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Document 62015CC0222

Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 7. April 2016.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:224

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 7. April 2016 ( *1 )

Rechtssache C‑222/15

Hőszig kft

gegen

Alstom Power Thermal Services

(Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék [Gerichtshof Pécs, Ungarn])

„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 23 Abs. 1 — Gerichtsstandsvereinbarung — Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte einer bestimmten Stadt eines Mitgliedstaats — Allgemeine Geschäftsbedingungen“

1. 

Die vorliegende Rechtssache, der ein Zivilrechtsstreit zwischen zwei Unternehmen zugrunde liegt und in der es um eine Reihe von Fragen betreffend den Begriff „Gerichtsstandsvereinbarung“ in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( *2 ) geht, gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, einige grundsätzliche Fragen auf dem Gebiet von Vereinbarungen über die Zuständigkeit gemäß dieser Verordnung zu prüfen.

Rechtlicher Rahmen

2.

Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ( *3 ) bestimmt in Abs. 2:

„(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:

e)

Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen;

…“

3.

Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 trägt den Titel „Zuständigkeit“. Sein Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) enthält zwei Artikel (Art. 23 und 24). Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

a)

schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)

in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)

im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.“

Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

4.

Hőszig, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist eine in Ungarn ansässige juristische Person, während die Rechtsvorgängerin der Alstom Power Thermal Services (der Beklagten) ( *4 ) eine in Frankreich ansässige juristische Person war. Die Rechtsvorgängerin von Alstom beabsichtigte, im Rahmen eines großangelegten Programms in bestehende Kraftwerke in Frankreich zu investieren.

5.

Von der Rechtsvorgängerin von Alstom wurde neben anderen Firmen auch Hőszig zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Die Ausschreibungsunterlagen umfassten eine Liste der im Rahmen des Vertrags herzustellenden Teile, eine Beschreibung der diesbezüglichen technischen Anforderungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin von Alstom vom Dezember 2008. Die Rechtsvorgängerin von Alstom übersandte Hőszig diese Ausschreibungsunterlagen mit E‑Mail vom 18. August 2009.

6.

Hőszig reichte ein Angebot für die Durchführung des Vorhabens ein, woraufhin die Parteien verschiedene Werkverträge über die Herstellung von Metallkonstruktionen, die in Ungarn gefertigt und in Kraftwerken in Frankreich eingebaut werden sollten, abschlossen. Die Verträge über das Vorhaben wurden von den Parteien unter Abwesenden geschlossen.

7.

Der erste Vertrag, der am 16. Dezember 2010 abgeschlossen wurde, enthielt unter der Überschrift „Verwendete Unterlagen“ folgende Auflistung:

„(1)

der vorliegende Auftrag

(2)

technische Spezifikation Nr. T91000001/1200 rev. C

(3)

Allgemeine Beschaffungsbedingungen [der Rechtsvorgängerin von Alstom] (Dezember 2008)

Die genannten Unterlagen gelten in der vorstehenden Reihenfolge.“

8.

Auf der letzten Seite des Vertrags hieß es, dass „im Auftrag sämtliche erstrangigen Unterlagen und Informationen aufgelistet sind, die für seine Ausführung erforderlich sind. Sie müssen sich vergewissern, dass Sie über diese Unterlagen mit der entsprechenden Referenz sowie die darin in Bezug genommenen Unterlagen verfügen. Andernfalls zögern Sie bitte nicht, die fehlenden Unterlagen schriftlich bei uns anzufordern.“

9.

Im letzten Abschnitt des Vertrags hieß es, dass „der Lieferant erklärt, dass er die Bedingungen für diesen Auftrag, die geltenden Allgemeinen Beschaffungsbedingungen im Anhang sowie die Bedingungen eventueller Vereinbarungen oder Rahmenverträge kennt und akzeptiert“.

10.

Ziff. 23.1 („Anwendbares Recht und Beilegung von Streitigkeiten“) der „Allgemeinen Beschaffungsbedingungen“ bestimmt: „Der Auftrag und seine Auslegung richten sich nach französischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Für Streitigkeiten wegen oder im Zusammenhang mit der Gültigkeit, der Beschränkung, der Erfüllung oder der Beendigung des Auftrags, die nicht gütlich beigelegt werden können, einschließlich der Eilverfahren, der Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung sowie vorläufige Maßnahmen, sind die Gerichte der Stadt Paris ausschließlich und endgültig zuständig.“

11.

