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Document 62015CA0395

Rechtssache C-395/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n° 33 de Barcelona — Spanien) — Mohamed Daouidi/Bootes Plus SL, Fondo de Garantía Salarial, Ministerio Fiscal (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 1 bis 3 — Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung — Vorliegen einer „Behinderung“ — Begriff der langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 3, 15, 21, 30, 31, 34 und 35 — Entlassung eines Arbeitnehmers, der auf unbestimmte Zeit vorübergehend arbeitsunfähig im Sinne des nationalen Rechts ist)

OJ C 30, 30.1.2017, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona — Spanien) — Mohamed Daouidi/Bootes Plus SL, Fondo de Garantía Salarial, Ministerio Fiscal

(Rechtssache C-395/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 1 bis 3 - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Vorliegen einer „Behinderung“ - Begriff der langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 3, 15, 21, 30, 31, 34 und 35 - Entlassung eines Arbeitnehmers, der auf unbestimmte Zeit vorübergehend arbeitsunfähig im Sinne des nationalen Rechts ist))

(2017/C 030/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mohamed Daouidi

Beklagte: Bootes Plus SL, Fondo de Garantía Salarial, Ministerio Fiscal

Tenor

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass

der Umstand, dass der Betroffene aufgrund eines Arbeitsunfalls auf unbestimmte Zeit vorübergehend arbeitsunfähig im Sinne des nationalen Rechts ist, für sich allein nicht bedeutet, dass die Einschränkung der Fähigkeit dieser Person als „langfristig“ gemäß der Definition der „Behinderung“ im Sinne dieser Richtlinie, betrachtet im Licht des im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, qualifiziert werden kann;

zu den Anhaltspunkten dafür, dass eine solche Einschränkung „langfristig“ ist, u. a. der Umstand, dass zum Zeitpunkt des angeblich diskriminierenden Geschehnisses ein kurzfristiges Ende der Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen nicht genau absehbar ist, oder der Umstand, dass sich die Arbeitsunfähigkeit bis zur Genesung des Betroffenen noch erheblich hinziehen kann, gehören;

sich das vorlegende Gericht bei der Überprüfung dieser Langfristigkeit auf alle ihm bekannten objektiven Gesichtspunkte stützen muss, insbesondere auf Unterlagen und Bescheinigungen über den Zustand des Betroffenen, die auf aktuellen medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten beruhen.


(1)  ABl. C 354 vom 26.10.2015.


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