshalb eine rechtsprechende Tätigkeit ausübt, als ein Gericht zu betrachten ist, das zur Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage befugt ist ( 41 ). Im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung, wonach es sich bei der Beurteilung der Eigenschaft als „Gericht“ um eine rein unionsrechtliche Frage handelt, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Umstand als solcher, dass die vorlegende Stelle im nationalen Recht als Verwaltungsorgan angesehen wird, für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend ist ( 42 ).

c) Mein Vorschlag zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens

87.

Aus dem von mir dargestellten rechtlichen Kontext ergeben sich zwanglos drei Lösungen für die Definition des Begriffs „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004.

88.

Die erste besteht in der Wahl einer engen Auslegung des Begriffs „Gericht“, die auf Rechtsprechungsorgane im eigentlichen Sinne beschränkt ist und damit alle Stellen ausschließt, die nicht organisch mit der Gerichtsorganisation eines Mitgliedstaats verbunden sind, sofern nicht der Unionsgesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen hat.

89.

Im Gegensatz dazu stellt die zweite Lösung auf eine weite Auslegung ab, nach der jede nach dem Recht des Mitgliedstaats zuständige Stelle vom Begriff „Gericht“ umfasst wird.

90.

Die dritte Lösung, die ich als „Zwischenlösung“ bezeichnen möchte, besteht darin, die charakteristischen Merkmale eines Gerichts, wie sie in der herkömmlichen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 267 AEUV aufgeführt worden sind, zu übernehmen und dementsprechend anzuerkennen, dass die kroatischen Notare unter bestimmten Voraussetzungen als „Gerichte“ im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 angesehen werden können.

91.

Die erste dieser drei Lösungen ist meines Erachtens am wenigsten ernsthaft in Betracht zu ziehen.

92.

Auch wenn die von der Kommission in ihren schriftlichen wie mündlichen Erklärungen vertretene Ansicht nicht einer gewissen Unschärfe entbehrt, scheint sie dieser Lösung nahezukommen, da die Kommission, die noch nicht einmal die Voraussetzungen prüft, unter denen kroatische Notare tätig werden, davon ausgeht, dass die von diesen erlassenen Entscheidungen nur dann als „gerichtliche Entscheidungen“ im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 angesehen werden könnten, wenn diese Verordnung dahin gehend geändert würde, dass sie diese Gleichstellung vorsieht.

93.

Die zur Stützung dieser ersten Lösung angeführte Begründung geht hauptsächlich dahin, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er eine Behörde einem Gericht gleichstellen wolle, dies ausdrücklich im betreffenden Rechtsakt angebe. Die Verordnung Nr. 805/2004 erwähne aber die kroatischen Notare nicht, während Art. 4 Nr. 7 dieser Verordnung das schwedische Amt für Beitreibung bei den summarischen Mahnverfahren in Schweden nenne und Art. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht nur dieses schwedische Amt für Beitreibung ausdrücklich den Gerichten gleichstelle, sondern auch die ungarischen Notare bei summarischen Mahnverfahren.

94.

Für diese enge Auslegung soll zudem ein Vergleich mit Art. 62 des Lugano-Übereinkommens sprechen, soweit dadurch, dass entsprechende Bestimmungen, die auch andere zuständige Stellen unter den Begriff „Gericht“ fassten, in den Verordnungen Nrn. 805/2004 und 1215/2012 fehlten, belegt werde, dass der Unionsgesetzgeber diesen Begriff im Rahmen dieser beiden Verordnungen nicht in einem rein funktionalen Sinne habe verstehen wollen.

95.

Obwohl diese enge Auslegung auf den ersten Blick auf einem auf den Wortlaut des Art. 4 der Verordnung Nr. 805/2004 gestützten soliden Textargument zu beruhen scheint, sprechen andere, entscheidendere Erwägungen für eine weitere Auslegung.

96.

Erstens lassen sich die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 805/2004 und des Art. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf andere Art und Wese auslegen. Dass der Unionsgesetzgeber vorschreibt, bestimmte Verwaltungsbehörden als „Gerichte“ anzusehen, bedeutet nämlich nicht, dass in Anwendung der klassischen Rechtsprechungskriterien nicht auch andere Stellen als Gerichte angesehen werden könnten. Zwar kann eine andere Stelle als das schwedische Amt für Beitreibung nicht automatisch „kraft Gesetzes“ als „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 betrachtet werden. Diese Verordnung enthält jedoch keine Bestimmung, die dagegen spräche, dieser Stelle die Eigenschaft als „Gericht“ zuzuerkennen, wenn dargetan wird, dass sie nach der traditionellen Rechtsprechung des Gerichtshofs die charakteristischen Merkmale eines Gerichts aufweist.