Zwischen den Parteien kam es zum Streit über die Erfüllung der Verträge, und Hőszig erhob Klage vor dem Pécsi Törvényszék (Gerichtshof Pécs) als dem Gericht des Erfüllungsorts.

12.

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts beruft sich die Klägerin auf Art. 10 („Einigung und materielle Wirksamkeit“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 und trägt vor, es sei offenkundig nicht gerechtfertigt, die Wirkung ihres Verhaltens nach französischem Recht zu bestimmen, da der Gegenstand des Vertrags das von ihr hergestellte Erzeugnis sei und ihre Niederlassung in Ungarn sowohl Erfüllungsort als auch Herstellungsort sei. Der gesamte Fertigungsprozess bis zur Übergabe an den Auftraggeber habe dementsprechend in Ungarn stattgefunden.

13.

Demgemäß ist die Klägerin der Ansicht, dass wegen der Berufung auf eine Auslegung nach ungarischem Recht die Einbeziehung der „Allgemeinen Beschaffungsbedingungen“ in die Verträge nach ungarischem Recht zu beurteilen sei.

14.

Nach Ansicht der Klägerin sind die „Allgemeinen Beschaffungsbedingungen“ der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß den §§ 205/A und 205/B des ungarischen Zivilgesetzbuchs, die die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Vertrag regeln, nicht Bestandteil der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge geworden.

15.

Die in den „Allgemeinen Beschaffungsbedingungen“ der Rechtsvorgängerin der Beklagten enthaltene Bestimmung über das anzuwendende Recht sei daher nicht anwendbar, und im Zusammenhang damit müsse Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 angewandt werden, wonach Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates unterlägen, in dem der Dienstleister – also die Klägerin – seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

16.

Hinsichtlich der Zuständigkeit des ungarischen Gerichts vertritt die Klägerin die Ansicht, dass sich die Zuständigkeit, da die „Allgemeinen Beschaffungsbedingungen“ der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus den von ihr genannten Gründen nicht Bestandteil der Verträge geworden seien, nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 bestimme, wonach das Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, also der Pécsi Törvényszék (Gerichtshof Pécs), zuständig sei.

17.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass, wenn die „Allgemeinen Beschaffungsbedingungen“ der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Ansicht des Gerichts doch Bestandteil der Verträge seien, die in ihnen enthaltene Gerichtsstandsklausel nicht den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 entspreche, da diese Klausel auf die „Gerichte der Stadt Paris“ verweise. Paris sei zum einen kein Mitgliedstaat, sondern eine Stadt, und zum anderen werde mit den „Gerichten der Stadt Paris“ kein konkretes Gericht bezeichnet, sondern die Gesamtheit der Gerichte, die sich innerhalb der Verwaltungsgrenzen dieser Stadt befänden.

18.

Die Beklagte macht vor dem vorlegenden Gericht nach dessen weiteren Ausführungen geltend, dass dieses Gericht unzuständig sei, und beruft sich dazu auf Ziff. 23 der „Allgemeinen Beschaffungsbedingungen“ ihrer Rechtsvorgängerin über „Waren und Dienstleistungen“, die das anzuwendende Recht und die Streitbeilegung regele.

19.

Nach Ansicht der Beklagten sind die „Allgemeinen Beschaffungsbedingungen“ Bestandteil der Verträge, demgemäß sei das ungarische Gericht nach Ziff. 23 dieser Bedingungen für die Entscheidung von Streitigkeiten aus den Verträgen nicht zuständig. Die Klägerin habe ihre Klage somit nicht vor einem für die Entscheidung des betreffenden Verfahrens zuständigen Gericht erhoben.

20.

Nach Ansicht der Beklagten kann aufgrund von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 geprüft werden, ob es in Bezug auf die Zustimmung gerechtfertigt sei, französisches Recht anzuwenden.

21.

Die Beklagte meint, nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 und in Anbetracht der Umstände sei es in vollem Umfang gerechtfertigt, das französische Recht als das für die Wirkung des Verhaltens der Klägerin maßgebende Recht zu wählen: Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei Unterauftragnehmerin eines Unternehmens gewesen, das für einen in Frankreich ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag in Verbindung mit einer bedeutenden Investition in französische Kraftwerke den Zuschlag erhalten habe, die Beklagte unterliege französischem Recht, und die Beklagte sei mit der Klägerin im Zusammenhang mit den Arbeiten, die mit dem genannten öffentlichen Auftrag verbunden gewesen seien, eine langfristige Geschäftsbeziehung zur Herstellung von Metallkonstruktionen eingegangen, die aus einer Vielzahl von Verträgen bestanden habe. Deshalb sei die Wahl des Rechts, dem eine der Parteien – nämlich der Bezieher – unterliege, durchaus gerechtfertigt und mit den Handelsbräuchen vereinbar, insbesondere dann, wenn der Gegenstand des Vertrags im Land des Beziehers auf einem besonders regulierten Markt zum Einsatz komme. Es sei daher gerechtfertigt, bei der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin das französische Recht anzuwenden.

22.

Nach Auffassung der Beklagten steht die in Ziff. 23 der „Allgemeinen Beschaffungsbedingungen“ enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung in jeder Hinsicht im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, da die Gerichte der Stadt Paris Gerichte eines Mitgliedstaats (Frankreich) seien. Der Umstand, dass die Gerichte der Stadt Paris nicht die Gesamtheit der Gerichte Frankreichs darstellten, mache die Gerichtsstandsvereinbarung nicht unwirksam. Die Beklagte meint, die von der Klägerin vertretene enge Auslegung berücksichtige nicht den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie Nr. 44/2001, wonach die Vertragsfreiheit der Parteien gewahrt werden müsse.

23.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Pécsi Törvényszék (Gerichtshof Pécs) mit Beschluss vom 4. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2015, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Zur Verordnung Nr. 593/2008 (im Folgenden: Verordnung Nr. 593/2008):

1.

Kann die Formulierung „[e]rgibt sich … aus den Umständen“ in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 von dem Gericht eines Mitgliedstaats dahin ausgelegt werden, dass die Prüfung der für die Beurteilung, ob die unterbliebene Zustimmung gerechtfertigt ist, nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei „zu berücksichtigenden Umstände“ die Umstände des Vertragsabschlusses, den Vertragsgegenstand und die Erfüllung des Vertrags umfasst?

Ist die Wirkung im Sinne von Art. 10 Abs. 2, die sich aus der in Ziff. 1 dargestellten Situation ergibt, dahin auszulegen, dass, wenn sich aufgrund der Berufung einer Partei auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts aus den zu berücksichtigenden Umständen ergibt, dass die Zustimmung zu dem nach Abs. 1 anzuwendenden Recht keine gerechtfertigte Wirkung des Verhaltens dieser Partei war, das Gericht das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Vertragsbestimmung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die sich darauf berufen hat, beurteilen muss?

2.

Kann das Gericht dieses Mitgliedstaats Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 dahin auslegen, dass es in seinem Ermessen steht – unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falls –, festzustellen, ob angesichts der zu berücksichtigenden Umstände die Zustimmung zu dem nach Art. 10 Abs. 1 anzuwendenden Recht keine gerechtfertigte Wirkung des Verhaltens dieser Partei ist?

3.

Muss, wenn sich eine Partei – gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 – hinsichtlich der unterbliebenen Zustimmung auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts beruft, das Gericht eines Mitgliedstaats das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Partei in dem Sinne berücksichtigen, dass nach dem Recht dieses Staates aufgrund der angeführten „Umstände“ eine Zustimmung zu dem ausbedungenen Recht von Seiten dieser Partei kein gerechtfertigtes Verhalten war?

Verstößt in diesem Fall die Auslegung durch das Gericht eines Mitgliedstaats, nach der die Prüfung der für die Beurteilung, ob die unterbliebene Zustimmung gerechtfertigt ist, zu berücksichtigenden „Umstände“ den Vertragsabschluss, den Vertragsgegenstand und die Erfüllung des Vertrags umfasst, gegen das Gemeinschaftsrecht?

Zur Verordnung Nr. 44/2001:

1.