97.

Zweitens wäre ein derart strenges Anforderungsniveau beim Gerichtsbegriff völlig neu, denn es stünde in keiner Weise in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der dem Begriff „Gericht“ im Rahmen des Instruments der gerichtlichen Zusammenarbeit in Form des Vorabentscheidungsverfahrens einen autonomen Inhalt beigemessen und mit gerichtlichen Aufgaben betrauten Verwaltungsorganen die Eigenschaft als „Gericht“ im Sinne des Art. 267 AEUV zuerkannt hat.

98.

Drittens würde durch dieses neue Anforderungsniveau der autonome Charakter des Gerichtsbegriffs im Unionsrecht negiert, da es für eine Qualifikation als „Gericht“ ausreichen würde, dass der Ursprungsmitgliedstaat eine Stelle als ein solches bezeichnet und sie, sei es auch nur formal, in seine interne Gerichtsorganisation eingliedert.

99.

Viertens ist diese enge Auslegung meiner Ansicht nach nicht mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vereinbar, der der Systematik der Verordnung Nr. 805/2004 zugrunde liegt. Dieser Grundsatz rechtfertigt es, die im Ursprungsmitgliedstaat erlassene und von den Gerichten dieses Mitgliedstaats als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung für die Zwecke der Vollstreckung so zu behandeln, als wäre sie in dem Mitgliedstaat ergangen, in dem die Vollstreckung beantragt wird. Nach der Logik eines auf die gegenseitige Anerkennung gegründeten Systems müsste jede Stelle, durch deren Tätigwerden eine Handlung die Eigenschaft einer im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbaren Entscheidung erhält, als „Gericht“ betrachtet werden, für dessen Entscheidungen der freie Verkehr in den übrigen Mitgliedstaaten eröffnet sein müsste.

100.

Aus diesen vier Gründen ist die restriktive Lösung auszuschließen.

101.

Auf die Spitze getrieben, könnte die Logik der gegenseitigen Anerkennung auch die entgegengesetzte, am weitesten gehende Lösung rechtfertigen, die den Begriff „Gericht“ mit demjenigen der „zuständigen Behörde“ zur Deckung bringt. Diese Lösung würde es ermöglichen, den kroatischen Notar schon deshalb als „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 anzusehen, weil das Zwangsvollstreckungsgesetz ihm die Befugnis zur Ausstellung von Vollstreckungsbefehlen und zu deren Bestätigung als Europäische Vollstreckungstitel verleiht.

102.

Diese Lösung halte ich jedoch nicht für sinnvoll.

103.

Sie wird schon dem Wortlaut von Art. 4 der Verordnung Nr. 805/2004 nicht gerecht, in dem im Gegensatz zu Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 und Art. 62 des Lugano-Übereinkommens keine Generalisierung oder gar Banalisierung des Begriffs „Gericht“ festgeschrieben worden ist.

104.

Hinzu kommt, dass, wenn der Begriff „Gericht“ jede zuständige Behörde umfasst hätte, nicht ersichtlich wäre, warum sich der Unionsgesetzgeber befleißigt hätte, das schwedische Amt für Beitreibung ausdrücklich einem Gericht gleichzustellen.

105.

Ich schlage daher eine Zwischenlösung vor, die im Grunde in der Übernahme der Bestimmungsmethode besteht, die vom Gerichtshof zur Definition des Begriffs „Gericht“ im Sinne des Art. 267 AEUV herangezogen wird und die Systematik sowie den Zweck der Verordnung Nr. 805/2004 berücksichtigt, von der mehrere Bestimmungen, wie mir scheint, das Schwergewicht auf die Bedeutung der Wahrung der Verfahrensgarantien legen.

106.

Demgemäß ist festzustellen, dass die in Art. 3 dieser Verordnung formulierte Definition der „als unbestritten geltenden“ Forderung in Bezug auf Entscheidungen voraussetzt, dass auf das Verhalten des Schuldners „im gerichtlichen Verfahren“ ( 43 ) abgestellt wird. Diese Bestimmung setzt meines Erachtens selbst schon ein Verfahren voraus, in dem der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör und sein Recht auf Widerspruch gegen den Anspruch des Gläubigers gewahrt werden.