Verstößt ein Gericht eines Mitgliedstaats mit seiner Auslegung gegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, wenn es die Bezeichnung eines genau bestimmten Gerichts verlangt, oder reicht es – in Anbetracht der im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Erfordernisse – aus, dass der Wille oder die Absicht der Parteien eindeutig aus dem Wortlaut hervorgeht?

Ist eine Auslegung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, der zufolge die Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Beschaffungsbedingungen einer der Parteien, mit der diese ausbedungen haben, dass für Streitigkeiten wegen oder im Zusammenhang mit der Gültigkeit, der Erfüllung oder der Beendigung des Auftrags, die zwischen ihnen nicht gütlich beigelegt werden können, die Gerichte einer Stadt in einem bestimmten Mitgliedstaat – nämlich die Gerichte der Stadt Paris – ausschließlich und endgültig zuständig sein sollen, hinreichend genau ist, weil aus ihrem Wortlaut – unter Berücksichtigung der im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Erfordernisse – der Wille oder die Absicht der Parteien, was den ausbedungenen Mitgliedstaat betrifft, eindeutig hervorgeht, mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vereinbar?

24.

Schriftliche Erklärungen haben Alstom, die ungarische Regierung und die Europäische Kommission eingereicht. Die ungarische Regierung und die Kommission haben auch mündliche Erklärungen in der Verhandlung am 21. Januar 2016 abgegeben.

Würdigung

Vorbemerkungen

25.

Das vorlegende Gericht möchte klären, ob es zur Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache zuständig ist. Dazu hat es dem Gerichtshof zwei Fragen vorgelegt. Die erste Frage betrifft die Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 593/2008, mit der zweiten Frage wird um Hilfe bei der Auslegung von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 ersucht.

26.

Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 593/2008 sind „Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen“ ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Verordnung ist daher für die Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung.

27.

Dem vorlegenden Gericht geht es im Wesentlichen darum, festzustellen, ob Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einer in den Allgemeinen Vertragsbedingungen einer Partei enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung entgegensteht, nach der für Streitigkeiten zwischen den Parteien die Gerichte einer bestimmten Stadt eines Mitgliedstaats, hier von Paris, ausschließlich und endgültig zuständig sind. Ich denke, dass dies die Frage ist, auf die der Gerichtshof antworten sollte.

28.

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich häufig auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( *5 ) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) Bezug nehmen. Da die Verordnung Nr. 44/2001 das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, gilt die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens durch den Gerichtshof nämlich auch für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichwertig angesehen werden können ( *6 ). Der Gerichtshof hat insbesondere bereits ausdrücklich erklärt, dass dies bei Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die nahezu denselben Wortlaut haben, der Fall ist ( *7 ).

29.

Gerichtsstandsvereinbarungen sind bei internationalen Rechtsstreitigkeiten von größter Bedeutung ( *8 ). Mit Art. 23, der zu Recht als eine der wichtigsten Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 bezeichnet worden ist ( *9 ), soll die Vertragsfreiheit der Parteien innerhalb des Systems der Verordnung Nr. 44/2001 gewährleistet werden ( *10 ). Mit dieser Bestimmung soll die Rechtssicherheit dadurch gewährleistet werden, dass sich mit Gewissheit vorhersehen lässt, welches Gericht zuständig sein wird ( *11 ). Eine Gerichtsstandsvereinbarung bewirkt, dass die gerichtliche Zuständigkeit insbesondere nach den Art. 2 und 5 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen wird ( *12 ). Man kann daher sicher davon ausgehen, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 „Vorrang hat“ ( *13 ) gegenüber anderen Bestimmungen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit.

30.

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft nur die Vereinbarung über die Zuständigkeit und nicht die materiellen Vertragsbedingungen. In der Rechtssache Benincasa hat der Gerichtshof dementsprechend festgestellt, dass „[f]ür die Gerichtsstandsvereinbarung, die einem prozessualen Zweck dient, … die Vorschriften des Übereinkommens [gelten], dessen Ziel die Schaffung einheitlicher Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit ist. Dagegen unterliegen … die materiellen Bestimmungen des Hauptvertrages, der die Vereinbarung enthält, sowie die Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieses Vertrages der lex causae, die durch das internationale Privatrecht des Gerichtstaats bestimmt wird“ ( *14 ). Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist daher von dem Schicksal des zwischen den Parteien bestehenden Hauptvertrags unabhängig ( *15 ).

31.

Der Gerichtshof hat darüber hinaus beginnend mit dem Urteil Powell Duffryn festgestellt, dass der Begriff „Gerichtsstandsvereinbarung“ in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates zu verstehen ist, sondern als ein autonomer Begriff ( *16 ).

32.

Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, dass Art. 23 Abs. 1 so auszulegen ist, dass die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts nur anhand von Erwägungen geprüft werden kann, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen dieses Artikels stehen. Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis, zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen ( *17 ).

33.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 23, indem er die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel von einer „Vereinbarung“ zwischen den Parteien abhängig macht, das erkennende Gericht verpflichtet, in erster Linie zu prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist, und dass die in dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernisse gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht ( *18 ).

34.

Der Gerichtshof ist mit anderen Worten der Ansicht, dass der Abschluss einer Vereinbarung aus der Tatsache hergeleitet werden kann, dass die in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Formerfordernisse erfüllt worden sind.

35.

Eine Vereinbarung enthält insbesondere im Hinblick auf die Frage der Willenseinigung ihrer Natur nach offenkundig über die reinen Formerfordernisse hinaus auch subjektive Elemente. Dies führt zu der Frage, in welchem Umfang solche subjektiven Elemente durch Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 geregelt werden und ob bzw. in welchem Umfang diese Vorschrift hinsichtlich aller anderen für eine Vereinbarung geltenden Erfordernisse wie z. B. Rechtsfähigkeit, Willensmängel ( *19 ) und dergleichen einen Rückgriff auf das nationale Recht gestattet ( *20 ). Die Abgrenzung zwischen den genauen Elementen, die in den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 fallen, und denjenigen, die von diesem Artikel nicht erfasst werden, ist demnach bislang nicht gänzlich klar ( *21 ).

36.

Allerdings meine ich, dass der vorliegende Fall aufgrund der bisherigen Rechtsprechung entschieden werden kann und dass für eine generelle Erörterung der Frage der Abgrenzung kein Anlass besteht.

37.

Ob zwischen den Parteien tatsächlich eine Einigung hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel bestand, hat selbstverständlich das vorlegende Gericht festzustellen. Aufgrund der Erwägungen in den Nrn. 28 bis 33 der vorliegenden Schlussanträge und der mir zur Verfügung stehenden Informationen nehme ich an, dass dies der Fall ist.

Willenseinigung

38.

Um festzustellen, ob zwischen den Parteien eine Willenseinigung zustande gekommen ist, die – so wie es die oben angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert – klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist, ist zu prüfen, ob die Formerfordernisse nach Art. 23 Abs. 1 erfüllt worden sind.

39.

Zwei Fragen sind näher zu prüfen: Ist die nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a erforderliche Schriftform gewahrt worden, und, wenn ja, ist die Bezeichnung „Gerichte der Stadt Paris“ hinreichend genau?

40.

Meiner Ansicht nach sind beide Fragen zu bejahen.

41.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass „dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens bei einer Gerichtsstandsklausel, die in den auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthalten ist, nur dann genügt ist, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext ausdrücklich auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt ( *22 )“ ( *23 ).

42.

Ziff. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin von Alstom, auf die in dem Vertrag direkt Bezug genommen wird, bestimmt klar und eindeutig, dass die Gerichte der Stadt Paris zuständig sein sollen.

43.

Was die Frage betrifft, ob der Ausdruck „Gerichte der Stadt Paris“ hinreichend genau ist, meine ich, dass dies zu bejahen ist. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens nicht dahin ausgelegt werden kann, dass eine Gerichtsstandsklausel so formuliert sein muss, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. Diese Kriterien, die so genau sein müssen, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist, können gegebenenfalls durch die besonderen Umstände des jeweiligen Falls konkretisiert werden ( *24 ). Was zudem den Einwand betrifft, dass es im Stadtgebiet von Paris mehrere Gerichte gebe, die zur Entscheidung über Streitgegenstände wie den der vorliegenden Rechtssache potenziell zuständig seien, so hat der Gerichtshof in der Rechtssache Meeth ( *25 ) festgestellt, dass Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er die Möglichkeit für die Parteien ausschließt, zwei oder mehr Gerichte zur Entscheidung über mögliche Rechtsstreitigkeiten zu bestimmen ( *26 ).