107.

Überdies macht die Verordnung Nr. 805/2004 die Bestätigung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über eine unbestrittene Forderung von der Beachtung von Mindestvorschriften für das Verfahren abhängig, die gewährleisten sollen, dass der Schuldner so rechtzeitig informiert wird, dass er seine Verteidigung zum einen im Hinblick auf die gegen ihn gerichtete Klage und auf die Bedingungen seiner aktiven Beteiligung am Verfahren zum Bestreiten der betreffenden Forderung und zum anderen im Hinblick auf die Folgen einer fehlenden Beteiligung an diesem Verfahren einrichten kann. Angesichts der Gefahren, die sich daraus ergeben, dass bei einem Schweigen des Schuldners im gerichtlichen Verfahren eine Vermutung gelten kann, dass er die Forderung nicht bestreitet, ist die Wahrung von Mindestverfahrensgarantien Ausdruck eines grundlegenden Erfordernisses, dessen Beachtung vom „Gericht“ sicherzustellen ist.

108.

Letztlich dürfte unter dem Begriff „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 jede Stelle zu verstehen sein, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit garantiert ist und die kraft ihres Auftrags selbst eine Entscheidung erlässt, die zum einen, bevor sich die Frage nach ihrer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel stellt, Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens war oder sein kann, und zum anderen mit einem Rechtsbehelf vor einem Gericht angefochten werden kann.

109.

Diese funktionale Definition des Begriffs „Gericht“ scheint mir dem herkömmlichen Verständnis von diesem Begriff zu entsprechen und zugleich eine Berücksichtigung der bestehenden Tendenz zu erlauben, die Behandlung bestimmter Rechtsstreitigkeiten, insbesondere von Massenverfahren, zu entjustizialisieren, um die Gerichte zu entlasten.

110.

Zunächst meine ich, dass die kroatischen Notare bei der Ausstellung von Vollstreckungsbefehlen sehr wohl eine gerichtliche Tätigkeit ausüben, auch wenn das angewandte Verfahren ein summarisches ist und im Übrigen einem Mahnverfahren ähnelt.

111.

Die kroatische Regierung hat in diesem Zusammenhang in ihren schriftlichen Erklärungen bemerkenswerte Angaben zu den Garantien gemacht, die dem Schuldner im Vollstreckungsverfahren vor dem Notar gegeben würden. Danach stellt der Notar den Vollstreckungsbefehl erst aus, nachdem er selbst die Zulässigkeit und die Begründetheit des Antrags geprüft hat. Außerdem habe der Notar den Beschluss dem Schuldner nach Vorschriften zuzustellen, die gewährleisteten, dass diesem ein Bestreiten der Forderung möglich sei, wobei der Notar die Möglichkeit einer Einlegung eines Widerspruchs vor dem Gericht sowie die dafür geltende Frist anzugeben habe. Der Notar könne den Beschluss frühestens acht Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit der Vollstreckungsklausel versehen.

112.

In der mündlichen Verhandlung hat die kroatische Regierung ergänzend darauf hingewiesen, dass das Notariatsgesetz und der Verhaltenskodex der Notare deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Ausübung ihrer spezifischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Vollstreckungsbefehlen aufgrund glaubwürdiger Urkunden gegenüber dem Antragsteller garantierten. Bei einem Notar handele es sich keineswegs nur um eine bloße Registerstelle, sondern er prüfe den Antrag auf seine Zulässigkeit und Begründetheit.

113.

Den Angaben der kroatischen Regierung zufolge befindet sich der Notar somit bei der Ausübung seiner besonderen Tätigkeit der Erteilung von Vollstreckungsbefehlen offensichtlich in der Lage eines im Verhältnis zu den betroffenen Interessen Außenstehenden, für den die Interessenkonflikte, die sich aus der Ausübung seiner sonstigen Tätigkeiten ergeben könnten, ohne Belang sind.

114.

Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Nachprüfungen zeigt sich somit, dass der Notar, wenn er nicht als Amtsperson, sondern als eine mit der Ausstellung von Vollstreckungsbefehlen betraute Stelle tätig wird, als unabhängiges und unparteiisches Organ handelt.