44.

Es bleibt zu klären, nach welchem Recht zu bestimmen ist, welches Gericht in Paris zuständig ist. Hierzu verweise ich auf die Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Meeth, der in Bezug auf eine Klausel, in der die Gerichte eines Staates benannt wurden, Folgendes festgestellt hat: „Es scheint mir offenkundig, dass eine derart abgefasste Vereinbarung stillschweigend auf die nationale Regelung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit in dem angegebenen Staat verweist, um das Gericht genauer zu bestimmen, vor dem die Klage zu erheben ist.“ ( *27 ) In seinem Urteil in jener Rechtssache ( *28 ) hat der Gerichtshof dies offensichtlich für selbstverständlich angesehen und dazu keine weiteren Ausführungen gemacht. Meiner Auffassung nach gelten hier dieselben Erwägungen. Die Frage, welches Gericht in Paris genau zuständig ist, ist nach französischem Verfahrensrecht zu beantworten ( *29 ).

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und Haager Übereinkommen von 2005

45.

Die Verordnung Nr. 44/2001 ist bekanntlich durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( *30 ) ersetzt worden, die jedoch gemäß den Übergangsvorschriften in Art. 66 dieser Verordnung auf das Ausgangsverfahren nicht anzuwenden ist ( *31 ). Da eines der zentralen Ziele der Neufassung darin bestand, die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern, wenn auch unter Beachtung des Rechtshängigkeitsprinzips ( *32 ), halte ich es dennoch für zweckmäßig, kurz auf den neuen Wortlaut einzugehen.

46.

Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt nunmehr: „Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig. …“ ( *33 )

47.

Man könnte den Standpunkt einnehmen, dass dieser neue Wortlaut nunmehr alle Fragen des materiellen Rechts, einschließlich der Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Vereinbarung, abdeckt und dass mit der neuen Formulierung demnach eine Abkehr von der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der autonomen Bestimmung, ob tatsächlich eine Einigung vorliegt, bezweckt wird ( *34 ). Mit einer solchen Annahme wäre ich indessen vorsichtig. Die Worte „es sei denn“ dürften darauf hindeuten, dass von der Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung auszugehen ist ( *35 ). Zudem findet sich in den Vorarbeiten zu dieser Neufassung kein Hinweis darauf, dass eine Änderung oder Beeinflussung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs beabsichtigt gewesen wäre ( *36 ). Vielmehr dürfte der nunmehrige Wortlaut den Ansatz des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Elefanten Schuh widerspiegeln, nach dessen Ansicht – in Fragen, die nicht dem Unionsrecht unterliegen ( *37 ) – das Recht des Mitgliedstaats, dessen Gerichte gewählt wurden, heranzuziehen ist, um zu bestimmen, ob eine Gerichtsstandvereinbarung besteht ( *38 ). Im Gegensatz dazu wäre nach Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 eher davon auszugehen, dass diese Frage nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gerichte in der Sache angerufen worden sind, zu entscheiden ist.

48.

Jedenfalls gibt es in der vorliegenden Rechtssache keinen Hinweis darauf, dass Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung bestünden. Ein Rückgriff auf irgendein materielles Recht ist daher nicht erforderlich.

49.

Der wesentliche Grund dafür, dass die oben angeführte Formulierung im jetzigen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ergänzt wurde, besteht meiner Ansicht nach darin, dass dieser Artikel mit dem Wortlaut des Art. 5 des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen ( *39 ), das am 1. Oktober 2015 in Kraft getreten ist ( *40 ), in Einklang gebracht werden sollte. Nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung sind „[d]as Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, … zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig“ ( *41 ) .

50.

Die Union ist Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ( *42 ) und Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen ( *43 ). Da das Übereinkommen einen Bereich abdeckt, in dem die Union mit den Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 ihre Zuständigkeit ausgeübt hat, besteht ein Interesse an einer größtmöglichen Angleichung zwischen dem Übereinkommen und dem von der Union mit diesen Verordnungen geschaffenen System.

51.

Allgemein gilt nach Art. 3 Buchst. b des Haager Übereinkommens von 2005 eine Gerichtsstandsvereinbarung, in der die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats benannt werden, als ausschließlich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Wie die Kommission zutreffend ausführt, befasst sich im Übrigen der Erläuternde Bericht zu dem Übereinkommen ( *44 ) speziell mit der Frage einer Vereinbarung, in der auf die Gerichte eines Staates im Allgemeinen oder auf ein oder mehrere Gerichte in einem Staat Bezug genommen wird ( *45 ).

Ergebnis

52.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Vorlagefrage des Pécsi Törvényszék (Gerichtshof Pécs) wie folgt zu beantworten:

Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer der Parteien, auf die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Bezug genommen wird und der zufolge die Gerichte einer bestimmten Stadt in einem Mitgliedstaat für Streitigkeiten zwischen den Parteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, ausschließlich und endgültig zuständig sind, ist als eine „Gerichtsstandsvereinbarung“ im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auszulegen.


( *1 ) Originalsprache: Englisch.

( *2 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

( *3 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).

( *4 ) Im Folgenden: Rechtsvorgängerin von Alstom.

( *5 ) ABl. 1972, L 299, S. 32. Übereinkommen mit nachfolgenden Änderungen durch Übereinkommen über den Beitritt weiterer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen.

( *6 ) Urteil TNT Express Nederland (C‑533/08, EU:C:2010:243, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *7 ) Vgl. Urteil Refcomp (C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 19).

( *8 ) Vgl. Hess, B., Europäisches Zivilprozessrecht, C. F. Müller, Heidelberg 2010, S. 310, Rn. 128.

( *9 ) Vgl. Magnus, U., in: Magnus, U., und Mankowski, P., Brussels I Regulation, 2. Aufl., Sellier, München 2012, Art. 23, Rn. 1.

( *10 ) Vgl. auch den 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001, wonach „[v]orbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten … die Vertragsfreiheit der Parteien … gewahrt werden [muss]“.

( *11 ) Vgl. Urteil Benincasa (C‑269/95, EU:C:1997:337, Rn. 28).

( *12 ) Vgl. beispielsweise Urteil Galeries Segoura (25/76, EU:C:1976:178, Rn. 6).

( *13 ) In der Terminologie von Magnus, U., in: Magnus, U., und Mankowski, P., Brussels I Regulation, 2. Aufl., Sellier, München 2012, Art. 23, Rn. 15.

( *14 ) Vgl. Urteil Benincasa (C‑269/95, EU:C:1997:337, Rn. 25).

( *15 ) Vgl. Kropholler, J., von Hein, J., Europäisches Zivilprozessrecht, Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt (Main), 9. Aufl., 2011, Art. 23 EuGVO, Rn. 17.

( *16 ) Vgl. Urteile Powell Duffryn (C‑214/89, EU:C:1992:115, Rn. 13 und 14) und Refcomp (C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 21).

( *17 ) Vgl. Urteil Castelletti (C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 52).

( *18 ) Vgl. Urteile MSG (C‑106/95, EU:C:1997:70, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung) und El Majdoub (C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 29).

( *19 ) In der französischen Rechtsterminologie: vice du consentement.

( *20 ) Die Frage, welches nationale Recht für solche Fragen maßgebend ist, wird im Schrifttum erörtert, vgl. Kropholler, J., von Hein, J., Europäisches Zivilprozessrecht, Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt (Main), 9. Aufl., Art. 23 EuGVO, Rn. 28.

( *21 ) Vgl. unter vielen anderen Gebauer, M., „Das Prorogationsstatut im Europäischen Zivilprozessrecht“, in: Kronke, H./Thorn, K. (Hrsg.), Grenzen überwinden – Prinzipien bewahren, Festschrift für Bernd von Hoffmann zum 70. Geburtstag, Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld 2011, S. 577 bis 588 (577).

( *22 ) Hervorhebung nur hier.

( *23 ) Vgl. Urteil Estasis Salotti di Colzani (24/76, EU:C:1976:177, Rn. 10). Vgl. auch Torbus, A., Umowa Jurysdykcyjna w Systemie Międzynarodowego Postępowania Cywilnego, Toruń 2012, S. 262.