115.

Unter diesen Umständen lässt sich der vom Notar ausgestellte Vollstreckungsbefehl meines Erachtens als „Entscheidung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 einstufen. Zu prüfen bleibt, ob der Notar diese Entscheidung auch als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen kann.

C – Zur zweiten Frage

116.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Notar, der aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde einen Vollstreckungsbefehl ausgestellt hat, der mangels Widerspruchs des Schuldners vollstreckbar geworden ist, für dessen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig ist.

117.

Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 ist der Antrag auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beim Ursprungsgericht zu stellen, das in Art. 4 Nr. 6 dieser Verordnung definiert wird als „das Gericht, das mit dem Verfahren zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), und c) befasst war“, d. h. als das Gericht, das mit dem Verfahren zu dem Zeitpunkt befasst war, zu dem die Voraussetzungen für die Annahme vorlagen, dass die Forderung unbestritten sei.

118.

Nach dem im Zwangsvollstreckungsgesetz geregelten System ist demgemäß der Notar dann als „Ursprungsgericht“ anzusehen, wenn der Schuldner dem Vollstreckungsbefehl nicht widersprochen hat und dieser vollstreckbar geworden ist.

119.

Dass der Gerichtshof die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel im Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C‑511/14, EU:C:2016:448), als gerichtliche Entscheidung qualifiziert hat, steht einer solchen Bestätigung durch den Notar nicht entgegen, sofern er alle Voraussetzungen für eine Einstufung als „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 erfüllt.

IV – Ergebnis

120.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Novom Zagrebu (Stadtgericht Novi Zagreb, Kroatien) wie folgt zu antworten:

1.

Der Begriff „Entscheidung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass ein Vollstreckungstitel wie ein von einem Notar aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde ausgestellter Vollstreckungsbefehl eine „Entscheidung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern der für den Erlass des Vollstreckungsbefehls zuständige Notar bei dieser besonderen Tätigkeit als Gericht entscheidet, was voraussetzt, dass seine Unabhängigkeit und seine Unparteilichkeit garantiert sind und er kraft seines Auftrags selbst eine Entscheidung erlässt, die zum einen vor ihrer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens war oder sein kann und zum anderen mit einem Rechtsbehelf vor einem Gericht angefochten werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, nachzuprüfen, ob der Notar alle diese Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, erfüllt.

2.

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass der Notar, der die genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als „Gericht“ erfüllt, das „Ursprungsgericht“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung darstellt und daher für die Bestätigung des von ihm ausgestellten und mangels Widerspruchs des Schuldners vollstreckbar gewordenen Vollstreckungsbefehls als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig ist.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2004, L 143, S. 15.

( 3 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.

( 4 ) Narodne novine, br. 112/12.

( 5 ) ABl. 2006, L 399, S. 1.

( 6 ) ABl. 2007, L 199, S. 1.

( 7 ) ABl. 2014, L 189, S. 59.

( 8 ) Vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1896/2006 und 861/2007. Nach der Definition der Verordnung Nr. 655/2014 gilt eine Rechtssache dann als grenzüberschreitend, wenn das vorläufig zu pfändende Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird als demjenigen des Gerichts, bei dem der Beschluss beantragt worden ist, oder dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat (Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung).

( 9 ) Vgl. in diesem Sinne Leitfaden zur Anwendung der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel, verfügbar unter der Internetadresse https://e-justice.europa.eu/content_european_enforcement_order-54-de.do?clang=de. In diesem Leitfaden heißt es, dass für den Antrag auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ein Auslandsbezug nicht nachgewiesen werden muss und dass dieser Vollstreckungstitel nicht an die Voraussetzung gebunden ist, dass eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder dass die Vollstreckung im Ausland stattfinden wird (S. 14).

( 10 ) Zur Voraussetzung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 805/2004.

( 11 ) Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).

( 12 ) Im Stadium des Erlasses des Europäischen Haftbefehls würde sich eher eine andere Frage stellen, nämlich die nach dem Vorliegen eines Ausgangsverfahrens.

( 13 ) C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360.

( 14 ) Rn. 36 und 37 dieses Urteils.

( 15 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. Juni 2016, Saint Louis Sucre (C‑96/15, EU:C:2016:450, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 16 ) Vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Giovanardi u. a. (C‑79/11, EU:C:2012:448, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 17 ) C‑260/97, EU:C:1999:312.