( *24 ) Vgl. Urteil Coreck (C‑387/98, EU:C:2000:606, Rn. 15).

( *25 ) Urteil Meeth (23/78, EU:C:1978:198).

( *26 ) Vgl. Urteil Meeth (23/78, EU:C:1978:198, Rn. 5).

( *27 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Meeth (23/78, EU:C:1978:183, Nr. 2).

( *28 ) Urteil Meeth (23/78, EU:C:1978:198).

( *29 ) Siehe auch unten, Nr. 51.

( *30 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

( *31 ) Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Verordnung Nr. 1215/2015 nur auf Verfahren anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet wurden.

( *32 ) Vgl. den 22. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 und die Begründung des Kommissionsvorschlags KOM(2010) 748 endgültig, Brüssel, 14.12.2000, S. 4, verfügbar unter http://ec.europa.eu/justice/policies/civil/docs/com_2010_748_de.pdf.

( *33 ) Hervorhebung nur hier.

( *34 ) Diese Möglichkeit wird erwähnt von Magnus, U., in: Magnus, U., und Mankowski, P., Brussels Ibis Regulation, Verlag Otto Schmidt, Köln 2016, Art. 23, Rn. 79a; allerdings wird diese Auffassung von ihm nicht vertreten.

( *35 ) Vgl. auch Lenaerts, K., Stapper, Th., „Die Entwicklung der Brüssel I-Verordnung im Dialog des Europäischen Gerichtshofs mit dem Gesetzgeber“, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (RabelsZ), Bd. 78, 2014, S. 252 bis 293 (282), und Magnus, U., in: Magnus, U., und Mankowski, P., Brussels Ibis Regulation, Verlag Otto Schmidt, Köln 2016, Art. 25, Rn. 79a.

( *36 ) Vgl. Magnus, U., in: Magnus, U., und Mankowski, P., Brussels Ibis Regulation, Verlag Otto Schmidt, Köln 2016, Art. 25, Rn. 79a.

( *37 ) Siehe oben, Nr. 35.

( *38 ) Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Elefanten Schuh (150/80, EU:C:1981:112, S. 1698). Vgl. auch Mankowski, P., in: Rauscher, T. (Hrsg.), Brüssel Ia-VO, 4. Aufl., Verlag Otto Schmidt, Köln 2016, Art. 25, Rn. 26.

( *39 ) Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005, verfügbar unter https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/full-text/?cid=98.

( *40 ) D. h. nach dem im vorliegenden Fall in der Sache maßgeblichen Zeitpunkt oder dem Zeitpunkt, zu dem das nationale Gericht die Rechtssache dem Gerichtshof vorgelegt hat.

( *41 ) Hervorhebung nur hier.

( *42 ) Vgl. den Beschluss 2006/719/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Beitritt der Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (ABl. L 297, S. 1).

( *43 ) Die Union hat dieses Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert. Im Hinblick darauf, dass die Union für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist, sind die EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks gemäß den Art. 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks) kraft der Ratifizierung durch die Union durch dieses Übereinkommen automatisch gebunden. Gegenwärtig sind 29 Parteien durch dieses Übereinkommen gebunden: die Europäische Union, 27 ihrer Mitgliedstaaten (alle außer Dänemark) und Mexiko, vgl. https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=98.

( *44 ) Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen von Trevor Hartey und Masato Dogauchi (im Folgenden: Erläuternder Bericht), verfügbar unter https://assets.hcch.net/upload/expl37d.pdf.

( *45 ) Vgl. Nr. 103 des Erläuternden Berichts: „So wird eine Vereinbarung, in der ‚die Gerichte Frankreichs‘ benannt sind, für die Zwecke des Übereinkommens als ausschließlich angesehen, auch wenn sie nicht festlegt, welches Gericht in Frankreich die Rechtssache verhandeln wird[,] und auch wenn sie die Zuständigkeit der Gerichte anderer Staaten nicht ausdrücklich ausschließt. In einem solchen Fall wird nach französischem Recht entschieden, bei welchem Gericht oder bei welchen Gerichten Klage erhoben werden kann. … Vorbehaltlich einschlägiger Rechtsvorschriften kann der Kläger jedes Gericht in Frankreich wählen.“

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