( 18 ) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).

( 19 ) ABl. 1990, C 189, S. 57.

( 20 ) C‑54/96, EU:C:1997:413.

( 21 ) Narodne novine, br. 78/93, 29/94, 162/98, 16/07 und 75/09.

( 22 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

( 23 ) Vgl. außer Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 auch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1) sowie Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 655/2014.

( 24 ) Verordnung des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

( 25 ) Im Folgenden: Lugano-Übereinkommen.

( 26 ) ABl. 2009, L 147, S. 1.

( 27 ) Im zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es: „Um den verschiedenen Verfahrensweisen zur Regelung von Unterhaltsfragen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung sowohl für gerichtliche Entscheidungen als auch für von Verwaltungsbehörden ergangene Entscheidungen gelten, sofern jene Behörden Garantien insbesondere hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit und des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör bieten.“

( 28 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).

( 29 ) Urteil vom 2. Juni 1994, Solo Kleinmotoren (C‑414/92, EU:C:1994:221, Rn. 15).

( 30 ) ABl. 1979, C 59, S. 1, insbesondere S. 42 a. E.

( 31 ) Urteil vom 2. Juni 1994, Solo Kleinmotoren (C‑414/92, EU:C:1994:221, Rn. 16).

( 32 ) Urteil vom 2. Juni 1994, Solo Kleinmotoren (C‑414/92, EU:C:1994:221, Rn. 17).

( 33 ) Vgl. Urteil vom 21. Mai 1980, Denilauler (125/79, EU:C:1980:13, Rn. 13). Zur Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteil vom 17. November 2011, Hypoteční banka (C‑327/10, EU:C:2011:745, Rn. 48).

( 34 ) Vgl. Urteil vom 21. Mai 1980, Denilauler (125/79, EU:C:1980:13, Rn. 13).

( 35 ) Vgl. Urteil vom 14. Oktober 2004, Mærsk Olie & Gas (C‑39/02, EU:C:2004:615, Rn. 50 bis 52).

( 36 ) Vgl. Urteil vom 13. Juli 1995, Hengst Import (C‑474/93, EU:C:1995:243, Rn. 14 und 15).

( 37 ) Vgl. Urteil vom 2. April 2009, Gambazzi (C‑394/07, EU:C:2009:219, Rn. 23 bis 25).

( 38 ) Vgl. außer dem Urteil vom 2. Juni 1994, Solo Kleinmotoren (C‑414/92, EU:C:1994:221, Rn. 17), Urteil vom 14. Oktober 2004, Mærsk Olie & Gas (C‑39/02, EU:C:2004:615, Rn. 45).

( 39 ) Vgl. Urteil vom 2. Juni 1994, Solo Kleinmotoren (C‑414/92, EU:C:1994:221, Rn. 18). Zu beachten ist jedoch, dass das Urteil vom 2. April 2009, Gambazzi (C‑394/07, EU:C:2009:219), in dem Versäumnisurteilen englischen Rechts („default judgments“) die Eigenschaft als „Entscheidung“ zuerkannt worden ist, als Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesehen werden konnte, da der englische Richter in dieser Verfahrensart offenbar nicht als Rechtsprechungsorgan tätig wird (vgl. insbesondere Cuniberti, G., „La reconnaissance en France des jugements par défaut anglais – À propos de l’affaire Gambazzi-Stolzenberg“, Revue critique de droit international privé, Nr. 4, 2009, S. 685, Rn. 33 und 34).

( 40 ) Vgl. Barav, A., „Tâtonnement préjudiciel – La notion de juridiction en droit communautaire“, Études sur le renvoi préjudiciel dans le droit de l’Union européenne, Bruylant, Brüssel, 2011, S. 37.

( 41 ) Vgl. zum Vergabeüberwachungsausschuss des Bundes (Deutschland) Urteil vom 17. September 1997, Dorsch Consult (C‑54/96, EU:C:1997:413, Rn. 37 und 38), und kürzlich zum Tribunal Català de Contractes del Sector Públic (Katalanisches Gericht für Verträge des öffentlichen Sektors, Spanien) Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme (C‑203/14, EU:C:2015:664, Rn. 17 bis 27).

( 42 ) Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme (C‑203/14, EU:C:2015:664, Rn. 17).

( 43 ) Vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 805/2004 (Hervorhebung nur hier).

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